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Urteil

1 K 876/06

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Gesamtrechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung bei Bezug zu Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ist die mündliche Verhandlung; spätere familiäre Entwicklungen sind in die Prüfung einzubeziehen. • Hat der Ausländer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 AufenthG (z.B. familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschem Kind), ist Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. • Liegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichende Wiederholungs- oder Gefährdungsprognose vor und ist die Ausweisung praktisch wirkungslos (z.B. aufgrund von Duldungsanspruch oder Legalisierungsmöglichkeiten), ist die Ausweisung unverhältnismäßig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Ausweisung unter Berücksichtigung neu entstandener familiärer Bindungen bei Art. 8 EMRK: Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung • Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Gesamtrechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung bei Bezug zu Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ist die mündliche Verhandlung; spätere familiäre Entwicklungen sind in die Prüfung einzubeziehen. • Hat der Ausländer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 AufenthG (z.B. familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschem Kind), ist Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. • Liegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichende Wiederholungs- oder Gefährdungsprognose vor und ist die Ausweisung praktisch wirkungslos (z.B. aufgrund von Duldungsanspruch oder Legalisierungsmöglichkeiten), ist die Ausweisung unverhältnismäßig und aufzuheben. Der Kläger, ursprünglich als liberianisch angegeben, stellte 2003 einen Asylantrag, der abgelehnt wurde; später stellte sich heraus, dass er nigerianischer Staatsangehöriger ist. 2005 wurde er wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln zu 24 Monaten Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Regierungspräsidium Freiburg verfügte am 06.04.2006 seine Ausweisung nach § 54 Nr. 3 AufenthG. Nach dem Erlass der Verfügung lebte der Kläger mit seiner deutschen Lebensgefährtin/Verlobten und erkannte die Vaterschaft für ein gemeinsames Kind an; das Kind wurde im Dezember 2006 geboren. Der Kläger versorgte das Kind und ein weiteres Kind der Lebensgefährtin; die Verlobte arbeitete teilzeit im Schichtdienst. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig war und ob besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 AufenthG bzw. Art. 6/8 EMRK greift. • Rechtsgrundsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesamtrechtmäßigkeit der Ausweisung ist die mündliche Verhandlung; spätere tatsächliche Entwicklungen sind bei der Prüfung nach Art. 8 EMRK und den einschlägigen nationalen Vorschriften zu berücksichtigen. • § 56 Abs.1 AufenthG gewährt besonderen Schutz, wenn der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind lebt; dann ist Ausweisung nur bei schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. • Feststellung im konkreten Fall: Zum Zeitpunkt der Verhandlung lebte der Kläger in familiärer Gemeinschaft mit seinem deutschen Kind; somit war besonderer Ausweisungsschutz gegeben. • Prüfung der Voraussetzungen schwerwiegender Gründe: Regelbeispiele des § 56 Abs.1 Satz 3 AufenthG lagen nicht vor; für sonstige schwerwiegende Gründe ist eine qualifizierte Wiederholungsgefahr erforderlich, die hier nicht festgestellt werden konnte. • Zur Gefährdungsprognose: Die Drogendelikte waren vereinzelte, amateurhafte Taten mit geringem finanziellem Ertrag; Untersuchungshaft, erfolgreiche Bewährungszeit und stabile familiäre Bindungen sprechen gegen eine hinreichende Wiederholungsgefahr. • Ermessensfehler: Der Ausweisungsbescheid enthielt keine Ermessensabwägung hinsichtlich einer möglichen Herabstufung zur Ermessensausweisung nach § 56 AufenthG; spätere Erwägungen der Behörde genügten den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht. • Verhältnismäßigkeit/Art. 8 EMRK: Eine Ausweisung wäre angesichts der familiären Bindungen und der Tatsache, dass die Ausweisung praktisch keine abschreckende oder abschiebende Wirkung entfaltet (mögliche Duldung/Legalisierung), unverhältnismäßig. • Folge: Die Ausweisung ist rechtswidrig, Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO; Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist begründet; der Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.04.2006 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 AufenthG bestand, weil der Kläger mit seinem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebte, und dass keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere keine qualifizierte Wiederholungsgefahr, vorlagen. Die Behörde hat ihr Ermessen nicht hinreichend geprüft und die Ausweisung ist angesichts der verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten familiären Bindungen sowie der praktischen Wirkungslosigkeit der Ausweisung unverhältnismäßig. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Berufung wird zugelassen.