Beschluss
1 K 2102/07
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner - Regierungspräsidium Freiburg - wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung. 2 Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber. Sein am 21.10.2003 gestellter Asylantrag, bei dem er sein Geburtsdatum mit 25.9.1975 angab, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt; Rechtsschutz hiergegen blieb erfolglos (klageabweisendes Urteil des VG Freiburg vom 6.7.2005 - A 1 K 11764/03). Nachdem auch auf einen am 10.8.2005 gestellten Folgeantrag hin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden war, wurde der Antragsteller wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (fehlende Identitätspapiere) in der Folgezeit geduldet. Eine ihm durch das RP Freiburg mit Verfügung vom 7.3.2006 auferlegte Mitwirkungsverpflichtung bezüglich der Beschaffung von Identitätspapieren wurde gerichtlich sowohl im Eil- als auch im Klageverfahren bestätigt. 3 Im April 2007 teilte der Antragsteller der Ausländerbehörde mit, er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, und bemühe sich nunmehr selbst um den Erhalt eines gültigen Nationalpasses. Am 12.6.2007 ließ er ferner anwaltlich dem RP Freiburg mitteilen, er sei zur freiwilligen Ausreise bereit. Unter dem 28.6.2007 bat er, noch einmal über die Ausreiseformalitäten zu sprechen, weil seine Verlobte schwanger sei und es sich um eine Risikoschwangerschaft handele. In Juli 2007 händigte der Antragsteller seinen am 15.6.2007 ausgestellten nigerianischen Reisepass (gültig bis 14.6.2012), in dem sein Geburtsdatum mit 25.9.1979 angegeben ist, der Ausländerbehörde aus und erklärte, nach erfolgter Eheschließung wolle er in seine Heimat ausreisen, um dann mittels Visum zurückzukehren und bei der Geburt des Kindes im Januar 2008 dabei zu sein. Am 6.7.2007 erkannte der Antragsteller vor dem Kreisjugendamt die Vaterschaft hinsichtlich des aus der Schwangerschaft seiner Verlobten zu erwartenden Kindes an und gab mit dieser zusammen eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ab. Am 5.10.2007 heiratete er schließlich seine deutsche Verlobte. 4 Der Antragsteller hat am 10.10.2007 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er geltend macht, im Anschluss an die Heirat habe er am 8.10.2007 bei der zuständigen Ausländerbehörde vorgesprochen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Das RP Freiburg habe hingegen verlauten lassen, eine Aufenthaltserlaubnis werde nicht erteilt, die Abschiebung solle vielmehr vollzogen werden. Dem stehe jedoch Art. 6 GG entgegen, überdies liege bei seiner Ehefrau eine Risikoschwangerschaft vor, so dass sie dringend auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen sei, solle ihr und dem Kind keine ernstliche Gefahr drohen. 5 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 6 den Antragsgegner - RP Freiburg - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abschiebung vorläufig auszusetzen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Er entgegnet, aus der Angabe unterschiedlicher Geburtsdaten ergebe sich, dass der Antragsteller im Asylverfahren über seine Identität getäuscht habe. Ferner habe er fast zwei Jahre lang gegen die Passpflicht und seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Deshalb lägen Ausweisungsgründe vor, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden. Der Antragsteller habe versichert, freiwillig auszureisen, wenn die Ehe geschlossen sei. Er könne sich nicht auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau berufen, weil diese ihm bereits im Mai des Jahres bekannt gewesen sei. Die familiäre Situation sei vorhersehbar gewesen. Deshalb sei den Ehegatten zuzumuten, dass der Antragsteller sich vorübergehend von seiner Frau trenne. Nach ca. 6 Wochen könne er dann im Wege des Visumsverfahrens wieder einreisen und so rechtzeitig zur Geburt des Kindes wieder bei seiner Ehefrau sein. II. 10 Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat nicht nur einen Anordnungsgrund - die vom RP Freiburg für den Fall einer nicht freiwilligen Ausreise angekündigte Abschiebung nach Nigeria -, sondern auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller ist als unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber gemäß §§ 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2, 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG (i.d.F. des Gesetzes vom 19.8.2007 zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU, BGBl. I S. 1970), § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG vollziehbar ausreisepflichtig und abzuschieben. Ein durch die einstweilige Anordnung sicherungsfähiger (materieller) Anspruch, von einer solchen Maßnahme des zuständigen RP Freiburg (vgl. § 6 Abs. 1 AAZuVO) vorläufig verschont zu bleiben, steht ihm jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Seite. 