OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 893/06

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
5mal zitiert
25Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 und seinen Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 zurückzunehmen. Der Kläger trägt 1/4, das beklagte Land trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes zur Rücknahme seiner Ausweisung, deren Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat. 2 Der 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1972 zu seinen Eltern ins Bundesgebiet nach, die sich dort seit 1970 als türkische Arbeitnehmer aufhielten. Ihm wurden Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Zuletzt war er im Besitz einer ihm am 14.03.1988 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 1984 hatte er eine türkische Staatsangehörige geheiratet, mit der er 1986 einen Sohn bekam. Sie folgte ihm mit dem Sohn 1989 nach Deutschland. In den Jahren 1990, 1991 und 1993 wurden in Deutschland drei weitere gemeinsame eheliche Söhne geboren. Alle Familienmitglieder sind türkische Staatsangehörige, die Ehefrau des Klägers besitzt ihrerseits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 3 Nachdem der Kläger 1983 eine ausländerrechtliche Verwarnung im Hinblick auf frühere Verurteilungen erhalten hatte und in den Jahren 1989 bis 1996 wegen Beleidigung, Körperverletzung, Widerstand und mehrfacher Trunkenheit im Verkehr zu Geld- bzw. zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wurde er vom Amtsgericht LXXXXX am 11.02.1998 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er nach seiner Festnahme am 17.09.1998 und nach dem Widerruf einer früheren auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von weiteren vier Monaten verbüßte. 4 Vor seiner Festnahme war er aufgrund eines am 27.09.1998 unbefristet geschlossenen Arbeitsvertrags bei einer Personalleasingfirma in XXXXX beschäftigt. Vor diesem Hintergrund wies ihn das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 22.01.1999 aus dem Bundesgebiet aus, ohne diese Ausweisung zugleich zu befristen. Sein dagegen erhobener Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 11.02.1999 zurückgewiesen. 5 Nachdem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausweisung mit Beschluss vom 20.04.1999 (9 K 174/99) abgelehnt hatte, wurde der Kläger am 03.05.1999 in die Türkei abgeschoben. Bereits am 21.05.1999 reiste er wieder ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. 6 Mit Urteil vom 02.11.1999 (9 K 307/99) wies das Verwaltungsgericht Freiburg seine Klage gegen die Ausweisungsverfügung ab. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.05.2001 (11 S 2940/99) abgelehnt. Die beiden Gerichtsentscheidungen bestätigten die vom Regierungspräsidium mit der Ausweisungsverfügung getroffene Einschätzung, dass dem Kläger zwar ein besonderer Ausweisungsschutz zustehe und deshalb die Ausweisung nur nach Ermessen verfügt werden könne, dass jedoch im Rahmen der Ermessensabwägung das öffentliche Interesse an Abwehr der vom Kläger nach wie vor ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Straßenverkehr und deren Abwehr durch seine Ausweisung sein privates Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet, in dem er seit 27 Jahren legal lebte, überwiege. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seien nicht verletzt, da seine Frau und Kinder türkische Staatsangehörige seien, die die türkische Sprache sprechen und mit der türkischen Mentalität vertraut seien, so dass ihnen die Wiederherstellung der Familieneinheit mit ihm in der Türkei zumutbar sei. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, im Wege der nachträglichen Befristung die Wirkung der Ausweisung einzuschränken, wenn der Kläger durch längeren Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik bewiesen habe, dass er sich künftig rechtstreu verhalten werde. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers durch seine Inhaftierung unterbrochen worden sei, gehöre er seit der Inhaftierung nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik an und zwar aus allein von ihm zu vertretenden Gründen, so dass er sich nicht auf besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 des ARB I/80 berufen könne. Selbst wenn sein Arbeitsverhältnis trotz der Inhaftierung weiter bestehen würde und er zum privilegierten Personenkreis nach Art. 6 Abs. 1 ARB I/80 zähle, wäre seine Ausweisung zulässig. Selbst wenn man im günstigsten Fall eine Möglichkeit des Klägers sehe, sich über Art. 14 ARB 1/80 auf die eine Ausweisung einschränkenden Bestimmungen des § 12 AufenthG/EWG zu berufen, lägen die hier für eine Ausweisung erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. 7 Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 15.02.2002 (2 BvR 1155/01) eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen den Ausweisungsbescheid, den Widerspruchsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Entscheidung an (Die Verfassungsbeschwerde vom 04.07.2001 wurde am 05.07.2001 ans Bundesverfassungsgericht per Fax übermittelt, allerdings ohne die Seite 8 des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes. Diese fehlende Seite 8 wurde erst nach dem 06.07.2001, und damit nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdeschrift per Post nachgereicht - siehe die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Bundesregierung vom 24.01.2005 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - AS. 263 der den Befristungsantrag des Klägers betreffenden Akte des Regierungspräsidiums - vorgelegt im Verfahren 1 K 1672/07. Diese Darstellung der Bundesregierung, wonach der Schriftsatz unvollständig beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sein soll, hatte der Kläger aber bestritten und unter Vorlage des Sendeberichts dargelegt, dass die Beschwerde einschließlich der Seite 8 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat deshalb später in seiner Entscheidung vom 27.10.2005 festgestellt (Rdnr. 41), dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerde nicht formgerecht beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden sei.). 8 Am 16.05.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung, der vom Regierungspräsidium allerdings bis zum Ende des vom Kläger eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens zurückgestellt wurde. 9 Nachdem das Asylverfahren des Klägers rechtskräftig negativ beendet worden war (vgl. Urt. v. 07.05.2002 - A 10 K 11012/00 -) wurde der Kläger am 12.08.2003 ein zweites Mal - diesmal endgültig - in die Türkei abgeschoben, wo er sich seither in Istanbul in einfachsten Verhältnissen lebend aufhält. 10 Am 19.12.2003 erinnerte der Kläger-Vertreter das Regierungspräsidium an die noch ausstehende Bescheidung seines Antrags vom 16.05.2002 auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und stellte zugleich einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Abschiebung. Zur Begründung führte er wie schon zuvor aus, das Grundrecht aus Art. 6 GG rechtfertige es, die Befristung auf einen möglichst nahen Zeitpunkt vorzunehmen. Wie schon im Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung verwies er auch darauf, dass für eine Befristung nicht nur die familiäre Situation des Klägers spreche, sondern auch der Umstand, dass er im Alter von 11 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit und Jugend im Bundesgebiet verbracht habe und deshalb hier in Deutschland geprägt worden sei. 11 Mit Urteil vom 27.10.2005 (Individualbeschwerde Nr. 32231/02) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf eine Individualbeschwerde des Klägers hin fest, dass die Ausweisung des Klägers Regel 8 der EMRK verletze. In den Gründen der Entscheidung führt der Gerichtshof aus, die Ausweisung des Klägers an sich zwar möglich gewesen wäre, in Anbetracht der familiären Umstände, insbesondere der Art vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, der Tatsache, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vor der Ausweisung besessen habe und der Schwierigkeiten, mit denen seine Kinder voraussichtlich konfrontiert wären, wenn sie ihm in die Türkei folgen würden, sei der Gerichtshof jedoch der Ansicht, dass eine "unbefristete Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze. 12 Mit Schriftsatz vom 23.12.2005 stellte daraufhin der Kläger-Vertreter beim Regierungspräsidium in Freiburg den Antrag, die Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 aufzuheben und dem Kläger die unverzügliche Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu gestatten, sowie ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 13 Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.03.2006 befristete das Regierungspräsidium daraufhin die Wirkungen der Ausweisung vom 22.01.1999 und der Abschiebungen der Klägers vom 03.05.1999 und 12.08.2003 jeweils auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Dieser Bescheid wurde dem Kläger-Vertreter am 03.04.2006 zugestellt. 14 Am 03.05.2006 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg (Untätigkeits-)Klage, mit der Begründung, über seinen Antrag auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids und des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 28.03.2006 sei ohne zureichenden Grund immer noch nicht entschieden. 15 Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg sowohl eine Rücknahme, als auch einen Widerruf der Ausweisungsverfügung vom 22.01.1999 und des Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 sowie den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte es aus, eine Rücknahme nach § 48 LVwVfG scheide aus, da die Ausweisung nicht rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Entscheidung lediglich festgestellt, dass die Ausweisung als solche möglich gewesen sei, jedoch im Hinblick auf eine fehlende Befristungsentscheidung deren Unverhältnismäßigkeit und damit Unvereinbarkeit mit Art. 8 EMRK festgestellt. Mittlerweile habe das Regierungspräsidium jedoch durch die nachträgliche Befristung die Sperrwirkung der Ausweisung beseitigt, so dass damit dem Urteil des Gerichtshofs genüge getan sei. Auch ein Widerruf nach § 49 LVwVfG scheide aus, denn ein Widerruf setze die noch andauernde Wirksamkeit des zu widerrufenden Verwaltungsakt vor. Daran fehle es jedoch hier, da der Ausweisungsbescheid in Folge seiner Befristung seine Wirksamkeit verloren habe und somit nicht widerrufen werden könne. Seit der Befristung der Ausweisungsverfügung durch den Bescheid vom 28.03.2006 auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe enthalte die Ausweisung keine Wirkung mehr, da ein Widerruf ins Leere laufen würde. Schließlich sei auch die vom Kläger begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch das Regierungspräsidium abzulehnen, da das Regierungspräsidium für die Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis gar nicht zuständig sei. 16 Im Schriftsatz vom 15.08.2007 hat der Kläger-Vertreter die Einbeziehung dieses Ablehnungsbescheids in das anhängige Untätigkeitsklageverfahren erklärt und die Aufhebung dieses Bescheids beantragt. 17 Eine parallel dazu fünf Tage später gegen den Bescheid vom 17.07.2007 eigenständig erhobene Klage beim Verwaltungsgericht (1 K 1672/07) hat der Kläger nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Die in diesem späteren Verfahren vom Regierungspräsidium vorgelegten Akten wurden zum hier vorliegenden Verfahren beigezogen. 