Beschluss
3 K 1770/06
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ernennungsakt schafft vollendete Tatsachen; die Ernennung kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht rückgängig gemacht werden.
• Ein Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch durch einstweilige Anordnung sichern, soweit dadurch die Stelle freigehalten werden kann.
• Rücknahme oder Nichtigkeit einer Ernennung sind durch die speziellen beamtenrechtlichen Regelungen abschließend geregelt; allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht ist hierzu nicht analog anwendbar.
Entscheidungsgründe
Ernennung schafft vollendete Tatsachen; Rücknahme im Eilverfahren unzulässig • Ein Ernennungsakt schafft vollendete Tatsachen; die Ernennung kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht rückgängig gemacht werden. • Ein Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch durch einstweilige Anordnung sichern, soweit dadurch die Stelle freigehalten werden kann. • Rücknahme oder Nichtigkeit einer Ernennung sind durch die speziellen beamtenrechtlichen Regelungen abschließend geregelt; allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht ist hierzu nicht analog anwendbar. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ernennung einer Beigeladenen auf eine ausgeschriebene Stelle. Er forderte die Rücknahme der Ernennung und untersagte die Neueinstellungen, bis seine Bewerbung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut entschieden sei. Die Beigeladene war bereits ernannt und in das Amt eingewiesen worden, sodass die Planstelle und der zugeordnete Dienstposten besetzt sind. Das Gericht prüfte, ob die Ernennung im Wege der einstweiligen Anordnung aufgehoben oder eine Wiederherstellung der prozessualen Lage verlangt werden könne. Es blieb offen, ob die Voraussetzungen für die Dringlichkeit des Rechtsschutzes vorliegen, entschied aber über den Anordnungsanspruch des Antragstellers. • Ernennungen und ernennungsähnliche Verwaltungsakte genießen gesteigerte Bestandskraft; sie begründen vollendete Tatsachen, die im einstweiligen Rechtsschutz oder im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht rückgängig zu machen sind. • Nach Beamtenrecht darf ein Amt nur zusammen mit Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden (§ 49 Abs. 1 LHO); ist die Planstelle einmal belegt, steht sie nicht mehr zur Verfügung, und die Beigeladene hat einen Rechtsanspruch auf den entsprechenden Dienstposten. • Spezielle beamtenrechtliche Regelungen über Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung (§§ 13, 14 LBG; §§ 8, 9 BRRG) sind abschließend; eine analoge Anwendung allgemeiner Vorschriften wie § 44 Abs. 1 LVwVfG kommt nicht in Betracht. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) kann durch einstweilige Anordnung gesichert werden; der Unterlegene muss allerdings rechtzeitig über die Auswahlentscheidung informiert werden, damit er wirksamen vorläufigen Rechtsschutz beantragen kann. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Ernennung ausgeschlossen; allenfalls besteht unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiederherstellung der prozessualen Lage oder auf Schaffung einer weiteren Planstelle, wenn die Verwaltung eine einstweilige Anordnung missachtet hat. • Im vorliegenden Fall ist eine Rücknahme der Ernennung nicht durchsetzbar; daraus folgt, dass auch das Verbot der Besetzung der Stelle durch einen Dritten ebenso wenig durchsetzbar ist. • Da der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, außer den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die gerichtliche Entscheidung führt dazu, dass die bereits erfolgte Ernennung nicht rückgängig gemacht wird, weil Ernennungsakte im Beamtenrecht eine gesteigerte Bestandskraft besitzen und spezielle Regelungen für Nichtigkeit oder Rücknahme abschließend sind. Ein Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich durch einstweilige Anordnung sichern, dies setzt aber rechtzeitige Information über die Auswahlentscheidung voraus. Soweit die Verwaltung eine einstweilige Anordnung missachtet haben könnte, bestünde allenfalls ein Anspruch auf Wiederherstellung der prozessualen Lage oder auf Schaffung einer weiteren Planstelle; dies wurde hier nicht bestätigt. Insgesamt verliert der Antragsteller seinen Sicherungsantrag, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme der Ernennung und für ein wirksames Unterlassungsgebot nicht vorliegen.