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Urteil

3 K 1974/05

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine Erstattungsansprüche für geleistete Vorauszahlungen entstehen automatisch durch bloßen Eintritt der Festsetzungsverjährung; Vorauszahlungen dienen der Tilgung und behalten ihre rechtliche Grundlage fort. • Festsetzungsfrist für Fremdenverkehrsbeiträge beträgt vier Jahre (§§ 3 Abs.1 Nr.4 c KAG, 169 Abs.2 AO) und kann durch rechtzeitig gestellte Erstattungs- bzw. Festsetzungsanträge nach § 171 Abs.3 AO gehemmt werden. • Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Erstattungsanspruchs ist statthaft, wenn das Verwaltungsverfahren einschließlich Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde (§ 42 Abs.1 VwGO). • Änderung oder Aufhebung von Vorausleistungsbescheiden ist nach § 164 AO bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich; nach Eintritt der Verjährung entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung. • Zulassung der Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung statthaft, wenn die Frage, ob nach Eintritt der Festsetzungsverjährung Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen verlangt werden kann, nicht geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung geleisteter Vorauszahlungen nach Festsetzungsverjährung • Keine Erstattungsansprüche für geleistete Vorauszahlungen entstehen automatisch durch bloßen Eintritt der Festsetzungsverjährung; Vorauszahlungen dienen der Tilgung und behalten ihre rechtliche Grundlage fort. • Festsetzungsfrist für Fremdenverkehrsbeiträge beträgt vier Jahre (§§ 3 Abs.1 Nr.4 c KAG, 169 Abs.2 AO) und kann durch rechtzeitig gestellte Erstattungs- bzw. Festsetzungsanträge nach § 171 Abs.3 AO gehemmt werden. • Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Erstattungsanspruchs ist statthaft, wenn das Verwaltungsverfahren einschließlich Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde (§ 42 Abs.1 VwGO). • Änderung oder Aufhebung von Vorausleistungsbescheiden ist nach § 164 AO bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich; nach Eintritt der Verjährung entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung. • Zulassung der Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung statthaft, wenn die Frage, ob nach Eintritt der Festsetzungsverjährung Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen verlangt werden kann, nicht geklärt ist. Der Kläger übernahm 1996 einen Getränkehandel und leistete Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 und 1997. Die Gemeinde hatte zuvor verschiedene Fremdenverkehrssatzungen erlassen, aufgehoben und rückwirkend neu in Kraft gesetzt. In früheren Verfahren wurde die Rechtsgültigkeit einer Satzung bestritten; es kam 2003 zu einem Vergleich über Beiträge für 1998–2002. Der Kläger forderte 2004 die Rückerstattung der Vorauszahlungen für 1996 und 1997 mit der Begründung, es fehle an einer Satzung bzw. sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Behörde lehnte unter Verweis auf Festsetzungsverjährung und die Fortgeltung des Vorausleistungsbescheids ab. Nach Widerspruchsbescheid und erfolgloser vorheriger Klage erhob der Kläger 2005 verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung eines Erstattungsanspruchs bzw. hilfsweise Änderung der Vorauszahlungen. • Klage ist zulässig; Verpflichtungsklage ist statthaft, da das Verwaltungsverfahren einschließlich Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde (§ 42 Abs.1 VwGO; §§ 3 Abs.3 KAG, 68 ff. VwGO). • Festsetzungsfrist für Fremdenverkehrsbeiträge beträgt vier Jahre (§§ 3 Abs.1 Nr.4 c KAG, 169 Abs.2 AO) und begann regelmäßig jeweils zum 01.01.2000 (für 1996) bzw. 01.01.2001 (für 1997). • Die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs.3 AO tritt ein, wenn vor Ablauf der Frist außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens ein Antrag auf Festsetzung, Änderung oder Erstattung gestellt wurde; der Kläger hatte 2004 rechtzeitig Erstattungs-/Herabsetzungsanträge für 1997 gestellt, sodass die Frist für 1997 gehemmt wurde. • Für 1996 wurden frühere Schreiben des Klägers nur auf Zeiträume ab 1998 bezogen und hemmten daher die Festsetzungsfrist für 1996 nicht; die Festsetzungsverjährung für 1996 trat ein. • Auch bei Eintritt der Festsetzungsverjährung führt dies nicht automatisch zu einem Erstattungsanspruch für bereits geleistete Vorauszahlungen. Nach maßgeblicher Rechtsprechung bleiben Vorauszahlungen als zur Tilgung der späteren Forderung dienend rechtlich wirksam; der Anspruch auf Erstattung wegen Festsetzungsverjährung entsteht nicht, weil die Vorausleistung die Tilgungswirkung entfaltet. • Änderung der Vorauszahlungen nach § 164 Abs.2 AO ist für 1997 grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger keinen Vortrag geliefert, dass kein oder ein niedrigerer Beitrag für 1997 anfällt; für 1996 verhindert die Festsetzungsverjährung eine Änderung (§ 164 Abs.4 AO). • Da keine der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch vorliegt, ist die Klage unbegründet; die Berufung wurde aus grundsätzlichen Gründen für den Teil der Forderung 1996 zugelassen (§§ 124a,124 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Bescheid, der einen Erstattungsanspruch von 642,16 EUR festsetzt oder die Vorauszahlungen für 1996/1997 auf Null setzt. Begründet ist dies damit, dass für 1997 die Festsetzungsfrist durch rechtzeitig gestellte Anträge gehemmt war und für 1996 zwar Festsetzungsverjährung eingetreten ist, dies jedoch nicht automatisch einen Erstattungsanspruch begründet, weil Vorauszahlungen der Tilgung dienen und ihre rechtliche Grundlage nicht allein durch Fristablauf wegfällt. Eine Änderung des Vorauszahlungsbescheids kommt wegen der Verjährung (für 1996) bzw. mangels substanziierter Vorträge (für 1997) nicht in Betracht. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wird insoweit zugelassen, als die grundsätzliche Frage zur Erstattbarkeit nach Festsetzungsverjährung für 1996 geklärt werden kann.