18 In der mündlichen Verhandlung am 26.09.2007 hat der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheids vom 17.07.2007 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf die fehlende Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen. Zur Begründung seiner im Übrigen aufrechterhaltenen Klage trägt er vor, nach Art. 46 EMRK gelte für die Bundesrepublik und damit für das Land Baden-Württemberg und seine Behörden eine Befolgungspflicht. Dem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs hinsichtlich der Verletzung des Art. 8 EMRK durch die unbefristete Ausweisung des Klägers sei auch durch die nachträglich verfügte Befristung der Ausweisungswirkungen nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Erforderlich sei vielmehr eine Rücknahme der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig bezeichneten Ausweisungsverfügung. Durch die Ausweisung sei dem Kläger nämlich ab Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung mit rechtsvernichtender Wirkung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und damit sein Status genommen worden, den er als ARB 1/80-Arbeitnehmer vor der Ausweisung gehabt habe. Die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen lasse diesen Status nach Ablauf der Frist nicht etwa wieder aufleben, sondern beseitige lediglich die Sperre für eine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insofern sei hier aber allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem hier nach wie vor im Bundesgebiet mit gesicherten Aufenthaltsstatus lebenden Familienangehörigen (Ehefrau und minderjährige Söhne) denkbar. Einen solchen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung habe er schon vor mehr als einem Jahr gestellt. Die im zugehörigen Visumsverfahren für die Erteilung der Zustimmung zuständige Ausländerbehörde, nämlich die Stadt LXXXXX, habe jedoch bisher die Zustimmungserteilung unter Hinweis darauf verweigert, dass der Versagungsgrund der Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers vorliege. Daran habe weder der Hinweis des Klägers darauf etwas ändern können, dass er erneut bei der Personalleasingfirma, bei der er vor seiner Ausreise gearbeitet habe, ein - diesmal allerdings nur befristetes Arbeitsverhältnis - eingehen könne, noch dass seine Ehefrau, die teilerwerbstätig sei und in diesem Zusammenhang 700,-- EUR brutto verdiene zuzüglich der früheren Kindergeldzahlungen, im Übrigen krankheitsbedingt teilerwerbsunfähig sei. Es genüge seiner Rechtsstellung und dem Schutz seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK auch nicht, wenn er sich im Rahmen einer Wiedererteilung allein auf einen abhängigen Aufenthaltsanspruch zum Zwecke des Familiennachzugs verweisen lassen müsse. Immerhin habe er vor der Ausweisung 27 Jahre lang legal im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet und dort seit seinem 11. Lebensjahr seine prägenden Jugend- und auch die anschließenden Erwachsenenjahre verbracht. Eine Gefahr gehe von ihm für die öffentliche Sicherheit nicht mehr aus. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Ausweisungsbescheid vom 22.01.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 aufzuheben. 21 Das beklagte Land beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Es verweist darauf, dass der Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs mit der nachträglichen Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers ausreichend Rechnung getragen worden sei. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung habe der Kläger nicht. Er müsse sich darauf verweisen lassen, im Wege des Familiennachzugs eine Wiedererteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bei seiner Entscheidung ausweislich der Ziff. 65 der Entscheidungsgründe durchaus die Befristungsregelung des Deutschen Ausländerrechts (damals noch § 8 Abs. 2 AuslG, heute gleichlautend § 11 AufenthG) im Blick gehabt, als er auf die erforderliche Befristung der Ausweisung hingewiesen habe. Im Übrigen könne sich der Kläger auch nicht nach Art. 8 EMRK ganz unabhängig von seinen familiären Bildungen allein auf den Schutz seines Privatlebens und einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an sein vor der Ausweisung im Bundesgebiet begründetes Leben berufen. Er sei nämlich erst im Alter von 11 Jahren ins Bundesgebiet gekommen, habe also gerade die prägenden frühen Kindheitsjahre nicht im Bundesgebiet verbracht, spreche nach wie vor Türkisch und sei auch der türkischen Mentalität noch ausreichend verhaftet. Schließlich habe er immer wieder über Jahre hinweg erhebliche Verkehrsstraftaten und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit begangen und auch nicht ununterbrochen gearbeitet. Zudem sei auch seine Familie ausweislich der Ausführungen des Urteils des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs nicht alleine in Deutschland verwurzelt, sondern habe durch die türkische Sprache und Kultur sowie den Bezug der Ehefrau, die erst später zum Kläger nachgereist sei und zeitweise von ihm getrennt gelebt habe ihre Wurzeln auch in der Türkei. 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten (5 Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg) und der Gerichtsakte (1 Heft) verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO). 26 Soweit der Kläger seine Klage gegen das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Freiburg - hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 27 Im Übrigen ist die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 (Ziff. 1 u. 2 des Bescheids) und auf Verpflichtung des Regierungspräsidiums zur Aufhebung (Rücknahme) des Ausweisungsbescheids vom 22.01.1999 und (deklaratorisch) der Aufhebung des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 zulässig und begründet. 28 Der Bescheid vom 17.07.2007 (Ziff. 1 und 2) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Verpflichtung des Regierungspräsidiums zu der von ihm begehrten Rücknahme des Ausweisungsbescheids und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO). 29 Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338). 30 Im vorliegenden Fall steht aufgrund der zur Individualbeschwerde des Klägers ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Beteiligten verbindlich fest, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 (und damit auch der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999) entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, welche die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen in den vom Kläger zuvor angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt hatten, tatsächlich rechtswidrig waren. 31 Das Rücknahmeermessen des Regierungspräsidiums Freiburg (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) war damit eröffnet, ist aber vom Regierungspräsidium mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 nicht ermessensfehlerfrei (§ 40 LVwVfG und § 114 VwGO) ausgeübt wurden. 32 Vielmehr hat der Kläger wegen einer Reduzierung dieses Rücknahmeermessens "auf Null" einen Rechtsanspruch auf die ihm bisher vom Regierungspräsidium versagte Rücknahme dieser Ausweisung und des Widerspruchsbescheids. 33 Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschafts-rechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -). 34 Dieser Maßstab einer "unerträglichen Härte" als Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung "auf Null" gilt jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil es der Kläger nicht etwa dabei hat bewenden lassen, den nationalen Rechtsweg durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte bzw. sogar die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Anspruch zu nehmen, sondern einen Schritt darüber hinausgegangen ist und den Rechtsschutz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Individualbeschwerde in Anspruch genommen hat und zwar mit Erfolg. In einer solchen Konstellation aber kann seinem Begehren nach Aufhebung des vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als rechtswidrig qualifizierten Ausweisungsbescheid nicht dessen Bestandskraft entgegengehalten werden, die hier lediglich deshalb nach wie vor vorliegt, weil selbst der stattgebenden Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als solcher hinsichtlich dieses Bescheids keine kassatorische Wirkung zukommt (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., 2006, Rdnr. 21 zu Art. 46 EMRK). Das lediglich eine Verletzung der Konvention feststellende Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs begründet allerdings unmittelbar nach Art. 46 Abs. 1 EMRK eine Befolgungspflicht der Vertragsparteien und ihrer Organe und Behörden, hier also des Regierungspräsidiums als Behörde des Landes Baden-Württemberg, das wiederum ein Gliedstaat der Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland ist. Die Feststellung einer Konventionsverletzung begründet für den beklagten Staat die Verpflichtung, die Konventionsverletzung abzustellen und Ersatz für die Folgen zu leisten, wenn möglich im Wege der Naturalrestitution (der EGMR spricht hier von "restitutio in integrum"), nämlich die Lage vor der Verletzung soweit wie möglich wieder herzustellen (EGMR, Urt. v. 28.11.2002, 25701/94 Nr. 72=NJW 2003, 1721). Dabei hat der Vertragsstaat einen Beurteilungsspielraum, wie er seine Pflichten aus dem Urteil erfüllen will (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Rdnr. 23, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Grundsatzentscheidung ausführlich zu dieser Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK geäußert und ausgeführt, dass zu der Bindung an Gesetz und Recht, wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG den deutschen Behörden und Gerichten vorgegeben ist, auch die Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407). Danach gilt, dass dann, wenn eine vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof festgestellte Verletzung noch andauert - etwa im Fall eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK-, die Vertragspartei verpflichtet ist, diesen Zustand zu beenden. Dabei ist es Sache des beklagten Staates jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht. Die EMRK als solche verhält sich dabei grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen. Zur Bindung um Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG zählt vor diesem Hintergrund aber insbesondere, dass die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs von nationalen Behörden und Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind. Für das Strafprozessrecht ergibt sich beispielsweise aus dem speziellen Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO, dass dann, wenn der Europäische Menschenrechtsgerichtshof eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und ein Urteil eines deutschen Strafgerichts in dieser Sache bereits rechtskräftig geworden ist, dieses Verfahren wieder aufzunehmen ist und das zuständige Gericht somit die Gelegenheit erhält, sich auf Antrag erneut mit dem an sich abgeschlossenen Fall zu befassen. In anderen Verfahrensordnungen ist die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof reagieren soll, wenn nationale Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht verweist unter diesem Aspekt jedoch darauf, dass es Sachlagen geben kann, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die bereits entschiedene Rechtssache erneut entscheiden können, jedoch eine erneute Befassung aufgrund eines neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen ist oder in einer anderen Konstellation eine Befassung mit der Sache noch einmal nötig ist. Besteht eine solche Möglichkeit zu einer weiteren erneuten Entscheidung in einem Rahmen eines erneuten eigenen Verfahrens, so ist das einschlägige Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu berücksichtigen. Dabei trifft die deutschen Gerichte die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Die Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ist zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei hinsichtlich der Wahl der Mittel, mit denen das Urteil innerstaatlich umgesetzt werden muss, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen aus dem Urteil vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, a.a.O.). 