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Urteil

4 K 1984/06

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Bewerber Bestrebungen unterstützt hat, die durch Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). • Zur Annahme solcher Anhaltspunkte genügt nach dem Gesetzeswortlaut ein tatsachengestützter Gefährdungsverdacht; es bedarf nicht des endgültigen Nachweises von Schuld oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. • Unterstützung einer Organisation ist jede objektiv vorteilhafte Tätigkeit; die Funktion als Vorstandsmitglied eines Vereins, der enge Verbindungen zu einer gewaltbereiten Organisation aufweist, begründet hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Unterstützung. • Fehlt eine glaubhaft gemachte Distanzierung von früherer Unterstützung, ist auch eine Ermessenseinbürgerung oder ein Einbürgerungsanspruch als Ehegatte einer Deutschen ausgeschlossen. • Zur Prüfung der Lebensunterhaltssicherung kann auch die voraussichtliche Altersvorsorge zu berücksichtigen sein; fehlende Altersvorsorge kann gegen die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts sprechen (§ 10 StAG).
Entscheidungsgründe
Einbürgerungsausschluss bei Unterstützung hisbollah‑naher Aktivitäten (§§ 10,11 StAG) • Ein Anspruch auf Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Bewerber Bestrebungen unterstützt hat, die durch Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). • Zur Annahme solcher Anhaltspunkte genügt nach dem Gesetzeswortlaut ein tatsachengestützter Gefährdungsverdacht; es bedarf nicht des endgültigen Nachweises von Schuld oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. • Unterstützung einer Organisation ist jede objektiv vorteilhafte Tätigkeit; die Funktion als Vorstandsmitglied eines Vereins, der enge Verbindungen zu einer gewaltbereiten Organisation aufweist, begründet hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Unterstützung. • Fehlt eine glaubhaft gemachte Distanzierung von früherer Unterstützung, ist auch eine Ermessenseinbürgerung oder ein Einbürgerungsanspruch als Ehegatte einer Deutschen ausgeschlossen. • Zur Prüfung der Lebensunterhaltssicherung kann auch die voraussichtliche Altersvorsorge zu berücksichtigen sein; fehlende Altersvorsorge kann gegen die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts sprechen (§ 10 StAG). Der Kläger, libanesischer Staatsangehöriger, lebt seit längerem in Deutschland, ist verheiratet mit einer deutschen Staatsangehörigen und Vater von sechs Kindern. Er besitzt seit 2005 eine Niederlassungserlaubnis und beantragte 2001 die Einbürgerung. Die Ehefrau und die Kinder sind bereits deutsche Staatsangehörige. Die Einbürgerungsbehörde stützte die Ablehnung auf Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz, wonach der beim Kläger aktive Verein wiederholt von Hisbollah-Anhängern und ‚Reisescheichs‘ besucht worden sei und der Verein einem Netz religiöser Vereinigungen zuzuordnen sei. Der Kläger bestreitet eine Anbindung an die Hisbollah, weist auf karitative Aspekte hin und erklärt, er habe sich von militanten Gruppen distanziert. Die Behörde und das Regierungspräsidium wiesen den Antrag bzw. den Widerspruch ab; die Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde erhoben. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. • Anwendbare Rechtslage: Auf den Antrag ist die günstiger wirkende alte Fassung des StAG anzuwenden, soweit einschlägig (§§ 8–14 StAG a.F.). • Ausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG: Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass die Hisbollah gewaltbereit ist und dadurch auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährdet werden; hierfür genügen die von Verfassungsschutz, Berichten und sonstigen Quellen dokumentierten Verbindungen und Gewalttaten. • Unterstützung durch den Kläger: Aufgrund seiner Gründungsmitgliedschaft und Funktion im erweiterten Vorstand eines Vereins, der nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes enge Verbindungen zu Hisbollah-Funktionären und -Imamen aufweist und wiederholt ‚Reisescheichs‘ auftreten ließ, sind Anhaltspunkte gegeben, dass der Kläger die Bestrebungen der Hisbollah unterstützt hat. Als Vorstandsmitglied kann sich der Kläger nicht auf Unkenntnis oder nur karitative Motive berufen, ohne glaubhaft eine Distanzierung darzulegen. • Beweismaßstab: Es genügt der herabgestufte Maßstab ‚tatsächliche Anhaltspunkte‘; es ist kein endgültiger Beweis von Mitgliedschaft oder Beteiligung an Gewalttaten erforderlich. • Abwenden: Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von früherer Unterstützung abgewandt hat; das bloße Bestreiten der Vorstandsmitgliedschaft ist nicht substantiiert dargelegt. • Lebensunterhalt (§ 10 Abs.1 Nr.3 StAG): Es bestehen Zweifel an der nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts und insbesondere an einer angemessenen Altersvorsorge, da der Kläger als Selbständiger bisher keine Rentenabsicherung aufgebaut hat; dies kann zusätzlich gegen Einbürgerung sprechen. • Rechtsfolgen: Wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes kommt auch keine Einbürgerung nach § 9 (als Ehegatte) oder eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 in Betracht; das Ermessen wäre wegen der Sicherheitsbedenken dahingehend reduziert, die Versagung anzuordnen. • Prozessrechtliches Ergebnis: Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; gegen das Urteil wurde Berufung zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier entscheidenden Fragen. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags war rechtmäßig, weil nach den vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten die Hisbollah als Organisation gewaltbereite Bestrebungen verfolgt und dadurch auswärtige Belange Deutschlands gefährdet werden und der Kläger durch seine Funktion und Aktivitäten in einem dem Kläger zuzurechnenden Verein diese Bestrebungen unterstützt hat. Eine glaubhafte Distanzierung von früheren Unterstützungsleistungen liegt nicht vor. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der langfristigen Sicherung des Lebensunterhalts wegen fehlender Altersvorsorge. Daher scheidet sowohl ein Anspruch nach § 10 StAG als auch eine Einbürgerung nach § 9 oder eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Klägers aus; die angefochtenen Bescheide bleiben bestehen.