Urteil
2 K 1544/05
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass 1. der Beschluss und die Vereinbarung über die Abrundung der Eigenjagd des Beigeladenen in der Jahreshauptversammlung vom 28. April 2005 unwirksam sind, 2. die Vergabe des Jagdbogens 4, wie sie in der Jahreshauptversammlung des Jahres 2004 am 3. April 2004 und in der Jahreshauptversammlung des Jahres 2005 am 28. April 2005 beschlossen wurde, unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kläger, Beklagte und Beigeladener tragen die Gerichtskosten zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen Beklagte und Beigeladener zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten von Beklagter und Beigeladenem trägt der Kläger jeweils zu 1/3. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Hinsichtlich der unter Ziff. 2 getroffenen Feststellung wird die Berufung zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt verschiedene Feststellungen im Zusammenhang mit Beschlüssen einer Jagdgenossenschaft. 2 Der Kläger ist als Grundstückseigentümer Mitglied der Jagdgenossenschaft G. Die Ladung zur Jahresversammlung der Jagdgenossenschaft des Jahres 2004 erfolgte am 18. März 2004 durch das Gemeindemitteilungsblatt der Gemeinde G und am 29./30. März 2004 im Offenburger Tageblatt und Schwarzwälder Boten. Durch mehrheitlichen Beschluss der Jagdgenossenschaft G (30:4 Stimmen bei 1 Enthaltung) in dieser Jahresversammlung wurde der Jagdbogen 4, zu dem die Grundstücke des Klägers Flst.Nr. A, B und C gehören, zum 1. April 2004 an fünf Jagdpächter verpachtet, darunter der Beigeladene, Jagdnachbar des Klägers, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Sitzung auf die zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger bestehenden großen Spannungen hingewiesen hatte. Alle auf der Jahresversammlung 2004 gefassten Beschlüsse wurden im Rahmen der Jahresversammlung am 28. April 2005 durch einen einstimmigen (18:0 Stimmen) Beschluss en bloc bestätigt. 3 In der Jahreshauptversammlung des Jahres 2005 am 28. April 2005 wurde ferner ein Beschluss über die Abrundung der Eigenjagd des Beigeladenen getroffen; hiervon betroffen waren auch die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Flst.Nr. Y und Z. Die „Abrundungsvertrag“ betitelte Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen wurde am 13. Juni 2005 geschlossen, die Genehmigung des Kreisjagdamts des Landratsamts Ortenaukreis erfolgte am 29. Juni 2005. 4 Der Kläger hat am 8. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen in der Vergangenheit Streit wegen der Erstattung von Jagdschäden des Klägers und nicht waidgerechten Verhaltens des Beigeladenen gegeben habe. Angefangen habe der Streit im Jahr 2000 anlässlich der Erledigung eines Wildschadens bei der Jagdausübung durch den Beigeladenen. Der Beigeladene habe den Schaden – Kartoffelpflanzen seien von Wildschweinen herausgescharrt worden – nicht bezahlen wollen. Auch einen späteren Schaden i.H.v. 250EUR habe er zunächst nicht bezahlt. Auch habe er nicht die Kosten für das Einzäunen der Kartoffelanbaufläche übernommen. Da der Beigeladene sich auf Eigenjagd berufe, sei er auf eine Jagdausübung auf den Flächen des Klägers nicht angewiesen; die Jagdausübung sei reine Schikane. Außerdem berufe sich der Beigeladene zu Unrecht auf eine Eigenjagd, denn die in seinem Eigentum stehenden land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen, aus denen die Hofgebäude und Nebengebäude sowie die ohne Bezug zur Jagd vorhandene Hoffläche herausgenommen werden müssten, betrügen höchstens 72,5 ha, so dass die Mindestfläche von 75 ha nicht vorliege. In der Jahreshauptversammlung am 28. April 2005 sei der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen offensichtlich abgerundet worden, ohne dass Gründe für eine wirksame Abrundung denkbar oder vorstellbar seien. Da der Beigeladene nicht zur Eigenjagd berechtigt sei, sei er Jagdgenosse. Dies sei festzustellen. Denn der Kläger habe ein berechtigtes rechtliches Interesse, dass die Jagdgenossenschaft zutreffend zusammengesetzt sei und in richtiger Zusammensetzung über die Jagdverpachtung entscheide. Dem Beigeladenen stehe auch in formal-rechtlicher Hinsicht keine Eigenjagd zu. Die Abrundung sei nicht in der erforderlichen Form, aber auch nicht konkret genug rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung am 28. April 2005 angekündigt worden. Als Tagesordnungspunkt sei eine „Zuarrondierung“ angekündigt gewesen, in der Versammlung sei eine Abrundung beantragt worden. Mangels hinreichend genauer Ankündigung sei die Beschlussfassung über diese Abrundung unwirksam. Im Nachhinein wolle die Beklagte die Abrundung nunmehr als Verpachtung gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 LJG bewerten. Dies hätte nur dann erfolgen dürfen, wenn es ordnungsgemäß angekündigt worden wäre. Außerdem habe die Jagdgenossenschaft auch inhaltlich nicht über eine Verpachtung abgestimmt. Die Jagdvergabe in der Jahreshauptversammlung am 3. April 2004 sei in formal- und materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. In formal-rechtlicher Hinsicht werde gerügt, dass die Ladung nicht satzungs- und fristgerecht erfolgt sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Vergabe auch an den Beigeladenen aufgrund der elementaren Streitigkeiten zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger unwirksam, denn die Jagdgenossenschaft hätte diesen Gesichtspunkt bei der Jagdvergabe berücksichtigen müssen. Hinzu komme, dass bei der Versammlung am 3. April 2004 die Jagdgenossen davon ausgegangen seien, dass die Grundstücke Nr. V, W, X, Y und Z mit dem Jagdbogen 4 vergeben und verpachtet werden sollten. Erst nachträglich habe sich herausgestellt, dass die genannten Grundstücke mit dem Jagdbogen 3 an andere Jagdpächter verpachtet worden seien. Die gesamte damalige Jagdvergabe sei daher unwirksam, weil die Jagdbögen aufeinander abgestimmt gewesen seien. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. festzustellen, dass der Beschluss und die Vereinbarung über die Abrundung der Eigenjagd des Beigeladenen in der Jahreshauptversammlung vom 28. April 2005 unwirksam sind, 7 2. festzustellen, dass der Beigeladene nicht Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist, dass er Jagdgenosse und Mitglied der Beklagten ist, 8 3. festzustellen, dass die Vergabe des Jagdbogens 4, wie sie in der Jahreshauptversammlung des Jahres 2004 am 3. April 2004 und in der Jahreshauptversammlung des Jahres 2005 am 28. April 2005 erfolgte, unwirksam ist. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beschluss über den Abrundungsvertrag mit der Eigenjagd S-Hof sei unter Beachtung der einschlägigen Formvorschriften erfolgt. In der Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft am 28. April 2005 habe es unter TOP 4 „Abrundungsvertrag mit der Eigenjagd S-Hof“ geheißen, so dass in der gebotenen Ausführlichkeit und Klarheit über diesen Tagesordnungspunkt informiert worden sei. Zwar ergebe sich aus dem Protokoll der Hauptversammlung nicht die Flächenmehrheit, und der Beschluss sei auch nicht einstimmig erfolgt. Aus der Anwesenheitsliste ergebe sich jedoch eindeutig, dass keiner der stimmberechtigten Jagdgenossen für sich die Mehrheit der Flächen vereinigt habe, sodass feststehe, dass der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und Flächen erfolgt sei. Die form- und fristgerechte Ladung zur Versammlung 2005 sei von der zuständigen Unteren Jagdbehörde im Zuge der Genehmigung der neuen Satzung der Jagdgenossenschaft G, die auf dieser Jahreshauptversammlung beschlossen worden sei, geprüft und positiv festgestellt worden. Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um eine Abrundung im Sinne von § 2 LJG gehandelt. Der Abrundungsvertrag des S-Hofs habe die Flurstücke Nr. V, W, X, Y und Z (Teil) mit insg. 4,4271 ha sowie die Grundstücke Nr. C und D mit insgesamt 2,9306 ha betroffen. Im Eigentum des Klägers stünden lediglich die Grundstücke Nr. Y und Z. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Beschlusses sei lediglich insoweit gegeben, als seine Grundstücke davon betroffen seien. Aus der Luftbildaufnahme ergebe sich eindeutig, dass es auch möglich gewesen wäre, die Abrundung zum Eigenjagdbezirk S-Hof ohne die beiden Flächen des Klägers vorzunehmen. Der Beschluss stehe und falle somit nicht damit, ob die Flächen des Klägers mit dazu gehörten oder nicht. Rechtlich gesehen handele es sich um die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks nach § 8 Abs.1 S. 3 LJG. An diese würden geringere Anforderungen als an die endgültige Abrundung gestellt. Die Teilverpachtung sei grundsätzlich zulässig, soweit dies einer besseren Reviergestaltung diene; dies sei der Fall, weil die fraglichen Flächen wie eine Halbinsel in den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen hineinragten. Zudem sei die Klagebefugnis des Klägers gegen diesen Beschluss zu bezweifeln. Jagdgenossen, deren Flächen Gegenstand von Abrundungen nach § 2 LJG seien, seien gegen diese Verfügungen klagebefugt wegen der Verringerung ihres Stimmgewichts in der bisherigen Jagdgenossenschaft. Hier handele es sich aber nicht um eine Abrundung, sondern um eine Verpachtung, die auf das Stimmgewicht des Klägers wie auch seine Rechtsstellung als Jagdgenosse ohne Auswirkung bleibe. Persönliche Vorbehalte gegen den Jagdausübungsberechtigten könnten hier ebenso wenig Platz greifen wie bei der Verpachtung des Jagdbezirks im Ganzen oder in Teilen. Der Abrundungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen sei zum 1. Mai 2005 geschlossen und am 29. Juni 2005 vom zuständigen Kreisjagdamt genehmigt worden. Ob damals auch über die Möglichkeit einer Verpachtung nach § 8 Abs. 1 S. 3 LJG diskutiert worden sei, sei nicht entscheidungserheblich. Da es sich bei der Art von Abrundung um eine rechtlich weniger weitgehende Form der Angliederung handele, wäre ein solcher Beschluss der Versammlung durchaus von der Tagesordnung der Einladung gedeckt gewesen. In der Versammlung 2004 sei der Jagdbogen 4 zusammen mit den Flächen des Klägers an eine Pächtergemeinschaft vergeben worden, zu der auch der Beigeladene gehöre. Die Abstimmung sei in Kenntnis der Vorbehalte des Klägers mit der erforderlichen Mehrheit erfolgt. Vor jeder Abstimmung sei der Zuschnitt des einzelnen Jagdbogens der Versammlung vorgestellt worden. Zudem hätten die Jagdgenossen vor jeder Abstimmung die Möglichkeit gehabt, Fragen zu stellen. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass den Jagdgenossen der Gegenstand ihrer Beschlussfassung nicht hinlänglich bekannt gewesen sein sollte. Die Versammlung habe sich aber nicht in der persönlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen instrumentalisieren lassen wollen. Zu dieser Versammlung am 3. April 2004 sei fristgerecht im Gemeindemitteilungsblatt der Gemeinde G geladen worden. Die formal erforderliche Ladung im Offenburger Tageblatt und Schwarzwälder Boten sei aufgrund eines Versehens des Jagdvorstands erst am 29. bzw. 30. März und somit nicht fristgerecht erfolgt. Dies sei jedoch ohne Folgen geblieben, da sowohl Teilnehmerzahl als auch Zusammensetzung der Versammlung den früheren entsprochen hätten. Dennoch habe die Jagdgenossenschaft G die Beschlüsse unter TOP 3 erneut zum Gegenstand ihrer Versammlung am 28. April 2005 gemacht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls seien diese Beschlüsse einstimmig von den anwesenden Jagdgenossen und damit mit der erforderlichen Mehrheit der Köpfe und Flächen beschlossen worden. Die formelle Rechtmäßigkeit des vom Kläger kritisierten Verpachtungsbeschlusses stehe damit außer Zweifel. Zur Frage, ob der Beigeladene einen Eigenjagdbezirk habe, sei auszuführen, dass die Kommentierung jüngeren Datums zu § 7 Abs. 1 BJG einheitlich davon ausgehe, dass für die Frage, ob eine zusammenhängende Fläche von 75 ha bestehe, auch Hof- und Gebäudeflächen dazu zu zählen seien; dann aber erfüllten die Flächen des S-Hofs tatsächlich die Voraussetzung einer Eigenjagd nach § 7 BJG. Der Kläger argumentiere widersprüchlich, wenn er einerseits darauf hinweise, der Beigeladene sei auf eine Jagdausübung auf den Flächen des Klägers nicht angewiesen, da er über eine Eigenjagd verfüge, andererseits geltend mache, der Kläger berufe sich zu Unrecht auf die Eigenjagd. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen sei offenkundig zerrüttet. Der Vortrag des Klägers, der Beigeladene habe sich in der Vergangenheit nicht waidgerecht verhalten, sei ebenso wenig substantiiert wie der Vorwurf, die Jagdausübung des Beigeladenen auf den Flächen des Klägers stelle reine Schikane dar. Schließlich sei die Jagdgenossenschaft G nicht gezwungen gewesen, die Ablehnung des Beigeladenen durch den Kläger zu respektieren. Dem Kläger sei nicht jeglicher Einfluss auf die Jagdausübung auf seinen Flächen entzogen, sondern er werde nur im Rahmen der Selbstverwaltung der Jagdgenossenschaft institutionalisiert. Mitwirkungsmöglichkeiten bestünden in §§ 10, 9 Abs. 3 BJG; eine darüber hinausgehende Einflussmöglichkeit in dem Sinne, dass ein Jagdgenosse die Jagdausübung bestimmter Personen auf seinen Flächen untersagen könne, widerspreche dem Wesen der Jagdgenossenschaft, die in der Versammlung über das ihr gemäß § 8 Abs. 5 BJG zustehende Jagdausübungsrecht entscheide. § 8 Abs. 5 BJG sei eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums. Die persönlichen Vorbehalte gegen den jagdausübungsberechtigten Beigeladenen führten nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Es wäre Sache des Klägers gewesen, für seine ablehnende Haltung in den Versammlungen 2004 und 2005 zu werben. Zu den Wildschadensereignissen lasse sich sagen, dass dem Beigeladenen die Aufstellung eines Hochsitzes zur Vermeidung und Verhütung von Wildschäden durch den Kläger definitiv untersagt worden sei, weshalb sich der Beigeladene geweigert habe, den vollen Wildschaden zu erstatten. 12 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Jagdvergabe sei in der ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft G am 3. April 2004 erfolgt. Am 26. Mai 2004 habe das Kreisjagdamt vermerkt, dass Beanstandungen gegen den Jagdpachtvertrag nicht erhoben worden seien. Der Jagdpachtvertrag hinsichtlich des Jagdbogens 4 sei damit wirksam. Das Betretens- und Jagdverbot, dass der Kläger gegenüber dem Beigeladenen ausgesprochen habe, sei nichtig, da dem Beigeladenen mit der Jagdpacht ein eigentumsähnliches Recht zustehe. Der Beigeladene sei darüber hinaus Inhaber eines Eigenjagdbezirks; eine Abrundung des Jagdbezirks sei gemäß § 5 BJG jederzeit möglich. Es handele sich der Sache nach um eine vereinbarte Verpachtung durch die Jagdgenossenschaft, die gemäß § 8 LJagdG aus Praktikabilitätsgesichtspunkten erfolgen könne. Der Beweisantrag des Klägers betreffend die Größe des Jagdbezirks des Beigeladenen sei nicht stichhaltig, da er lediglich der Ausforschung diene. 15 Soweit die Klage zunächst zusätzlich die Vorlage von Unterlagen durch die Beklagte betraf, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 2 K 1873/05 weitergeführt; mit Beschluss vom 16. Februar 2006 wurde das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt (2 K 1873/05). 16 Dem Gericht haben 2 Ordner sowie 2 Schnellhefter Akten der Jagdgenossenschaft sowie die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 2 K 1873/05 und 2 K 1661/05 vorgelegen. Darauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Der Kläger begehrt in rechtlich zulässiger Weise in objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) drei Feststellungen. I. 18 Der Klagantrag Ziff. 1 - festzustellen, dass der Beschluss und die Vereinbarung über die Abrundung der Eigenjagd des Beigeladenen in der Jahreshauptversammlung vom 28. April 2005 unwirksam sind - ist zulässig und begründet. 19 1. Der Antrag Ziff. 1 ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. 20 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, denn die Beteiligten streiten über einen Beschluss der Jagdgenossenschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 6 Abs. 1 LJagdG). 