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Urteil

3 K 613/08

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der am … 1966 geborene Kläger ist albanischer Volkszugehöriger und stammt aus dem Kosovo. Im Januar 1992 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er am 31.07.1992 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, wurde ihm am 04.08.1992 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis erhielt er am 30.10.1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Dezember 1998 ließ er sich von seiner Ehefrau scheiden. Am 11.10.2000 erhielt er eine (unbefristete) Aufenthaltsberechtigung. Im Dezember 2000 heiratete er im Kosovo eine (damals) serbische Staatsangehörige. Diese reiste im Oktober 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und ist inzwischen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (Endrit, geb. am 14.07.2002; Esra, geb. am 06.07.2004 und Era, geb. am 15.03.2007). 2 Nach seiner vorläufigen Festnahme am 15.01.2007 kam der Kläger in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts Freiburg - 1. Schwurgerichtskammer - vom 11.10.2007 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen im Urteil hatte er am 15.01.2007 mit einem Klappmesser, welches er immer bei der Arbeit mit sich führte, auf einen Arbeitskollegen eingestochen, mit dem er wegen der vor Jahren erfolgten Vermittlung eines Handy-Vertrages durch den Arbeitskollegen und daraus entstandenen und im Wege der Zwangsvollstreckung noch immer nicht vollständig beigetriebenen Kosten für Auslandsgespräche seit längerem Streit hatte. Der Stich in den linken Oberbauch durchtrennte zwei Rippen im knorpeligen Ansatz am Brustbein sowie die linke Brustwandarterie und das Zwerchfell. Der ca. 8 cm lange Stichkanal endete im Herzbeutel, ohne dass das Herz selbst verletzt wurde. Außerdem erlitt der Arbeitskollege an der linken Hand eine Schnittverletzung mit Durchtrennung von Nerven- und Sehnensträngen, als er entweder den Stich abwehren oder den Kläger wegschubsen wollte. Wegen des mit der arteriellen Verletzung verbundenen Blutverlustes wäre er ohne zeitnahe ärztliche Versorgung verstorben. Bei einem geringfügig anders verlaufenden Stichkanal wäre eine Verletzung des Herzens mit tödlicher Folge wahrscheinlich gewesen. Dass der Stich hätte tödlich verlaufen können, war dem Kläger - wie im Urteil weiter ausgeführt wurde - bewusst. Ein Tötungsvorsatz konnte ihm indessen nicht nachgewiesen werden. Das Urteil ist seit dem 21.11.2007 rechtskräftig. Der Kläger sitzt zur Verbüßung der Freiheitsstrafe in Haft. 3 Nach Anhörung des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg ihn mit Bescheid vom 20.03.2008 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung - jedoch nicht vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung - in die Republik Kosovo bzw. in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Gleichzeitig wurde die Abschiebung aus der Haft angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG lägen vor, da er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Da er besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG genieße, könne eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Außerdem werde die zwingende Ausweisung zur Ausweisung im Regelfall herabgestuft. In der Regel lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung u.a. in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Besondere Umstände der Straftat, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnten, seien nicht gegeben. Er habe den Tod des Opfers in Kauf genommen und dessen Gesundheit langfristig erheblich beeinträchtigt. Er sei zur Tatzeit voll wahrnehmungsfähig gewesen und habe weder fahrlässig noch im Affekt gehandelt, sondern die Tat gezielt und geplant ausgeführt. Er habe sich selbst in die Konfliktsituation mit dem Opfer hinein manövriert, indem er alle anderen Möglichkeiten etwa zur zivilrechtlichen Klärung der strittigen Angelegenheit ignoriert habe. Er habe dem Opfer bereits im November 2006 damit gedroht, ihn mit dem Messer abzustechen und dafür für zwei Jahre ins Gefängnis zu gehen. Er sei auch nicht bedroht oder verfolgt gewesen und habe sich auch nicht in einer besonderen Ausnahmesituation befunden. Er habe ganz bewusst in Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht gehandelt. Er habe keine Begründung für die Tat, die sein Schuldenproblem nicht habe lösen können, geliefert. Es gehe von ihm eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Rechtsverletzungen aus. Das Gericht habe ihm Starrsinn und Rechthaberei bescheinigt. Dies seien Eigenschaften, die eine andere Problemlösung verhindert und zu der Tat geführt hätten und auch in Zukunft sein Verhalten in vergleichbaren Konfliktsituationen, in die er wieder geraten könne, bestimmen würden. An eine drohende Wiederholungsgefahr seien hier keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Je größer und folgenschwerer der zu