OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 3 K 710/06

VG FREIBURG, Entscheidung vom

8mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Aussetzung einer Abschiebung nach § 34a AsylVfG ist unstatthaft, da § 34a Abs. 2 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung ausschließt. • Das Bundesamt durfte eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassen, weil Slowenien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG anzusehen ist. • § 34a AsylVfG findet auch auf Folgeanträge Anwendung; Regelungen der Dublin-II-Verordnung stehen der Anwendung nicht entgegen und die Überstellung kann begleitet erfolgen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG in Dublin-Fällen zulässig • Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Aussetzung einer Abschiebung nach § 34a AsylVfG ist unstatthaft, da § 34a Abs. 2 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung ausschließt. • Das Bundesamt durfte eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassen, weil Slowenien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG anzusehen ist. • § 34a AsylVfG findet auch auf Folgeanträge Anwendung; Regelungen der Dublin-II-Verordnung stehen der Anwendung nicht entgegen und die Überstellung kann begleitet erfolgen. Die Antragsteller hatten in Deutschland Asylschutzbegehren gestellt und wurden als aus Slowenien eingereist angesehen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte weitere Asylverfahren ab und ordnete die Abschiebung nach Slowenien an; Slowenien erklärte sich zur Übernahme bereit. Die Antragsteller wandten sich gegen die Abschiebungsanordnung und stellten einen Folgeantrag sowie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Sie beriefen sich auf mögliche Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG insbesondere wegen persönlicher Verhältnisse und Gesundheitslagen. Das Bundesamt traf keine Entscheidung über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG mit Bezug auf den behaupteten Verfolgerstaat; vielmehr wurde die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet. Die Behörde entschied sich für eine begleitete Überstellung statt einer bloßen Androhung zur freiwilligen Ausreise. Die Antragsteller beantragten die Aussetzung der Abschiebung; das Verwaltungsgericht überprüfte die Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, weil § 34a Abs. 2 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung ausschließt und damit dem Rechtsschutzweg nach § 80 VwGO Grenzen gesetzt sind. • Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ist die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat anzuordnen, sobald deren Durchführung feststeht; Slowenien ist als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG zu qualifizieren. Es genügt, dass der Ausländer sich während seiner Reise in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, nicht dass dies die letzte Station vor Einreise war. • Die Begrenzung des Antragsinhalts auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 AufenthG steht der Anwendung des § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht entgegen; eine Entscheidung über § 60 Abs. 2–7 AufenthG in Bezug auf den behaupteten Verfolgerstaat ist entbehrlich, wenn in einen sicheren Drittstaat abgeschoben wird (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). • § 34a AsylVfG gilt auch für Folgeanträge; § 71 AsylVfG untermauert diese Anwendbarkeit. Die Dublin-II-Verordnung ist nicht hinderlich für die Anordnung nach § 34a AsylVfG und regelt lediglich Zuständigkeiten und Fristen für Überstellungen innerhalb der EU. • Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Durchführungsverordnung lassen dem überstellenden Staat Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Verfahrens (freiwillige Überstellung, behördlich kontrollierte Ausreise oder begleitete Überstellung). Die Behörde durfte deshalb eine begleitete Überstellung anordnen, zumal keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Antragsteller freiwillig nach Slowenien zurückkehren würden. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1 ZPO; Gerichtskosten wurden nicht erhoben gemäß § 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylVfG. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; das Gericht hält die Abschiebungsanordnung des Bundesamts für rechtmäßig. Die Antragsteller haben hinsichtlich der Anordnung einer Abschiebung in den sicheren Drittstaat Slowenien keinen Erfolg, weil § 34a AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung ausschließt und die Voraussetzungen für eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat vorliegen. Die Behörde durfte die begleitete Überstellung wählen, da keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine freiwillige Rückkehr bestanden. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; der Beschluss ist unanfechtbar.