Urteil
7 K 1405/06
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 UVG besteht, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt und keinen oder unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
• Der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG wegen Nichtmitwirkung der Mutter kommt nicht zur Anwendung, wenn die Mutter zum Geburtszeitpunkt mit einem Dritten verheiratet war und dessen Vaterschaft nach § 1592 BGB bestand.
• Die Verpflichtung der Mutter, die gesetzliche Vaterschaft durch Anfechtung zu beseitigen, ist nicht unter § 1 Abs. 3 UVG zu subsumieren; die Behörde hat stattdessen mögliche Unterhaltsansprüche gegen den gesetzlichen Vater geltend zu machen.
• Beim Wohnsitz- bzw. Zusammenlebensbegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist maßgeblich die gesetzliche Vaterschaft; ein Zusammenleben mit dem biologischen Vater entfällt nur, wenn die Mutter mit dem gesetzlichen anderen Elternteil zusammenlebt.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsvorschussanspruch trotz behaupteter Scheinvaterschaft • Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 UVG besteht, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt und keinen oder unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. • Der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG wegen Nichtmitwirkung der Mutter kommt nicht zur Anwendung, wenn die Mutter zum Geburtszeitpunkt mit einem Dritten verheiratet war und dessen Vaterschaft nach § 1592 BGB bestand. • Die Verpflichtung der Mutter, die gesetzliche Vaterschaft durch Anfechtung zu beseitigen, ist nicht unter § 1 Abs. 3 UVG zu subsumieren; die Behörde hat stattdessen mögliche Unterhaltsansprüche gegen den gesetzlichen Vater geltend zu machen. • Beim Wohnsitz- bzw. Zusammenlebensbegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist maßgeblich die gesetzliche Vaterschaft; ein Zusammenleben mit dem biologischen Vater entfällt nur, wenn die Mutter mit dem gesetzlichen anderen Elternteil zusammenlebt. Die Klägerin beantragt Unterhaltsvorschuss nach dem UVG. Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt mit Z. verheiratet; später lebte sie getrennt, die Klägerin wurde bei ihr betreut. Die Mutter gab an, der biologische Vater sei U.; dessen Adresse in der Türkei war jedoch unklar. Die Stadt stellte die Leistungen zum 31.05.2006 ein mit der Begründung, die Mutter habe nicht ausreichend bei der Anfechtung der gesetzlichen Vaterschaft bzw. bei Feststellung der leiblichen Vaterschaft mitgewirkt. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Das Amtsgericht sprach später die Scheidung der Mutter von Z. aus; die Sorgerechtsregelung blieb. Die Klägerin klagte auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss für den streitigen Zeitraum 01.06.2006–03.07.2006. • Tatbestand: Die Klägerin war minderjährig und erhielt keinen regelmäßigen Unterhalt vom Vater; die Verwaltung versagte Leistungen wegen angeblicher Mitwirkungsverweigerung der Mutter. • Rechtliche Voraussetzungen (§ 1 UVG): Anspruch besteht, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, dieser ledig/verwitwet/geschieden oder dauerhaft getrennt ist und kein ausreichender Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. • Auslegungsfrage § 1 Abs. 3 UVG: Der Ausschlussgrund greift nur, wenn die Mutter mit dem ‚anderen Elternteil‘ zusammenlebt oder sich weigert, erforderliche Auskünfte zu geben oder bei Feststellung der Vaterschaft/Aufenthaltsort mitzuwirken. • Gesetzliche Vaterschaft maßgeblich: Zum streitigen Zeitpunkt galt Z. kraft § 1592 Nr.1 BGB als gesetzlicher Vater; deshalb bestand rechtlich kein Raum für eine Vaterschaftsfeststellung gegen ihn, solange seine Vaterschaft nicht rechtskräftig beseitigt war (§ 1599 BGB). • Mitwirkungspflicht der Mutter: Die Kammer hält die Verpflichtung der Mutter zur Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung nicht für unter § 1 Abs. 3 UVG fallend; die Mutter hat Angaben gemacht und nicht evident notwendige Auskünfte verweigert. • Verwaltungspflicht: Die Behörde kann und muss vor allem ihre Ansprüche gegen den gesetzlichen Vater prüfen und feststellen und notfalls geltend machen (§ 7 Abs.1 UVG und allgemeine Verwaltungspflicht). • Wohnsitzkriterium (§ 1 Abs.1 Nr.2 UVG): Die Klägerin lebte bei der Mutter in einer dauerhaften häuslichen Gemeinschaft; ein Zusammenleben mit dem anderen Elternteil im Sinne des Ausschlusses war nicht nachgewiesen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs.3 UVG und bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen besteht der Unterhaltsvorschussanspruch für den streitigen Zeitraum. Die Klage ist begründet; der Bescheid der Stadt vom 17.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 03.07.2006 sind aufzuheben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 01.06.2006 bis 03.07.2006 Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren, weil die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UVG vorlagen und der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs.3 UVG nicht erfüllt war. Insbesondere war zum streitigen Zeitpunkt kraft § 1592 BGB der Ehemann gesetzlicher Vater, sodass die Mutter nicht verpflichtet war, die Vaterschaft durch Anfechtung im Sinne des Ausschlussgrundes zu beseitigen. Die Behörde hätte vielmehr die Unterhaltsansprüche gegen den gesetzlichen Vater zu prüfen und geltend zu machen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.