Urteil
4 K 374/06
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG kann als Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn sie in Bezug auf die Zuschussgewährung rechtswidrig ist; hierfür ist § 48 LVwVfG anwendbar.
• Zuschussgewährungen, die vertraglich als Kostenerstattungsbeträge vereinbart und durch Verrechnung auf den Kaufpreis erfüllt wurden, sind im Sinne des § 7h Abs. 2 Satz 2 EStG als öffentliche Zuschüsse zu qualifizieren.
• Eine Rücknahme ist unbedenklich, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts vorliegt und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder als intendiertes Ermessen anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Rücknahme einer §7h‑Bescheinigung wegen vertraglich gewährter Zuschüsse • Eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG kann als Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn sie in Bezug auf die Zuschussgewährung rechtswidrig ist; hierfür ist § 48 LVwVfG anwendbar. • Zuschussgewährungen, die vertraglich als Kostenerstattungsbeträge vereinbart und durch Verrechnung auf den Kaufpreis erfüllt wurden, sind im Sinne des § 7h Abs. 2 Satz 2 EStG als öffentliche Zuschüsse zu qualifizieren. • Eine Rücknahme ist unbedenklich, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts vorliegt und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder als intendiertes Ermessen anzusehen ist. Die Klägerin kaufte Anteile an einem Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und schloss hierzu einen notariellen Kaufvertrag (28.03.2001) sowie eine Modernisierungsvereinbarung (22.03.2001), wonach die Beklagte einen Kostenerstattungsbetrag von 550.507 DM gewährt und dieser auf den Kaufpreis verrechnet werden sollte. Die Klägerin führte die Maßnahmen durch; die Beklagte stellte am 26.03.2003 eine Bescheinigung nach § 7h EStG aus, in der fälschlich angegeben war, es seien keine öffentlichen Zuschüsse gewährt worden. Nach Rückfrage des Finanzamts wies die Beklagte dies zunächst zurück, prüfte dann jedoch und hob am 15.11.2004 den Zuschusssatzteil der Bescheinigung teilweise auf; am 13.03.2006 bestätigte sie schließlich, dass Zuschüsse in Höhe von 281.469,75 EUR (550.507 DM) durch Verrechnung geleistet worden seien. Die Klägerin focht die Bescheide an und rügte u.a. Nichtigkeit bzw. Modifikation des Kaufvertrags, fehlende Voraussetzungen der Städtebauförderung, Frist- und Vertrauensschutz nach § 48 LVwVfG. • Zulässigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet und die Klage als Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte (§ 7h‑Bescheinigungen und Rücknahmebescheid) zulässig; die Klägerin hat trotz des streitigen Vorverfahrens ein Rechtsschutzinteresse, da § 7h‑Bescheinigungen Bindungs- und Indizwirkung entfalten. • Rechtsgrundlage der Rücknahme: § 7h Abs. 2 Satz 2 EStG regelt nur Zuschüsse, die nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt wurden; da die hier relevanten Zuschüsse im Rechtssinn bereits vor bzw. mit Vertragsschluss gewährt bzw. durch Verrechnung auf den Kaufpreis realisiert wurden, ist § 48 LVwVfG (allgemeine Rücknahmevorschrift) anzuwenden. • Qualifikation der Zahlung: Die in der Modernisierungsvereinbarung vereinbarte Kostenbeteiligung der Beklagten stellt einen Zuschuss im Sinne des § 7h Abs. 2 Satz 2 EStG dar, weil sie ausschließlich der Instandsetzung/Modernisierung diente und als Fördermittel/Zuschuss bezeichnet wurde. • Bindungswirkung der Verträge: Die rechtliche Grundlage für Art, Höhe und Fälligkeit der Zuschüsse liegt in der Modernisierungsvereinbarung; der notarielle Kaufvertrag regelt lediglich die Verrechnung auf den Kaufpreis, so dass Fragen zur Nichtigkeit oder Veränderung des Kaufvertrags für die Zuschussqualifikation ohne Belang sind. • Vertrauensschutz und Frist: Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der ursprünglich fehlerhaften Bescheinigung lag nicht vor, weil die Klägerin die relevanten Investitionen vor Bescheinigung vorgenommen hatte und das Finanzamt die Bescheinigung nicht uneingeschränkt anerkannte; ferner begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG erst mit der Entscheidungsreife der Beklagten, so dass die Rücknahme fristgerecht erfolgte. • Ermessen: Die Behörde hat den Rücknahmetatbestand nach § 48 LVwVfG zu prüfen; das Ermessen war hier faktisch auf Null reduziert oder als intendiertes Ermessen zu behandeln, weil Wirtschaftlichkeits- und Haushaltsgrundsätze das Festhalten an der rechtswidrigen Bescheinigung ausschlossen und keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin entgegenstanden. • Rechtmäßigkeit der Neubescheinigung: Die spätere Bescheinigung vom 13.03.2006 sowie der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig, da die Zuschussgewährung und deren Höhe sich aus den vertraglichen Regelungen ergeben und von der Klägerin in der Höhe nicht angegriffen wurden. Die Klage wird abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten (Rücknahmebescheid vom 15.11.2004, Bescheinigung vom 13.03.2006 und Widerspruchsbescheid vom 03.05.2006) sind rechtmäßig, weil die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich Zuschüsse erhalten hat, die als öffentliche Fördermittel i.S.d. § 7h Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren sind. Die Anwendung von § 48 LVwVfG zur Teilrücknahme der ursprünglichen Bescheinigung war zulässig und fristgerecht; ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin bestand nicht, und das Ermessen der Behörde war vor dem Hintergrund fiskalischer und rechtlicher Maßgaben auf Null reduziert. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.