21 Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Gegenstand ist das Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich die Ungültigkeit des Beschlusses über die Abrundung der Eigenjagd des Beigeladenen. 22 Grundsätzlich ist jeder Jagdgenosse befugt, einen Verpachtungsbeschluss der Jagdgenossenschaft im Wege der Feststellungsklage auf seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit er geltend machen kann, der Beschluss sei unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung seiner Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte als Jagdgenosse dienen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533). Nichts anderes kann für einen Beschluss über die Abrundung einer Eigenjagd und die darauf beruhende Vereinbarung jedenfalls für denjenigen Jagdgenossen gelten, dessen Grundstücke von diesem Beschluss betroffen sind. Denn durch die Abrundung verschlechtert sich seine jagdrechtliche Stellung auf dem Grundstück und wird sein Stimmgewicht in der Jagdgenossenschaft verringert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris zur Abrundung durch Verwaltungsakt). Nachdem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der angefochtene Beschluss, der die klägerischen Grundstücke Flst.Nr. Y und Z (Teil) umfasst, sowie die darauf beruhende Vereinbarung nicht nur auf Verpachtung eines Teils des Jagdbezirks gem. § 11 BJagdG, § 8 LJagdG, sondern auf Abschluss eines Jagdabrundungsvertrags gem. § 5 Abs. 1 BJagdG, § 2 Abs. 1 LJagdG gerichtet waren, hat der Kläger vorliegend ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. 23 Der Kläger ist ferner klagebefugt. Da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist, kann ihm die auch für Feststellungsklagen gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. 24 Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen, da der Beschluss über die Jagdabrundung kein mit Außenwirkung ergehender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG und somit nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris). 25 2. Die Klage ist hinsichtlich Klagantrag Ziff. 1 auch begründet. 26 a) Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass der - formell nicht zu beanstandende - Beschluss der Jagdgenossenschaft am 28. April 2005 betreffend einen „Abrundungsantrag“ des Beigeladenen nicht auf Verpachtung eines Teils des Jagdbezirks gem. § 11 BJagdG, § 8 LJagdG, sondern auf Abschluss eines Jagdabrundungsvertrags gem. § 5 Abs. 1 BJagdG, § 2 Abs. 1 LJagdG gerichtet war. Dafür spricht zunächst die Wortwahl in der Einladung und im Protokoll der Sitzung, wo von „Abrundungsvertrag“ bzw. „Abrundungsantrag“ die Rede ist, wie es dem Wortlaut in § 2 Abs. 1 LJagdG entspricht, und nicht von „Teilverpachtung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 LJagdG oder von „Arrondierung“, wie es im Protokoll der Sitzung vom 3. April 2004 im Hinblick auf mehrere andere Eigenjagden (Ziff. 7) heißt, bei denen es der Sache nach tatsächlich um Teilverpachtungen ging. Diese Wortwahl entspricht dem Schreiben des Beigeladenen vom 15. März 2005, in dem dieser - im Gegensatz zu seinem Antrag auf Verlängerung der „Arrondierung der Eigenjagd S-Hof“ vom 10.11.1994 - nunmehr den Abschluss eines zeitlich auf unbestimmte Zeit geltenden „Abrundungsvertrags“ beantragt. Für die auf Abschluss eines Abrundungsvertrags gerichtete Intention der Jagdgenossenschaft spricht schließlich der Umstand, dass zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten ein „Jagdabrundungsvertrag“ abgeschlossen wurde unter Verwendung eines Formulars, das mehrfach ausdrücklich § 2 LJagdG als Rechtsgrundlage nennt, dass die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und dass dieser Vertrag vom Kreisjagdamt genehmigt wurde, wie es nur § 2 Abs. 1 S. 2 LJagdG für den Abrundungsvertrag vorsieht. Demgegenüber finden sich für die Annahme der Beklagten und des Beigeladenen, es habe sich bei der Vereinbarung lediglich um eine Teilverpachtung wie in den vorangegangenen Pachtperioden handeln sollen und über eine solche sei auch abgestimmt worden, keine objektiven Anhaltspunkte. 27 Ist der Beschluss mithin an der Rechtsgrundlage des § 2 LJagdG zu messen, ist dieser unwirksam, weil die - verwaltungsgerichtlich voll überprüfbaren (BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris) - Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen. Nach § 2 Abs. 3 LJagdG sind Abrundungen nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sind. Bereits aus dem Vergleich mit dem von der Beklagten herangezogenen § 8 Abs. 1 S. 3 LJagdG - Zulässigkeit, soweit dies „einer besseren Reviergestaltung dient“ - ergibt sich, dass die Anforderungen in § 2 LJagdG strenger sind. Unzulänglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Bejagung genügen im Rahmen von § 5 Abs. 1 BJagdG, § 2 Abs. 3 LJagdG nicht. Das Recht der Jagdgenossen als der jagdberechtigten, jedoch nicht jagdausübungsberechtigten Grundeigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, über die Jagdausübung auf ihrem Grundeigentum zumindest im Rahmen der Jagdgenossenschaft selber mitzubestimmen, soll nach der gesetzlichen Regelung nur in notwendigen Fällen ausgeschlossen werden; daher müssen zwingende Gründe für die Abrundungsmaßnahme vorliegen, die Abrundung muss objektiv geboten sein (BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris; Nds. OVG, Urt. v. 10.3. 1994 - 3 L 169/90 - NdsVBl 1996, 17; Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 103; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 5 Rn. 9 f.). Derartige, über Praktikabilitätserwägungen hinausgehende Gesichtspunkte für eine Notwendigkeit der Abrundung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Vielmehr bietet es sich auch nach ihrer Ansicht lediglich an und wäre aus jagdrechtlichen Gründen sinnvoll, die Grenze am östlichen Rand des Eigenjagdbezirks des Beigeladenen gerade zu ziehen; weitergehend führt der Beklagtenvertreter sogar aus, dass es auch möglich gewesen wäre, die Abrundung zum Eigenjagdbezirk „… ohne die beiden Flächen des Klägers vorzunehmen“ (Schriftsatz v. 2.11.2005, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Beschluss unwirksam. 28 b) Infolge der Unwirksamkeit des Beschlusses der Jagdgenossenschaft vom 28. April 2005 entfaltet auch der auf Grundlage des Beschlusses zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen am 13. Juni 2005 abgeschlossene Jagdabrundungsvertrag, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 104; VG München, Urt. v. 3.7.1999 - M 7 K 94.5732 - in juris), keine Rechtswirkungen. Denn der Abrundungsvertrag hat durch Einbeziehung von im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken Einfluss auf dessen Stimmgewicht in der Jagdgenossenschaft und greift mithin in seine mitgliedschaftlichen Rechte ein. Soweit § 58 Abs. 1 LVwVfG für diesen Fall als Wirksamkeitsvoraussetzung die schriftliche Zustimmung des Betroffenen - hier des Klägers - vorsieht, ist diese Vorschrift zwar im Blick auf die speziellen Regelungen des Jagdrechts nicht anwendbar (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 58 Rn. 3a). Denn die im Zusammenhang mit der Jagd stehenden Rechte der Grundstücksbesitzer werden allein von der Jagdgenossenschaft wahrgenommen. Ihre Beschlüsse beinhalten bzw. ersetzen gleichermaßen die Zustimmung. Sie müssen daher ihrerseits wirksam sein. Ein solchermaßen die Zustimmung des Klägers ersetzender Beschluss der Jagdgenossenschaft ist daher auch Wirksamkeitsvoraussetzung für den Jagdabrundungsvertrag. 29 Im Übrigen folgt die Unwirksamkeit des Jagdabrundungsvertrags auch daraus, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LJagdG, wie gesehen, vorliegend nicht gegeben sind. II. 30 Der Klagantrag Ziff. 2 - festzustellen, dass der Beigeladene nicht Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist, dass er Jagdgenosse und Mitglied der Beklagten ist - ist bereits unzulässig, weil die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Feststellungsklage nicht vorliegen. Es fehlt an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen dem Kläger und der Beklagten. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten, nicht dagegen zwischen der Beklagten und einem Dritten sein, denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz dient dem Individualrechtsschutz (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.1.1991 - 4 S 1912/90 -, VBlBW 1991, 347; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 34 Rn. 22 f., m.w.N.). An solch einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter fehlt es hier, soweit es um die Feststellung geht, dass der Beigeladene nicht Inhaber eines - kraft Gesetzes entstehenden - Eigenjagdbezirks ist. Die Frage eines Eigenjagdbezirks könnte zwar Gegenstand einer Feststellungsklage zwischen Beigeladenem und Beklagter sein, für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter ist sie jedoch von allenfalls mittelbarer Bedeutung. Eine derartige lediglich mittelbare Betroffenheit ist in einem - wie vorliegend - Organstreitverfahren grundsätzlich nicht geeignet, eine Klage- bzw. Feststellungsbefugnis zu begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.12.1993 - 5 S 1797/02 - in juris, m.w.N.). III. 31 Der Klagantrag Ziff. 3 - festzustellen, dass die Vergabe des Jagdbogens 4, wie sie in der Jahreshauptversammlung des Jahres 2004 am 3. April 2004 und in der Jahreshauptversammlung des Jahres 2005 am 28. April 2005 erfolgte, unwirksam ist - ist zulässig und begründet. 32 1. Der Klagantrag ist zulässig als Feststellungsklage. 33 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, denn die Beteiligten streiten nicht über die Gültigkeit der zivilrechtlichen Pachtverträge zwischen der Jagdgenossenschaft und den Pächtern des Jagdbogens 4, sondern um den diesen Verträgen zugrunde liegenden Beschluss der Jagdgenossenschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 6 Abs. 1 LJagdG). 34 Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (zum Folgenden VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 9 Rn. 60). Grundsätzlich ist jeder Jagdgenosse befugt, Verpachtungsbeschlüsse der Jagdgenossenschaft, die gegenüber dem Jagdgenossen keine Außenwirkung entfalten und daher keine Verwaltungsaktsqualität haben, im Wege der Feststellungsklage auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn die Verpachtungsbeschlüsse berühren jeden Jagdgenossen in seinen Interessen und Rechten, weil ihre Umsetzung in einen Pachtvertrag unmittelbar auf ihre rechtliche und wirtschaftlich Stellung einwirkt. So bestimmen sie nicht nur die Höhe und Sicherheit des Anspruchs auf den Pachtanteil, sondern schaffen - für den Kläger von besonderer Bedeutung - die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung auf den Grundstücken der Jagdgenossen durch den jeweiligen Pächter und sind von Bedeutung für die Wildschadensregelung. Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Jagdgenosse gegen den Verpachtungsbeschluss nur geltend machen kann, dieser sei unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der Mitgliedschaft- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen. Der Kläger macht geltend, es gebe keine ordnungsgemäße Ladung zur Jahreshauptversammlung 2004 und die Jagdgenossenschaft hätte die elementaren Schwierigkeiten zwischen ihm und dem Beigeladenen bei der Vergabe des Jagdbogens 4 berücksichtigen müssen, was nicht geschehen sei. Da der Jagdbogen 4 auch Grundstücke enthält, die im Eigentum des Klägers stehen (Flst.Nr. A, B, C), ist die Feststellungsklage statthaft. 35 Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist ungeachtet des Umstands gegeben, dass der in Rede stehende Verpachtungsbeschluss der Jagdgenossenschaft durch Abschluss entsprechender Pachtverträge umgesetzt worden ist, so dass der Kläger sein mit der Feststellungsklage verfolgtes Ziel - nämlich zu erreichen, dass der Beigeladene keine in seinem Eigentum stehenden Grundstücke pachtet - möglicherweise nicht mehr erreichen kann. Denn auch wenn die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages nicht dadurch berührt wird, dass er auf der Grundlage eines nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung abgeschlossen wurde, steht damit nicht fest, dass die im Verwaltungsrechtsweg festgestellte Ungültigkeit der Verpachtungsentscheidung ohne jeden Einfluss auf die Pachtverträge ist; im Übrigen liefe der Kläger ohne die (verwaltungs-)gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses Gefahr, dass bei einer Neuverpachtung die gerügten Verstöße wiederholt würden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533). 36 Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen, da der Beschluss über die Jagdverpachtung keinen mit Außenwirkung ergehenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG, sondern einen Akt kooperativer Willensbildung darstellt und somit nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533). 37 2. Der Klagantrag Ziff. 3 ist auch begründet. 38 a) Der Beschluss über die Vergabe des Jagdbogens 4 in der Sitzung vom 28. April 2005, mit dem en bloc über die Beschlüsse vom 3. April 2004 abgestimmt wurde, ist jedoch nicht schon deshalb unwirksam, weil die Einladung zur Versammlung am 28. April 2005 unter dem Tagesordnungspunkt 3 lediglich „Abstimmung über die Beschlüsse der letzten Versammlung der Jagdgenossenschaft G vom 3. April 2004“ ankündigte und keine erneute Auflistung der Beschlussinhalte der Jahreshauptversammlung 2004 enthielt. Vielmehr entfaltete die Einladung eine hinreichende Anstoßwirkung (dazu OVG Schleswig, Urt. v. 20.6.1991 - 3 L 54/91 - in juris), weil sich bei dieser Ankündigung jeder Jagdgenosse entscheiden konnte, ob er an der erneuten Abstimmung und der vorangehenden Willensbildung mitwirken wollte, und es ihm bei fehlender Kenntnis unbenommen blieb, sich von der Jagdgenossenschaft eine Abschrift des Protokolls der Sitzung vom 3. April 2004 zu besorgen und sich so über die genauen Inhalte der Beschlussfassung zu informieren. Dafür, dass einem Jagdgenossen im Zusammenhang mit der Versammlung vom 28. April 2005 trotz Nachfrage die Überlassung des entsprechenden Protokolls vom 3. April 2004 tatsächlich verwehrt worden ist, gibt es keinen Anhaltspunkt. 39 b) Die en-bloc-Abstimmung, die u.a. die Verpachtung sämtlicher Jagdbezirke umfasste, ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die daran teilnehmenden Jagdgenossen teilweise Jagdpachtbewerber waren und somit zwar nicht von dem gesamten Beschlussinhalt, aber jeweils von einem Teil desselben einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil hatten. Zwar darf ein Jagdgenosse, der sich um eine Jagdpacht bewirbt, nur an der Sitzung teilnehmen, nicht aber über seinen eigenen Anteil abstimmen, weil er von einer ihm günstigen Entscheidung persönlich bevorteilt wäre (vgl. § 34 BGB); seine Stimme und sein Flächenanteil müssen vielmehr unberücksichtigt bleiben (Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 116; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.11.1991 - 5 S 3149/90 -; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 9 Rn. 51). Allein der Umstand, dass bei der en-bloc-Abstimmung sieben der achtzehn Jagdgenossen (nämlich W.A., F.W., H.B., M.M., H.S., F.W. und E.W.) Jagdpachtbewerber und damit nicht stimmberechtigt waren und trotzdem abgestimmt haben, führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Da bei einer Abstimmung in der Versammlung der Jagdgenossen ebenso wie bei einer Abstimmung im Rahmen einer privatrechtlichen Gesellschaft keine Entscheidung mit Außenwirkung gefällt wird, führt nämlich allein die Teilnahme befangener Mitglieder an einer Abstimmung noch nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Beteiligung auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.5.2002 - 8 LB 43/01 - in juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.11.1991 - 5 S 3149/90 -, m.w.N.).Da Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bereits dann wirksam zustande gekommen sind, wenn ihnen sowohl die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche zugestimmt haben (§ 9 Abs. 3 BJagdG, vgl. auch § 6 Abs. 3 Satzung v. 18.2.1986) und beides hier auch bei Herausrechnung der befangenen Jagdgenossen gegeben ist, ist der Beschluss insoweit nicht zu beanstanden. 