35 Im vorliegenden Fall ist eine solche Verfahrenskonstellation gegeben, in der für das Regierungspräsidium bzw. das Verwaltungsgericht als kontrollierende Instanz im Rahmen der Prüfung des vom Kläger durch seinen Antrag auf Rücknahme des Ausweisungsbescheids in Gang gesetzten neuerlichen Verwaltungs- und Prüfungsverfahrens eine erneute Befassung mit der Ausweisungsentscheidung möglich ist, die der Europäische Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig, weil Art. 8 EMRK verletzend, eingestuft hat. 36 In diesem Kontext ist im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der beantragten Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 Abs. 1 LVwVfG nicht mehr zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung dieser Ausweisung "unerträglich hart" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung wäre, sondern lediglich zu prüfen, ob allein die begehrte Rücknahme der Ausweisung den Konventionsanstoß aus der Welt schaffen und den Kläger bislang in seine missachteten Rechte aus Art. 8 EMRK wieder einsetzen kann, oder aber ob dies mit der gleichen Wirkung im selben Umfang auch durch eine andere unterhalb der Schwelle der vollständigen Aufhebung des Ausweisungsbescheids durch dessen Rücknahme verbleibende Maßnahme geschehen kann. Im Grundsatz gilt dabei, dass dann, wenn der Konventionsverstoß im Erlass eines Verwaltungsaktes lag, dieser nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts aufgehoben werden muss (Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 25). Allerdings kann diese Verpflichtung angesichts des bestehenden Spielraums des Vertragsstaats hinsichtlich der Frage, wie er die Konventionsverletzung nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt, dann entfallen, wenn es eine ebenso wirksame andere Verwaltungsmaßnahme gibt. 37 Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ausweislich der Begründung seines Urteils zur Individualbeschwerde des Klägers nicht die Ausweisung "an sich", sondern nur deren unbefristeten Erlass als den eigentlichen Konventionsverstoß bezeichnet hat. 38 Durch die vor diesem Hintergrund vom Regierungspräsidium verfügte nachträgliche Befristung der rechtskräftigen Ausweisung hat es jedoch den Konventionsverstoß gegen Art. 8 EMRK nicht in einer den Anforderungen dieses Artikels und der Rechtsprechung und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ausreichend Rechnung tragenden Weise beseitigt und damit der Befolgungspflicht nicht vollständig Genüge getan. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist nach den jetzt geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auch keine andere Möglichkeit als die vollständige rückwirkende Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Widerspruchsbescheids durch Rücknahme ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses möglich. Im vorliegenden Fall hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK nicht in der Ausweisung aus dem Bundesgebiet als solcher, sondern darin gesehen, dass diese Ausweisung unbefristet erfolgte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Einzelfall aus der "unbegrenzten Dauer eines Aufenthaltsverbots" die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die Rechte eines Ausländers resultieren kann, der sich in Folge langjähriger Integration und Verwurzelung und/oder insbesondere familiärer Bindungen an das Aufnahmeland auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. zuletzt EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 -, Maslov -, InfAuslR 2007, 221 mit einer Übersicht über diese Rechtsprechung unter Rdnr. 44 dieses Urteils). Dabei geht der Gerichtshof ersichtlich davon aus, dass in den Fällen einer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgenden Befristung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbots im Anschluss an das Ende der Frist eine Wiedereinreise des betreffenden Ausländers und damit eine Anknüpfung an die durch die Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbots unterbrochenen familiären aber auch sonstigen Lebenszusammenhänge im Aufnahmestaat stattfindet, so dass dann gerade keine dauerhafte, lebenslange Trennung von der Familie bzw. eine lebenslange Entfernung vom Territorium des Aufenthaltsstaates stattfindet. In der den Kläger selbst betreffenden Entscheidung vom 27.10.2005 hat dies der Gerichtshof unter Ziff. 66 der Urteilsgründe zum Ausdruck gebracht, in dem er hier ausführt, er sei der Ansicht, dass eine unbefristete "Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze (siehe insoweit auch die Urteilsanmerkung zu dieser Entscheidung von Gutmann, InfAuslR 2006, 4, wonach der EGMR ersichtlich von einer "realen Rückkehrmöglichkeit ins Bundesgebiet" ausgehe; siehe insoweit auch Kloesel/Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, 54. Lieferung, August 2004, Rdnr. 52.10 zu Art. 8 EMRK, wonach nach der Rechtsprechung des EGMR die Dauer der Ausweisung und deren Folgen "im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer erneuten Einreise" in den die Ausweisung verfügenden Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sei; ähnlich hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen ausgeführt, die beschränkende Maßnahme müsse geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Kommentar, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 9 zu Art. 14 ARB 1/80). Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geht also offenkundig davon aus, dass es aus Gründen der Abwehr einer drohenden Gefahr, die von einem Ausländer ausgeht, in Einzelfällen nur verhältnismäßig ist, diesen Ausländer zeitweise vom Territorium des Aufenthaltsstaats fernzuhalten, was im Umkehrschluss impliziert, dass nach Ablauf der befristeten Dauer der Entfernung eine Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an den bisher bestehenden, durch die zeitweise Entfernung unterbrochenen legalen Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat stattfindet (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, AUAS 2003, 75=NVwZ-RR 2003, 307, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK z. B. auch relevant sei, ob es in Folge sonstiger Abschiebungshindernisse tatsächlich überhaupt zum Vollzug einer Abschiebung zwecks Beendigung des durch die Ausweisung unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts ankomme und wonach bedeutsam sei, dass die Ausweisung in der Regel keine Maßnahme sei, die den Ausländer "auf Dauer aus dem Bundesgebiet ausschließt", sondern deren Wirkung auch befristet werden könne; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2=NVwZ 2002, Beilage I 4, 51, wonach ein Ausländer auf die Möglichkeit einer Befristung der Wirkung der Ausweisungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allenfalls dann verwiesen werden kann, wenn die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts nach Ablauf der Frist voraussichtlich rechtlich in Betracht kommt und wonach es nicht genüge, wenn eine Befristung der Ausweisung zwar eine rechtliche Möglichkeit eröffne, zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet einzureisen, wenn dies aber mangels erkennbaren Anspruchs auf Einräumung eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts nichts daran ändere, dass der Ausländer "unter Aufgabe seiner im Bundesgebiet erzielten Integration" gezwungen wäre, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen). 39 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -) darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung selbst im Falle ihrer Befristung unverhältnismäßig sein könne, wenn damit für den Betreffenden ein unwiderbringlicher Verlust seines Privat- oder Familienlebens verbunden sei, weil das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und deshalb der Wegfall des Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ende der Sperrfrist "ohne praktische Wirkung" bleibe. Darauf, dass die Rechtsprechung des EGMR dahin zu verstehen sei, dass nur eine zeitweilige Fernhaltung vom Aufenthaltsgebiet für eine bestimmte Zeitdauer zulässig sei, im Anschluss daran, aber eine Wiederanknüpfung an die frühere aufenthaltsrechtliche Position im Rahmen eines Wiedereinreiseanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sei, wird auch in der Literatur hingewiesen (vgl. Marx, InfAuslR 2003, 374, der darauf verweist, dass ungeklärt sei, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK faktischen Inländern nach der Ausweisung einen Wiedereinreiseanspruch verschaffe, insbesondere in den Fällen, in denen das innerstaatlichen Recht einen solchen nicht gewähre, die Ausweisung aber nur wegen ihrer begrenzten Zeitdauer verhältnismäßig sei; so auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 836 und 883 vor §§ 53 AufenthG ff.). 40 Durch die bloße Befristung der Ausweisung ist dem Kläger im vorliegenden Fall keine solche Wiederanknüpfung möglich. Er hat durch die Ausweisung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die er zuletzt nach insgesamt 27jährigem legalem Aufenthalt als Kind türkischer Arbeitnehmer und auch selbst als Arbeitnehmer gem. Art. 6 und 7 ARB 1/80 erteilt bekommen hatte, endgültig verloren, denn in Folge einer Ausweisung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Zugleich bewirkte die Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG). Mit der bloßen Befristung dieser Wirkungen der Ausweisung (und der zudem erfolgten Abschiebung) auf den 03.04.2006 durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 28.03.2006 ist hingegen ein Wiederaufleben der erloschenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht verbunden gewesen. Denn allein der Fortfall der Ausweisungs- und Abschiebungswirkungen begründet kein Einreise- und Aufenthaltsrecht. Vielmehr bedarf ein Ausländer in einem solchen Fall einer neuen Aufenthaltsgenehmigung, über deren Antrag nach den üblichen Grundsätzen zu entscheiden ist (vgl. Walter, NVwZ 2000, 274 <278> unter Verweis auf BVerwGE 60, 133 <138> = NJW 1981, 242). 41 Im vorliegenden Fall hat dies für den Kläger zur Folge, dass er trotz der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und seiner Abschiebung mangels Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis nicht wieder ins Bundesgebiet zurückkehren und dort an seine durch die Ausweisung und Abschiebung für einige Jahre unterbrochenen privaten und familiären Lebensverhältnisse wieder anknüpfen kann (siehe dazu im Einzelnen unten). 