erwartende Schaden sei, desto geringer seien die Anforderungen an die Wiederholungswahrscheinlichkeit. Neben diesen spezialpräventiven Erwägungen sprächen auch generalpräventive Gründe für die Ausweisung. In den Fällen schwerer und besonders schwerer Kriminalität bestehe nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG regelmäßig ein dringendes sicherheitspolitisches Bedürfnis daran, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Zu Gunsten des Klägers werde davon ausgegangen, dass aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ein atypischer Ausnahmefall i.S. von § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliege. Es werde daher über die Ausweisung nach Ermessen entschieden. Zu seinen Gunsten sei in die Ermessenserwägungen einzustellen, dass er sich schon mehr als 15 Jahre legal im Bundesgebiet aufhalte, er eine Familie mit drei kleinen Kindern habe, seine Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, Deutschland zum Mittelpunkt seines Lebens geworden sei, er fast während seines gesamten Aufenthaltes in Beschäftigungsverhältnissen gestanden habe, er nur einmal vor langer Zeit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und keine engen verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zum Herkunftsland mehr bestünden. Allerdings habe er dort zuletzt Urlaub gemacht. Die mit dem Verlassen aus dem Bundesgebiet verbundene Härte sei durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und stehe nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, weitere schwere Straftaten zu verhindern. Die Familieneinheit könne auch im Kosovo zumindest für eine gewisse Zeit wieder hergestellt und gepflegt werden, zumal die Ausweisung und die Abschiebung nach gewisser Zeit befristet werden könnten. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass seine Kinder und seine Ehefrau bzw. die familiäre Lebensgemeinschaft ihn nicht von der Ausführung der Tat hätten abhalten können. Er habe eine längere Trennung von der Familie in Kauf genommen. Dies zeige seine Aussage „dann gehe ich zwei Jahre ins Gefängnis“. Zu seinen Geschwistern habe er offensichtlich keinen allzu großen Kontakt. Es sei seinen Kindern zuzumuten, nach der Haftentlassung für eine bestimmte Zeit weiter ohne ihn aufzuwachsen und (zumindest zeitweise) zu ihm ins Heimatland zu ziehen. Nach der Abschiebung habe er eine Rückkehroption, da seine Kinder deutsche Staatsangehörige seien. Er habe seine Arbeitsstelle in Deutschland wegen seiner Tat verloren. Er könne ohne Weiteres eine neue Existenzgrundlage im Heimatland aufbauen. Dort habe er früher (als Metzger) gearbeitet. Ein vertiefter Umgang mit Freunden oder eine Vereinstätigkeit in Deutschland seien von ihm nicht erwähnt worden. Duldungsgründe oder Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. Ein milderes Mittel als die Ausweisung komme angesichts der Schwere der Straftat und der fortbestehenden Wiederholungsgefahr sowie der Hochrangigkeit der gefährdeten Rechtsgüter Dritter nicht in Betracht. 4 Der Kläger hat am 02.04.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es lägen keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Zukünftig werde keine ernstliche Gefahr von ihm ausgehen, da es sich bei der abgeurteilten Straftat um eine völlig singuläre Tat gehandelt habe. Unzutreffenderweise sei in der Ausweisung behauptet worden, er habe den Tod des Opfers in Kauf genommen. Er sei nur wegen gefährlicher Körperverletzung und nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden. Der Gutachter habe ihm eine weitgehend unauffällige Persönlichkeitsstruktur bescheinigt. Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass sich eine derartige Tat wiederholen könnte. Es sei bei dem Streit, der zur Straftat geführt habe, nicht um einen simplen Handy-Vertrag gegangen, sondern um die für ihn unerträgliche Umgehensweise des späteren Opfers mit seinen Vorhaltungen. Die vom Beklagten zu seinen Gunsten zusammengetragenen Aspekte seien nicht angemessen gewürdigt worden. Im Falle einer Ausweisung sei er an der Ausübung der elterlichen Sorge für seine drei Kinder de facto gehindert. Die Kinder hätten die deutsche Staatsangehörigkeit. Es sei ihnen nicht zuzumuten, ihre positive Lebensperspektive in Deutschland zugunsten einer mehr als ungewissen Zukunft im Kosovo aufzugeben. Sie seien noch klein, so dass die elterliche Sorge und Verantwortung noch für einen längeren Zeitraum bestehe. Bereits während der Haftzeit hätten sie ohne ihren Vater auskommen müssen. Um so wichtiger sei es, dass ihnen nach Haftende der Vater wieder zur Verfügung stehe. Er habe gute Chancen, in Deutschland wieder eine Arbeit zu finden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in einer Reihe von Entscheidungen aufgrund des konkreten Einzelfalls auch bei gewichtigen Straftaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als verletzt angesehen. Es sei nicht nur Art. 6 GG, sondern auch Art. 8 EMRK zu beachten. Die Ausweisung setze eine nachträgliche Befristung des (unbefristeten) Aufenthaltsstatus voraus. Dies sei hier nicht erfolgt. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Regierungspräsidium Freiburg vom 20.03.2008 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt er ergänzend aus, auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -) sei die Ausweisung des Klägers gerechtfertigt, wenn man aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse vom Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles ausgehe und nach Ermessen entscheide. In der Zeit seines Aufenthaltes in Deutschland seien neben den vorhandenen familiären Beziehungen mit Sicherheit Bindungen aller Art entstanden, die mit zunehmender Dauer des Aufenthaltes an Bedeutung gewonnen hätten. Andererseits seien die Bindungen offenbar nicht stark genug gewesen, um ihn von der Tat abzuhalten. Durch seine Straftat und sein Verhalten habe er gezeigt, dass er nicht bereit und in der Lage sei, das hier geltende Recht zu beachten, und durch strafrechtliche Sanktionen und die bloße Androhung ausländerrechtlicher Maßnahmen nicht zu beeindrucken sei. Er habe für seine aus Rache begangene Tat eine Haftstrafe - nach eigener Einschätzung von ca. zwei Jahren - in Kauf genommen. Er habe eine latente Neigung zur Begehung einer Gewalttat offenbart und gezeigt, dass er dazu bereit sei, einen Konflikt mit Waffengewalt zu lösen. Eine andere Art der Konfliktbewältigung sei ihm gar nicht erst in den Sinn gekommen. Insofern könne die Tat auch nicht als völlig singulär und ohne Wiederholungsgefahr betrachtet werden. Sie sei geplant und kein durch Provokation herbeigeführter momentaner Gefühlsausbruch gewesen. Um eine solche Tat begehen zu können, müsse man eine bestimmte gewaltbereite Grundhaltung haben. Wenn diese Grundhaltung zumindest latent bestehe, dann bestehe auch die Wiederholungsgefahr. Dass er nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sei, könne im Ausweisungsverfahren nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Sein Opfer habe nur durch ein Wunder überlebt. Auch wenn er sich im Strafvollzug tadellos verhalte und ihm Vollzugslockerungen gewährt würden, könne dies nicht zu einer Relativierung der Wiederholungsgefahr führen. Ein gutes Verhalten während des Strafvollzugs sollte für alle Gefangenen die Regel sein. Auch eine etwaige teilweise Strafaussetzung zur Bewährung würde nicht zu einer anderen ausländerrechtlichen Beurteilung führen. Dem Strafrecht und dem Ausländerrecht lägen unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde. Die Vollzugslockerung oder die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung solle eine Resozialisierung erleichtern und setze nicht den Ausschluss jeglicher Wiederholungsgefahr voraus, sondern sei bereits dann zulässig, wenn die Erprobung einer straffreien Lebensführung außerhalb des Strafvollzugs verantwortet werden könne. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger oder seine Familienangehörigen auf ein ständiges Zusammenleben im Bundesgebiet angewiesen wären, zumal der Kläger inzwischen durch die Haft am üblichen Familienleben gehindert sei. Seine Frau besitze die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo und könne daher mit ihm dorthin zurückkehren oder zumindest teilweise dort leben, zumal sie die dortige Landessprache noch gut - oder gar besser als die deutsche Sprache - beherrsche und wohl noch nicht derart in die deutschen Lebensverhältnisse integriert sei, dass ihr eine (vorübergehende) Ausreise in das Herkunftsland unzumutbar wäre. Die Kinder sprächen sicher auch die Heimatsprache der Eltern und könnten vorübergehend in der alten Heimat der Eltern zurechtkommen. Die mit einem Verlassen des Bundesgebiets verbundene Härte sei durch überragende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Der Kläger habe mit Frau und Kindern bis in die jüngste Vergangenheit Urlaub in der alten Heimat gemacht. Er sei auch kein faktischer Inländer im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK geworden. Er sei noch in einem Alter, in dem ihm der Aufbau einer neuen Existenz möglich und zumutbar sei. Es sei auch kaum denkbar, dass er in Deutschland wieder ohne Probleme eine neue Arbeitsstelle bekomme, nachdem er einen Arbeitskollegen beinahe umgebracht habe. Den Angehörigen des Klägers sei es zumutbar, sich nach einer Rückkehr des Klägers in den Kosovo zur Fortsetzung familiärer Kontakte zumindest besuchsweise dorthin zu begeben. Die Beziehungen könnten auch durch Telefon- oder (elektronischen) Briefkontakt sowie durch persönliche Zusammenkünfte im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden. Die einschneidenden Folgen der Ausweisung und einer möglichen Abschiebung könnten durch eine nachträgliche Befristung der Wirkungen dieser Maßnahme gemildert werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sei nicht erforderlich, dass der Ausländer mit der Befristung sogleich wieder seinen früheren Rechtsstatus bzw. Aufenthaltstitel erhalte. 