40 c) Der Beschluss der Versammlung am 28. April 2005, mit dem erneut en bloc über die Beschlüsse der vorangegangenen Versammlung am 3. April 2004 abgestimmt wurde, ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil an der Versammlung der Jagdgenossenschaft am 28. April 2005 auch mehrere Nicht-Mitglieder teilgenommen haben. 41 Mitgliederversammlungen einer Jagdgenossenschaft sind, wovon auch die Beklagte ausgeht, grundsätzlich nichtöffentlich (ausführlich zum Folgenden Meyer-Ravenstein, Agrarrecht 2001, 208; vgl. auch Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 115). In den Mitgliederversammlungen werden die wesentlichen inneren Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft erörtert. Insbesondere Interessen des Privatgeheimnisses sowie des Persönlichkeits- und Datenschutzes sowohl von Jagdgenossen, die z.B. im Rahmen von Abstimmungen nach § 9 Abs. 3 BJagdG ihre Grundflächen und Eigentumsverhältnisse offen legen müssen, als auch von Pachtbewerbern, die zur Darlegung ihrer Bonität ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Einkommenssituation darzulegen haben, sprechen für die Nichtöffentlichkeit der Mitgliederversammlungen. Ferner hat die Jagdgenossenschaft selbst, die, obgleich Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit ihren Entscheidungen nach außen im allgemeinen Rechtverkehr wie ein Privater - nicht anders als etwa ein Verein, eine Handelsgesellschaft oder eine GmbH - auftritt, ein legitimes Interesse daran, dass ihr Willensbildungsprozess und die Kalkulationsgrundlagen vertraulich bleiben. So besteht etwa bei der Verpachtung des Jagdausübungsrechts ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, dass bei der Verhandlung um den Pachtpreis mit verschiedenen Pachtbewerbern den Konkurrenten der Stand der Meinungsbildung innerhalb der Jagdgenossenschaft nicht bekannt wird, und auch die Bekanntmachung der Einnahmen und anteiligen Reingewinnausschüttungen nach § 19 Abs. 3 BJagdG erfolgt sachgerecht in nichtöffentlicher Sitzung. Das Prinzip der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen ergibt sich folglich aus dem Wesen der Jagdgenossenschaft, deren jagdrechtlicher Zweck die zusammengefasste Bewirtschaftung der Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist; es gilt daher generell und ohne dass es darauf ankäme, ob in einer Sitzung im Einzelfall die Preisgabe von besonders sensiblen Daten zu erwarten ist. Die grundsätzliche Nichtöffentlichkeit der Versammlungen der Jagdgenossenschaft schließt es freilich nicht aus, dass andere Personen - beispielsweise nicht dem Kreis der Jagdgenossen angehörende Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter, aber auch Behördenvertreter oder die interessierte Öffentlichkeit - im Einzelfall zur Sitzung zugelassen werden; wie die Beklagte betont hat, kann eine solche Erweiterung des Teilnehmerkreises für die Jagdgenossenschaft sogar ausgesprochen wünschenswert sein. Eine solche Zulassung der Öffentlichkeit bedarf jedoch, wenn nicht sogar der (einstimmigen) Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaft (so Meyer-Ravenstein, Agrarrecht 2001, 208; Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 115), zumindest einer - aus dem Protokoll ersichtlichen - Thematisierung und Feststellung, dass gegen die Zulassung keine Einwendungen erhoben worden sind. 42 Vorliegend nahm an der Sitzung am 28. April 2005 ausweislich der Anwesenheitsliste sowie dem Protokoll neben Eigenjagdbesitzern und Jagdpachtbewerbern, die nicht zugleich Jagdgenossen sind, insbesondere ein Vertreter der Presse teil, obwohl es sich auch nach Einschätzung des Beklagtenvertreters (Schriftsatz v. 16.9.2005 S. 2) um eine nichtöffentliche Sitzung handelte. Ausweislich des Protokolls der Sitzung und auch nach Aussage der Beklagten wurde die Zulassung der Öffentlichkeit in der Sitzung nicht thematisiert oder gar zur Abstimmung gestellt. 43 Da die Teilnahme von Nicht-Jagdgenossen an der Jagdgenossenschaftsversammlung, soweit ihr der einzelne Jagdgenosse nicht zugestimmt hat, unzulässig in seine Mitgliedschaftsrechte eingreift und seine Eigentumsrechte verletzt (vgl. Meyer-Ravenstein, Agrarrecht 2001, 208), handelt es sich beim Prinzip der Nichtöffentlichkeit nicht um eine reine Formvorschrift; ein Verstoß hiergegen stellt vielmehr einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Ein Beschluss, der unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen ist, weil er fälschlich in öffentlicher anstatt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurde, ist daher, wie im Kommunalrecht (vgl. dazu Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg Rn. 260; Kunze / Bronner / Katz, GemO Baden-Württemberg, § 35 Rn. 13), nichtig. 44 Fehlt es damit an einem wirksamen Beschluss im Hinblick auf die Jagdbögen - und damit insbesondere auch im Hinblick auf den hier angegriffenen Jagdbogen 4 - in der Versammlung am 28. April 2005, kann dahinstehen, ob deshalb der ursprüngliche Beschluss vom 3. April 2004 wieder auflebt. Denn dieser ist seinerseits unwirksam. Nach § 5 Abs. 3 der Satzung (v. 18.2.1986) ist die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen mindestens 2 Wochen vorher bekannt zu geben; nach § 20 der Satzung erfolgen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft beim Offenburger Tagblatt und Schwarzwälder Boten. Vorliegend wurde die Ladung zur Versammlung am 3. April 2004 fristgerecht nur im örtlichen Gemeindeblatt bekannt gegeben, während die Bekanntgabe beim Offenburger Tagblatt und Schwarzwälder Boten erst am 29. bzw. 30. März erfolgte. Der Beschluss der Jagdgenossenschaft am 3. April 2004 ist folglich mangels ordnungsgemäßer Einberufung der Versammlung unwirksam. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass von 119 Jagdgenossen lediglich 7 Grundstückseigentümer nicht im Einzugsbereich des Gemeindeblattes wohnen und dass die Anzahl der Teilnehmer sich von der in den Vorjahren nicht wesentlich unterschied. Denn die Einhaltung der Ladungsfrist enthält einen wesentlichen zwingenden Verfahrensgrundsatz und hat nicht bloß den Charakter einer Ordnungsvorschrift (VG Freiburg. Urt. v. 24.7.1986 - 5 K 150/85 - VBlBW 1987, 234; VGH München, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533). Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer Einberufung der Jagdgenossen ein anderes Abstimmungsergebnis erzielt worden wäre. Denn es besteht die Möglichkeit, dass sich auch von den innerhalb des Einzugsbereichs des Gemeindeblattes wohnenden Jagdgenossen einige nicht über das - nicht verteilt werdende, sondern lediglich ausliegende - Gemeindeblatt informiert, sondern sich auf die offizielle Ladung in den Tageszeitungen verlassen haben, und deshalb nicht an der Sitzung, auf der nur 38 der 119 Jagdgenossen anwesend waren, teilgenommen haben. Insbesondere im Hinblick auf die nicht unproblematische Verpachtung des Jagdbogens 4 hätte eine andere Zusammensetzung der Jagdversammlung bei vorheriger Aussprache - jeder Jagdgenosse hatte nach Darstellung des Beklagtenvertreters vor jeder Abstimmung die Möglichkeit, Fragen zu stellen - möglicherweise auch zu einem anderen Ergebnis der Abstimmung geführt (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533). 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 46 Hinsichtlich Klagantrag Ziff. 3 - der unter Ziff. 2 im Tenor getroffenen Feststellung - wird die Berufung aus Gründen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen; im Übrigen liegt ein Grund, die Berufung zuzulassen, nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2-5 VwGO nicht vor. Gründe 17 Der Kläger begehrt in rechtlich zulässiger Weise in objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) drei Feststellungen. I. 18 Der Klagantrag Ziff. 1 - festzustellen, dass der Beschluss und die Vereinbarung über die Abrundung der Eigenjagd des Beigeladenen in der Jahreshauptversammlung vom 28. April 2005 unwirksam sind - ist zulässig und begründet. 19 1. Der Antrag Ziff. 1 ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. 