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Urteil

2 K 1544/05

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschlüsse einer Jagdgenossenschaft über Abrundungen sind als öffentlich-rechtliche Beschlüsse voll gerichtlicher Überprüfbarkeit zugänglich; ihre Wirksamkeit richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Landesjagdgesetzes. • Eine Abrundung nach § 2 LJagdG ist nur zulässig, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist; praktische Erwägungen genügen nicht. • Verstöße gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit und gegen satzungs- oder fristwidrige Ladungen führen zu wesentlichen Verfahrensfehlern und machen die jeweiligen Beschlüsse unwirksam. • Jagdgenossen, deren Grundstücke von einer Abrundung oder Verpachtung betroffen sind, besitzen ein berechtigtes Feststellungsinteresse zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Beschlüsse.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Abrundungs- und Verpachtungsbeschlüssen bei Verstößen gegen Nichtöffentlichkeit und Formvorschriften • Beschlüsse einer Jagdgenossenschaft über Abrundungen sind als öffentlich-rechtliche Beschlüsse voll gerichtlicher Überprüfbarkeit zugänglich; ihre Wirksamkeit richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Landesjagdgesetzes. • Eine Abrundung nach § 2 LJagdG ist nur zulässig, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist; praktische Erwägungen genügen nicht. • Verstöße gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit und gegen satzungs- oder fristwidrige Ladungen führen zu wesentlichen Verfahrensfehlern und machen die jeweiligen Beschlüsse unwirksam. • Jagdgenossen, deren Grundstücke von einer Abrundung oder Verpachtung betroffen sind, besitzen ein berechtigtes Feststellungsinteresse zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Beschlüsse. Der Kläger ist Mitglied einer Jagdgenossenschaft und Eigentümer mehrerer betroffener Flurstücke. In der Jahreshauptversammlung am 3. April 2004 wurde der Jagdbogen 4 an mehrere Pächter, darunter ein benachbarter Beigeladener, vergeben; diese Beschlüsse wurden en bloc in der Versammlung am 28. April 2005 bestätigt. In der Versammlung 2005 wurde außerdem eine Abrundung der Eigenjagd des Beigeladenen beschlossen; daraufhin schloss die Beklagte mit dem Beigeladenen einen als „Abrundungsvertrag“ bezeichneten Vertrag, der vom Kreisjagdamt genehmigt wurde. Der Kläger rügt formelle und materielle Mängel: unzureichende Ladung zur Versammlung 2004, unrechtmäßige Behandlung als öffentlicher Vorgang bzw. Teilnahme Dritter in 2005, fehlende Voraussetzungen für eine Abrundung sowie die Nichtberücksichtigung der zwischen den Parteien bestehenden Konflikte. Er beantragt drei Feststellungen zur Unwirksamkeit der Abrundung, zur Nichtbestehens eines Eigenjagdbezirkes des Beigeladenen und zur Unwirksamkeit der Vergabe des Jagdbogens 4. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklagen sind nach § 43 Abs.1 VwGO statthaft, weil es um die Überprüfung öffentlich-rechtlicher Beschlüsse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geht und der Kläger ein Feststellungsinteresse besitzt. • Abrundung (§ 2 LJagdG): Die Einladung und der Vertrag sprechen für einen Abrundungsvertrag nach § 2 LJagdG. Eine solche Abrundung ist nur zulässig, wenn sie aufgrund zwingender Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung objektiv notwendig ist; bloße Praktikabilitäts- oder Reviergestaltungsgründe genügen nicht. Solche zwingenden Gründe wurden nicht dargelegt; daher ist der Beschluss unwirksam. • Folge für Vertrag: Da der Beschluss unwirksam ist, entfaltet auch der darauf gestützte Abrundungsvertrag keine Rechtswirkung; die Wirksamkeit des Vertrags setzt einen wirksamen Beschluss voraus. • Nichtöffentlichkeit: Mitgliederversammlungen der Jagdgenossenschaft sind grundsätzlich nichtöffentlich. In der Versammlung 2005 wurden Nicht-Mitglieder (u.a. Pressevertreter) ohne erkennbare Beschlussfassung über Zulassung zugelassen. Ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit ist kein bloßer Formfehler, sondern ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Nichtigkeit des Beschlusses führt. • Ladungsfrist 2004: Die Einladung zur Versammlung 2004 wurde nicht in den vorgeschriebenen Zeitungen veröffentlicht; die satzungsmäßige Ladungsfrist wurde damit verletzt. Diese Verletzung ist ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensfehler und führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses von 2004. • Vergabe Jagdbogen 4: Wegen der Unwirksamkeit der Versammlung 2004 (formelle Ladung) und der Versammlung 2005 (Nichtöffentlichkeit) ist die Vergabe des Jagdbogens 4 unwirksam; insoweit besteht ein Feststellungsanspruch des Klägers. Das Gericht stellt fest, dass der Beschluss und die Vereinbarung über die Abrundung der Eigenjagd des Beigeladenen in der Jahreshauptversammlung vom 28.04.2005 unwirksam sind und dass die Vergabe des Jagdbogens 4, wie in den Versammlungen vom 03.04.2004 und 28.04.2005 beschlossen, unwirksam ist. Die Klage wird insoweit stattgegeben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine Abrundung nach § 2 LJagdG nur bei objektiver Notwendigkeit zulässig ist und hier solche zwingenden Gründe nicht vorlagen, dass die Versammlung 2005 gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit verstoßen hat und dass die Versammlung 2004 form- und fristwidrig einberufen wurde; daher entfaltet auch der auf dem Beschluss beruhende Abrundungsvertrag keine Rechtswirkungen. Die Beteiligten tragen die Kosten entsprechend der Entscheidung; die Berufung wurde hinsichtlich der Feststellung zur Vergabe des Jagdbogens 4 zugelassen.