11 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich bei derzeitiger (summarischer) Erkenntnis aller Voraussicht nach bereits aus §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zwecks Familiennachzugs zum Schutz von Ehe und Familie zu erteilen. Auf einen solchen Anspruch hat sich der Antragsteller der Sache nach berufen, bei wohlwollender Auslegung dürfte er einen entsprechenden Antrag (zum Erfordernis vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) überdies bereits am 8.10.2007 bei der Unteren Ausländerbehörde gestellt haben, indem er seine Heirat mit seiner deutschen Verlobten anzeigte. Der Antragsteller dürfte ferner auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllen. Die vom Antragsgegner ins Feld geführten Ausweisungsgründe (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) sind aller Voraussicht nach ungeachtet der Frage, ob sie tatsächlich vorliegen, schon deshalb irrelevant, weil sie mit Blick auf einen dem Antragsteller nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zustehenden besonderen Ausweisungsschutz wohl keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würden. Von der grundsätzlich erforderlichen Durchführung eines Visumsverfahrens (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ist der Antragsteller schließlich wohl schon gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV befreit. Bei dieser Rechtslage ist dann auch nicht von Bedeutung, dass es sich bei ihm um einen unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber handelt; § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG findet nämlich im Fall eines - wie hier: gesetzlichen - Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). 12 Jedenfalls aber folgt ein Anordnungsanspruch zumindest aus § 60a Abs. 2 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers (vorübergehend) auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung des Antragstellers ist - sollte eine Aufenthaltserlaubnis ausscheiden - nach aller derzeit möglichen Erkenntnis aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit ein zwingendes Abschiebungshindernis aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG vorliegt. Die dort normierte Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, ist im Rahmen der Auslegung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Geltung zu bringen. 13 Selbst eine nur vorübergehende Trennung der Ehegatten - sie wird vom Antragsgegner mit Blick auf den mittlerweile vorliegenden Reisepass des Antragstellers und wohl auch sonst fehlende Identitätszweifel auf ca. 6 Wochen veranschlagt - wäre diesen unzumutbar. Nach dem auch vom Antragsgegner mit Blick auf die Diagnose und Prognose nicht angezweifelten ärztlichen Attest der Frauenärztin Dr. P. vom 10.10.2007 befindet sich Frau O. mit ihrem 2. Kind in der 25. Schwangerschaftswoche. Wie bei der ersten Schwangerschaft im Jahr 2006 (das heute etwa eineinhalbjährige Kind entstammt einer früheren Beziehung zu einem anderen Mann) liegt bei Frau O. erneut eine Hochrisikoschwangerschaft vor. Sie leidet an einer Adipositas permagna (krankhafte Fettsucht mit großem Übergewicht) und Bluthochdruck. Daraus resultieren geburtshilfliche Risiken in Form einer Präeklampsie (Vorstufe zur Eklampsie , einer schweren Kampferkrankung in der Schwangerschaft, die für Mutter und Kind lebensgefährlich sein kann) sowie einer Frühgeburt mittels Kaiserschnitts mit langwieriger Wundheilungsstörung. Es liegt auf der Hand, dass dieser Gesundheitszustand von Frau O. in psychologischer Hinsicht durch die Furcht vor einer Abschiebung ihres Ehemannes keine Besserung erfahren und im Fall einer tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung vielmehr sogar zum befürchteten kritischen Schwangerschaftsverlauf führen kann. Insoweit kann die Kammer nicht die Auffassung des Antragsgegners teilen, der entsprechende Aussagen