42 Obwohl also nach der Entscheidung des EGMR der Ausschluss seines Aufenthalts auf deutschem Territorium aus Gründen der Abwehr der vom Kläger für die öffentliche Sicherheit ausgehenden Gefahren durch die vom EGMR geforderte Befristung der Ausweisung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig gewesen wäre, weil aus Verhältnismäßigkeitsgründen einem derart langjährig durch sein Privatleben und/oder seine familiären Bindungen im Bundesgebiet Verwurzelten nicht allein aus vorübergehenden Gründen der Gefahrenabwehr dauerhaft und für immer seine Heimat und seine gesamten Integrationsleistungen genommen werden sollen, ist der Kläger von der Wiedererlangung seines vor der Ausweisung innegehabten aufenthaltsrechtlichen Status hier gänzlich ausgeschlossen. 43 Aus seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 kann er nämlich kein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsrecht ableiten, vielmehr ist er nach dem Ende der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem normalen türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt, der in das Bundesgebiet erstmals einreisen will (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR/ARB 1/80 / Art. 1405/207 Nr. 2 und Nr. 9; so auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -). Denn ein Freizügigkeitsrecht türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft besteht nicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 22 Art. 4 ARB 1/80). 44 Auch ein Anspruch auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG scheidet hier aus, da der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht mehr minderjährig war. Zudem könnte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch schon deshalb versagt werden, weil der Kläger als Ausländer ausgewiesen war, als er das Bundesgebiet verließ (vgl. etwa zum Fall einer Versagung eines solchen Wiederkehrrechts für einen Jugendlichen wegen zuvor erfolgter Ausweisung: OVG Berlin, Beschl. v. 12.09.2002 - 8 N 142.01 -, AUAS 2003, 16=juris zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 16 AuslG; so zu § 37 Abs. 3 Nr. 1 auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 154 vor § 53 AufenthG). 45 Ein Recht auf einen erneuten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet kann ihm auch nicht etwa gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK gewährt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Aus Art. 8 EMRK folgt jedoch nicht, dass hier dem Kläger zwingend nach dieser Vorschrift zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht erteilt werden müsste. Zwar hat der EGMR in der Sisojeva -Entscheidung (Urt. v. 16.06.2005 - Behörden-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349) ausgeführt, dass auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen kann. In der Sisojeva-II-Entscheidung hat der EGMR allerdings ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache der Signatarstaaten ist, innerhalb der Regelungssystem ihre nationalen Aufenthalts-bestimmungen das angemessene Mittel zur Wahrung der Konvention zu wählen (Urt. v. 15.01.2007 - Beschwerde-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140). Dabei hat der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass aus Art. 8 EMRK selbst direkt kein Recht auf Einreise und Aufenthalt folgt. Bei § 7 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich aber nur um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle, die obendrein nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, wie unter anderem der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) entbindet (vgl. HTK-Ausländerrecht, 07/2004, Überblick zu § 7 AufenthG und vorläufige Anwendungshinweise (VAH) Ziff. 7.1.3 zu § 7 AufenthG). Diese Vorschrift lässt sich also nur dazu nutzen, etwa einem vermögenden ausländischen Rentner oder Zweitwohnungsbesitzer den Aufenthalt in Deutschland zu gewähren (vgl. Ziff. 7.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise), dient jedoch ersichtlich nicht dazu, als "unvorhergesehenen Fall" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG außerhalb des Systems des spezifische Vorschriften für einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken enthaltenden Aufenthaltsgesetzes einem ausgewiesenen Ausländer nach Ablauf der Sperrwirkung der Ausweisung erneut eine unbefristete Daueraufenthaltserlaubnis zu erteilen, um ihm so - letztlich unmittelbar auf Art. 8 EMRK gestützt - eine Anknüpfung und Fortführung an seine persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermöglichen. 46 Solche aufenthaltsrechtlichen Konstruktionen unter Einbeziehung der unmittelbaren Wirkungen des Art. 8 EMRK sind deshalb bisher auch von der Rechtsprechung lediglich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht gezogen bzw. bejaht worden, der es ermöglicht, auch einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, allerdings voraussetzt, dass der Betreffende - anders als hier der Kläger - sich nach wie vor in Folge eines sich aus Art. 8 EMRK ergebenden unmittelbaren Abschiebungshindernisses und eines daraus resultierenden Vollzugshindernisses im Bundesgebiet befindet (vgl. zu dieser Konstruktion mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung zur sogenannten "Verwurzelung" Thym, InfAuslR 2007, 133 <136 ff.> und Bergmann, ZAR 2007, 128 sowie zuletzt z. B. VG Münster, Urt. v. 11.09.2007 -5 K 347/06- juris m.w.N.). 47 Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch kein Rechtsanspruch des Klägers auf (Wieder-) Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis aus Art. 12 Abs. 4 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II, Seite 1534) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift des UN-Paktes darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Auch wenn der Menschenrechts-ausschuss der Vereinten Nationen in seiner generellen Anmerkung Nr. 27 zum Recht aus Art. 12 des Paktes (UN.Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.9 (1999)) unter Ziff. 20 ausführt, der Wortlaut dieser Vorschrift ermögliche eine weite Interpretation, die auch long-term residents, also dauerhaft aufenthaltsberechtigte Ausländer umfassen könnte, die enge und dauerhafte Beziehungen zu dem Land ihres Aufenthalts begründet haben, folgt daraus noch nicht, dass im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Ende einer Sperrfrist ein zwingender Rechtsanspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise durch Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet wäre. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Staat durch Ausbürgerung oder willkürliche Abschiebung eine Person grundlos von ihrem Land bzw. dem Land ihres dauernden Aufenthalts fernhält. Für Fälle der Abschiebung aber sieht Art. 13 des UN-Paktes eine spezielle Regelung vor, die Ausländer, welche sich rechtmäßig in einem Aufenthaltsstaat aufhalten, davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage und gerichtliche Kontrolle ausgewiesen und abgeschoben zu werden. Ein unmittelbares "Recht auf Heimat", wie es sich etwa bei weiter Auslegung des Art. 8 EMRK mit Blick auf eine langjährige Verwurzelung in einem Aufenthaltsstaat unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach der Rechtsprechung des EGMR ergeben kann, folgt daraus jedoch nicht (in der Literatur wird ohnedies schon der Ansatz des Menschenrechtsausschusses der UN bezweifelt, Art. 12 Abs. 4 auch auf Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht anzuwenden: siehe Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rdnr. 16). 48 Für das vergleichbare Verbot in Art. 3 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 (Neubekanntmachung: BGBl. 2002, II, S. 1054) ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut. Nach dieser Vorschrift darf niemandem das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist. Daraus folgt, dass Art. 3 für Ausländer nicht gilt (so die Europäische Menschenrechtskommission in ihrer Entscheidung vom 24.05.1974, DR 46, 202 im Verfahren I.B. und der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung [s.o., a.a.O.]). 49 Selbst ein nur abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs des Klägers zu seiner hier im Bundesgebiet mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lebenden Ehefrau und seinen sich ebenfalls mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis hier aufhaltenden minderjährigen Kindern ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird zwar einem Ausländer zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhaltes) entbinden diese Vorschriften jedoch nicht. Deshalb aber ist das vom Kläger vom Ausland aus betriebene Visumsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bisher auch gescheitert, weil es ihm offenbar bislang nicht gelungen ist, entsprechende Nachweise der Sicherung des Lebensunterhalts bzw. der fehlenden Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienangehörigen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nachzuweisen. 50 Im Ergebnis wird der Kläger also unter diesen Umständen dauerhaft vom Bundesgebiet ferngehalten, ohne dass es ihm erneut möglich ist, im Wege der Wiedereinreise und auf der Basis der Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis sich wieder legal hier aufzuhalten und damit an seine durch die Ausweisung unterbrochenen privaten und auch familiären Beziehungen im Bundesgebiet anzuknüpfen, wie er sie während seines 27jährigen legalen Aufenthalts hier geknüpft hat. 51 Das aber ist nach dem oben Gesagten mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren. Die bloße Befristung der Wirkungen der Ausweisung geht hier vielmehr ins Leere. Dass der EGMR dies mit seiner Forderung nach einer befristeten Ausreise gebilligt hätte, lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus entnehmen, dass der EGMR in der stattgebenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers die seinerzeit noch geltende Befristungsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. (bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) gesehen und erwähnt hat. Denn allein aus diesem Umstand folgt noch nicht, dass der EGMR tatsächlich im Einzelnen die Auswirkungen dieser Regel geprüft und gebilligt hätte. Vielmehr ist der Rechtsprechung des EGMR an vielen Stellen zu entnehmen, dass es der EGMR allein den Signatarstaaten überlässt, im Einzelnen ihre nationalen Regelungen auszulegen und anzuwenden, ohne sich hier etwa durch eine eigene Auslegung und Anwendung in innerstaatliches Recht und dessen Vollzug "einzumischen" (vgl. zu dieser "Subsidiarität" zuletzt Thym, InfAuslR 2007, 133 <135 ff.>). Auch in der vorliegenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers hat der EGMR ersichtlich nicht weiter die Einwände der Bundesregierung im damaligen Beschwerdeverfahren geprüft, der Kläger selbst habe in dem antragsgebundenen Befristungsverfahren selbst noch gar keinen wirksamen Befristungsantrag gestellt bzw. über diese sei noch nicht zu entscheiden gewesen (siehe dazu Rdnr. 65 des Urteils vom 27.10.2005 - 32231/02 -; auch in der Entscheidung Yilmaz - Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 = NJW 2004, 2147 - dort Ziff. 47 und 48 - hat der EGMR zwar das Argument der Bundesregierung gesehen, dass der erforderliche Befristungsantrag gar nicht wirksam gestellt worden war, hat sich jedoch dadurch nicht daran gehindert gesehen, im nächst folgenden Abschnitt - Rdnr. 48 - gleichwohl die Ausweisung wegen ihrer fehlenden Befristung als unverhältnismäßig und damit als Verstoß gegen Art. 8 EMRK einzustufen). Der EGMR vertritt nach allem ganz offenkundig den Standpunkt, dass es Sache der nationalen Behörden und Gerichte bzw. dann wenn es die nationalen Rechtsvorschriften mangels anderweitiger Ermessens- bzw. Auslegungsspielräume nicht hergeben, Sache des Gesetzgebers ist, durch entsprechende Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften bzw. durch deren Ergänzung und Änderung dafür Sorge zu tragen, dass den Verpflichtungen aus der Konvention Genüge getan wird (vgl. zur Verpflichtung aus Art. 46 EMRK zur Abhilfe bei strukturellen Mängeln der nationalen Rechtsordnung und ggf. zu einer Änderung der nationalen Rechtsnormen Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 23 und Rdnr. 33 und 34 zu Art. 46 EMRK). 