Beschluss
1 K 1416/08
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollstreckungsbeamte des Vollstreckungsgläubigers wird ermächtigt, die Wohnung sowie vorhandene Betriebsräume und das übrige befriedete Besitztum des Vollstreckungsschuldners in …-…, …, nach Maßgabe des Vollstreckungsauftrags vom 30.7.2008 - jedoch ausgenommen dort ausgewiesene Gerichtsvollzieherkosten (64,50 EUR) und somit beschränkt auf einen Forderungsbetrag von nur noch 157,02 EUR - zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und zur etwaigen Abholung von Pfandstücken zu durchsuchen. Er kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen. Die im Rahmen der Vollstreckung bei der Ausführung der Durchsuchungsanordnung selbst noch entstehenden Vollstreckungskosten können ohne weiteren Vollstreckungsauftrag unmittelbar beigetrieben werden. Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens mit Ablauf des 17.4.2009 außer Kraft. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Vollstreckungsschuldner 2/3 und der Vollstreckungsgläubiger 1/3. Der Vollstreckungsgläubiger wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt. Gründe 1 Der Vollstreckungsantrag ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Voraussetzungen für die vom Vollstreckungsgläubiger betriebene Zwangsvollstreckung sind erfüllt (§§ 1 bis 3 KAG, §§ 1 Abs. 1 und 3, 2, 13 ff. LVwVG). Die beizutreibende Hauptforderung i.H.v. insgesamt 114,02 EUR gründet auf zwei Abfallgebührenbescheiden für 2007 und 2008 sowie auf drei straßenverkehrsrechtlichen Gebührenfestsetzungen aus dem Jahr 2007. Nicht nur die Abfallgebühren, sondern auch diejenigen wegen straßenverkehrsrechtlicher Vollzugsmaßnahmen stehen dem Vollstreckungsgläubiger zu; Gebührenforderungen, die auf Amtshandlungen beruhen, die der Landkreis als untere Verwaltungsbehörde und nicht in seiner Funktion als eigenständige Selbstverwaltungskörperschaft vorgenommen hat, sind vom Land gemäß § 11 Abs. 3 FAG generell an diesen zur Einziehung abgetreten. Die maßgeblichen Gebührenbescheide sind unanfechtbar bzw. vollstreckbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 2 LVwVG); hinsichtlich der fälligen Gebührenforderungen ist dem Vollstreckungsschuldner schließlich auch jeweils eine schriftliche Mahnung zugegangen (§ 14 Abs. 1 LVwVG). 2 Was die ferner vom Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Kosten der Vollstreckung (vgl. Vollstreckungsauftrag vom 30.7.2008: 20,-- EUR Mahngebühr [§ 1 Abs. 1 LVwVGKO], 15,-- EUR Pfändungsgebühr [§ 2 Abs.1, Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 zur LVwVGKO] und 8,-- EUR Reisekostenpauschale [§ 8 Abs. 2 LVwVGKO]) angeht, können diese gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass es einer vorherigen Festsetzung und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 LVwVG bedarf (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.9.1982 - 2 S 1462/82). Nicht beigetrieben werden dürfen allerdings die im Vollstreckungsauftrag enthaltenen „bisherigen Gerichtsvollzieherkosten“ (64,50 EUR), was sich aus Folgendem ergibt: 3 Der Vollstreckungsgläubiger hat zunächst gemäß § 15a Abs. 1 LVwVG den Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersucht und diesen für den Fall fruchtloser Pfändung mit der Durchführung des Verfahrens auf Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung (EV) beauftragt (vgl. § 15a Abs. 3 LVwVG i.V.m. § 807 Abs. 1 ZPO sowie § 16 Abs. 2 LVwVG i.V.m. §§ 899 ff. ZPO). Nachdem der Vollstreckungsschuldner nicht zum Termin zur Abgabe der EV erschienen ist, hat die zuständige Gerichtsvollzieherin für den Vollstreckungsgläubiger beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls beantragt (§ 16 Abs. 2 LVwVG i.V.m. § 901 ZPO). Dieser Haftbefehl ist ergangen; er hätte es ermöglicht, die zwangsweise Öffnung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu veranlassen und diese nach ihm zu durchsuchen (zu dieser Möglichkeit aufgrund des Haftbefehls, solange die Vollstreckung zur normalen Tageszeit erfolgt, vgl. § 758a Abs. 2 ZPO sowie BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 46/04 -, NJW-RR 2005, 146; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 758a ZPO, Rdnr. 2; Stöber, in: Zöller, ZPO 26. Aufl., § 758a Rdnr. 33). Zu einer solchen Wohnungsdurchsuchung ist es jedoch nicht gekommen. Die Gerichtsvollzieherin hat den Vollstreckungsschuldner zwar aufgesucht, ihn allerdings nicht angetroffen und schließlich unter dem 7.1.2008 (vgl. ihr Schreiben vom selben Tag, GAS. 15) die Vollstreckung abgebrochen sowie die Unterlagen wieder an den Vollstreckungsgläubiger zurück gegeben; seither beschreitet dieser den Weg nach § 15 LVwVG (Beitreibung durch den Vollstreckungsbeamten). 