im ärztlichen Attest von Frau Dr. P. mangels deren psychiatrisch/psychotherapeutischer Qualifikation für ungeeignet und eine Gefälligkeit hält. Im Übrigen kann wohl der Antragsgegner an dieser Auffassung mittlerweile kaum mehr festhalten, nachdem der Antragsteller ein weiteres Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Frau Dr. W. vom 29.10.2007 vorgelegt hat. Darin ist in ausreichender und überzeugender Weise dargelegt, dass Frau O. seit Mai 2007 wegen einer leichten depressiven Verstimmung psychotherapeutisch behandelt wird. Eine Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers könne allerdings zur depressiven Dekompensation aufgrund psychischer und physischer Überforderung führen, stressinduziert könne es zu einer Frühgeburt mit Gefährdung des Kindes kommen. 14 Bei dieser Sachlage ist Frau O. auf die ständige und lückenlose Anwesenheit und Betreuung ihres Ehemannes angewiesen, der diese Leistungen auch unstreitig erbringt. Darauf, ob auch andere Verwandte von Frau O. solche Beistandsleistungen erbringen könnten - die Darlegungen im Attest von Frau Dr. W. zur schweren Erkrankung der Mutter von Frau O. würden indes tatsächlich dagegen sprechen - kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67). Verstärkt wird die Schutzwürdigkeit und Abwehrfähigkeit dieser Bindung überdies noch mit Blick auf das ungeborene Kind. Der Antragsteller, der bereits die Vaterschaft anerkannt und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben hat (vgl. §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4, 1597 Abs. 1, 1626a - 1626d BGB, § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 8 SGB VIII), kann sich auch insoweit auf den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG i.V.m. der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den „nasciturus“ (das noch ungeborene Kind) zu stellen, berufen. Wenngleich es sich hierbei um Ausnahmefälle handeln mag, so liegen diese jedenfalls dann vor, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Erforderlichkeit der Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3.4.2006 - 2 M 82/06 - Juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - InfAuslR 2006, 279; VG Freiburg, Urt. v. 22.6.2006 - 1 K 2054/05). 15 Dem Antragsteller kann schließlich nicht entgegengehalten werden, er habe ursprünglich in Kenntnis der Schwangerschaft Frau O.´s gleichwohl seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt, sobald die Heirat erfolgt sei. Eine ursprünglich unbedingte Bereitschaftserklärung hat der Anwalt des Antragstellers tatsächlich wohl telefonisch am 12.6.2007 abgegeben (vgl. Vermerk VAS. 417). Bereits am 28.6.2007 ließ der Antragsteller jedoch mitteilen, dass es sich bei der Schwangerschaft seiner Verlobten um eine Risikoschwangerschaft handle, und hat um eine nochmalige Besprechung betreffend die Ausreisemodalitäten gebeten. Letztlich kann es auf eine frühere Motivationslage jedoch nicht entscheidend ankommen. Wie die Kammer im Beschluss vom 4.7.2006 (1 K 1104/06, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.5.2007 - 11 S 1640/06 - InfAusl 2007, 350 = VENSA) dargelegt hat, handelt es sich beim Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG um ein mehrpoliges bzw. personell-mehrdimensionales Abwehrrecht. Jeder der beteiligten Grundrechtsträger kann unzumutbare Belastungen, die sich aus unmittelbaren staatlichen Maßnahmen gegenüber seinem Familiengenossen ergeben, abwehren. Der Antragsteller durfte deshalb frühere Entscheidungen überdenken und abändern, selbst wenn ein solcher „Gesinnungswandel“ ausschließlich auf die Bitte seiner Ehefrau zurückgegangen sein sollte. Das gilt umso mehr, als sich zum aktuellen Zeitpunkt - und damit mehr als drei Monate nach der Ausgangskorrespondenz mit dem RP Freiburg - ein kritischer Gesundheitszustand von Frau O. abzeichnet. Ungeachtet des Umstandes, dass es bereits eine familienrechtliche Pflicht des Antragstellers darstellt, nicht von der Seite seiner Frau zu weichen, spricht es im übrigen auch für ihn und die Ernsthaftigkeit seiner Beistandsleistungen, wenn er aktuell seine freiwillige Ausreiseabsicht aufgegeben hat (in diesem Sinne auch VG Freiburg, Beschl. v. 27.6.2007 - 1 K 1164/07). 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer eine Halbierung des Auffangwerts vorgenommen hat. Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen.