OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 893/06

VG FREIBURG, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Eine Entscheidung des EGMR, die eine Konventionsverletzung nach Art. 8 EMRK feststellt, begründet für die nationalen Behörden eine Pflicht, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. • Kann die durch Ausweisung entzogene frühere Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht nicht durch bloße Befristung der Ausweisungswirkung wiederaufleben, ist die Rücknahme der Ausweisung erforderlich, wenn nur so die durch den EGMR festgestellte Verletzung wirksam beseitigt werden kann. • Die Ermessenserwägung der Behörde ist rechtsfehlerhaft, wenn sie die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts schlicht ablehnt, obwohl die Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK und die innerstaatliche Rechtslage eine rückwirkende Aufhebung erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme unbefristeter Ausweisung nach EGMR‑Feststellung der Verletzung von Art. 8 EMRK • Eine Entscheidung des EGMR, die eine Konventionsverletzung nach Art. 8 EMRK feststellt, begründet für die nationalen Behörden eine Pflicht, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. • Kann die durch Ausweisung entzogene frühere Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht nicht durch bloße Befristung der Ausweisungswirkung wiederaufleben, ist die Rücknahme der Ausweisung erforderlich, wenn nur so die durch den EGMR festgestellte Verletzung wirksam beseitigt werden kann. • Die Ermessenserwägung der Behörde ist rechtsfehlerhaft, wenn sie die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts schlicht ablehnt, obwohl die Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK und die innerstaatliche Rechtslage eine rückwirkende Aufhebung erforderlich machen. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, lebte seit 1972 dauerhaft in Deutschland und besaß zuletzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Wegen diverser strafrechtlicher Verurteilungen wurde er 1999 ausgewiesen und 1999 sowie 2003 abgeschoben. Der Kläger erhob gerichtliche Verfahren ohne Erfolg und wandte sich erfolgreich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der am 27.10.2005 eine Verletzung von Art. 8 EMRK wegen der unbefristeten Ausweisung feststellte. Das Regierungspräsidium befristete später die Wirkungen der Ausweisung, lehnte aber die vom Kläger begehrte Rücknahme der Ausweisung sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger klagte beim VG Freiburg auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Verpflichtung zur Rücknahme der Ausweisung; seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nahm er zurück. Das VG prüft, ob die nachträgliche Befristung der Ausweisung dem EGMR‑Urteil genügt oder die Ausweisung rückwirkend aufzuheben ist. • Verbindliche Feststellung: Der EGMR hat die Ausweisung wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK für rechtswidrig erklärt; diese Feststellung begründet eine Befolgungspflicht der innerstaatlichen Behörden nach Art. 46 EMRK. • Ermessenseröffnung: Da die Ausweisung rechtswidrig war, war das Rücknahmeermessen nach § 48 LVwVfG eröffnet; das Regierungspräsidium hat dieses Ermessen jedoch nicht fehlerfrei ausgeübt. • Unzulänglichkeit der bloßen Befristung: Nach nationalem Aufenthaltsrecht führt eine Ausweisung zum Erlöschen der früheren Aufenthaltserlaubnis und zur Sperre für Wiedererteilung (§§ 44 a.F./51 AufenthG, § 11 AufenthG). Eine nachträgliche Befristung beseitigt nicht das Erlöschen der früheren unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und ermöglicht keine tatsächliche Wiederanknüpfung an das frühere Aufenthaltsrecht. • Rechtliche Folgen der EGMR‑Feststellung: Wenn nur durch Rücknahme des Verwaltungsakts die vom EGMR festgestellte Verletzung wirksam beseitigt werden kann, gebietet Art. 46 EMRK unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grenzen die Umsetzung durch Rücknahme; die Grenze der Ermessensreduzierung auf Null (unerträgliche Härte) greift hier zugunsten des Klägers, weil er den EGMR erfolgreich angerufen hat. • Kein Anspruch auf Neuerteilung: Nationalrechtliche Instrumente (z. B. § 7, § 27, § 30, § 37 AufenthG) oder völkerrechtliche Normen (z. B. Art. 12 Pakt) begründen keinen zwingenden Anspruch auf Wiedereinreise oder auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sodass allein die Rücknahme der Ausweisung die Wiederherstellung des früheren Status ermöglichen kann. • Verfahrens- und systemrechtliche Gründe: Eine rein zeitlich rückwirkende Rücknahme nur bis zum Zeitpunkt der Befristung ist nach System des AufenthG nicht geeignet, das zuvor durch Ausweisung bewirkte Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zu beseitigen; deshalb bleibt nur die vollständige Rücknahme ab Erlasszeitpunkt. • Kosten und Zulassung: Die Kosten wurden geteilt; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist insoweit begründet, als das Gericht den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 17.07.2007 aufhebt und das beklagte Land verpflichtet, die Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 zurückzunehmen. Das Verfahren hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde eingestellt, weil der Kläger diesen Antrag zurückgenommen hatte. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Feststellung des EGMR über die Verletzung von Art. 8 EMRK eine Befolgungspflicht der Behörden begründet und die nachträgliche bloße Befristung der Ausweisungswirkung die Folgen der Ausweisung (Erlöschen der früheren unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und Sperre) nicht beseitigt. Daher war nur die rückwirkende Rücknahme der Ausweisung geeignet, die durch den EGMR festgestellte Rechtsverletzung wirksam zu beheben. Die Kosten wurden anteilig verteilt; die Berufung wurde zugelassen.