Urteil
1 K 1482/06
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Baugenehmigung, die Abbruchsanordnung sowie die Nutzungsuntersagung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 3376 der Gemarkung B. der Beklagten. Auf diesem Grundstück befindet sich neben weiteren Bauten eine Jagdhütte, die vom Vater des Klägers auf dem ursprünglich der Beklagten gehörenden Grundstück (frühere Flst.Nr. 319) errichtet wurde. Mit Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 13.12.1968 wurde dem Vater des Klägers nachträglich die Baugenehmigung „ in stets widerruflicher Weise unter Hinweis auf § 72 LBO befristet erteilt “. Unter Nr. 25 der Besonderen Bauvorschriften „ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gebäude nur als Behelfsbau (§ 72 LBO) in stets widerruflicher Weise befristet auf die Dauer der Pachtzeit des gemeinschaftlichen Jagdbezirks B. zugelassen wird. Mit dem Ausscheiden des Bauherrn aus dem Jagdpachtvertrag ist die Jagdhütte zu entfernen“ . Ebenfalls am 13.12.1968 wurde eine Eintragung im Baulastenverzeichnis vorgenommen, wonach mit dem Ausscheiden des Bauherrn aus dem Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk B. das Gebäude zu entfernen sei. Bereits am 25.9.1968 hatte der Vater des Klägers mit der Beklagten einen Pachtvertrag über den Grundstücksteil des Flst.Nr. 319 geschlossen, der mit der Jagdhütte bebaut war. Am 13.9.1971 kauften schließlich die Eltern des Klägers eine ca. 900 m² große Teilfläche des Flst.Nr. 319, auf der sich die Jagdhütte befindet, von der Beklagten. 3 Unter dem 15.6.1995 stellten der Vater des Klägers und zwei weitere Personen den Antrag, die Jagdhütte so lange befristet zu genehmigen, bis keiner der Antragsteller mehr Pächter, Mitpächter oder Inhaber einer entgeltlichen/unentgeltlichen Jagderlaubnis sei. In der Begründung wurde ausgeführt, der Antrag werde gestellt, um die Hütte bei Wegfall des Mitpächters M. G. (Vater des Klägers), der zwischenzeitlich das 70. Lebensjahr vollendet habe, den verbleibenden Pächtern bzw. Jagderlaubnisinhabern zu erhalten. Mit Schreiben vom 17.10.1995 erwiderte die Beklagte, die Genehmigungsvorgänge des Jahres 1968 ließen erkennen, dass bereits seinerzeit von einer nichtprivilegierten Jagdhütte ausgegangen worden sei. Die Hütte stelle im Hinblick auf ihre Größe und Ausstattung nach wie vor kein privilegiertes Vorhaben dar und könne deshalb bei Ausscheiden des Vaters des Klägers nicht weiter erhalten werden. Im Rahmen eines Ortstermins mit dem Regierungspräsidium Freiburg am 13.12.1995 wies die Obere Baurechtsbehörde darauf hin, einer positiven Entscheidung stehe § 35 BauGB entgegen und die Rechtmäßigkeit der damals erteilten Baugenehmigung werde in Frage gestellt. Den Bauantragstellern wurde anheimgestellt, ihren Antrag auf Entscheidung zurückzunehmen. Nachdem bis zum September 1996 bei der Beklagten keine Reaktion der Antragsteller eingegangen war, betrachtete diese das Verfahren als erledigt. 4 Am 8.3.2004 wurde zwischen der Jagdgenossenschaft O. und der Beklagten als Verpächter sowie 4 in O. wohnenden Personen (zwei davon, die Eheleute B., hatten im Jahr 1995 den oben genannten Bauantrag zusammen mit dem Vater des Klägers gestellt) als Pächter ein bis zum 31.3.2013 befristeter Jagdpachtvertrag geschlossen. Mit Schreiben vom 11.6.2004 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, sein Vater sei letztes Jahr verstorben, sodass die Voraussetzungen für die Entfernung der Jagdhütte eingetreten seien. Man bitte um Stellungnahme, wie sich das weitere Vorgehen aus Sicht des Klägers gestalten werde. Am 2.2.2005 ließ der Kläger anwaltlich mitteilen, er besitze einen Jagderlaubnisschein und für ihn liege eine Jagderlaubnis vor. Die von ihm geerbte Jagdhütte solle weiterhin jagdlichen Zwecken dienen und die Jagdpächter seien damit einverstanden. 