20 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, denn die Beteiligten streiten über einen Beschluss der Jagdgenossenschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 6 Abs. 1 LJagdG). 21 Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Gegenstand ist das Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich die Ungültigkeit des Beschlusses über die Abrundung der Eigenjagd des Beigeladenen. 22 Grundsätzlich ist jeder Jagdgenosse befugt, einen Verpachtungsbeschluss der Jagdgenossenschaft im Wege der Feststellungsklage auf seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit er geltend machen kann, der Beschluss sei unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung seiner Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte als Jagdgenosse dienen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533). Nichts anderes kann für einen Beschluss über die Abrundung einer Eigenjagd und die darauf beruhende Vereinbarung jedenfalls für denjenigen Jagdgenossen gelten, dessen Grundstücke von diesem Beschluss betroffen sind. Denn durch die Abrundung verschlechtert sich seine jagdrechtliche Stellung auf dem Grundstück und wird sein Stimmgewicht in der Jagdgenossenschaft verringert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris zur Abrundung durch Verwaltungsakt). Nachdem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der angefochtene Beschluss, der die klägerischen Grundstücke Flst.Nr. Y und Z (Teil) umfasst, sowie die darauf beruhende Vereinbarung nicht nur auf Verpachtung eines Teils des Jagdbezirks gem. § 11 BJagdG, § 8 LJagdG, sondern auf Abschluss eines Jagdabrundungsvertrags gem. § 5 Abs. 1 BJagdG, § 2 Abs. 1 LJagdG gerichtet waren, hat der Kläger vorliegend ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. 23 Der Kläger ist ferner klagebefugt. Da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist, kann ihm die auch für Feststellungsklagen gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. 24 Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen, da der Beschluss über die Jagdabrundung kein mit Außenwirkung ergehender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG und somit nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris). 25 2. Die Klage ist hinsichtlich Klagantrag Ziff. 1 auch begründet. 26 a) Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass der - formell nicht zu beanstandende - Beschluss der Jagdgenossenschaft am 28. April 2005 betreffend einen „Abrundungsantrag“ des Beigeladenen nicht auf Verpachtung eines Teils des Jagdbezirks gem. § 11 BJagdG, § 8 LJagdG, sondern auf Abschluss eines Jagdabrundungsvertrags gem. § 5 Abs. 1 BJagdG, § 2 Abs. 1 LJagdG gerichtet war. Dafür spricht zunächst die Wortwahl in der Einladung und im Protokoll der Sitzung, wo von „Abrundungsvertrag“ bzw. „Abrundungsantrag“ die Rede ist, wie es dem Wortlaut in § 2 Abs. 1 LJagdG entspricht, und nicht von „Teilverpachtung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 LJagdG oder von „Arrondierung“, wie es im Protokoll der Sitzung vom 3. April 2004 im Hinblick auf mehrere andere Eigenjagden (Ziff. 7) heißt, bei denen es der Sache nach tatsächlich um Teilverpachtungen ging. Diese Wortwahl entspricht dem Schreiben des Beigeladenen vom 15. März 2005, in dem dieser - im Gegensatz zu seinem Antrag auf Verlängerung der „Arrondierung der Eigenjagd S-Hof“ vom 10.11.1994 - nunmehr den Abschluss eines zeitlich auf unbestimmte Zeit geltenden „Abrundungsvertrags“ beantragt. Für die auf Abschluss eines Abrundungsvertrags gerichtete Intention der Jagdgenossenschaft spricht schließlich der Umstand, dass zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten ein „Jagdabrundungsvertrag“ abgeschlossen wurde unter Verwendung eines Formulars, das mehrfach ausdrücklich § 2 LJagdG als Rechtsgrundlage nennt, dass die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und dass dieser Vertrag vom Kreisjagdamt genehmigt wurde, wie es nur § 2 Abs. 1 S. 2 LJagdG für den Abrundungsvertrag vorsieht. Demgegenüber finden sich für die Annahme der Beklagten und des Beigeladenen, es habe sich bei der Vereinbarung lediglich um eine Teilverpachtung wie in den vorangegangenen Pachtperioden handeln sollen und über eine solche sei auch abgestimmt worden, keine objektiven Anhaltspunkte. 27 Ist der Beschluss mithin an der Rechtsgrundlage des § 2 LJagdG zu messen, ist dieser unwirksam, weil die - verwaltungsgerichtlich voll überprüfbaren (BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris) - Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen. Nach § 2 Abs. 3 LJagdG sind Abrundungen nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sind. Bereits aus dem Vergleich mit dem von der Beklagten herangezogenen § 8 Abs. 1 S. 3 LJagdG - Zulässigkeit, soweit dies „einer besseren Reviergestaltung dient“ - ergibt sich, dass die Anforderungen in § 2 LJagdG strenger sind. Unzulänglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Bejagung genügen im Rahmen von § 5 Abs. 1 BJagdG, § 2 Abs. 3 LJagdG nicht. Das Recht der Jagdgenossen als der jagdberechtigten, jedoch nicht jagdausübungsberechtigten Grundeigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, über die Jagdausübung auf ihrem Grundeigentum zumindest im Rahmen der Jagdgenossenschaft selber mitzubestimmen, soll nach der gesetzlichen Regelung nur in notwendigen Fällen ausgeschlossen werden; daher müssen zwingende Gründe für die Abrundungsmaßnahme vorliegen, die Abrundung muss objektiv geboten sein (BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 30/83 - in juris; Nds. OVG, Urt. v. 10.3. 1994 - 3 L 169/90 - NdsVBl 1996, 17; Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 103; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 5 Rn. 9 f.). Derartige, über Praktikabilitätserwägungen hinausgehende Gesichtspunkte für eine Notwendigkeit der Abrundung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Vielmehr bietet es sich auch nach ihrer Ansicht lediglich an und wäre aus jagdrechtlichen Gründen sinnvoll, die Grenze am östlichen Rand des Eigenjagdbezirks des Beigeladenen gerade zu ziehen; weitergehend führt der Beklagtenvertreter sogar aus, dass es auch möglich gewesen wäre, die Abrundung zum Eigenjagdbezirk „… ohne die beiden Flächen des Klägers vorzunehmen“ (Schriftsatz v. 2.11.2005, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Beschluss unwirksam. 28 b) Infolge der Unwirksamkeit des Beschlusses der Jagdgenossenschaft vom 28. April 2005 entfaltet auch der auf Grundlage des Beschlusses zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen am 13. Juni 2005 abgeschlossene Jagdabrundungsvertrag, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 104; VG München, Urt. v. 3.7.1999 - M 7 K 94.5732 - in juris), keine Rechtswirkungen. Denn der Abrundungsvertrag hat durch Einbeziehung von im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken Einfluss auf dessen Stimmgewicht in der Jagdgenossenschaft und greift mithin in seine mitgliedschaftlichen Rechte ein. Soweit § 58 Abs. 1 LVwVfG für diesen Fall als Wirksamkeitsvoraussetzung die schriftliche Zustimmung des Betroffenen - hier des Klägers - vorsieht, ist diese Vorschrift zwar im Blick auf die speziellen Regelungen des Jagdrechts nicht anwendbar (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 58 Rn. 3a). Denn die im Zusammenhang mit der Jagd stehenden Rechte der Grundstücksbesitzer werden allein von der Jagdgenossenschaft wahrgenommen. Ihre Beschlüsse beinhalten bzw. ersetzen gleichermaßen die Zustimmung. Sie müssen daher ihrerseits wirksam sein. Ein solchermaßen die Zustimmung des Klägers ersetzender Beschluss der Jagdgenossenschaft ist daher auch Wirksamkeitsvoraussetzung für den Jagdabrundungsvertrag. 29 Im Übrigen folgt die Unwirksamkeit des Jagdabrundungsvertrags auch daraus, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 LJagdG, wie gesehen, vorliegend nicht gegeben sind. II. 30 Der Klagantrag Ziff. 2 - festzustellen, dass der Beigeladene nicht Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist, dass er Jagdgenosse und Mitglied der Beklagten ist - ist bereits unzulässig, weil die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Feststellungsklage nicht vorliegen. Es fehlt an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen dem Kläger und der Beklagten. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten, nicht dagegen zwischen der Beklagten und einem Dritten sein, denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz dient dem Individualrechtsschutz (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.1.1991 - 4 S 1912/90 -, VBlBW 1991, 347; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 34 Rn. 22 f., m.w.N.). An solch einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter fehlt es hier, soweit es um die Feststellung geht, dass der Beigeladene nicht Inhaber eines - kraft Gesetzes entstehenden - Eigenjagdbezirks ist. Die Frage eines Eigenjagdbezirks könnte zwar Gegenstand einer Feststellungsklage zwischen Beigeladenem und Beklagter sein, für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter ist sie jedoch von allenfalls mittelbarer Bedeutung. Eine derartige lediglich mittelbare Betroffenheit ist in einem - wie vorliegend - Organstreitverfahren grundsätzlich nicht geeignet, eine Klage- bzw. Feststellungsbefugnis zu begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.12.1993 - 5 S 1797/02 - in juris, m.w.N.). III. 31 Der Klagantrag Ziff. 3 - festzustellen, dass die Vergabe des Jagdbogens 4, wie sie in der Jahreshauptversammlung des Jahres 2004 am 3. April 2004 und in der Jahreshauptversammlung des Jahres 2005 am 28. April 2005 erfolgte, unwirksam ist - ist zulässig und begründet. 32 1. Der Klagantrag ist zulässig als Feststellungsklage. 33 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, denn die Beteiligten streiten nicht über die Gültigkeit der zivilrechtlichen Pachtverträge zwischen der Jagdgenossenschaft und den Pächtern des Jagdbogens 4, sondern um den diesen Verträgen zugrunde liegenden Beschluss der Jagdgenossenschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 6 Abs. 1 LJagdG). 34 Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (zum Folgenden VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 9 Rn. 60). Grundsätzlich ist jeder Jagdgenosse befugt, Verpachtungsbeschlüsse der Jagdgenossenschaft, die gegenüber dem Jagdgenossen keine Außenwirkung entfalten und daher keine Verwaltungsaktsqualität haben, im Wege der Feststellungsklage auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn die Verpachtungsbeschlüsse berühren jeden Jagdgenossen in seinen Interessen und Rechten, weil ihre Umsetzung in einen Pachtvertrag unmittelbar auf ihre rechtliche und wirtschaftlich Stellung einwirkt. So bestimmen sie nicht nur die Höhe und Sicherheit des Anspruchs auf den Pachtanteil, sondern schaffen - für den Kläger von besonderer Bedeutung - die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung auf den Grundstücken der Jagdgenossen durch den jeweiligen Pächter und sind von Bedeutung für die Wildschadensregelung. Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Jagdgenosse gegen den Verpachtungsbeschluss nur geltend machen kann, dieser sei unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der Mitgliedschaft- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen. Der Kläger macht geltend, es gebe keine ordnungsgemäße Ladung zur Jahreshauptversammlung 2004 und die Jagdgenossenschaft hätte die elementaren Schwierigkeiten zwischen ihm und dem Beigeladenen bei der Vergabe des Jagdbogens 4 berücksichtigen müssen, was nicht geschehen sei. Da der Jagdbogen 4 auch Grundstücke enthält, die im Eigentum des Klägers stehen (Flst.Nr. A, B, C), ist die Feststellungsklage statthaft. 35 Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist ungeachtet des Umstands gegeben, dass der in Rede stehende Verpachtungsbeschluss der Jagdgenossenschaft durch Abschluss entsprechender Pachtverträge umgesetzt worden ist, so dass der Kläger sein mit der Feststellungsklage verfolgtes Ziel - nämlich zu erreichen, dass der Beigeladene keine in seinem Eigentum stehenden Grundstücke pachtet - möglicherweise nicht mehr erreichen kann. Denn auch wenn die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages nicht dadurch berührt wird, dass er auf der Grundlage eines nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung abgeschlossen wurde, steht damit nicht fest, dass die im Verwaltungsrechtsweg festgestellte Ungültigkeit der Verpachtungsentscheidung ohne jeden Einfluss auf die Pachtverträge ist; im Übrigen liefe der Kläger ohne die (verwaltungs-)gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses Gefahr, dass bei einer Neuverpachtung die gerügten Verstöße wiederholt würden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533). 36 Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen, da der Beschluss über die Jagdverpachtung keinen mit Außenwirkung ergehenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG, sondern einen Akt kooperativer Willensbildung darstellt und somit nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar ist (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.9.1995 - 5 S 2650/94 - in juris; BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533). 37 2. Der Klagantrag Ziff. 3 ist auch begründet. 38 a) Der Beschluss über die Vergabe des Jagdbogens 4 in der Sitzung vom 28. April 2005, mit dem en bloc über die Beschlüsse vom 3. April 2004 abgestimmt wurde, ist jedoch nicht schon deshalb unwirksam, weil die Einladung zur Versammlung am 28. April 2005 unter dem Tagesordnungspunkt 3 lediglich „Abstimmung über die Beschlüsse der letzten Versammlung der Jagdgenossenschaft G vom 3. April 2004“ ankündigte und keine erneute Auflistung der Beschlussinhalte der Jahreshauptversammlung 2004 enthielt. Vielmehr entfaltete die Einladung eine hinreichende Anstoßwirkung (dazu OVG Schleswig, Urt. v. 20.6.1991 - 3 L 54/91 - in juris), weil sich bei dieser Ankündigung jeder Jagdgenosse entscheiden konnte, ob er an der erneuten Abstimmung und der vorangehenden Willensbildung mitwirken wollte, und es ihm bei fehlender Kenntnis unbenommen blieb, sich von der Jagdgenossenschaft eine Abschrift des Protokolls der Sitzung vom 3. April 2004 zu besorgen und sich so über die genauen Inhalte der Beschlussfassung zu informieren. Dafür, dass einem Jagdgenossen im Zusammenhang mit der Versammlung vom 28. April 2005 trotz Nachfrage die Überlassung des entsprechenden Protokolls vom 3. April 2004 tatsächlich verwehrt worden ist, gibt es keinen Anhaltspunkt. 39 b) Die en-bloc-Abstimmung, die u.a. die Verpachtung sämtlicher Jagdbezirke umfasste, ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die daran teilnehmenden Jagdgenossen teilweise Jagdpachtbewerber waren und somit zwar nicht von dem gesamten Beschlussinhalt, aber jeweils von einem Teil desselben einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil hatten. Zwar darf ein Jagdgenosse, der sich um eine Jagdpacht bewirbt, nur an der Sitzung teilnehmen, nicht aber über seinen eigenen Anteil abstimmen, weil er von einer ihm günstigen Entscheidung persönlich bevorteilt wäre (vgl. § 34 BGB); seine Stimme und sein Flächenanteil müssen vielmehr unberücksichtigt bleiben (Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 116; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.11.1991 - 5 S 3149/90 -; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 9 Rn. 51). Allein der Umstand, dass bei der en-bloc-Abstimmung sieben der achtzehn Jagdgenossen (nämlich W.A., F.W., H.B., M.M., H.S., F.W. und E.W.) Jagdpachtbewerber und damit nicht stimmberechtigt waren und trotzdem abgestimmt haben, führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Da bei einer Abstimmung in der Versammlung der Jagdgenossen ebenso wie bei einer Abstimmung im Rahmen einer privatrechtlichen Gesellschaft keine Entscheidung mit Außenwirkung gefällt wird, führt nämlich allein die Teilnahme befangener Mitglieder an einer Abstimmung noch nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Beteiligung auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.5.2002 - 8 LB 43/01 - in juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.11.1991 - 5 S 3149/90 -, m.w.N.).Da Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bereits dann wirksam zustande gekommen sind, wenn ihnen sowohl die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche zugestimmt haben (§ 9 Abs. 3 BJagdG, vgl. auch § 6 Abs. 3 Satzung v. 18.2.1986) und beides hier auch bei Herausrechnung der befangenen Jagdgenossen gegeben ist, ist der Beschluss insoweit nicht zu beanstanden. 