52 Da das nationale Recht nach dem oben Gesagten dem Kläger keinen Anspruch (mehr) auf (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Begründung eines neuerlichen Daueraufenthalts im Bundesgebiet gewährt, kommt im vorliegenden Fall zur (Wieder-) Herstellung des vom Kläger vor der Ausweisung innegehabten Rechtsstatus, der durch die Ausweisung erloschen ist und nach dem Gesagten durch die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen auch nicht wieder auflebt, nach allem lediglich eine Rücknahme der Ausweisungsentscheidung in Betracht, um der Rechtssprechung des EGMR und seiner Forderung nach einer lediglich befristeten Wirkung der Ausweisung im Sinne eines nur vorläufigen befristeten Entzugs des Aufenthaltsrechts, zu genügen. Nicht zu verfangen vermag im vorliegenden Kontext der Hinweis darauf, dass jedenfalls dem sekundären Gemeinschaftsrecht die Aufspaltung in den Verlust des Freizügigkeitsrechts einerseits und in die nachfolgende Befristung dieser Wirkung andererseits nicht fremd ist, weil z. B. Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [Freizügigkeitsrichtlinie] vorsieht, dass ein Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verloren hat, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis auf veränderte Umstände stellen und dann einen neuerlichen Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet geltend machen kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - VENSA). Denn dem Kläger, als lediglich Assoziationsberechtigtem, steht anders als einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ein solches Zuzugsrecht gerade nicht regelmäßig zu, weshalb es in seinem Fall durchaus eine Rolle spielt, dass er durch die Ausweisung sein Aufenthaltsrecht gänzlich verloren hat und es auch durch eine Befristung der Sperrwirkung für eine Wiedererteilung im Rahmen eines neuerlichen Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nicht wieder erlangt, während dies bei einem grundsätzlich zuzugsberechtigten EU-Bürger nicht diese Folge hat. 53 Der Kläger kann eine vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses verlangen. 54 Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 <143> = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG). 55 Grundsätzlich ist zwar nach § 48 Abs. 1 Satz 1 die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit möglich. Von daher wäre im Grundsatz denkbar, dass das beklagte Land die Ausweisungsverfügung gem. § 48 VwVfG rückwirkend, aber nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Befristung ihrer Wirkung (hier den 03.04.2006) zurücknimmt, um so der Forderung des EGMR nach einer nur befristeten Dauer der Wirkung dieser Ausweisung Rechnung zu tragen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes aus, welches eindeutig der Ausweisung die Gestaltungswirkung eines vollständigen Entzugs des zuvor vom betroffenen Ausländer innegehabten Aufenthaltsrechts beimisst (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kein Wiederaufleben dieser einmal durch die Ausweisung entzogenen Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich die (Wieder-)Erteilung einer neuen eigenständigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines neuen eigenen Antrags nach Ablauf der Sperrwirkung für eine solche Wiedererteilung in Folge einer entsprechenden Befristung dieser Sperrwirkung vorsieht (siehe etwa die vergleichbare Situation im Fall der Wiedererteilung einer Gewerbe- oder Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer solchen Erlaubnis und Ablauf einer entsprechenden Sperrfrist). Im vorliegenden Fall des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis durch eine Ausweisung verbleibt in Folge der Gestaltungswirkung dieses Entzugs von der damit vollständig zum Erlöschen gebrachten Aufenthaltserlaubnis also nicht etwa ein des erneuten Wirksamwerdens fähiger Restbestand, der nach einer nur teilweise, das heißt nicht vollständig bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung rückwirkenden Rücknahme weiter besteht bzw. wieder auflebt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Wahl eines jeden Zeitpunkts zwischen dem Rücknahmebescheid und dem Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheids im Rahmen des § 48 Abs. 1 ["Mit Wirkung für die Vergangenheit"]: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 113, § 48 unter Verweis auf Bayr. VGH, ZBR 1991, 380). Von daher ist es verfahrensrechtlich nach den Rücknahmeregeln ausgeschlossen, die Ausweisung nur für die Zeit ab Erlass des Befristungsbescheids zurückzunehmen und ihr somit bis dahin, aber auch nur bis dahin, die Wirkungen eines Entzugs der Aufenthaltserlaubnis zu belassen, um so die nach der Rechtsprechung des EGMR geforderte Befristung des Entzugs des Aufenthaltsrechts zu erzielen. 56 Nach allem ist die Konstruktion eines lediglich zeitweise wirkenden Entzugs der Aufenthaltserlaubnis mit anschließendem Wiederaufleben derselben nach den Vorschriften des Deutschen Verwaltungsverfahrensrechts und des Aufenthaltsrecht nicht möglich. Deshalb bleibt hier als einzige Möglichkeit, der Rechtsprechung des EGMR im folgenden Fall Rechnung zu tragen, nur die vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses, womit die vom Kläger vor der Ausweisung innegehabte befristete Aufenthaltserlaubnis nahtlos weiter fortbesteht. 57 Das führt im vorliegenden Fall zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, da der Kläger in Folge des tatsächlichen Vollzugs der Ausweisung durch seine Abschiebung in die Türkei und durch den jahrelangen Aufenthalt dort tatsächlich längst für die durch die Befristung der Ausweisung vom Beklagten geforderte zulässige Übergangszeit vom Territorium des Bundesgebiets entfernt worden war, so dass der Gefahrenabwehrzweck der Ausweisung sich tatsächlich auch realisiert hat. 58 Für zukünftige Fälle wird es zur Vermeidung unvertretbarer Ergebnisse erforderlich sein, dass der Gesetzgeber entweder ein ausdrückliches Wiederkehrrecht regelt oder eine Konstruktion der Ausweisungswirkungen dahin neu regelt, dass die Ausweisung, wenn sie - beispielsweise um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen - nur befristet verfügt wird oder nachträglich befristet wird, dann auch nur zu einem zeitweiligen Entzug der Aufenthaltserlaubnis führt. Die aktuell gültige Konstruktion jedenfalls, die den betreffenden Ausländer nach seiner Ausweisung vollständig auf den Status eines sich neu und erstmals um die Einreise bewerbenden Ausländers zurückwirft wird, wie der vorliegende Fall augenfällig zeigt, Situationen offenkundig nicht gerecht, in denen der Ausländer sich jahrzehntelang legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser Aufenthalt aus Gefahrenabwehrgründen nur zeitweise ausgeschlossen werden darf ohne dass damit dem Betreffenden gänzlich oder gar bis ans Lebensende die in Deutschland gefundene Heimat, Verwurzelung oder gar die dort verbliebene Familie genommen werden, weil dies gemessen an dem bloßen Gefahrenabwehrzweck schlichtweg eine das Übermaßverbot verletzende Reaktion darstellen würde. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. 60 Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, wie in Fällen eines fehlenden Wiedereinreiserechts der von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Befristung einer Ausweisung Rechnung zu tragen ist. Gründe 25 Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO). 26 Soweit der Kläger seine Klage gegen das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Freiburg - hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 27 Im Übrigen ist die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.07.2007 (Ziff. 1 u. 2 des Bescheids) und auf Verpflichtung des Regierungspräsidiums zur Aufhebung (Rücknahme) des Ausweisungsbescheids vom 22.01.1999 und (deklaratorisch) der Aufhebung des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 11.02.1999 zulässig und begründet. 28 Der Bescheid vom 17.07.2007 (Ziff. 1 und 2) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Verpflichtung des Regierungspräsidiums zu der von ihm begehrten Rücknahme des Ausweisungsbescheids und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO). 29 Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338). 30 Im vorliegenden Fall steht aufgrund der zur Individualbeschwerde des Klägers ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Beteiligten verbindlich fest, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.1999 (und damit auch der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999) entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, welche die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen in den vom Kläger zuvor angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt hatten, tatsächlich rechtswidrig waren. 31 Das Rücknahmeermessen des Regierungspräsidiums Freiburg (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) war damit eröffnet, ist aber vom Regierungspräsidium mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 17.07.2007 nicht ermessensfehlerfrei (§ 40 LVwVfG und § 114 VwGO) ausgeübt wurden. 32 Vielmehr hat der Kläger wegen einer Reduzierung dieses Rücknahmeermessens "auf Null" einen Rechtsanspruch auf die ihm bisher vom Regierungspräsidium versagte Rücknahme dieser Ausweisung und des Widerspruchsbescheids. 33 Zwar steht nach einhelliger Rechtsprechung fest, dass eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. auch gemeinschafts-rechtswidrigen, aber - wie im vorliegenden Fall - nach den nationalen Vorschriften bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit einerseits sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Bestandskraft andererseits "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, DÖV 2005, 651 und Beschl. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 -juris, BVerwGE 121, 126 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -, InfAuslR 2007, 182 und Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, FamRZ 2007, 1555=VENSA; siehe dazu auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -, VENSA und Urt. v. 28.03.2007 -1 K 505/06 -). 