Urteil
4 K 701/08
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Nebentätigkeit als Rechtsanwalt sind für die Beitragsbemessung des Rechtsanwaltsversorgungswerks nach § 11 RAVwS grundsätzlich alle Einkünfte (Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14,15 SGB IV) zu berücksichtigen, also auch Dienstbezüge von Beamten.
• Fehlt die Satzungslösung für Fälle von Beamten auf Zeit, kann zugunsten dieser Gruppe eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS erfolgen, um ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten zu vermeiden.
• Bei analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS ist der Beitrag mit 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu bemessen; für 2007 und 2008 ergaben sich daraus 307,13 EUR bzw. 316,41 EUR monatlich.
• Eine Ermäßigung nach § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 RAVwS kommt bei Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS nicht in Betracht.
• Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren konnte nach § 162 Abs. 2 S.2 VwGO notwendig sein.
Entscheidungsgründe
Beitragsbemessung bei Nebentätigkeit von Beamten auf Zeit; analoge Anwendung von §13 Abs.1 RAVwS • Bei Nebentätigkeit als Rechtsanwalt sind für die Beitragsbemessung des Rechtsanwaltsversorgungswerks nach § 11 RAVwS grundsätzlich alle Einkünfte (Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14,15 SGB IV) zu berücksichtigen, also auch Dienstbezüge von Beamten. • Fehlt die Satzungslösung für Fälle von Beamten auf Zeit, kann zugunsten dieser Gruppe eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS erfolgen, um ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten zu vermeiden. • Bei analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS ist der Beitrag mit 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu bemessen; für 2007 und 2008 ergaben sich daraus 307,13 EUR bzw. 316,41 EUR monatlich. • Eine Ermäßigung nach § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 RAVwS kommt bei Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS nicht in Betracht. • Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren konnte nach § 162 Abs. 2 S.2 VwGO notwendig sein. Der Kläger, seit Juli 2005 als Rechtsanwalt zugelassen, wurde ab März 2006 als Beamter auf Zeit an einer Fachhochschule tätig und erhielt eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Der Beklagte setzte für 2007 und 2008 Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung des gesamten Monatseinkommens (einschließlich Beamtenbezügen) fest und verlangte den Regelpflichtbeitrag. Der Kläger wandte ein, die Beamtenbezüge seien bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen; seine anwaltlichen Einkünfte lägen deutlich darunter, eine doppelte Absicherung verletze Art.12 und 14 GG und führe zu unbilliger Mehrbelastung. Das Versorgungswerk wies den Widerspruch ab, verwies auf § 11 RAVwS und lehnte eine Anwendbarkeit oder Analogie zu § 13 Abs.1 RAVwS ab. Das Gericht entschied nach Klagezugang und mündlicher Verhandlung. • Rechtliche Grundlage sind § 11 und § 13 RAVwS sowie die Bezugnahmen auf §§ 14,15 SGB IV und einschlägige Bestimmungen des RAVG. • § 11 Abs.2 RAVwS macht die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt (Begriffe i.S.d. §§ 14,15 SGB IV) zur Bemessungsgrundlage; danach gehören auch Dienstbezüge von Beamten zum maßgeblichen Einkommen. • § 13 Abs.1 RAVwS gewährt Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Ermäßigung (3/10 des Regelpflichtbeitrags) und verdrängt im Anwendungsbereich die anderen Ermäßigungstatbestände des §11. • Der Kläger ist als Beamter auf Zeit zwar nach §5 SGB VI derzeit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, steht aber faktisch in zwei Versorgungssystemen und kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses nachversichert werden; daher besteht eine vergleichbare Interessenlage zu Pflichtversicherten. • Die Satzung des Versorgungswerks enthält für Beamte auf Zeit keine Regelung, somit liegt eine sachliche Lücke vor; um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art.3 GG) zu vermeiden, ist eine analoge Anwendung des §13 Abs.1 RAVwS auf Beamte auf Zeit zulässig. • Eine entsprechende Anwendung von §6 Nr.2 RAVwS scheidet aus, weil diese Vorschrift auf ständige Dienstverhältnisse beschränkt ist und die Interessenlage von Beamten auf Lebenszeit von derjenigen auf Zeit abweicht. • Folge der analogen Anwendung: Beitrag ist 3/10 des Regelpflichtbeitrags; konkrete Berechnung führte zu 307,13 EUR (2007) und 316,41 EUR (2008) monatlich. • Die übrigen Einwände des Klägers, insbesondere zu Art.12 und 14 GG bzw. zu Billigkeitserwägungen, genügen nicht, weil die analoge Anwendung sachlich gerechtfertigt ist. • Die Kostenentscheidung und die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war, stützen sich auf §§ 155,162 VwGO. Die Klage war insoweit erfolgreich, als die Beitragsbescheide und der Widerspruchsbescheid aufgehoben wurden, soweit für 2007 ein monatlicher Beitrag über 307,13 EUR und für 2008 ein monatlicher Beitrag über 316,41 EUR festgesetzt worden war. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Satzungslage eine Lücke für Beamte auf Zeit offen ließ und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung eine analoge Anwendung von § 13 Abs.1 RAVwS geboten sei; danach ist der Beitrag mit 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu bemessen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu einem Sechstel, der Beklagte zu fünf Sechstel; außerdem wurde die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren festgestellt und die Berufung zugelassen.