40 c) Der Beschluss der Versammlung am 28. April 2005, mit dem erneut en bloc über die Beschlüsse der vorangegangenen Versammlung am 3. April 2004 abgestimmt wurde, ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil an der Versammlung der Jagdgenossenschaft am 28. April 2005 auch mehrere Nicht-Mitglieder teilgenommen haben. 41 Mitgliederversammlungen einer Jagdgenossenschaft sind, wovon auch die Beklagte ausgeht, grundsätzlich nichtöffentlich (ausführlich zum Folgenden Meyer-Ravenstein, Agrarrecht 2001, 208; vgl. auch Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 115). In den Mitgliederversammlungen werden die wesentlichen inneren Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft erörtert. Insbesondere Interessen des Privatgeheimnisses sowie des Persönlichkeits- und Datenschutzes sowohl von Jagdgenossen, die z.B. im Rahmen von Abstimmungen nach § 9 Abs. 3 BJagdG ihre Grundflächen und Eigentumsverhältnisse offen legen müssen, als auch von Pachtbewerbern, die zur Darlegung ihrer Bonität ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Einkommenssituation darzulegen haben, sprechen für die Nichtöffentlichkeit der Mitgliederversammlungen. Ferner hat die Jagdgenossenschaft selbst, die, obgleich Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit ihren Entscheidungen nach außen im allgemeinen Rechtverkehr wie ein Privater - nicht anders als etwa ein Verein, eine Handelsgesellschaft oder eine GmbH - auftritt, ein legitimes Interesse daran, dass ihr Willensbildungsprozess und die Kalkulationsgrundlagen vertraulich bleiben. So besteht etwa bei der Verpachtung des Jagdausübungsrechts ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, dass bei der Verhandlung um den Pachtpreis mit verschiedenen Pachtbewerbern den Konkurrenten der Stand der Meinungsbildung innerhalb der Jagdgenossenschaft nicht bekannt wird, und auch die Bekanntmachung der Einnahmen und anteiligen Reingewinnausschüttungen nach § 19 Abs. 3 BJagdG erfolgt sachgerecht in nichtöffentlicher Sitzung. Das Prinzip der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen ergibt sich folglich aus dem Wesen der Jagdgenossenschaft, deren jagdrechtlicher Zweck die zusammengefasste Bewirtschaftung der Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist; es gilt daher generell und ohne dass es darauf ankäme, ob in einer Sitzung im Einzelfall die Preisgabe von besonders sensiblen Daten zu erwarten ist. Die grundsätzliche Nichtöffentlichkeit der Versammlungen der Jagdgenossenschaft schließt es freilich nicht aus, dass andere Personen - beispielsweise nicht dem Kreis der Jagdgenossen angehörende Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter, aber auch Behördenvertreter oder die interessierte Öffentlichkeit - im Einzelfall zur Sitzung zugelassen werden; wie die Beklagte betont hat, kann eine solche Erweiterung des Teilnehmerkreises für die Jagdgenossenschaft sogar ausgesprochen wünschenswert sein. Eine solche Zulassung der Öffentlichkeit bedarf jedoch, wenn nicht sogar der (einstimmigen) Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaft (so Meyer-Ravenstein, Agrarrecht 2001, 208; Kümmerle/Nagel, Jagdrecht BW, S. 115), zumindest einer - aus dem Protokoll ersichtlichen - Thematisierung und Feststellung, dass gegen die Zulassung keine Einwendungen erhoben worden sind. 42 Vorliegend nahm an der Sitzung am 28. April 2005 ausweislich der Anwesenheitsliste sowie dem Protokoll neben Eigenjagdbesitzern und Jagdpachtbewerbern, die nicht zugleich Jagdgenossen sind, insbesondere ein Vertreter der Presse teil, obwohl es sich auch nach Einschätzung des Beklagtenvertreters (Schriftsatz v. 16.9.2005 S. 2) um eine nichtöffentliche Sitzung handelte. Ausweislich des Protokolls der Sitzung und auch nach Aussage der Beklagten wurde die Zulassung der Öffentlichkeit in der Sitzung nicht thematisiert oder gar zur Abstimmung gestellt. 43 Da die Teilnahme von Nicht-Jagdgenossen an der Jagdgenossenschaftsversammlung, soweit ihr der einzelne Jagdgenosse nicht zugestimmt hat, unzulässig in seine Mitgliedschaftsrechte eingreift und seine Eigentumsrechte verletzt (vgl. Meyer-Ravenstein, Agrarrecht 2001, 208), handelt es sich beim Prinzip der Nichtöffentlichkeit nicht um eine reine Formvorschrift; ein Verstoß hiergegen stellt vielmehr einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Ein Beschluss, der unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen ist, weil er fälschlich in öffentlicher anstatt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurde, ist daher, wie im Kommunalrecht (vgl. dazu Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg Rn. 260; Kunze / Bronner / Katz, GemO Baden-Württemberg, § 35 Rn. 13), nichtig. 44 Fehlt es damit an einem wirksamen Beschluss im Hinblick auf die Jagdbögen - und damit insbesondere auch im Hinblick auf den hier angegriffenen Jagdbogen 4 - in der Versammlung am 28. April 2005, kann dahinstehen, ob deshalb der ursprüngliche Beschluss vom 3. April 2004 wieder auflebt. Denn dieser ist seinerseits unwirksam. Nach § 5 Abs. 3 der Satzung (v. 18.2.1986) ist die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen mindestens 2 Wochen vorher bekannt zu geben; nach § 20 der Satzung erfolgen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft beim Offenburger Tagblatt und Schwarzwälder Boten. Vorliegend wurde die Ladung zur Versammlung am 3. April 2004 fristgerecht nur im örtlichen Gemeindeblatt bekannt gegeben, während die Bekanntgabe beim Offenburger Tagblatt und Schwarzwälder Boten erst am 29. bzw. 30. März erfolgte. Der Beschluss der Jagdgenossenschaft am 3. April 2004 ist folglich mangels ordnungsgemäßer Einberufung der Versammlung unwirksam. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass von 119 Jagdgenossen lediglich 7 Grundstückseigentümer nicht im Einzugsbereich des Gemeindeblattes wohnen und dass die Anzahl der Teilnehmer sich von der in den Vorjahren nicht wesentlich unterschied. Denn die Einhaltung der Ladungsfrist enthält einen wesentlichen zwingenden Verfahrensgrundsatz und hat nicht bloß den Charakter einer Ordnungsvorschrift (VG Freiburg. Urt. v. 24.7.1986 - 5 K 150/85 - VBlBW 1987, 234; VGH München, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533). Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer Einberufung der Jagdgenossen ein anderes Abstimmungsergebnis erzielt worden wäre. Denn es besteht die Möglichkeit, dass sich auch von den innerhalb des Einzugsbereichs des Gemeindeblattes wohnenden Jagdgenossen einige nicht über das - nicht verteilt werdende, sondern lediglich ausliegende - Gemeindeblatt informiert, sondern sich auf die offizielle Ladung in den Tageszeitungen verlassen haben, und deshalb nicht an der Sitzung, auf der nur 38 der 119 Jagdgenossen anwesend waren, teilgenommen haben. Insbesondere im Hinblick auf die nicht unproblematische Verpachtung des Jagdbogens 4 hätte eine andere Zusammensetzung der Jagdversammlung bei vorheriger Aussprache - jeder Jagdgenosse hatte nach Darstellung des Beklagtenvertreters vor jeder Abstimmung die Möglichkeit, Fragen zu stellen - möglicherweise auch zu einem anderen Ergebnis der Abstimmung geführt (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 19.3.1987 - 19 B 86.02486 - BayVBl. 1988, 533). 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 46 Hinsichtlich Klagantrag Ziff. 3 - der unter Ziff. 2 im Tenor getroffenen Feststellung - wird die Berufung aus Gründen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen; im Übrigen liegt ein Grund, die Berufung zuzulassen, nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2-5 VwGO nicht vor.