34 Dieser Maßstab einer "unerträglichen Härte" als Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung "auf Null" gilt jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil es der Kläger nicht etwa dabei hat bewenden lassen, den nationalen Rechtsweg durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte bzw. sogar die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Anspruch zu nehmen, sondern einen Schritt darüber hinausgegangen ist und den Rechtsschutz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Individualbeschwerde in Anspruch genommen hat und zwar mit Erfolg. In einer solchen Konstellation aber kann seinem Begehren nach Aufhebung des vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als rechtswidrig qualifizierten Ausweisungsbescheid nicht dessen Bestandskraft entgegengehalten werden, die hier lediglich deshalb nach wie vor vorliegt, weil selbst der stattgebenden Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als solcher hinsichtlich dieses Bescheids keine kassatorische Wirkung zukommt (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., 2006, Rdnr. 21 zu Art. 46 EMRK). Das lediglich eine Verletzung der Konvention feststellende Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs begründet allerdings unmittelbar nach Art. 46 Abs. 1 EMRK eine Befolgungspflicht der Vertragsparteien und ihrer Organe und Behörden, hier also des Regierungspräsidiums als Behörde des Landes Baden-Württemberg, das wiederum ein Gliedstaat der Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland ist. Die Feststellung einer Konventionsverletzung begründet für den beklagten Staat die Verpflichtung, die Konventionsverletzung abzustellen und Ersatz für die Folgen zu leisten, wenn möglich im Wege der Naturalrestitution (der EGMR spricht hier von "restitutio in integrum"), nämlich die Lage vor der Verletzung soweit wie möglich wieder herzustellen (EGMR, Urt. v. 28.11.2002, 25701/94 Nr. 72=NJW 2003, 1721). Dabei hat der Vertragsstaat einen Beurteilungsspielraum, wie er seine Pflichten aus dem Urteil erfüllen will (vgl. dazu Mayer-Ladewig, Rdnr. 23, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Grundsatzentscheidung ausführlich zu dieser Befolgungspflicht aus Art. 46 EMRK geäußert und ausgeführt, dass zu der Bindung an Gesetz und Recht, wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG den deutschen Behörden und Gerichten vorgegeben ist, auch die Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407). Danach gilt, dass dann, wenn eine vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof festgestellte Verletzung noch andauert - etwa im Fall eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK-, die Vertragspartei verpflichtet ist, diesen Zustand zu beenden. Dabei ist es Sache des beklagten Staates jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht. Die EMRK als solche verhält sich dabei grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen. Zur Bindung um Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG zählt vor diesem Hintergrund aber insbesondere, dass die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs von nationalen Behörden und Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind. Für das Strafprozessrecht ergibt sich beispielsweise aus dem speziellen Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO, dass dann, wenn der Europäische Menschenrechtsgerichtshof eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und ein Urteil eines deutschen Strafgerichts in dieser Sache bereits rechtskräftig geworden ist, dieses Verfahren wieder aufzunehmen ist und das zuständige Gericht somit die Gelegenheit erhält, sich auf Antrag erneut mit dem an sich abgeschlossenen Fall zu befassen. In anderen Verfahrensordnungen ist die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof reagieren soll, wenn nationale Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht verweist unter diesem Aspekt jedoch darauf, dass es Sachlagen geben kann, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die bereits entschiedene Rechtssache erneut entscheiden können, jedoch eine erneute Befassung aufgrund eines neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen ist oder in einer anderen Konstellation eine Befassung mit der Sache noch einmal nötig ist. Besteht eine solche Möglichkeit zu einer weiteren erneuten Entscheidung in einem Rahmen eines erneuten eigenen Verfahrens, so ist das einschlägige Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu berücksichtigen. Dabei trifft die deutschen Gerichte die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Die Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ist zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei hinsichtlich der Wahl der Mittel, mit denen das Urteil innerstaatlich umgesetzt werden muss, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen aus dem Urteil vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, a.a.O.). 35 Im vorliegenden Fall ist eine solche Verfahrenskonstellation gegeben, in der für das Regierungspräsidium bzw. das Verwaltungsgericht als kontrollierende Instanz im Rahmen der Prüfung des vom Kläger durch seinen Antrag auf Rücknahme des Ausweisungsbescheids in Gang gesetzten neuerlichen Verwaltungs- und Prüfungsverfahrens eine erneute Befassung mit der Ausweisungsentscheidung möglich ist, die der Europäische Menschenrechtsgerichtshof als rechtswidrig, weil Art. 8 EMRK verletzend, eingestuft hat. 36 In diesem Kontext ist im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der beantragten Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 Abs. 1 LVwVfG nicht mehr zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung dieser Ausweisung "unerträglich hart" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung wäre, sondern lediglich zu prüfen, ob allein die begehrte Rücknahme der Ausweisung den Konventionsanstoß aus der Welt schaffen und den Kläger bislang in seine missachteten Rechte aus Art. 8 EMRK wieder einsetzen kann, oder aber ob dies mit der gleichen Wirkung im selben Umfang auch durch eine andere unterhalb der Schwelle der vollständigen Aufhebung des Ausweisungsbescheids durch dessen Rücknahme verbleibende Maßnahme geschehen kann. Im Grundsatz gilt dabei, dass dann, wenn der Konventionsverstoß im Erlass eines Verwaltungsaktes lag, dieser nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts aufgehoben werden muss (Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 25). Allerdings kann diese Verpflichtung angesichts des bestehenden Spielraums des Vertragsstaats hinsichtlich der Frage, wie er die Konventionsverletzung nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt, dann entfallen, wenn es eine ebenso wirksame andere Verwaltungsmaßnahme gibt. 37 Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ausweislich der Begründung seines Urteils zur Individualbeschwerde des Klägers nicht die Ausweisung "an sich", sondern nur deren unbefristeten Erlass als den eigentlichen Konventionsverstoß bezeichnet hat. 38 Durch die vor diesem Hintergrund vom Regierungspräsidium verfügte nachträgliche Befristung der rechtskräftigen Ausweisung hat es jedoch den Konventionsverstoß gegen Art. 8 EMRK nicht in einer den Anforderungen dieses Artikels und der Rechtsprechung und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ausreichend Rechnung tragenden Weise beseitigt und damit der Befolgungspflicht nicht vollständig Genüge getan. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist nach den jetzt geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auch keine andere Möglichkeit als die vollständige rückwirkende Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Widerspruchsbescheids durch Rücknahme ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses möglich. Im vorliegenden Fall hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK nicht in der Ausweisung aus dem Bundesgebiet als solcher, sondern darin gesehen, dass diese Ausweisung unbefristet erfolgte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Einzelfall aus der "unbegrenzten Dauer eines Aufenthaltsverbots" die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die Rechte eines Ausländers resultieren kann, der sich in Folge langjähriger Integration und Verwurzelung und/oder insbesondere familiärer Bindungen an das Aufnahmeland auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. zuletzt EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 -, Maslov -, InfAuslR 2007, 221 mit einer Übersicht über diese Rechtsprechung unter Rdnr. 44 dieses Urteils). Dabei geht der Gerichtshof ersichtlich davon aus, dass in den Fällen einer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgenden Befristung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbots im Anschluss an das Ende der Frist eine Wiedereinreise des betreffenden Ausländers und damit eine Anknüpfung an die durch die Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbots unterbrochenen familiären aber auch sonstigen Lebenszusammenhänge im Aufnahmestaat stattfindet, so dass dann gerade keine dauerhafte, lebenslange Trennung von der Familie bzw. eine lebenslange Entfernung vom Territorium des Aufenthaltsstaates stattfindet. In der den Kläger selbst betreffenden Entscheidung vom 27.10.2005 hat dies der Gerichtshof unter Ziff. 66 der Urteilsgründe zum Ausdruck gebracht, in dem er hier ausführt, er sei der Ansicht, dass eine unbefristete "Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet" die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verletze (siehe insoweit auch die Urteilsanmerkung zu dieser Entscheidung von Gutmann, InfAuslR 2006, 4, wonach der EGMR ersichtlich von einer "realen Rückkehrmöglichkeit ins Bundesgebiet" ausgehe; siehe insoweit auch Kloesel/Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, 54. Lieferung, August 2004, Rdnr. 52.10 zu Art. 8 EMRK, wonach nach der Rechtsprechung des EGMR die Dauer der Ausweisung und deren Folgen "im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer erneuten Einreise" in den die Ausweisung verfügenden Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sei; ähnlich hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen ausgeführt, die beschränkende Maßnahme müsse geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Kommentar, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 9 zu Art. 14 ARB 1/80). Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geht also offenkundig davon aus, dass es aus Gründen der Abwehr einer drohenden Gefahr, die von einem Ausländer ausgeht, in Einzelfällen nur verhältnismäßig ist, diesen Ausländer zeitweise vom Territorium des Aufenthaltsstaats fernzuhalten, was im Umkehrschluss impliziert, dass nach Ablauf der befristeten Dauer der Entfernung eine Wiedereinreise und Wiederanknüpfung an den bisher bestehenden, durch die zeitweise Entfernung unterbrochenen legalen Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat stattfindet (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, AUAS 2003, 75=NVwZ-RR 2003, 307, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK z. B. auch relevant sei, ob es in Folge sonstiger Abschiebungshindernisse tatsächlich überhaupt zum Vollzug einer Abschiebung zwecks Beendigung des durch die Ausweisung unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts ankomme und wonach bedeutsam sei, dass die Ausweisung in der Regel keine Maßnahme sei, die den Ausländer "auf Dauer aus dem Bundesgebiet ausschließt", sondern deren Wirkung auch befristet werden könne; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2=NVwZ 2002, Beilage I 4, 51, wonach ein Ausländer auf die Möglichkeit einer Befristung der Wirkung der Ausweisungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allenfalls dann verwiesen werden kann, wenn die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts nach Ablauf der Frist voraussichtlich rechtlich in Betracht kommt und wonach es nicht genüge, wenn eine Befristung der Ausweisung zwar eine rechtliche Möglichkeit eröffne, zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet einzureisen, wenn dies aber mangels erkennbaren Anspruchs auf Einräumung eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts nichts daran ändere, dass der Ausländer "unter Aufgabe seiner im Bundesgebiet erzielten Integration" gezwungen wäre, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen). 