4 Diese Verfahrensweise rechtfertigt es nicht, gegenüber dem Vollstreckungsschuldner auch die Gerichtsvollzieherkosten geltend zu machen. Zwar gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, eine Wohnungsdurchsuchung stets zunächst durchzuführen, bevor das Verfahren der EV beschritten wird (a.A.: LG Mönchengladbach, Beschl. v. 3.5.2006 - 5 T 152/06 - juris; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 3 [= S. 116/117]). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, denn die einschlägigen Vorschriften in § 807 Abs. 1 Nrn. 3 und ZPO bzw. § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO ermöglichen das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung bereits dann, wenn der Schuldner „die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat“ oder „der Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamte den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte“. Auch das Grundrecht aus Art. 13 GG gebietet keine andere Bewertung. Denn die Schwere eines Eingriffs in die Wohnung bzw. Privatsphäre kann nicht als typischerweise geringer gegenüber den mit der EV verbundenen Belastungen des Vollstreckungsschuldners angesehen werden. 5 Dem Vollstreckungsgläubiger kommt somit ein Wahlrecht zwischen EV und Wohnungsdurchsuchung zu. Entscheidet er sich allerdings für ein bestimmtes Vorgehen - hier: die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Durchführung des EV-Verfahrens -, so muss er dieses Verfahren grundsätzlich auch „durchhalten“. Es geht hingegen nicht an, wenn der Vollstreckungsgläubiger (bzw. die von ihm beauftragte Gerichtsvollzieherin) - wie hier - ohne nachvollziehbare Gründe (z.B. anderweitige Klarheit über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, vergebliche Verhaftungsversuche trotz Wohnungsdurchsuchung) das EV-Verfahren abbricht. Zwar ist der Gläubiger dadurch nicht am Übergang auf das Verfahren nach § 6 LVwVG i.V.m. §§ 5, 15 LVwVG gehindert. Denn das nur kurzfristig zur Sistierung des Schuldners erfolgende Betreten der Wohnung im Rahmen des EV-Verfahrens hätte den Gerichtsvollzieher nicht auch ermächtigt, nach pfändbaren Sachen zu suchen, weil sonst - ohne vom Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, geprüft worden zu sein - der Grundrechtseingriff schon aufgrund der anderweitigen Zielrichtung und Dauer ausgeweitet worden wäre (in diesem strikten Sinne: Lackmann, a.a.O., § 758a ZPO, Rdnr. 2 [„Ein Haftbefehl berechtigt zur Durchsuchung nach dem Schuldner, nicht aber nach beweglichen Sachen.“]; hingegen im Einzelfall auf die Frage nach zusätzlichen und weitergehenden Belastungen abstellend: Stöber, a.a.O., § 758a Rdnr. 8). Da der Vollstreckungsschuldner aber gewärtigen muss, dass bei nachhaltiger Weigerung seine Wohnung zum Zweck der Pfändung durchsucht wird, kann der Gläubiger deshalb immer noch das Verfahren nach § 6 LVwVG wählen. Die durch ein (ohne Not) abgebrochenes EV-Verfahren entstandenen Kosten kann er dann allerdings nicht zu Lasten des Schuldners geltend machen, weil sie bei rückschauender Betrachtung unnötigerweise angefallen sind (zur Abgrenzung von notwendigen und unnötigen Kosten der Zwangsvollstreckung vgl. allgemein Zöllner, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 1. Aufl. 2004, § 337, Rdnr. 5; ferner Lackmann, a.a.O., § 788, Rdnr. 7). 6 Vorsorglich weist die Kammer noch auf Folgendes hin: Durch den nunmehr eingeschlagenen Weg nach § 6 LVwVG erlangt der Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit der Durchsuchung der Schuldnerwohnung zwecks Vollstreckung in dessen bewegliches Vermögen. Führt diese nicht bzw. nicht vollständig zu seiner Befriedigung, kann er nicht etwa wieder auf den noch vorhanden Haftbefehl zurückgreifen und das Verfahren der EV gewissermaßen an der abgebrochenen Stelle fortsetzen. Vielmehr bedarf es eines neuen Antrags auf Abgabe der EV, gestützt auf den Tatbestand des § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (i.V.m. § 16 Abs. 3 LVwVG) bzw. § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO (i.V.m. § 16 Abs. 1 LVwVG). 