5 Mit baurechtlicher Entscheidung vom 20.10.2005 , zugestellt am 22.10.2005, widerrief die Beklagte die Baugenehmigung vom 13.12.1968 und ordnete zugleich die entschädigungslose Beseitigung und die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes an (Nr. 1). Ferner wurde dem Kläger die Nutzung der Jagdhütte mit den vorhandenen Anlagen ab sofort untersagt (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baugenehmigung sei mit einem Widerrufsvorbehalt versehen gewesen. Die Voraussetzung sei mit dem Tod des Vaters des Klägers im Jahr 2003 eingetreten und der Widerruf sei auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt, weil die Jagdhütte insoweit nicht mehr zur Wildhege und Jagdausübung erforderlich sei. Zwar könne im einschlägigen Außenbereich eine Jagdhütte eine privilegierte Anlage darstellen. Das setze u. a. jedoch ein Jagdpachtverhältnis des Eigentümers der Hütte im jeweiligen Bezirk voraus. Der Kläger jedoch besitze lediglich einen unentgeltlichen Begehungsschein, sodass eine langfristig gesicherte Jagdausübung nicht vorliege. Eine weitere Nutzung des durch Widerruf entprivilegierten Vorhabens könne nicht zugelassen werden, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Weiterhin widerspreche es dem Entwurf des Planreife besitzenden Regionalplans, der im betroffenen Bereich eine Vorrangfläche für Gipsabbau vorsehe. Entsprechend der gesetzlichen Beseitigungspflicht werde der Kläger aufgefordert, dieser nachzukommen und in diesem Zusammenhang außer der Jagdhütte auch die auf dem Grundstück vorhandenen sonstigen, nicht genehmigten Anlagen zu entfernen. Aus dem zuvor Dargelegten ergebe sich auch die Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung, weil die Jagdhütte auf Grund ihrer Innenausstattung sowie der Außenanlagen einen Ausbaustandard erreicht habe, der sie für einen Daueraufenthalt von Menschen geeignet mache. Hierauf deute auch die am Gebäude angebrachte Satellitenempfangsanlage hin. Bei Ausübung des Ermessens habe man berücksichtigt, dass der Kläger als Begehungsscheininhaber ein großes Interesse an der weiteren Nutzung habe. Entscheidend sei dagegen jedoch gewesen, dass im Außenbereich nur nach § 35 BauGB mögliche Nutzungen zulässig seien und auch keine Privilegierung vorliege. 6 Der Kläger erhob am 21.11.2005 Widerspruch, den er damit begründete, der aktuelle Mitpächter Herr B. sei bereits damals Mitpächter und Bauantragsteller gewesen. Ferner bestehe die Pacht auch weiterhin langfristig, nämlich bis zum Jahr 2013. Von einer landschaftlichen Beeinträchtigung könne nicht die Rede sein. Die Jagdhütte werde weiterhin durch die Mitpächter für die Lagerung von Tierfutter genutzt. Ein bis zwei Holzbauten dienten der Lagerung notwendigen Holzes. Die Beklagte besitze offenbar ein gewichtiges, ebenfalls gegen eine Beseitigung streitendes Interesse an dem Objekt, weil sie einen Bauvorbescheid (Ersatzfläche für Grillplatz am Riedsee) beantragt habe. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2006 , zugestellt am 21.7.2006, wurde der Widerspruch durch das RP Freiburg mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die nachträglich erstellten Schuppengebäude/Anbauten abzubrechen seien. Der Abbruch sämtlicher Gebäude einschließlich Jagdhütte habe innerhalb eines Monats nach Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Privilegierung sei entfallen. Jagdhütten seien ohnehin nur zulässig, wenn sie im Jagdbezirk lägen und sich größenmäßig auf die Bedürfnisse der Jagdausübung beschränkten. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob diese Vorgaben bei Erteilung der Baugenehmigung erfüllt gewesen seien. Mit dem Tod des Vaters des Klägers sei das Bedürfnis einer Jagdausübung jedoch in jedem Fall wegfallen. Überdies diene die Hütte nicht nur der Lagerung von Tierfutter, insbesondere der Innenausbau, Terrasse und die Satellitenanlage legten eine nicht privilegierte Wochenendhausnutzung nahe. Die weiteren Bauten seien ohne Genehmigung errichtet worden. Eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide schließlich ebenfalls aus, weil die natürliche Eigenart der Landschaft, für die es nicht auf ein Verborgensein der Anlagen ankomme, beeinträchtigt werde. Soweit der Abbruch auch der sonstigen Gebäude angeordnet werde, handle es sich um eine deklaratorische Klarstellung, auch eine Verböserung sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Jagdhütte zulässig. Die Nutzungsuntersagung schließlich sei ebenfalls erforderlich, weil bereits mit dem Tod des Vaters des Klägers die Baugenehmigung erloschen und ein rechtswidriger Zustand eingetreten sei, dem keine privilegierte Nutzung nachgefolgt sei. 8 Der Kläger hat am 18.8.2006 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung trägt er vor, die Genehmigung sei im Hinblick auf jagdliche Belange erfolgt. Sie sei nicht an seinen Vater gebunden gewesen, dieser habe nur die eigentlich gewünschte Kontinuität hergestellt, die gerade durch die zuletzt langjährige Weiterverpachtung und den Wunsch der neuen Pächter, die Anlagen zu nutzen, auch in Zukunft gesichert sei. Ohne die Jagdhütte könne die Nutzung der Bezirke nicht mehr auskommen, weil für die Pacht zwingende Gegenstände, u. a. Futter, an Ort und Stelle gelagert würden. Das gelte auch für die nicht genehmigten Nebenanlagen. Die Hütte sei entsprechend den Vorgaben erstellt worden und es handle sich nicht um einen „Luxusbau“. Vorhanden sei lediglich eine Abortgrube, es fehlten Strom und fließendes Wasser. Geheizt werde mittels Holzkohleofen. Übernachtungsmöglichkeiten für auswärtige Jagdpächter seien jagdlich erforderlich, im Übrigen aber auch bekannt gewesen. Seine (des Klägers) Jagdberechtigung sei eine Fortführung der alten und nicht nur auf Grund des konkreten Rechtsstreits erworben worden. 9 Der Kläger beantragt, 10 die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 20.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.07.2006 aufzuheben. 11 Die Beklagte bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte der Beklagten, ein Heft des RP Freiburg) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1.) Der in Nr. 1 Satz 1 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Widerruf der für die Jagdhütte erteilten Baugenehmigung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings geht diese Entscheidung ins Leere, weil die für die Jagdhütte erteilte Baugenehmigung bereits am 16.1.2003 (Tod des Vaters des Klägers) erloschen war. Bei der Jagdhütte handelt es sich nämlich um einen Behelfsbau i.S.v. § 72 Abs. 1 LBO 1964 (vgl. entsprechend § 56 Abs. 4 Nr. 2 LBO 1995). Kraft subjektiver Bestimmung bzw. Widmung (zu dieser Möglichkeit vgl. Schlez, LBO 1964, 2. Aufl. [1973], § 72 Rdnr. 4 sowie Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO 1995, 5. Aufl. [2003], § 56 Rdnr. 35 bzw. § 58 Rdnr. 106) durch den damaligen Bauherrn M. G., den Vater des Klägers, sollte diese bauliche Anlage nämlich nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden. Diese Auslegung ist zwingend, sie rechtfertigt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Vater des Klägers entsprechende ausdrückliche (öffentlich-rechtliche) Regelungen sowohl in der Baugenehmigung vom 13.12.1968 (dort Einleitungssatz sowie Nr. 25 der Besonderen Bauvorschriften) als auch in der am selben Tag erfolgten Baulasteintragung ohne weiteres hingenommen hatte. Die