39 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -) darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung selbst im Falle ihrer Befristung unverhältnismäßig sein könne, wenn damit für den Betreffenden ein unwiderbringlicher Verlust seines Privat- oder Familienlebens verbunden sei, weil das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und deshalb der Wegfall des Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ende der Sperrfrist "ohne praktische Wirkung" bleibe. Darauf, dass die Rechtsprechung des EGMR dahin zu verstehen sei, dass nur eine zeitweilige Fernhaltung vom Aufenthaltsgebiet für eine bestimmte Zeitdauer zulässig sei, im Anschluss daran, aber eine Wiederanknüpfung an die frühere aufenthaltsrechtliche Position im Rahmen eines Wiedereinreiseanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sei, wird auch in der Literatur hingewiesen (vgl. Marx, InfAuslR 2003, 374, der darauf verweist, dass ungeklärt sei, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK faktischen Inländern nach der Ausweisung einen Wiedereinreiseanspruch verschaffe, insbesondere in den Fällen, in denen das innerstaatlichen Recht einen solchen nicht gewähre, die Ausweisung aber nur wegen ihrer begrenzten Zeitdauer verhältnismäßig sei; so auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 836 und 883 vor §§ 53 AufenthG ff.). 40 Durch die bloße Befristung der Ausweisung ist dem Kläger im vorliegenden Fall keine solche Wiederanknüpfung möglich. Er hat durch die Ausweisung seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die er zuletzt nach insgesamt 27jährigem legalem Aufenthalt als Kind türkischer Arbeitnehmer und auch selbst als Arbeitnehmer gem. Art. 6 und 7 ARB 1/80 erteilt bekommen hatte, endgültig verloren, denn in Folge einer Ausweisung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Zugleich bewirkte die Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 2 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG). Mit der bloßen Befristung dieser Wirkungen der Ausweisung (und der zudem erfolgten Abschiebung) auf den 03.04.2006 durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 28.03.2006 ist hingegen ein Wiederaufleben der erloschenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht verbunden gewesen. Denn allein der Fortfall der Ausweisungs- und Abschiebungswirkungen begründet kein Einreise- und Aufenthaltsrecht. Vielmehr bedarf ein Ausländer in einem solchen Fall einer neuen Aufenthaltsgenehmigung, über deren Antrag nach den üblichen Grundsätzen zu entscheiden ist (vgl. Walter, NVwZ 2000, 274 <278> unter Verweis auf BVerwGE 60, 133 <138> = NJW 1981, 242). 41 Im vorliegenden Fall hat dies für den Kläger zur Folge, dass er trotz der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und seiner Abschiebung mangels Rechtsanspruch auf Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis nicht wieder ins Bundesgebiet zurückkehren und dort an seine durch die Ausweisung und Abschiebung für einige Jahre unterbrochenen privaten und familiären Lebensverhältnisse wieder anknüpfen kann (siehe dazu im Einzelnen unten). 42 Obwohl also nach der Entscheidung des EGMR der Ausschluss seines Aufenthalts auf deutschem Territorium aus Gründen der Abwehr der vom Kläger für die öffentliche Sicherheit ausgehenden Gefahren durch die vom EGMR geforderte Befristung der Ausweisung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig gewesen wäre, weil aus Verhältnismäßigkeitsgründen einem derart langjährig durch sein Privatleben und/oder seine familiären Bindungen im Bundesgebiet Verwurzelten nicht allein aus vorübergehenden Gründen der Gefahrenabwehr dauerhaft und für immer seine Heimat und seine gesamten Integrationsleistungen genommen werden sollen, ist der Kläger von der Wiedererlangung seines vor der Ausweisung innegehabten aufenthaltsrechtlichen Status hier gänzlich ausgeschlossen. 43 Aus seiner assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 kann er nämlich kein eigenständiges Einreise- und Aufenthaltsrecht ableiten, vielmehr ist er nach dem Ende der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem normalen türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt, der in das Bundesgebiet erstmals einreisen will (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR/ARB 1/80 / Art. 1405/207 Nr. 2 und Nr. 9; so auch VG Freiburg, Urt. v. 24.07.2007 - 1 K 1505/06 -). Denn ein Freizügigkeitsrecht türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft besteht nicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 51. Lieferung, Februar 2007, Rdnr. 22 Art. 4 ARB 1/80). 44 Auch ein Anspruch auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG scheidet hier aus, da der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht mehr minderjährig war. Zudem könnte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch schon deshalb versagt werden, weil der Kläger als Ausländer ausgewiesen war, als er das Bundesgebiet verließ (vgl. etwa zum Fall einer Versagung eines solchen Wiederkehrrechts für einen Jugendlichen wegen zuvor erfolgter Ausweisung: OVG Berlin, Beschl. v. 12.09.2002 - 8 N 142.01 -, AUAS 2003, 16=juris zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 16 AuslG; so zu § 37 Abs. 3 Nr. 1 auch Discher, GK-AufenthG, Lieferung Januar 2007, Rdnr. 154 vor § 53 AufenthG). 45 Ein Recht auf einen erneuten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet kann ihm auch nicht etwa gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK gewährt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Aus Art. 8 EMRK folgt jedoch nicht, dass hier dem Kläger zwingend nach dieser Vorschrift zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht erteilt werden müsste. Zwar hat der EGMR in der Sisojeva -Entscheidung (Urt. v. 16.06.2005 - Behörden-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349) ausgeführt, dass auch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen kann. In der Sisojeva-II-Entscheidung hat der EGMR allerdings ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache der Signatarstaaten ist, innerhalb der Regelungssystem ihre nationalen Aufenthalts-bestimmungen das angemessene Mittel zur Wahrung der Konvention zu wählen (Urt. v. 15.01.2007 - Beschwerde-Nr. 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140). Dabei hat der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass aus Art. 8 EMRK selbst direkt kein Recht auf Einreise und Aufenthalt folgt. Bei § 7 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich aber nur um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle, die obendrein nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, wie unter anderem der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) entbindet (vgl. HTK-Ausländerrecht, 07/2004, Überblick zu § 7 AufenthG und vorläufige Anwendungshinweise (VAH) Ziff. 7.1.3 zu § 7 AufenthG). Diese Vorschrift lässt sich also nur dazu nutzen, etwa einem vermögenden ausländischen Rentner oder Zweitwohnungsbesitzer den Aufenthalt in Deutschland zu gewähren (vgl. Ziff. 7.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise), dient jedoch ersichtlich nicht dazu, als "unvorhergesehenen Fall" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG außerhalb des Systems des spezifische Vorschriften für einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken enthaltenden Aufenthaltsgesetzes einem ausgewiesenen Ausländer nach Ablauf der Sperrwirkung der Ausweisung erneut eine unbefristete Daueraufenthaltserlaubnis zu erteilen, um ihm so - letztlich unmittelbar auf Art. 8 EMRK gestützt - eine Anknüpfung und Fortführung an seine persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermöglichen. 46 Solche aufenthaltsrechtlichen Konstruktionen unter Einbeziehung der unmittelbaren Wirkungen des Art. 8 EMRK sind deshalb bisher auch von der Rechtsprechung lediglich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht gezogen bzw. bejaht worden, der es ermöglicht, auch einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, allerdings voraussetzt, dass der Betreffende - anders als hier der Kläger - sich nach wie vor in Folge eines sich aus Art. 8 EMRK ergebenden unmittelbaren Abschiebungshindernisses und eines daraus resultierenden Vollzugshindernisses im Bundesgebiet befindet (vgl. zu dieser Konstruktion mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung zur sogenannten "Verwurzelung" Thym, InfAuslR 2007, 133 <136 ff.> und Bergmann, ZAR 2007, 128 sowie zuletzt z. B. VG Münster, Urt. v. 11.09.2007 -5 K 347/06- juris m.w.N.). 47 Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch kein Rechtsanspruch des Klägers auf (Wieder-) Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis aus Art. 12 Abs. 4 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II, Seite 1534) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift des UN-Paktes darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Auch wenn der Menschenrechts-ausschuss der Vereinten Nationen in seiner generellen Anmerkung Nr. 27 zum Recht aus Art. 12 des Paktes (UN.Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.9 (1999)) unter Ziff. 20 ausführt, der Wortlaut dieser Vorschrift ermögliche eine weite Interpretation, die auch long-term residents, also dauerhaft aufenthaltsberechtigte Ausländer umfassen könnte, die enge und dauerhafte Beziehungen zu dem Land ihres Aufenthalts begründet haben, folgt daraus noch nicht, dass im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Ende einer Sperrfrist ein zwingender Rechtsanspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise durch Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet wäre. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Staat durch Ausbürgerung oder willkürliche Abschiebung eine Person grundlos von ihrem Land bzw. dem Land ihres dauernden Aufenthalts fernhält. Für Fälle der Abschiebung aber sieht Art. 13 des UN-Paktes eine spezielle Regelung vor, die Ausländer, welche sich rechtmäßig in einem Aufenthaltsstaat aufhalten, davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage und gerichtliche Kontrolle ausgewiesen und abgeschoben zu werden. Ein unmittelbares "Recht auf Heimat", wie es sich etwa bei weiter Auslegung des Art. 8 EMRK mit Blick auf eine langjährige Verwurzelung in einem Aufenthaltsstaat unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach der Rechtsprechung des EGMR ergeben kann, folgt daraus jedoch nicht (in der Literatur wird ohnedies schon der Ansatz des Menschenrechtsausschusses der UN bezweifelt, Art. 12 Abs. 4 auch auf Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht anzuwenden: siehe Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rdnr. 16). 48 Für das vergleichbare Verbot in Art. 3 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 16.09.1963 (Neubekanntmachung: BGBl. 2002, II, S. 1054) ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut. Nach dieser Vorschrift darf niemandem das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist. Daraus folgt, dass Art. 3 für Ausländer nicht gilt (so die Europäische Menschenrechtskommission in ihrer Entscheidung vom 24.05.1974, DR 46, 202 im Verfahren I.B. und der EGMR in der Sisojeva-I-Entscheidung [s.o., a.a.O.]). 