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Urteil

3 K 1806/07

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Regierungspräsidium kann bei erstmaligem Nachweis des Westlichen Maiswurzelbohrers Befalls- und Sicherheitszonen ausweisen und darin Anbauverbote anordnen. • Die Annahme von Gefahr im Verzug nach § 5 Abs. 2 PflSchG war hier gegeben, weil rechtzeitige betriebliche Dispositionen der Landwirte und die Verhinderung einer Etablierung des Schädlings ein sofortiges Eingreifen erforderlich machten. • Die Anordnung eines zweijährigen Maisanbauverbots in der Befallszone war durch Art. 4 Abs. 2d der Kommissionsentscheidung 2003/766/EG gedeckt und geboten; das Gemeinschaftsrecht reduziert das Ermessen der nationalen Behörde. • Das Maisanbauverbot ist verhältnismäßig und mit Art. 14 GG vereinbar, weil die Maßnahme geeignet ist, die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern, und den Betroffenen zumutbare Alternativnutzungen verbleiben.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit eines zweijährigen Maisanbauverbots aufgrund von Diabrotica-Befund • Das Regierungspräsidium kann bei erstmaligem Nachweis des Westlichen Maiswurzelbohrers Befalls- und Sicherheitszonen ausweisen und darin Anbauverbote anordnen. • Die Annahme von Gefahr im Verzug nach § 5 Abs. 2 PflSchG war hier gegeben, weil rechtzeitige betriebliche Dispositionen der Landwirte und die Verhinderung einer Etablierung des Schädlings ein sofortiges Eingreifen erforderlich machten. • Die Anordnung eines zweijährigen Maisanbauverbots in der Befallszone war durch Art. 4 Abs. 2d der Kommissionsentscheidung 2003/766/EG gedeckt und geboten; das Gemeinschaftsrecht reduziert das Ermessen der nationalen Behörde. • Das Maisanbauverbot ist verhältnismäßig und mit Art. 14 GG vereinbar, weil die Maßnahme geeignet ist, die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern, und den Betroffenen zumutbare Alternativnutzungen verbleiben. Die Kläger sind Landwirte und wandten sich gegen eine Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg, die nach Fängen von insgesamt sechs Exemplaren des Westlichen Maiswurzelbohrers im Sommer 2007 Befalls- und Sicherheitszonen auswies und für die Befallszonen den Maisanbau in 2008 und 2009 untersagte. Die Kläger rügten Existenzgefährdung durch das zweijährige Anbauverbot, bestritten die Zuständigkeit und die Voraussetzungen des Eilfalls (§ 5 Abs. 2 PflSchG) und meinten, die Behörde habe nicht ausreichend zwischen den in Art. 4 Abs. 2d der Kommissionsentscheidung vorgesehenen Alternativen (zweijähriges Anbauverbot vs. dreijährige Fruchtfolge) abgewogen. Ferner verlangten sie eine Entschädigung nach § 32 PflSchG und verwiesen auf mögliche mildere Maßnahmen und neue Saatgutbehandlungen. Das Regierungspräsidium berief sich auf die EU-Entscheidung 2003/766/EG, die Leitlinie des zuständigen Instituts und die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eingrenzung des Schädlings. • Zulässigkeit: Die Klagen sind zulässig; die Kläger durften auch die Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 im Klageverfahren geltend machen. • Zuständigkeit und Eilfall: Das Regierungspräsidium war zur Anordnung befugt; jedenfalls lagen die Voraussetzungen des Gefahr im Verzug nach § 5 Abs. 2 PflSchG vor, weil kurzfristige betriebliche Dispositionen (z.B. Herbstaussaat von Wintergetreide) und die Verhinderung einer Etablierung des Schädlings ein sofortiges Eingreifen erforderten. • Gemeinschaftsrechtliche Bindung: Die Kommissionsentscheidung 2003/766/EG ist verbindlich und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Befallszonen auszuweisen und die dort genannten Maßnahmen zu treffen; dadurch wird das nationalrechtliche Ermessen stark beschränkt. • Ermessen und Leitlinie: Das Regierungspräsidium hat sein Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; es hat die (ermessenslenkende) nationale Leitlinie zur Bekämpfung von Diabrotica berücksichtigt und die vorzugsweise anzuwendende Maßnahme (zweijähriges Anbauverbot in der Befallszone) angeordnet. • Eignung und Erforderlichkeit: Wissenschaftliche Erkenntnisse in der Leitlinie sprechen für die höhere Wirksamkeit des sofortigen zweijährigen Anbauverbots gegenüber der alternativen Fruchtfolge; das Anbauverbot reduziert das Risiko einer Etablierung und ist geeignet, die Ausbreitung zu verhindern. • Verhältnismäßigkeit (engere Prüfung): Das Anbauverbot ist angemessen und mit Art. 14 GG vereinbar, weil den Betroffenen sinnvolle Alternativen verbleiben, die Einschränkung zeitlich begrenzt ist und die Maßnahme dem Schutz der Allgemeinheit dient. • Entschädigung: Ein Anspruch nach § 32 PflSchG wurde verneint bzw. nicht im gerichtlichen Verfahren durchgesetzt; insoweit besteht der ordentliche Rechtsweg. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten anteilig; Entscheidungsgrundlagen §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Klagen wurden abgewiesen. Das angeordnete Maisanbauverbot für 2008 und 2009 ist rechtmäßig: Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG lagen vor, die Maßnahme diente dem Schutz vor dem Westlichen Maiswurzelbohrer und setzte die verbindlichen Vorgaben der Kommissionsentscheidung 2003/766/EG um. Das Regierungspräsidium hat sein Auswahlermessen unter Beachtung der fachlichen Leitlinie zutreffend ausgeübt; das Verbot ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig. Den Klägern verbleiben zumutbare alternative Nutzungsmöglichkeiten ihrer Flächen; ein Entschädigungsanspruch nach § 32 PflSchG wurde nicht festgestellt. Daher besteht kein Rechtsgrund, die Allgemeinverfügung aufzuheben und die Klagen sind abzuweisen.