7 Soweit hingegen die Beitreibung durch den Vollstreckungsbeamten wegen des restlichen Betrags von 157,02 EUR zulässig ist, bestehen keine Hindernisse, eine Wohnungsdurchsuchung anzuordnen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht. Die beiden bisherigen Vollstreckungsversuche (am 18.6.2008 und am 3.7.2008) des seit Ende März 2008 wieder beauftragten Vollstreckungsbeamten (vgl. dessen Eintragungen auf dem früheren Vollstreckungsauftrag vom 31.3.2008) waren erfolglos, weil der Vollstreckungsschuldner (trotz vorheriger Benachrichtigung) nicht angetroffen wurde. Ferner liegt auch aktuell ein den Anforderungen der §§ 15, 5 LVwVG entsprechender Vollstreckungsauftrag - hier: derjenige vom 30.7.2008 - an den Vollstreckungsbeamten vor. Aus diesem ergibt sich, selbst wenn man die Gerichtsvollzieherkosten herausnimmt, im Übrigen noch mit hinreichender Bestimmtheit der Gegenstand und Umfang der Vollstreckung, der Verpflichtete sowie die Reichweite der Ermächtigung des Vollstreckungsbeamten. 8 Die im Rahmen der Vollstreckung bei Ausführung dieser Durchsuchungsanordnung künftig noch anfallenden Vollstreckungskosten können direkt beigetrieben werden. Einer eigenen Festsetzung und eines weiteren eigenständigen Vollstreckungsauftrags bedarf es dazu nicht (siehe den hier entsprechend anwendbaren Rechtsgedanken des § 788 Abs.1 ZPO; dazu Musielak, a.a.O., § 788 Rdnr. 1). Im Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten verfügt der Vollstreckungsgläubiger zudem regelmäßig auch pauschal die Zwangsvollstreckung wegen den „weiter entstehenden Kosten“. 9 Die Kammer hat sich schließlich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt, dass die Vollstreckungsmaßnahme auch verhältnismäßig ist. Nachdem der Vollstreckungsschuldner trotz Mahnungen die Forderungen des Vollstreckungsgläubigers nicht erfüllt und auch sonst Mitwirkungshandlungen verweigert hat, stehen geeignete mildere Mittel zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers nicht mehr zur Verfügung; auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 4.8.2008 betreffend die Möglichkeit freiwilliger Zahlung und Erledigung des Vollstreckungsverfahrens reagierte der Vollstreckungsschuldner nicht. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass bei heutigem Lebensstandard in Wohnungen regelmäßig verwertbare Pfandstücke zu finden sind. Da es bislang gerade nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gekommen ist, bedarf es keiner substantiierten Darlegungen des Vollstreckungsgläubigers, warum der Vollstreckungsschuldner (wieder) pfändbare Habe besitzen soll (zur Problematik einer Wohnungsdurchsuchung bei geleisteter eidesstattlicher Versicherung vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 30.5.2008 - 1 K 534/08). Einen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG kann der Vollstreckungsschuldner überdies noch dadurch abwenden, dass er vor Beginn der Durchsuchung die Forderungen begleicht, wozu ihm der Vollstreckungsbeamte regelmäßig Gelegenheit geben wird. Schließlich handelt es sich bei dem im Vollstreckungsauftrag ausgewiesenen, noch offenen bzw. zulässigerweise beizutreibenden Gesamtbetrag in Höhe von 157,02 EUR auch nicht um eine Bagatellforderung, welche die Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Vollstreckung nicht rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.1979, BVerfGE 51, 97). 10 Eine materiell-rechtliche Prüfung des geltend gemachten Gebührenanspruchs findet ungeachtet dessen bestandskräftiger Festsetzung im Verfahren der Durchsuchungsermächtigung nicht statt, da dieses allein der Wahrung des Richtervorbehalts gem. Art. 13 Abs. 2 GG dient. 11 Die Durchsuchungsanordnung ist in ihrer Wirksamkeit zeitlich zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.05.1997, NJW 1997, 2165). Klarstellend ist hinzuzufügen, dass innerhalb des zugelassenen Zeitraums (bis 17.4.2009) nur eine Durchsuchung beim Vollstreckungsschuldner aufgrund dieser Anordnung möglich ist. 12 Da das Gericht eine getrennte Bekanntgabe seiner Entscheidung an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner nicht vornimmt, ist der Vollstreckungsgläubiger im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Vollstreckungsschuldner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme gemäß §§ 56 Abs. 2 VwGO, 166, 176 ZPO durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - Juris). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.