49 Selbst ein nur abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs des Klägers zu seiner hier im Bundesgebiet mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lebenden Ehefrau und seinen sich ebenfalls mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis hier aufhaltenden minderjährigen Kindern ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird zwar einem Ausländer zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhaltes) entbinden diese Vorschriften jedoch nicht. Deshalb aber ist das vom Kläger vom Ausland aus betriebene Visumsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bisher auch gescheitert, weil es ihm offenbar bislang nicht gelungen ist, entsprechende Nachweise der Sicherung des Lebensunterhalts bzw. der fehlenden Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienangehörigen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nachzuweisen. 50 Im Ergebnis wird der Kläger also unter diesen Umständen dauerhaft vom Bundesgebiet ferngehalten, ohne dass es ihm erneut möglich ist, im Wege der Wiedereinreise und auf der Basis der Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis sich wieder legal hier aufzuhalten und damit an seine durch die Ausweisung unterbrochenen privaten und auch familiären Beziehungen im Bundesgebiet anzuknüpfen, wie er sie während seines 27jährigen legalen Aufenthalts hier geknüpft hat. 51 Das aber ist nach dem oben Gesagten mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren. Die bloße Befristung der Wirkungen der Ausweisung geht hier vielmehr ins Leere. Dass der EGMR dies mit seiner Forderung nach einer befristeten Ausreise gebilligt hätte, lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus entnehmen, dass der EGMR in der stattgebenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers die seinerzeit noch geltende Befristungsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. (bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) gesehen und erwähnt hat. Denn allein aus diesem Umstand folgt noch nicht, dass der EGMR tatsächlich im Einzelnen die Auswirkungen dieser Regel geprüft und gebilligt hätte. Vielmehr ist der Rechtsprechung des EGMR an vielen Stellen zu entnehmen, dass es der EGMR allein den Signatarstaaten überlässt, im Einzelnen ihre nationalen Regelungen auszulegen und anzuwenden, ohne sich hier etwa durch eine eigene Auslegung und Anwendung in innerstaatliches Recht und dessen Vollzug "einzumischen" (vgl. zu dieser "Subsidiarität" zuletzt Thym, InfAuslR 2007, 133 <135 ff.>). Auch in der vorliegenden Entscheidung zur Individualbeschwerde des Klägers hat der EGMR ersichtlich nicht weiter die Einwände der Bundesregierung im damaligen Beschwerdeverfahren geprüft, der Kläger selbst habe in dem antragsgebundenen Befristungsverfahren selbst noch gar keinen wirksamen Befristungsantrag gestellt bzw. über diese sei noch nicht zu entscheiden gewesen (siehe dazu Rdnr. 65 des Urteils vom 27.10.2005 - 32231/02 -; auch in der Entscheidung Yilmaz - Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 = NJW 2004, 2147 - dort Ziff. 47 und 48 - hat der EGMR zwar das Argument der Bundesregierung gesehen, dass der erforderliche Befristungsantrag gar nicht wirksam gestellt worden war, hat sich jedoch dadurch nicht daran gehindert gesehen, im nächst folgenden Abschnitt - Rdnr. 48 - gleichwohl die Ausweisung wegen ihrer fehlenden Befristung als unverhältnismäßig und damit als Verstoß gegen Art. 8 EMRK einzustufen). Der EGMR vertritt nach allem ganz offenkundig den Standpunkt, dass es Sache der nationalen Behörden und Gerichte bzw. dann wenn es die nationalen Rechtsvorschriften mangels anderweitiger Ermessens- bzw. Auslegungsspielräume nicht hergeben, Sache des Gesetzgebers ist, durch entsprechende Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften bzw. durch deren Ergänzung und Änderung dafür Sorge zu tragen, dass den Verpflichtungen aus der Konvention Genüge getan wird (vgl. zur Verpflichtung aus Art. 46 EMRK zur Abhilfe bei strukturellen Mängeln der nationalen Rechtsordnung und ggf. zu einer Änderung der nationalen Rechtsnormen Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 23 und Rdnr. 33 und 34 zu Art. 46 EMRK). 52 Da das nationale Recht nach dem oben Gesagten dem Kläger keinen Anspruch (mehr) auf (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Begründung eines neuerlichen Daueraufenthalts im Bundesgebiet gewährt, kommt im vorliegenden Fall zur (Wieder-) Herstellung des vom Kläger vor der Ausweisung innegehabten Rechtsstatus, der durch die Ausweisung erloschen ist und nach dem Gesagten durch die bloße Befristung der Ausweisungswirkungen auch nicht wieder auflebt, nach allem lediglich eine Rücknahme der Ausweisungsentscheidung in Betracht, um der Rechtssprechung des EGMR und seiner Forderung nach einer lediglich befristeten Wirkung der Ausweisung im Sinne eines nur vorläufigen befristeten Entzugs des Aufenthaltsrechts, zu genügen. Nicht zu verfangen vermag im vorliegenden Kontext der Hinweis darauf, dass jedenfalls dem sekundären Gemeinschaftsrecht die Aufspaltung in den Verlust des Freizügigkeitsrechts einerseits und in die nachfolgende Befristung dieser Wirkung andererseits nicht fremd ist, weil z. B. Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [Freizügigkeitsrichtlinie] vorsieht, dass ein Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verloren hat, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis auf veränderte Umstände stellen und dann einen neuerlichen Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet geltend machen kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - VENSA). Denn dem Kläger, als lediglich Assoziationsberechtigtem, steht anders als einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ein solches Zuzugsrecht gerade nicht regelmäßig zu, weshalb es in seinem Fall durchaus eine Rolle spielt, dass er durch die Ausweisung sein Aufenthaltsrecht gänzlich verloren hat und es auch durch eine Befristung der Sperrwirkung für eine Wiedererteilung im Rahmen eines neuerlichen Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nicht wieder erlangt, während dies bei einem grundsätzlich zuzugsberechtigten EU-Bürger nicht diese Folge hat. 53 Der Kläger kann eine vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses verlangen. 54 Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 <143> = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG). 55 Grundsätzlich ist zwar nach § 48 Abs. 1 Satz 1 die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit möglich. Von daher wäre im Grundsatz denkbar, dass das beklagte Land die Ausweisungsverfügung gem. § 48 VwVfG rückwirkend, aber nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Befristung ihrer Wirkung (hier den 03.04.2006) zurücknimmt, um so der Forderung des EGMR nach einer nur befristeten Dauer der Wirkung dieser Ausweisung Rechnung zu tragen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes aus, welches eindeutig der Ausweisung die Gestaltungswirkung eines vollständigen Entzugs des zuvor vom betroffenen Ausländer innegehabten Aufenthaltsrechts beimisst (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kein Wiederaufleben dieser einmal durch die Ausweisung entzogenen Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich die (Wieder-)Erteilung einer neuen eigenständigen Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines neuen eigenen Antrags nach Ablauf der Sperrwirkung für eine solche Wiedererteilung in Folge einer entsprechenden Befristung dieser Sperrwirkung vorsieht (siehe etwa die vergleichbare Situation im Fall der Wiedererteilung einer Gewerbe- oder Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer solchen Erlaubnis und Ablauf einer entsprechenden Sperrfrist). Im vorliegenden Fall des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis durch eine Ausweisung verbleibt in Folge der Gestaltungswirkung dieses Entzugs von der damit vollständig zum Erlöschen gebrachten Aufenthaltserlaubnis also nicht etwa ein des erneuten Wirksamwerdens fähiger Restbestand, der nach einer nur teilweise, das heißt nicht vollständig bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung rückwirkenden Rücknahme weiter besteht bzw. wieder auflebt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Wahl eines jeden Zeitpunkts zwischen dem Rücknahmebescheid und dem Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheids im Rahmen des § 48 Abs. 1 ["Mit Wirkung für die Vergangenheit"]: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 113, § 48 unter Verweis auf Bayr. VGH, ZBR 1991, 380). Von daher ist es verfahrensrechtlich nach den Rücknahmeregeln ausgeschlossen, die Ausweisung nur für die Zeit ab Erlass des Befristungsbescheids zurückzunehmen und ihr somit bis dahin, aber auch nur bis dahin, die Wirkungen eines Entzugs der Aufenthaltserlaubnis zu belassen, um so die nach der Rechtsprechung des EGMR geforderte Befristung des Entzugs des Aufenthaltsrechts zu erzielen. 56 Nach allem ist die Konstruktion eines lediglich zeitweise wirkenden Entzugs der Aufenthaltserlaubnis mit anschließendem Wiederaufleben derselben nach den Vorschriften des Deutschen Verwaltungsverfahrensrechts und des Aufenthaltsrecht nicht möglich. Deshalb bleibt hier als einzige Möglichkeit, der Rechtsprechung des EGMR im folgenden Fall Rechnung zu tragen, nur die vollständige Rücknahme der Ausweisung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses, womit die vom Kläger vor der Ausweisung innegehabte befristete Aufenthaltserlaubnis nahtlos weiter fortbesteht. 57 Das führt im vorliegenden Fall zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, da der Kläger in Folge des tatsächlichen Vollzugs der Ausweisung durch seine Abschiebung in die Türkei und durch den jahrelangen Aufenthalt dort tatsächlich längst für die durch die Befristung der Ausweisung vom Beklagten geforderte zulässige Übergangszeit vom Territorium des Bundesgebiets entfernt worden war, so dass der Gefahrenabwehrzweck der Ausweisung sich tatsächlich auch realisiert hat. 58 Für zukünftige Fälle wird es zur Vermeidung unvertretbarer Ergebnisse erforderlich sein, dass der Gesetzgeber entweder ein ausdrückliches Wiederkehrrecht regelt oder eine Konstruktion der Ausweisungswirkungen dahin neu regelt, dass die Ausweisung, wenn sie - beispielsweise um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen - nur befristet verfügt wird oder nachträglich befristet wird, dann auch nur zu einem zeitweiligen Entzug der Aufenthaltserlaubnis führt. Die aktuell gültige Konstruktion jedenfalls, die den betreffenden Ausländer nach seiner Ausweisung vollständig auf den Status eines sich neu und erstmals um die Einreise bewerbenden Ausländers zurückwirft wird, wie der vorliegende Fall augenfällig zeigt, Situationen offenkundig nicht gerecht, in denen der Ausländer sich jahrzehntelang legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser Aufenthalt aus Gefahrenabwehrgründen nur zeitweise ausgeschlossen werden darf ohne dass damit dem Betreffenden gänzlich oder gar bis ans Lebensende die in Deutschland gefundene Heimat, Verwurzelung oder gar die dort verbliebene Familie genommen werden, weil dies gemessen an dem bloßen Gefahrenabwehrzweck schlichtweg eine das Übermaßverbot verletzende Reaktion darstellen würde. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. 60 Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, wie in Fällen eines fehlenden Wiedereinreiserechts der von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Befristung einer Ausweisung Rechnung zu tragen ist.