Beschluss
1 K 1314/07
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Klausur des Antragstellers im Fach Mikroökonomie I vorläufig zu bewerten und ihn im Falle des Bestehens vorläufig weiter so zu behandeln, als sei sein Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre nicht endgültig erloschen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller war im Wintersemester 2005/06 im 1. Fachsemester an der Universität M. im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre immatrikuliert. Studienleistungen hat er in diesem 1. Fachsemester nicht erbracht. 2 Zum Sommersemester 2006 wechselte er in diesem Studiengang ins 2. Fachsemester zur Antragsgegnerin. In diesem Semester erbrachte er von den im Rahmen der studienbegleitenden Orientierungsprüfung bis zum Ende des 2. Fachsemesters insgesamt in vier Fächern zu erbringenden Prüfungsleistungen nur die Prüfungen in den Fächern „Mathematik II“ und „Makroökonomie I“. 3 Mit Schreiben vom 17.11.2006 wies ihn deshalb der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Diplom Volkswirte darauf hin, dass er gem. § 3a der Diplom- und Prüfungsordnung (DPO) bis zum Ende des 2.Fachsemesters nicht alle für die Orientierungsprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht und damit die Orientierungsprüfung nicht bestanden habe. Zur Wiederholung der Orientierungsprüfung stünden ihm „die Abschlussklausuren (nicht Wiederholungsklausuren) des Wintersemesters 2006/07 zur Verfügung“. Er möge beachten, dass sein Prüfungsanspruch bei nicht erfolgreicher Wiederholung der Orientierungsprüfung endgültig verloren gehe. 4 Im Wintersemester 2006/07, seinem 3.Fachsemester, erbrachte er daraufhin von den für die Orientierungsprüfung noch ausstehenden zwei Prüfungen ferner die Prüfungsleistung im Fach „Mathematik I“. 5 Zugelassen und angemeldet war er auf seinen Antrag hin außerdem im Wintersemester 2006/07 zur Prüfung in den Fächern „Mikroökonomie I“ und „Makroökonomie II“. An der Prüfung im Fach „Makroökonomie II“ nahm er unentschuldigt nicht teil. An der Prüfung im Fach „Mikroökonomie I“ konnte er krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Auf seinen Antrag hin genehmigte ihm die Antragsgegnerin aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung den Rücktritt von dieser Prüfung. „Unter Vorbehalt“ wurde er im Fach „Mikroökonomie I“ zur „Wiederholungsprüfung“ zugelassen. Seine daraufhin von ihm in diesem Fach geschriebene Klausur hat die Antragsgegnerin bislang nicht korrigiert und bewertet. 6 Mit Bescheid vom 22.03.2007 stellte der Prüfungsausschussvorsitzende fest, der Antragsteller habe die Orientierungsprüfung im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre „endgültig nicht bestanden“ und damit seinen Prüfungsanspruch in diesem Studiengang endgültig verloren. 7 Unter Hinweis auf diesen Bescheid exmatrikulierte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 28.03.2007. Gegen diesen Exmatrikulationsbescheid hat der Antragsteller Klage erhoben (1 K 1019/07). 8 Gegen den Bescheid vom 22.03.2007 über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs erhob der Antragsteller am 05.04.2007 Widerspruch mit der Begründung, er sei ordnungsgemäß von der Teilnahme an der Klausur im Fach „Mikroökonomie I“ zurückgetreten und bat um Verlängerung der Frist für die Ablegung der Orientierungsprüfung. Er sei durch den Wechsel an die Universität der Antragsgegnerin im 2.Fachsemester ohnehin mit seinen Studienleistungen im Hintertreffen gewesen. Er habe sich sicherheitshalber sowohl für „Makroökonomie II“ als auch für „Mikroökonomie I“ im 3.Fachsemester angemeldet, obwohl er laut Prüfungsordnung nur noch die Prüfung in einem der beiden Fächer hätte bestehen müssen, um die Orientierungsprüfung insgesamt erfolgreich zu bestehen. Da die Klausur im Fach „Makroökonomie II“ als besonders schwierig gelte, habe er sie absichtlich erst zum Nachholtermin im 3.Fachsemester schreiben wollen, um mehr Zeit zum Lernen zu haben. Es genüge aber, wenn er die Klausur im Fach „Mikroökonomie I“ im Rahmen der ihm aufgrund des krankheitsbedingt gewährten Rücktritts eingeräumten Nachholklausur bestehe. Da er krank gewesen sei, habe er eine Fristüberschreitung nicht zu vertreten. 