Urteil
2 K 1296/08
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte - Landratsamt Ortenaukreis - wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 5.2.2007 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein im Jahr 1991 im Irak geborener irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. 2 Der Kläger reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder im März 1997 in das Bundesgebiet ein. Auf ihren hier gestellten Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.1997 festgestellt, dass hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (1990) vorliegen. Ab dem 30.06.1997 wurden dem Kläger jeweils befristete Aufenthaltsbefugnisse erteilt. Unter dem 6.6.2005 erhielt er eine bis zum 29.6.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, deren Gültigkeit zunächst bis zum 26.06.2009 verlängert wurde. Am 30.04.2008 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG. Der Kläger besucht zur Zeit - nach erfolgreichem Abschluss der Hauptschule und es Berufsvorbereitungsjahrs - im zweiten Jahr die Kaufmännische Berufsfachschule in .... 3 Am 5.2.2007 stellte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis einen Einbürgerungsantrag, zu dessen Begründung er auf seine Integration und die persönlichen und beruflichen Perspektiven in Deutschland verwies. Auf die Bitte um Vorlage einer irakischen Geburtsurkunde oder eines anderen Identitätspapiers legte der Kläger dar, dass er solche Papiere weder über die irakische Botschaft noch über Verwandte im Irak besorgen könne. Gleichzeitig legte er eine eidesstattliche Versicherung seiner Eltern vor, mit welcher diese seine Abstammung, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort bestätigten. 4 Mit Bescheid vom 7.11.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Das hierauf beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klageverfahren gegen diesen Bescheid (A 7 K 2465/07) wurde im Einverständnis der dortigen Beteiligten mit Beschluss vom 25.04.2008 zum Ruhen gebracht. 5 Mit Schreiben vom 15.11.2007 teilte das Landratsamt Ortenaukreis dem Kläger mit, dass das Einbürgerungsverfahren auf der Grundlage eines Erlasses des Innenministeriums vom 28.07.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt werde. 6 Daraufhin ließ der Kläger unter dem 27.05.2008 vortragen, sein Einbürgerungsverfahren sei von seiner Anerkennung als Flüchtling unabhängig, da er der Privilegierung nach § 31 Abs. 1 AsylVfG nicht bedürfe. Insbesondere sei er bereit, aus der irakischen Staatsangehörigkeit auszuscheiden und die hierfür notwendigen Handlungen vorzunehmen. Im Hinblick hierauf begehre er zunächst eine Einbürgerungszusicherung für den Fall des Nachweises der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit. 7 Am 01.07.2008 gab der Kläger die Loyalitätserklärung ab und wies die hierfür notwendigen Kenntnisse zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nach. 8 Nachdem der Kläger den Beklagten unter dem 26.6.2008 erneut zu einer Entscheidung zumindest über eine Einbürgerungszusicherung aufgefordert hatte, hat er am 16.7.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei zulässig, da der Beklagte seit mehr als drei Monaten nicht über den Einbürgerungsantrag entschieden habe und kein zureichender Grund für die Untätigkeit der Behörde gegeben sei. Ihm stehe nach § 10 StAG ein Rechtsanspruch auf die beantragte Einbürgerungszusicherung zu, da er - abgesehen von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit - alle Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs erfülle und der Einbürgerung auch kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG entgegenstehe. Der Ausgang des asylrechtlichen Widerrufsverfahrens sei für den Anspruch ohne Belang, da er sich im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nicht auf die Statusberechtigung eines Flüchtlings berufe und keiner privilegierten Einbürgerung bedürfe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten - Landratsamt Ortenaukreis - zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 5.2.2007 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es trägt vor, es liege ein zureichender Grund dafür vor, dass die Behörde bislang nicht über den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung entschieden habe. Der Ausgang des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei weniger für die Frage der Hinnahme der Mehrstaatigkeit des Klägers von Bedeutung, da die beabsichtigte Entlassung des Klägers aus der irakischen Staatsangehörigkeit zur Zeit mangels Volljährigkeit und mangelnder Verwaltungsstrukturen im Irak nicht möglich sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass im Falle der Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft des Klägers auch dessen Aufenthaltsrecht widerrufen werden könne, womit eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung entfalle. Es sei davon auszugehen, dass über die Regelung des § 73 Abs 2c AsylVfG auch Einbürgerungen verhindert werden sollten, die auf der Grundlage des Aufenthaltstitels begehrt werden, der seinerseits allein auf der Grundlage des materiell ungerechtfertigten Flüchtlingsstatus beruhe. Die Behörde könne und dürfe im Einbürgerungsverfahren vor der mit dem asylrechtlichen Widerrufsverfahren begründeten Änderung der aufenthaltsrechtlichen Situation des Klägers nicht die Augen verschließen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssten über den Zeitpunkt der Einbürgerung hinaus möglichst dauerhaft erfüllt sein, so dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -) ein vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung zumindest dann gerechtfertigt sei, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass eine Einbürgerungsvoraussetzung möglicherweise nach der Einbürgerung wieder wegfallen würde. 