Beschluss
2 K 633/07
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
5mal zitiert
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Das Verwaltungsgericht ist für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG zuständig. Über den Antrag entscheidet die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i.S.d. § 76 Abs. 1 AsylVfG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 6.2.2001 - A 1 K 10119/01 - und vom 22.3.2001 - 2 K 450/01 -). 2 Der nach § 6 Abs. 2 LVwVG zulässige Antrag des Vollstreckungsgläubigers ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung sind nicht erfüllt. 3 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann der Vollstreckungsbeamte Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Vollstreckungsschuldnern nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung hat einer rechtmäßigen Vollstreckung zu dienen; nur wenn und soweit die Verwirklichung des Vollstreckungszwecks es gebietet, muss es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, in den geschützten räumlich-gegenständlichen Bereich des Vollstreckungsschuldners einzudringen. Das Verwaltungsgericht hat demnach zunächst festzustellen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.4.1979 - 1 BvR 994/76 - BVerfGE 51, 97 <113>), und sodann insbesondere zu prüfen, ob der Zweck der Vollstreckung noch nicht erreicht, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und ein den Anforderungen des § 5 Abs. 1 LVwVG entsprechender Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.1999, a.a.O.). 4 Der beantragten Durchsuchungsanordnung stehen rechtliche Hindernisse entgegen. Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung wäre im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig i.e.S. bzw. unangemessen (vgl. bereits Beschluss vom 14.11.2006 - 2 K 1949/06). Sie würde in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Vollstreckungsschuldners und seines Mitbewohners eingreifen, ohne dass dies durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt wäre. 5 Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Dem Einzelnen wird damit zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet; dieser hat in seinen Wohnräumen das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, soll die Einschaltung des Gerichts auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden, was eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen verlangt. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist danach keine bloße Formsache und darf nicht etwa routinemäßig „auf Vorrat“ erteilt werden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, u.a. Beschluss vom 8.3.2004 - 2 BvR 27/04 - NJW 2004, 1517 m. w. N; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2005 - 4 K 58/05 - VENSA). 6 Vor diesem Hintergrund eines erheblichen Grundrechtseingriffs, von dem zudem nicht nur der Vollstreckungsschuldner, sondern auch sein Mitbewohner betroffen wäre, reicht es nicht aus, wenn die Behörde die beabsichtigte Durchsuchung damit rechtfertigt, wegen des bislang unkooperativen Verhaltens des Vollstreckungsschuldners sei zu befürchten, dass er sich in seiner Wohnung verstecken werde. Denn hierfür fehlt ein hinreichend konkreter Beleg. Zwar hat der Vollstreckungsschuldner bislang tatsächlich keinerlei Bereitschaft gezeigt, aktiv an der Aufklärung seiner Identität mitzuwirken. Allein dies ist aber angesichts der hohen Bedeutung des Rechtsguts der Unverletzlichkeit der Wohnung noch nicht geeignet, eine konkrete Gefahr des Versteckens innerhalb der Wohnung darzutun. Dabei ist zu beachten, dass die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung einer besonderen Begründung bedarf. Es ist daher regelmäßig erforderlich, dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich der vorzuführende Ausländer so in der Wohnung verborgen gehalten hat, dass er nur durch eine Durchsuchung hätte gefunden werden können, oder aufgrund anderer Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Ingewahrsamnahme hieran scheitern könnte (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 27.5.2004 - 15 W 307/03 - JURIS m. w. N.). Beides ist hier nicht der Fall. Trotz des unkooperativen Verhaltens des Vollstreckungsschuldners ist insoweit maßgeblich zu berücksichtigen, dass am 17.5.2006 eine Vorführung vor der Außenstelle der liberianischen Botschaft durchgeführt werden konnte, ohne dass der Vollstreckungsschuldner versucht hat, sich dieser Vorführung durch ein Verstecken in der von ihm und seinem Adoptionspfleger bewohnten Wohnung zu entziehen. Angesichts dessen ist es zwar nicht fernliegend, dass sich der Vollstreckungsschuldner einer Vorführung widersetzen könnte. Dies ist indes für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht ausreichend. Der für einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) erforderliche sehr hohe Wahrscheinlichkeitsgrad, dass sich der Vollstreckungsschuldner im o.a. Sinne einer Vorführung entziehen wird, ist nach der Überzeugung der Kammer noch nicht erreicht. 7 Die begehrte Durchsuchung ist auch nicht deshalb verhältnismäßig, weil der Vollstreckungsgläubiger die Durchsuchung nur für den Fall beantragt hat, dass der Vollstreckungsschuldner nicht sofort bei Vorsprache der Polizei angetroffen wird oder er sich sonst nicht freiwillig zeigt. Zwar anerkennt das Gericht die Bemühungen der Behörde, durch diese Formulierung unangemessene Härten zu vermeiden. Indes ist diese Einschränkung letztlich bedeutungslos (anders insoweit wohl Beschluss der 1. Kammer vom 23.1.2007 - 1 K 401/07 -). Eine Durchsuchung zum Auffinden einer Person darf ohnehin nicht stattfinden, wenn sich die gesuchte Person zeigt, und ist auch ohne diese Einschränkung zu beenden, wenn die gesuchte Person gefunden wird. Wollte man allein diese - selbstverständliche - Einschränkung der Durchsuchungsanordnung genügen lassen, um die Angemessenheit einer Durchsuchung bejahen zu können, müsste man jede Durchsuchungsanordnung „auf Vorrat“ erlassen. Gerade dies ist aber nicht zulässig. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.