mit dem Begriff der „begrenzten Zeit“ i.S.v. § 72 Abs. 1 LBO 1964 angesprochene Frist sollte folglich durch die Dauer der Pachtzeit des M. G. bestimmbar festgeschrieben werden (vgl. dazu, dass Bundesrecht nicht verbietet, dass die Baugenehmigung für die Nutzung einer baulichen Anlage [dort: einer Jagdhütte] auf die Nutzung durch eine bestimmte Person [dort: den Jagdpächter, der nicht im Jagdbezirk oder dessen Nähe wohnt] beschränkt wird, und dass das in ihr festgestellte Nutzungsrecht nicht auf einen Dritten übergeht, der die für die Beschränkung maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt: BVerwG, Beschl. v. 23.11.1995 - 4 B 209/95 - NVwZ-RR 1996, 484). 16 Die von der Beklagten mit dem Widerruf bezweckte Rechtsfolge (Erlöschen der Baugenehmigung) war damit bereits kraft Gesetzes eingetreten. Dies führt jedoch nicht etwa zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, vielmehr kann der in Nr. 1 Satz 1 der baurechtlichen Entscheidung verfügte Widerruf in eine Feststellung der von Gesetzes wegen bestehenden Rechtslage umgedeutet werden (Rechtsgedanke des § 47 LVwVfG; vgl. für die Umdeutung des Widerrufs einer Zugangs- und Entgeltgenehmigungspflicht in die Feststellung des gesetzlichen Erlöschens: BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007 - 6 VR 5/07 - NVwZ 2007, 1207; gegen eine gerichtliche Befugnis zur Umdeutung: Lüdemann/Windthorst, BayVBl. 1995, 357). Die Beklagte war schließlich auch nicht an einem entsprechenden Einschreiten gehindert. Zwar haben die Baurechtsbehörden wohl schon in der Vergangenheit die Baurechtswidrigkeit (dazu näher unten) der Jagdhütte und ihrer Nebenanlagen erkannt und diese jedoch geduldet. Mit dem Tod von M. G., auf den offensichtlich Rücksicht genommen worden war, hatte sich diese Sachlage jedoch geändert. Es stellt sich nicht als treuwidrig dar, wenn die Beklagte nach Bekanntwerden dieser Umstände nunmehr ein Verfahren zur Aufhebung der Baugenehmigung einleitete. 17 2.) Die ferner in Nr. 1 Satz 2 der baurechtlichen Entscheidung verfügte Beseitigungs- und Herstellungsverpflichtung betreffend die Jagdhütte findet ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 4 Satz 2 LBO 1995 (entsprechend bereits § 95 Abs. 4 Satz 4 LBO 1964). Danach sind Behelfsbauten nach Ablauf der gesetzten Frist ohne Entschädigung zu beseitigen und ein ordnungsgemäßer Zustand herzustellen. Auch insoweit handelt sich um ein gesetzliches Gebot, eine - wie hier - Anordnung ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen (Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O., § 58 Rdnr. 107), sie ist vielmehr sogar zwecks Schaffung eines Vollstreckungstitels (vgl. § 1 LVwVG) sachlich geboten. 18 Beseitigungs- und Herstellungsverpflichtung sind ferner rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie sich auch auf die später hinzugekommenen , unstreitig nicht genehmigten baulichen Anlagen (größere und kleiner Schuppen, in denen Fässer für Tierfutter, Werkzeuge und ein Notstromaggregat gelagert werden) im Umfeld der Jagdhütte beziehen. Eine erstmalige Regelung im Widerspruchsbescheid (i.S. einer Verböserung bzw. „reformatio in peius“) liegt nicht vor, weil Beklagte bereits in ihrer Entscheidung vom 20.10.2005 (dort unter II. am Ende) für den Kläger deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass sich der Ausgangsbescheid auch auf diese Nebenanlagen erstrecken solle. Ihre Rechtsgrundlage findet diese Regelung schließlich in § 65 Satz 1 LBO. Die Ermessenserwägungen, die der insoweit maßgebliche bzw. gestaltgebende (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Widerspruchsbescheid hierzu angestellt hat, sind nicht zu beanstanden, hierauf wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. 19 Die Nebenanlagen und die Jagdhütte sind schließlich auch materiell baurechtswidrig , so dass ein Bestandsschutz bzw. ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer Baugenehmigung, der einer Beseitigung aller vorhandenen Anlagen entgegengestanden hätte, ausscheidet. Dies ergibt sich aus Folgendem: 20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Jagdhütte - nichts anderes gilt für ihr zugeordnete Nebenanlagen wie Schuppen usw. - im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bevorrechtigt zulässig sein. Es muss sich allerdings um einen möglichst einfachen Bau handeln, der nach seiner Zweckbestimmung im Hinblick auf die örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, sowie die innere Einteilung und innere Ausstattung der eigentlichen Zweckbestimmung gerecht wird. Das Erfordernis einer funktionellen Zuordnung des Bauwerks zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Jagd erstreckt sich allerdings nicht nur auf die Größe und Ausstattung, sondern auch auf die räumliche Zuordnung der Hütte zum jeweiligen Jagdbezirk, d.h. die Frage, ob ohne eine Jagdhütte die Jagd nicht oder nur unter erschwerten Umständen ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. (BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 56/82 - BRS 44 Nr. 83) 21 Die Jagdhütte erfüllt schon nicht die Voraussetzungen eines möglichst einfachen Bauwerks. Der vorhandene Bestand (etwas mehr als 64 m³ umbauten Raums, knapp 30 m² Grundfläche sowie - vgl. die Bauvorlagen aus 1968 - Räume für Wohnen, Küche, Trockenabort und Schlafen) weist eindeutig (auch) die Qualität einer Wohnung bzw. Wochenendhausnutzung auf, die jedoch gerade nicht privilegiert sind. Sowohl die Hütte als auch die weiteren Baulichkeiten sind aber auch sonst für die Jagd funktionell nicht erforderlich, weil nämlich die beiden Pächter, in deren Bezirk die Bauten liegen, ortsansässig sind. Der Pächter Herr G. wohnt direkt im Kernort, der Pächter Herr K. im Ortsteil ..., etwa 4 km vom Ortszentrum entfernt. Die Entfernung beider Pächter zum Jagdbezirk beträgt noch nicht einmal 6 km (vgl. dazu, dass selbst 6 km noch so gering sind, dass die Jagd in angemessener Zeit vom Wohnsitz aus zu erreicht werden kann: BVerwG, Urt. v. 18.10.1985, a.a.O.). Werkzeuge und Tierfutter könnten damit aber ebenfalls am Wohnort der Pächter - oder notfalls in einem hierfür angemieteten Raum - gelagert werden, um von dort in das Revier befördert und eingesetzt bzw. ausgebracht zu werden. Bei Treibjagden können sich Jäger und Treiber vorher und nachher im Revier selbst oder in einem Raum in O. bzw. eines Ortsteils treffen. Die für die Jagdausübung typischen Anfahrten zum Ansitz in den Abend- und/oder frühen Morgenstunden können ohne weiteres vom Wohnsitz aus erfolgen. Angesichts der Angewiesenheit des Außenbereichs auf eine größtmögliche Schonung muss sich der Kläger folglich auf diese anderen Möglichkeiten verweisen lassen. Darauf, dass zwar die Jagdpächter, nicht jedoch er selbst, der eine Jagdausübungsberechtigung besitzt, in der Nähe wohnen, kommt es nicht an. Das Erfordernis einer funktionellen Zuordnung der Jagdhütte ist insoweit bodenbezogen, als es um die Ausübung einer ordnungsgemäßen Jagd geht. 22 Als damit nicht privilegiertes sondern sonstiges Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen die vorhandenen baulichen Anlagen öffentliche Belange in Gestalt der natürlichen Eigenart der Landschaft. Dies haben Ausgangs- und Widerspruchsbescheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung dargelegt, sodass hierauf verwiesen werden kann. Die Beseitigungsverpflichtung des Klägers ist auch nicht ausnahmsweise deshalb unverhältnismäßig, weil sich der vorhandene Bestand auf einen genehmigungsfähigen „Kern“ hätte zurückbauen lassen. Nach dem zuvor Dargelegten würde es sich - ungeachtet der Frage einer bautechnischen Möglichkeit bzw. eines entsprechenden Angebots des Klägers - bei jeder Jagdhütte eines ortsansässigen Jagdpächters nicht um eine zweckgerechte und erforderliche Einrichtung zur Jagdausübung handeln. 