14 Mit Beschluss vom 1.8.2008 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und den Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. 15 Dem Gericht liegt die den Kläger betreffende Einbürgerungsakte des Landratsamts Ortenaukreis ( 1 Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Klageakte. Entscheidungsgründe 16 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO; § 101 Abs. 2 VwGO). 17 1. Die Klage ist nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig, nachdem der Beklagte seit mehr als drei Monaten weder über den Einbürgerungsantrag noch über den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung entschieden hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einbürgerungsbewerber seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränken kann, wenn diese Zusicherung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit des Bewerbers und damit der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2). Dabei reicht es aus, dass der Einbürgerungsbewerber - wie der Kläger dies mit dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.05.2008 getan hat - während des Antragsverfahrens die Bereitschaft erklärt, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die für die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlichen Schritte zu unternehmen. Denn in diesem Fall enthält der Antrag auf Einbürgerung als Minus auch den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 11.07.2007 - 1 A 224/07 -, juris). 18 Entgegen seinem Vortrag ist dem Beklagten nicht nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft einzuräumen. Es besteht kein zureichender Grund dafür, dass der Abschluss dieses Verfahrens abgewartet wird, bevor über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zusicherung der Einbürgerung entschieden wird. Der Ausgang dieses Widerrufsverfahrens ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ohne Einfluss. 19 Ein solcher Einfluss bestünde allenfalls dann, wenn der Kläger eine Einbürgerung unter Beibehaltung seiner bisherigen irakischen Staatsangehörigkeit begehren und er sich deshalb auf den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG berufen müsste (hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 -, InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189). Dies ist jedoch - unabhängig davon, ob nicht bereits ein anderer Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 StAG vorliegt - nicht der Fall, da der Kläger allein einen Anspruch auf eine Einbürgerungszusicherung geltend macht, die unter den Vorbehalt der Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit gestellt ist. 20 Ein zureichender Grund für eine Fristsetzung nach § 75 Satz 3 VwGO ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausländerbehörde nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG über den Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Klägers entscheiden kann, wenn die Rechtstellung des Klägers als Flüchtling erloschen ist. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG knüpft allein an das Bestehen eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und - in Nr. 2 - an den Charakter des Aufenthaltsrechts an. Maßgeblich ist somit die Integration in der Vergangenheit und dass berechtigte Vertrauen auf den Fortbestand derselben. Eine Anforderung, dass der Fortbestand des Aufenthaltsrechts ausländerrechtlich auch auf unabsehbare Zukunft gesichert wäre, ist nicht erhoben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 73 Abs. 2c AsylVfG. Denn diese Regelung ist allein darauf beschränkt, die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für das Einbürgerungsverfahren entfallen zu lassen, solange ein Verfahren über den Widerruf oder die Rücknahme des Asylstatus eines Ausländers anhängig ist. Eine Wirkung, nach welcher im Einbürgerungsverfahren auch ein dem Asyl- oder Flüchtlingsstatus akzessorischer Aufenthaltstitel unbeachtlich bleiben soll, lässt sich der Norm nach ihrem klaren Wortlaut nicht entnehmen. Selbst wenn man - mit dem Beklagten - auf der Grundlage der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -) einen verfahrensrechtlichen Gestaltungsspielraum der Einbürgerungsbehörde anerkennen würde, mit einer Entscheidung über die Einbürgerung zuzuwarten, wenn der Fortbestand einer Einbürgerungsvoraussetzung unsicher ist, wären die Voraussetzungen für ein solches Zuwarten hier deshalb nicht gegeben, weil der zukünftige Wegfall des aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers alles andere als konkret absehbar ist. So ist die Entscheidung über den Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Klägers erst nach der Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft des Klägers möglich (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. §§ 73 Abs. 6; 72 Abs. 2 AsylVfG), wobei das entsprechende Klageverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.04.2008 - 7 K 2465/07 - zum Ruhen gebracht worden ist. Vor allem aber stünde der Widerruf der Niederlassungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde, die bei ihrer Entscheidung neben dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf eines zum Flüchtlingsstatus akzessorischen Aufenthaltsrechts auch die gleichgewichtigen, insbesondere über Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgestalteten gegenläufigen Belange des Klägers berücksichtigen müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442 = ZAR 2006, 414 unter Hinweis auf EGMR, Entscheidung vom 16.6.2005 - 60654/00 - ), der sich seit seinem siebten Lebensjahr für bereits 11 Jahre ohne Unterbrechungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich hier sowohl über eine einwandfreie schulische Laufbahn als auch sonst in einem hohen Maße integriert hat. 21 2. Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, d.h. auf die unter die Bedingung des Fortbestands der maßgeblichen Sach- und Rechtslage gestellte Zusage des Beklagten, ihn im Falle der Aufgabe seiner irakischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverbund einzubürgern. 22 Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 10 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Hiernach besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung jedenfalls dann, wenn abgesehen von der fortbestehenden bisherigen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 und vom 20.10.2005, 5 C 8/05 -, BVerwGE 124, 268, InfAuslR 2006, 283 = NJW 2006, 1079; Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG Rn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 317). 23 Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers gegeben, wobei nach § 40c StAG auf seinen Einbürgerungsantrag noch die Regelungen in der bis zum 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit diese günstigere Bestimmungen enthalten. 24 Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG (alter und neuer Fassung) an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung erfüllt, dass er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (alter und neuer Fassung) verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind. Daneben verfügt er mit der nach § 9 Abs. 2 AufenthG erteilten Niederlassungserlaubnis auch über einen Aufenthaltstitel, der von einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG (alter und neuer Fassung) genannten Aufenthaltszwecke unabhängig ist. Auch liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor, so dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG (alter und neuer Fassung) erfüllt sind. Schließlich verfügt der Kläger bereits über die Schulbildung auch über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, sodass er auch den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG (neue Fassung) bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (alte Fassung) ebenfalls erfüllt sein dürften (zu letzterem BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8/05 -, BVerwGE 124, 268 = InfAuslR 2006, 283 = NJW 2006, 1079, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70). Soweit der Kläger den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG (alte Fassung) von diesem Erfordernis abzusehen, da der Kläger das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen dürfte er seine Bedürftigkeit auch nicht nicht zu vertreten haben, da er zur Zeit noch in der Berufsschulausbildung ist. 25 Zu dem maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sind auch keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG gegeben, so dass nach alldem der Einbürgerungsanspruch vorbehaltlich der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - alte und neue Fassung) und damit auch der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Einbürgerungszusicherung gegeben ist. 26 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe 16 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO; § 101 Abs. 2 VwGO). 17 1. Die Klage ist nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig, nachdem der Beklagte seit mehr als drei Monaten weder über den Einbürgerungsantrag noch über den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung entschieden hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einbürgerungsbewerber seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränken kann, wenn diese Zusicherung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit des Bewerbers und damit der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2). Dabei reicht es aus, dass der Einbürgerungsbewerber - wie der Kläger dies mit dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.05.2008 getan hat - während des Antragsverfahrens die Bereitschaft erklärt, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die für die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlichen Schritte zu unternehmen. Denn in diesem Fall enthält der Antrag auf Einbürgerung als Minus auch den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 11.07.2007 - 1 A 224/07 -, juris). 18 Entgegen seinem Vortrag ist dem Beklagten nicht nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft einzuräumen. Es besteht kein zureichender Grund dafür, dass der Abschluss dieses Verfahrens abgewartet wird, bevor über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zusicherung der Einbürgerung entschieden wird. Der Ausgang dieses Widerrufsverfahrens ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ohne Einfluss. 19 Ein solcher Einfluss bestünde allenfalls dann, wenn der Kläger eine Einbürgerung unter Beibehaltung seiner bisherigen irakischen Staatsangehörigkeit begehren und er sich deshalb auf den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG berufen müsste (hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 -, InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189). Dies ist jedoch - unabhängig davon, ob nicht bereits ein anderer Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 StAG vorliegt - nicht der Fall, da der Kläger allein einen Anspruch auf eine Einbürgerungszusicherung geltend macht, die unter den Vorbehalt der Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit gestellt ist. 20 Ein zureichender Grund für eine Fristsetzung nach § 75 Satz 3 VwGO ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausländerbehörde nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG über den Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Klägers entscheiden kann, wenn die Rechtstellung des Klägers als Flüchtling erloschen ist. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG knüpft allein an das Bestehen eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und - in Nr. 2 - an den Charakter des Aufenthaltsrechts an. Maßgeblich ist somit die Integration in der Vergangenheit und dass berechtigte Vertrauen auf den Fortbestand derselben. Eine Anforderung, dass der Fortbestand des Aufenthaltsrechts ausländerrechtlich auch auf unabsehbare Zukunft gesichert wäre, ist nicht erhoben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 73 Abs. 2c AsylVfG. Denn diese Regelung ist allein darauf beschränkt, die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für das Einbürgerungsverfahren entfallen zu lassen, solange ein Verfahren über den Widerruf oder die Rücknahme des Asylstatus eines Ausländers anhängig ist. Eine Wirkung, nach welcher im Einbürgerungsverfahren auch ein dem Asyl- oder Flüchtlingsstatus akzessorischer Aufenthaltstitel unbeachtlich bleiben soll, lässt sich der Norm nach ihrem klaren Wortlaut nicht entnehmen. Selbst wenn man - mit dem Beklagten - auf der Grundlage der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -) einen verfahrensrechtlichen Gestaltungsspielraum der Einbürgerungsbehörde anerkennen würde, mit einer Entscheidung über die Einbürgerung zuzuwarten, wenn der Fortbestand einer Einbürgerungsvoraussetzung unsicher ist, wären die Voraussetzungen für ein solches Zuwarten hier deshalb nicht gegeben, weil der zukünftige Wegfall des aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers alles andere als konkret absehbar ist. So ist die Entscheidung über den Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Klägers erst nach der Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft des Klägers möglich (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. §§ 73 Abs. 6; 72 Abs. 2 AsylVfG), wobei das entsprechende Klageverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.04.2008 - 7 K 2465/07 - zum Ruhen gebracht worden ist. Vor allem aber stünde der Widerruf der Niederlassungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde, die bei ihrer Entscheidung neben dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf eines zum Flüchtlingsstatus akzessorischen Aufenthaltsrechts auch die gleichgewichtigen, insbesondere über Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgestalteten gegenläufigen Belange des Klägers berücksichtigen müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442 = ZAR 2006, 414 unter Hinweis auf EGMR, Entscheidung vom 16.6.2005 - 60654/00 - ), der sich seit seinem siebten Lebensjahr für bereits 11 Jahre ohne Unterbrechungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich hier sowohl über eine einwandfreie schulische Laufbahn als auch sonst in einem hohen Maße integriert hat. 21 2. Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, d.h. auf die unter die Bedingung des Fortbestands der maßgeblichen Sach- und Rechtslage gestellte Zusage des Beklagten, ihn im Falle der Aufgabe seiner irakischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverbund einzubürgern. 22 Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 10 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Hiernach besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung jedenfalls dann, wenn abgesehen von der fortbestehenden bisherigen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 und vom 20.10.2005, 5 C 8/05 -, BVerwGE 124, 268, InfAuslR 2006, 283 = NJW 2006, 1079; Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG Rn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 317). 23 Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers gegeben, wobei nach § 40c StAG auf seinen Einbürgerungsantrag noch die Regelungen in der bis zum 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit diese günstigere Bestimmungen enthalten. 24 Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG (alter und neuer Fassung) an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung erfüllt, dass er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (alter und neuer Fassung) verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind. Daneben verfügt er mit der nach § 9 Abs. 2 AufenthG erteilten Niederlassungserlaubnis auch über einen Aufenthaltstitel, der von einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG (alter und neuer Fassung) genannten Aufenthaltszwecke unabhängig ist. Auch liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor, so dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG (alter und neuer Fassung) erfüllt sind. Schließlich verfügt der Kläger bereits über die Schulbildung auch über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, sodass er auch den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG (neue Fassung) bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (alte Fassung) ebenfalls erfüllt sein dürften (zu letzterem BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8/05 -, BVerwGE 124, 268 = InfAuslR 2006, 283 = NJW 2006, 1079, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70). Soweit der Kläger den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG (alte Fassung) von diesem Erfordernis abzusehen, da der Kläger das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen dürfte er seine Bedürftigkeit auch nicht nicht zu vertreten haben, da er zur Zeit noch in der Berufsschulausbildung ist. 25 Zu dem maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sind auch keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG gegeben, so dass nach alldem der Einbürgerungsanspruch vorbehaltlich der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - alte und neue Fassung) und damit auch der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Einbürgerungszusicherung gegeben ist. 26 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).