9 Mit Schreiben vom 22.05.2007 teilte der Prüfungsausschuss durch seinen Vorsitzenden dem Antragsteller mit, er habe einstimmig beschlossen, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Antragsteller habe seinen Prüfungsanspruch endgültig verloren. Das endgültige Nichtbestehen der Orientierungsprüfung beruhe nicht auf der krankheitsbedingten Nichtteilnahme an der Klausur im Fach „Mikroökonomie I“, sondern auf der vom Antragsteller zu vertretenden unentschuldigten Nichtteilnahme an der Klausur im Fach „Makroökonomie II“. Dass er nach bestandener Klausur in „Mikroökonomie I“ und damit nach bestandener Orientierungsprüfung die Wiederholungsprüfung in „Makroökonomie II“ habe schreiben wollen, sei als falsche Studienplanung eindeutig von ihm zu vertreten zumal er durch den Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen der Orientierungsprüfung im Sommersemester 2006 die Bedeutung der Abschlussklausuren des Wintersemesters 2006/07 gekannt habe oder zumindest hätte kennen müssen. 10 Einen Widerspruchsbescheid hat die Antragsgegnerin bisher nicht erlassen. 11 Der Antragsteller hat am 26.06.2007 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt. 12 Er trägt vor, er habe im 2. Fachsemester die Prüfungen in „Mathematik II“ und „Makroökonomie I“ und im 3. Fachsemester in „Mathematik I“ bestanden. Nach § 3a Nr.2a DPO hätte er im 3.Fachsemester also nur noch die Prüfung in einem weiteren Fach, nämlich entweder in „Mikroökonomie I“ oder wahlweise in „Makroökonomie II“ bestehen müssen. Dass er sich für „Makroökonomie II“ angemeldet, aber nicht teilgenommen habe, sei unschädlich, da er darauf gar nicht angewiesen sei. Es genüge, dass er sich für „Mikroökonomie I“ angemeldet habe. Dass er diese Prüfung nicht bestanden habe, sei nicht von ihm zu vertreten, da er krank gewesen sei und ihm die Antragsgegnerin deshalb auch den Rücktritt und das Nachholen dieser Klausur genehmigt habe. Sein Prüfungsanspruch sei also entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht erloschen. Vielmehr habe er einen Anspruch auf Bewertung der im Fach „Mikroökonomie I“ geschriebenen Klausur und im Bestehensfalle auch auf weitere Zulassung zum Studium und zur Prüfungsteilnahme. 13 Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags, 14 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Klausur im Fach „Mikroökonomie I“ vorläufig zu bewerten und ihn im Falle des Bestehens vorläufig weiter so zu behandeln, als sei sein Prüfungsanspruch nicht endgültig erloschen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag zurückzuweisen. 17 Sie trägt vor, es sei zwar unstreitig, dass der Antragsteller für das Bestehen der Orientierungsprüfung nur entweder die Prüfungsleistung im Fach „Makroökonomie II“ oder „Mikroökonomie I“ bestehen müsse. Nach § 3a DPO sei es zwingend geboten, die Orientierungsprüfung bis zum Ende des 2.Fachsemesters abzulegen. Unstreitig habe der Antragsteller bis zum Ende des 2.Fachsemester nur einen Teil der Orientierungsprüfung, nämlich nur die Prüfung in den Fächern „Mathematik II“ und „Makroökonomie I“ abgelegt und bestanden, also die Orientierungsprüfung nicht bestanden. Er hätte daher nach § 3a DPO nur noch die Möglichkeit gehabt, die noch ausstehenden Prüfungen im 3.Fachsemester „einmal“ zu wiederholen. Das sei ihm unstreitig nicht gelungen, da er bis zum Ende des 3.Fachsemesters weder in „Mikroökonomie I“ noch in „Makroökonomie II“ die Prüfung bestanden habe. Nur wenn er die Wiederholungsprüfung aus nicht zu vertretenden Gründen nicht bestanden habe, bestehe die Möglichkeit, über das 3.Fachsemester hinaus die Prüfungsleistung zu wiederholen. Das sei aber hier nicht der Fall. Alle Gründe, auch eine Erkrankung oder sonstige Gründe, die den Antragsteller im 3.Fachsemester an der Erbringung der Prüfungsleistung hinderten, seien vom Antragsteller zu vertreten, da er infolge falscher Studienplanung alles auf eine Karte gesetzt und sich erstmals im letzten möglichen, nämlich im 3.Fachsemester für die Prüfungen in „Mikroökonomie I“ und „Makroökonomie“ angemeldet habe. Wenn bei diesem, auf eigenes Risiko unternommenen, Versuch etwas schief laufe, und sei es infolge von Krankheit, gehe der Prüfungsanspruch endgültig verloren. Dass er überhaupt zum 3.Fachsemester zu den noch ausstehenden Prüfungsleistungen zugelassen worden sei, stelle ein bloßes Entgegenkommen der Antragsgegnerin dar, allerdings mit der genannten Konsequenz eines bei Nichtbestehen dieser Prüfungen im 3.Fachsemester endgültigen Verlusts des Prüfungsanspruchs. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogene Gerichtsakte zur Klage gegen die Exmatrikulation (1 K 1019/07) und die dazu vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 19 Der gem. § 123 Abs.1 S.2 VwGO zulässige Antrag ist begründet. 20 Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.3, § 920 Abs.2 ZPO). 21 Eine Fortsetzung des Studiums erst nach einem rechtskräftigen erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens würde für den Antragsteller einen nicht unerheblichen Verlust an Prüfungsvorbereitung bedeuten und auch einen Zeitverlust zur Folge haben, der ihm im Hinblick auf die auch von einem zügigen Studienabschluss abhängigen späteren Berufschancen unzumutbar wäre (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2.Aufl.2001, Rdnr.660, 663, 666; für eine großzügige Bejahung des Anordnungsgrundes im Prüfungsrecht auch BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, DVBl.1995, 1069 = NVwZ 1995, 1197 und BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13.96 = NVwZ 1997, 502). Der Antragsteller hat zudem von der Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen, bis 12.07.2007 müsse er sich zu einer ggf. notwendigen Nachholung der Prüfung melden. Eine Eilbedürftigkeit seines Antrags ist daher zu bejahen. 22 Dem Anordnungsgrund steht auch nicht entgegen, dass aktuell die Frist des § 3 a Abs.1 DPO (Diplom- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre v. 14.02.2000 zuletzt geändert am 09.10.2006) für eine endgültige Ablegung der Orientierungsprüfung bis Ende des dritten Fachsemesters bereits überschritten ist, weil das Sommersemester 2007 bereits das 4.Fachsemester des Klägers darstellt, denn im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren wäre diese Fristüberschreitung als „nicht zu vertreten“ zu qualifizieren (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21.05.2001- 1 K 631/01 -VENSA und vom 14.06.2006 - 1 K 918/06). Ganz abgesehen davon geht es im vorliegenden Streit materiellrechtlich unter anderem gerade auch um die Auslegung dieser Vorschrift. 23 Das aus dem Begriff der „einstweiligen“ Anordnung abzuleitende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ebenfalls nicht entgegen. Der Antragsteller begehrt lediglich eine „vorläufige“ Bewertung seiner Klausur und vorläufige weitere Behandlung als sei sein Prüfungsanspruch nicht erloschen. Vollendete Tatsachen werden dadurch nicht geschaffen, weil bei einem Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache feststünde, dass der Prüfungsanspruch von vornherein erloschen war, und der Antragsteller somit das Risiko trägt, die Prüfungsleistung bzw. auch etwaige künftige weitere Prüfungsleistungen vergeblich erbracht zu haben (vgl. BVerwG, Urt.v.15.12.1993 - 6 C 20.92 -, NJW 1994,1601; siehe auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr.652). 24 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Bewertung seiner Klausur und auf vorläufige weitere Behandlung als sei sein Prüfungsanspruch nicht endgültig erloschen glaubhaft gemacht. 25 Aller Voraussicht nach wird nämlich sein Widerspruch Erfolg haben, den er am 05.04.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.03.2007 eingelegt hat, mit dem diese festgestellt hat, sein Prüfungsanspruch sei wegen endgültigen Nichtbestehens der Orientierungsprüfung endgültig erloschen. 26 Diese Feststellung wird nämlich entgegen der anderslautenden Auslegungspraxis der Antragsgegnerin nicht von §§ 3a Abs.1 DPO gedeckt, der wiederum seine gesetzliche Grundlage in der inhaltsgleichen Vorschrift des § 34 Abs.3 LHG findet. 27 Nach § 3a Abs.1 S.1 DPO ist eine Orientierungsprüfung bis zum Ende des 2.Fachsemesters abzulegen. Diese umfasst Prüfungsleistungen in insgesamt vier Fächern ( § 3a Abs.2 a) und b) DPO). Die Vorschrift hält sich damit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs.3 S.1 LHG, die den Universitäten aufgibt, eine Orientierungsprüfung bis zum Endes des 2.Fachsemsters im Umfang von mindestens einer Prüfungsleistung zu verlangen. 28 Nach § 3a Abs.1 S.2 DPO können die Prüfungsleistungen einmal in dem drauffolgenden Semester wiederholt werden. Werden sie bis spätestens zum Ende des 3.Fachsemester nicht erbracht, verliert der Prüfling seinen Prüfungsanspruch, es sei denn, diese Fristüberschreitung ist nicht zu vertreten (§ 3a Abs.1 S.3 DPO). Diese scharf in die Rechte des Prüflings einschneidende Sanktion für das Überschreiten der auf das Ende des 3.Fachsemesters gelegten endgültigen Prüfungsfrist findet in § 34 Abs.3 S.2, 3 LHG ihre nach Art.12 Abs.1 GG erforderliche gesetzliche Grundlage. Sie ist nur deshalb mit Art.12 GG vereinbar, weil sie im Falle der nicht zu vertretenden Fristüberschreitung die Sanktion des Verlusts des Prüfungsanspruchs entfallen lässt (vgl. zur Verfassungskonformität von Regelungen über den Verlust des Prüfungsanspruchs bei Überschreiten bestimmter Fristen und zum Vertretenmüssen der Fristüberschreitung als Voraussetzung einer Sanktion VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1980 - 9 S 111/79 -, DÖV 1981, 84 und Nds.OVG, Urt. v. 20.12.1994 - 10 L 1179/92 -, juris = Nds VB. 1995, 135 sowie OVG NRW, Urt. v. 25.01.1978 - XVI A 1957/77 -, DÖV 1979, 418; siehe dazu auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 157). 29 Dem Wortlaut des § 3a Abs.1 S.2 DPO (§ 34 Abs.3 S.2 LHG) lässt sich entnehmen, dass nur eine einmalige, also erste und zugleich letzte Wiederholungsmöglichkeit gegeben ist, wie sie verfassungsrechtlich für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1 = NVwZ 1989, 850; siehe dazu auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr.25 -29) und dass diese Wiederholung nach nicht bestandenem erstem Versuch spätestens bis zum Ende des 3.Fachsemester stattgefunden haben muss. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich hingegen nicht zwingend entnehmen, dass im 3.Fachsemester überhaupt nur Prüfungen in Form der Wiederholungsprüfung abgelegt werden können, wie dies die Antragsgegnerin offenbar vertritt. Zwar spricht § 3 a Abs.1 S.1 DPO (§ 34 Abs.3 S.1 LHG) in der Tat davon, dass die Orientierungsprüfung bis Ende des 2.Fachsemesters „abzulegen ist“, jedoch knüpft § 3a Abs.3 S.3 DPO (§ 34 Abs.3 S.3 LHG) den Verlust des Prüfungsanspruchs allein und pauschal daran, dass „die Prüfungsleistung“ (als solche) nicht bis spätestens Ende des 3.Fachsemesters erbracht wurde, differenziert also nicht danach, ob die Prüfungsleistung im ersten Versuch oder erst in der Wiederholung erbracht wurde. Daraus ergibt sich, dass bis spätestens zum Ende des 3.Fachsemesters die Prüfungsleistung im ersten Versuch oder aber im Wiederholungsfall erbracht sein muss. Aus dem Zusatz, dass dies nicht gilt, wenn die Überschreitung der Prüfungsfrist am Endes des 3.Fachsemsesters nicht zu vertreten ist, folgt ferner, dass nach dem 3.Fachsemester grundsätzlich keine Wiederholungsmöglichkeiten mehr eröffnet sind, sondern nur noch ausnahmsweise Prüfungen stattfinden können, die der Nachholung einer Prüfung dienen, zu der der Prüfling ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen war, von der er aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, genehmigt zurückgetreten ist, oder zu der ihn die Hochschule zulassen muss, weil ein Prüfungsmangel vorlag, der einen Anspruch auf erneute Zulassung zur Prüfung gibt. 30 Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des § 34 Abs.3 LHG, der mit der Einführung der Orientierungsprüfung die Studierenden zu einem raschen und zielstrebigen Studium anhalten will und insbesondere vermeiden will, dass diese erst im Rahmen einer Zwischenprüfung oder der Vordiplomprüfung erkennen, das falsche Fach gewählt zu haben, wodurch ihnen zwei bis drei wertvolle Jahre verlorengehen, in denen sie zudem die Ausbildungskapazitäten der Hochschule belasten (vgl. zur Orientierungsprüfung Haug, Das Hochschulrecht in Bad.-Württ., 2001, Rdnr.707 unter Verweis auf die amtl. Begründung zur Vorgängervorschrift § 51 Abs.4 UG a.F.. [LT-Drucks. 12/4404, S.247, 248: “Den Studierenden soll möglichst frühzeitig eine Überprüfung ihres gewählten Studienfachs ermöglicht werden. … Damit der Verlust an Studienzeit möglichst gering bleibt, gibt es nur eine Wiederholung, die spätestens im 3. Semester abgeschlossen sein muss“] ). 31 Dieser Zweck wird nicht dadurch tangiert, dass ein Studierender, wie hier der Antragsteller, sich erstmals im 3.Fachsemester zu einer Teilprüfung der Orientierungsprüfung anmeldet, die er bis spätestens zum Ende des 3.Fachsemesters erbracht haben muss. Denn in diesem Fall gibt es für ihn dann, wenn er diese Prüfung nicht besteht, anders als für den Studierenden, der die Prüfung schon einmal im ersten oder zweiten Fachsemester abgelegt, aber nicht bestanden hat, keine Wiederholungsmöglichkeit mehr. Vielmehr stehen ihm nach dem eindeutigen Inhalt der genannten Vorschriften für Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen allein das 2. und 3.Fachsemester zur Verfügung, nicht hingegen auch noch weitere darüber hinausgehende Semester. Das ist mit dem Grundsatz, dass die Gewährung zumindest einer Wiederholungsmöglichkeit im Regelfall verfassungsrechtlich nach Art.12 Abs.1 GG geboten ist, ohne weiteres zu vereinbaren, denn den Verlust dieser Wiederholungsmöglichkeit hat der Betreffende selbst zu vertreten, weil er sein Studium so geplant hat, dass er die Prüfung überhaupt erstmals im 3.Fachsemester ablegt und damit sehenden Auges auf die Wiederholungsmöglichkeit verzichtet, die er bei erstmaliger Anmeldung und einem Nichtbestehen der Prüfung im 2.Fachsemester dann immerhin noch im 3.Fachsemester wahrnehmen könnte (zum Vertretenmüssen im Prüfungsrecht bei falscher Studienplanung vgl. VG Würzburg, Urt. v. 07.07.2006 - W 2 K 05.672 -, Juris; siehe auch VG Ansbach, Beschl. v. 16.07.2004 - AN 2 E 04.01267 -, Juris). In diesem Verlust der einzigen Wiederholungsmöglichkeit besteht die Sanktion für eine derartige unzureichende Planung des Studiums. 32 Hingegen wird es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von § 3a Abs.1 S.3 DPO (§ 34 Abs.3 S.3 LHG) gedeckt, als Sanktion dafür, dass ein Studierender sich erstmals im 3.Fachsemester zu einer Teilprüfung der Orientierungsprüfung anmeldet, den Verlust des Prüfungsanspruchs auch dann anzunehmen, wenn der Studierende aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, wie hier der damaligen Erkrankung des Antragstellers, an dieser Prüfung schon gar nicht teilnehmen kann, sondern von ihr mit Genehmigung der Hochschule zurücktritt. Denn § 3a S.3 DPO und § 34 Abs.3 S.3 LHG regeln eindeutig, dass der Verlust des Prüfungsanspruchs dann nicht eintritt, wenn das Überschreiten der endgültigen Prüfungsfrist zum Ende des 3.Fachsemesters nicht vom Studierenden zu vertreten ist. 33 Es lässt sich insofern auch nicht argumentieren, dieses Überschreiten der Prüfungsfristen beruhe zwar nicht auf der selbstverständlich nicht zu vertretenden Erkrankung, wohl aber darauf, dass der Studierende es infolge seiner falschen Studienplanung so weit habe kommen lassen und daher vertreten müsse, dass er dann, wenn er erstmals im 3.Fachsemester die Prüfung antrete, diese aber infolge Krankheit nicht ablegen könne, mit der Ableistung der Prüfung in einem Nachholtermin dann notwendigerweise das Endes des 3.Fachsemesters überschreiten müsse. Das ergibt sich schon aus der Kontrollüberlegung, dass § 3a Abs.3 S.3 DPO und § 34 Abs.3 S.3 LHG einem Studierenden, der die Prüfungsleistung (nachdem er sie im 1. oder 2. Fachsemester in einem ersten Versuch nicht bestanden hat) nunmehr in der Wiederholung im 3.Fachsemester aus nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit) gar nicht ablegen kann, ohne weiteres zubilligen, diese Wiederholungsprüfung dann eben auch noch nach dem Ende des 3.Fachsemesters abzulegen. Hätte der Studierende also, statt sich erstmals im 3.Fachsemester zur Prüfung anzumelden, sich bereits im ersten oder zweiten Fachsemester zu dieser Prüfung angemeldet, an dieser aber unentschuldigt nicht teilgenommen und sie damit nicht bestanden, so stünde ihm diese einmalige Wiederholungsmöglichkeit im 3.Fachsemester selbst nach der Auffassung der Antragsgegnerin unproblematisch auch insoweit zu, als er bei nicht zu vertretendem Rücktritt von dieser Wiederholungsprüfung nun diese Wiederholungsprüfung auch noch nach Ende des 3.Fachsemesters nachholen darf. Ein Unterschied zum Fall des Antragstellers, der auf einen ersten Versuch im 1.oder 2.Fachsemester bereits ganz verzichtet hat und sich erstmals im 3.Fachsemester zur Prüfung meldet, die er nach dem oben Gesagten im Falle des Nichtbestehens nicht mehr wiederholen kann und die sich deshalb der Sache nach für ihn wie eine erste und letzte Wiederholungsprüfung darstellt, besteht insofern also nicht. 34 Die Antragsgegnerin verkennt mit ihrer Argumentation insoweit den Unterschied zwischen dem Fall des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung bzw. der damit gleichzusetzenden erstmals im 3.Fachsemester im ersten Versuch angetretenen Prüfung, für den es in beiden Varianten laut § 3a Abs.1 S.2 DPO (§ 34 Abs.3 S.2 LHG) keine (zweite bzw. erstmalige) Wiederholungsmöglichkeit mehr gibt, und dem davon zu unterscheidenden, hier vorliegenden Fall, dass der Prüfling zu einer solche Prüfung im 3.Fachsemester zwar angemeldet und zugelassen war, aber davon genehmigt zurückgetreten ist, sie also nicht etwa infolge unzureichender Leistung oder unentschuldigten Fernbleibens „nicht bestanden“ hat und infolgedessen auch nicht ihrer Wiederholung nach einem erfolglosen ersten Versuch bedarf, sondern sie nur nachzuholen hat, sobald der von ihm nicht zu vertretende Rücktrittsgrund entfallen ist. 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs.3, 52 Abs.1 GKG i.V.m. Teil II der Ziff.18.3 des Streitwertkatalogs (VBlBW 2004, 467 - Auffangwert von 5.000,-- Euro für Zwischenprüfungsstreit). Da eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt, war der Streitwert wegen des nur vorläufigen Charakters des Beschlusses zu halbieren.