23 3.) Die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte, alle baulichen Anlagen erfassende Nutzungsuntersagung ist schließlich ebenfalls rechtmäßig. Insoweit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Dieser wiederum hat sich erkennbar die Ausführungen im Ausgangsbescheid (dort unter III.) zu Eigen machen wollen. Diese schließlich sind am Maßstab des § 114 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn das Gericht hinsichtlich Nr. 1 Satz 1 der baurechtlichen Entscheidung eine Umdeutung vorgenommen hat, so liegt darin gleichwohl kein Teilerfolg des Klägers; selbst bei anderer Beurteilung wäre jedoch allenfalls von einem geringfügigen Obsiegen auszugehen, das dieselbe Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO rechtfertigte. Das Gericht hat schließlich keinen Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Gründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1.) Der in Nr. 1 Satz 1 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Widerruf der für die Jagdhütte erteilten Baugenehmigung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings geht diese Entscheidung ins Leere, weil die für die Jagdhütte erteilte Baugenehmigung bereits am 16.1.2003 (Tod des Vaters des Klägers) erloschen war. Bei der Jagdhütte handelt es sich nämlich um einen Behelfsbau i.S.v. § 72 Abs. 1 LBO 1964 (vgl. entsprechend § 56 Abs. 4 Nr. 2 LBO 1995). Kraft subjektiver Bestimmung bzw. Widmung (zu dieser Möglichkeit vgl. Schlez, LBO 1964, 2. Aufl. [1973], § 72 Rdnr. 4 sowie Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO 1995, 5. Aufl. [2003], § 56 Rdnr. 35 bzw. § 58 Rdnr. 106) durch den damaligen Bauherrn M. G., den Vater des Klägers, sollte diese bauliche Anlage nämlich nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden. Diese Auslegung ist zwingend, sie rechtfertigt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Vater des Klägers entsprechende ausdrückliche (öffentlich-rechtliche) Regelungen sowohl in der Baugenehmigung vom 13.12.1968 (dort Einleitungssatz sowie Nr. 25 der Besonderen Bauvorschriften) als auch in der am selben Tag erfolgten Baulasteintragung ohne weiteres hingenommen hatte. Die mit dem Begriff der „begrenzten Zeit“ i.S.v. § 72 Abs. 1 LBO 1964 angesprochene Frist sollte folglich durch die Dauer der Pachtzeit des M. G. bestimmbar festgeschrieben werden (vgl. dazu, dass Bundesrecht nicht verbietet, dass die Baugenehmigung für die Nutzung einer baulichen Anlage [dort: einer Jagdhütte] auf die Nutzung durch eine bestimmte Person [dort: den Jagdpächter, der nicht im Jagdbezirk oder dessen Nähe wohnt] beschränkt wird, und dass das in ihr festgestellte Nutzungsrecht nicht auf einen Dritten übergeht, der die für die Beschränkung maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt: BVerwG, Beschl. v. 23.11.1995 - 4 B 209/95 - NVwZ-RR 1996, 484). 16 Die von der Beklagten mit dem Widerruf bezweckte Rechtsfolge (Erlöschen der Baugenehmigung) war damit bereits kraft Gesetzes eingetreten. Dies führt jedoch nicht etwa zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, vielmehr kann der in Nr. 1 Satz 1 der baurechtlichen Entscheidung verfügte Widerruf in eine Feststellung der von Gesetzes wegen bestehenden Rechtslage umgedeutet werden (Rechtsgedanke des § 47 LVwVfG; vgl. für die Umdeutung des Widerrufs einer Zugangs- und Entgeltgenehmigungspflicht in die Feststellung des gesetzlichen Erlöschens: BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007 - 6 VR 5/07 - NVwZ 2007, 1207; gegen eine gerichtliche Befugnis zur Umdeutung: Lüdemann/Windthorst, BayVBl. 1995, 357). Die Beklagte war schließlich auch nicht an einem entsprechenden Einschreiten gehindert. Zwar haben die Baurechtsbehörden wohl schon in der Vergangenheit die Baurechtswidrigkeit (dazu näher unten) der Jagdhütte und ihrer Nebenanlagen erkannt und diese jedoch geduldet. Mit dem Tod von M. G., auf den offensichtlich Rücksicht genommen worden war, hatte sich diese Sachlage jedoch geändert. Es stellt sich nicht als treuwidrig dar, wenn die Beklagte nach Bekanntwerden dieser Umstände nunmehr ein Verfahren zur Aufhebung der Baugenehmigung einleitete. 17 2.) Die ferner in Nr. 1 Satz 2 der baurechtlichen Entscheidung verfügte Beseitigungs- und Herstellungsverpflichtung betreffend die Jagdhütte findet ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 4 Satz 2 LBO 1995 (entsprechend bereits § 95 Abs. 4 Satz 4 LBO 1964). Danach sind Behelfsbauten nach Ablauf der gesetzten Frist ohne Entschädigung zu beseitigen und ein ordnungsgemäßer Zustand herzustellen. Auch insoweit handelt sich um ein gesetzliches Gebot, eine - wie hier - Anordnung ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen (Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O., § 58 Rdnr. 107), sie ist vielmehr sogar zwecks Schaffung eines Vollstreckungstitels (vgl. § 1 LVwVG) sachlich geboten. 18 Beseitigungs- und Herstellungsverpflichtung sind ferner rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie sich auch auf die später hinzugekommenen , unstreitig nicht genehmigten baulichen Anlagen (größere und kleiner Schuppen, in denen Fässer für Tierfutter, Werkzeuge und ein Notstromaggregat gelagert werden) im Umfeld der Jagdhütte beziehen. Eine erstmalige Regelung im Widerspruchsbescheid (i.S. einer Verböserung bzw. „reformatio in peius“) liegt nicht vor, weil Beklagte bereits in ihrer Entscheidung vom 20.10.2005 (dort unter II. am Ende) für den Kläger deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass sich der Ausgangsbescheid auch auf diese Nebenanlagen erstrecken solle. Ihre Rechtsgrundlage findet diese Regelung schließlich in § 65 Satz 1 LBO. Die Ermessenserwägungen, die der insoweit maßgebliche bzw. gestaltgebende (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Widerspruchsbescheid hierzu angestellt hat, sind nicht zu beanstanden, hierauf wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. 19 Die Nebenanlagen und die Jagdhütte sind schließlich auch materiell baurechtswidrig , so dass ein Bestandsschutz bzw. ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer Baugenehmigung, der einer Beseitigung aller vorhandenen Anlagen entgegengestanden hätte, ausscheidet. Dies ergibt sich aus Folgendem: 20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Jagdhütte - nichts anderes gilt für ihr zugeordnete Nebenanlagen wie Schuppen usw. - im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bevorrechtigt zulässig sein. Es muss sich allerdings um einen möglichst einfachen Bau handeln, der nach seiner Zweckbestimmung im Hinblick auf die örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, sowie die innere Einteilung und innere Ausstattung der eigentlichen Zweckbestimmung gerecht wird. Das Erfordernis einer funktionellen Zuordnung des Bauwerks zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Jagd erstreckt sich allerdings nicht nur auf die Größe und Ausstattung, sondern auch auf die räumliche Zuordnung der Hütte zum jeweiligen Jagdbezirk, d.h. die Frage, ob ohne eine Jagdhütte die Jagd nicht oder nur unter erschwerten Umständen ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. (BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 56/82 - BRS 44 Nr. 83) 21 Die Jagdhütte erfüllt schon nicht die Voraussetzungen eines möglichst einfachen Bauwerks. Der vorhandene Bestand (etwas mehr als 64 m³ umbauten Raums, knapp 30 m² Grundfläche sowie - vgl. die Bauvorlagen aus 1968 - Räume für Wohnen, Küche, Trockenabort und Schlafen) weist eindeutig (auch) die Qualität einer Wohnung bzw. Wochenendhausnutzung auf, die jedoch gerade nicht privilegiert sind. Sowohl die Hütte als auch die weiteren Baulichkeiten sind aber auch sonst für die Jagd funktionell nicht erforderlich, weil nämlich die beiden Pächter, in deren Bezirk die Bauten liegen, ortsansässig sind. Der Pächter Herr G. wohnt direkt im Kernort, der Pächter Herr K. im Ortsteil ..., etwa 4 km vom Ortszentrum entfernt. Die Entfernung beider Pächter zum Jagdbezirk beträgt noch nicht einmal 6 km (vgl. dazu, dass selbst 6 km noch so gering sind, dass die Jagd in angemessener Zeit vom Wohnsitz aus zu erreicht werden kann: BVerwG, Urt. v. 18.10.1985, a.a.O.). Werkzeuge und Tierfutter könnten damit aber ebenfalls am Wohnort der Pächter - oder notfalls in einem hierfür angemieteten Raum - gelagert werden, um von dort in das Revier befördert und eingesetzt bzw. ausgebracht zu werden. Bei Treibjagden können sich Jäger und Treiber vorher und nachher im Revier selbst oder in einem Raum in O. bzw. eines Ortsteils treffen. Die für die Jagdausübung typischen Anfahrten zum Ansitz in den Abend- und/oder frühen Morgenstunden können ohne weiteres vom Wohnsitz aus erfolgen. Angesichts der Angewiesenheit des Außenbereichs auf eine größtmögliche Schonung muss sich der Kläger folglich auf diese anderen Möglichkeiten verweisen lassen. Darauf, dass zwar die Jagdpächter, nicht jedoch er selbst, der eine Jagdausübungsberechtigung besitzt, in der Nähe wohnen, kommt es nicht an. Das Erfordernis einer funktionellen Zuordnung der Jagdhütte ist insoweit bodenbezogen, als es um die Ausübung einer ordnungsgemäßen Jagd geht. 22 Als damit nicht privilegiertes sondern sonstiges Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen die vorhandenen baulichen Anlagen öffentliche Belange in Gestalt der natürlichen Eigenart der Landschaft. Dies haben Ausgangs- und Widerspruchsbescheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung dargelegt, sodass hierauf verwiesen werden kann. Die Beseitigungsverpflichtung des Klägers ist auch nicht ausnahmsweise deshalb unverhältnismäßig, weil sich der vorhandene Bestand auf einen genehmigungsfähigen „Kern“ hätte zurückbauen lassen. Nach dem zuvor Dargelegten würde es sich - ungeachtet der Frage einer bautechnischen Möglichkeit bzw. eines entsprechenden Angebots des Klägers - bei jeder Jagdhütte eines ortsansässigen Jagdpächters nicht um eine zweckgerechte und erforderliche Einrichtung zur Jagdausübung handeln. 23 3.) Die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte, alle baulichen Anlagen erfassende Nutzungsuntersagung ist schließlich ebenfalls rechtmäßig. Insoweit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Dieser wiederum hat sich erkennbar die Ausführungen im Ausgangsbescheid (dort unter III.) zu Eigen machen wollen. Diese schließlich sind am Maßstab des § 114 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn das Gericht hinsichtlich Nr. 1 Satz 1 der baurechtlichen Entscheidung eine Umdeutung vorgenommen hat, so liegt darin gleichwohl kein Teilerfolg des Klägers; selbst bei anderer Beurteilung wäre jedoch allenfalls von einem geringfügigen Obsiegen auszugehen, das dieselbe Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO rechtfertigte. Das Gericht hat schließlich keinen Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.