10 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 Der Beklagte hat den Kläger zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Abschiebung in die Republik Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, und seine Abschiebung aus der Haft angeordnet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, DVBl. 2008, 392) begegnet die Ausweisungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. 13 Da der Kläger mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 11.10.2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, liegt der Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG vor. Allerdings genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil ihm am 11.10.2000 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, welche gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ab 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort galt, und er sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Besonderer Ausweisungsschutz ergibt sich darüber hinaus aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, weil er - vor seiner Inhaftierung am 15.01.2007 - in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen beiden älteren - 2002 und 2004 - geborenen Kindern gelebt hat und diese unstreitig deutsche Staatsangehörige sind. Der hiernach bestehende besondere Ausweisungsschutz erhöht sich indessen nicht deswegen, weil der Kläger zwei der in Satz 1 genannten Tatbestände verwirklicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2003 - 13 S 516/02 -, VBlBW 2004, 66). 14 Der besondere Ausweisungsschutz hat gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zur Folge, dass die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich ist. Solche Gründe liegen in der Regel u.a. in den Fällen des § 53 AufenthG vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von dieser Regelvermutung gebietet, setzt atypische Umstände in spezial- und generalpräventiver Hinsicht voraus. Die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG tritt nur dann nicht ein, wenn in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81). Persönliche Umstände - wie etwa familiäre Bindungen im Bundesgebiet - sind nicht im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, sondern bei der Frage zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Regelfall nach § 56 Abs. 1 Satz 4 vorliegt und deshalb nach Ermessen auszuweisen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.2001 - 13 S 2326/99 -, VBlBW 2002, 34 = InfAuslR 2002, 72; Hailbronner, AuslR, A 1, § 56 RdNr. 25). 15 Jedenfalls in Bezug auf den generalpräventiven Zweck der Ausweisung lassen sich hier keine atypischen Umstände feststellen. Generalpräventiv motivierte Ausweisungen sind regelmäßig dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer durch Ausweisung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247). Gemessen hieran stellt die vom Kläger begangene Straftat einen hinreichenden Ausweisungsanlass dar. Denn es handelt sich um eine schwere Gewalttat, die beinahe zum Tode des Opfers geführt hätte. Nach den vom Landgericht Freiburg im Urteil vom 11.10.2007 getroffenen Feststellungen wäre das Opfer wegen des mit der arteriellen Verletzung verbundenen Blutverlustes ohne zeitnahe ärztliche Versorgung verstorben. Auch wäre eine Verletzung des Herzens mit tödlicher Folge bei nur geringfügig anders verlaufendem Stichkanal wahrscheinlich gewesen. Gerade diese konkreten Umstände aufgrund der Begehung der Straftat mit einem gefährlichen Werkzeug rechtfertigen eine Ausweisung in generalpräventiver Hinsicht. Da - wie schon ausgeführt - ein Ausnahmefall nur vorliegt, wenn sowohl im Hinblick auf spezialpräventive wie auch auf generalpräventive Ausweisungsgründe atypische Umstände vorliegen, kommt es auf die Frage, ob beim Kläger die - für die Annahme eines schwerwiegenden spezialpräventiven Ausweisungsgrundes grundsätzlich erforderliche - ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter Verfehlungen vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 a.a.O.), nicht mehr an. 16 Der besondere Ausweisungsschutz des Klägers hat gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG weiter zur Folge, dass dieser nicht zwingend, sondern nur in der Regel ausgewiesen wird. Insoweit liegt allerdings hier ein Ausnahmefall vor. Denn dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, NVwZ 2008, 326 = InfAuslR 2008, 116) bereits dann der Fall, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Solche Umstände liegen beim Kläger vor. Der Kläger hält sich bereits seit 1992 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er mit seiner ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Ehefrau, die seit 17.01.2007 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, in ehelicher sowie mit seinen 2002 und 2004 geborenen Kindern, die nach § 4 Abs. 3 StAG deutsche Staatsangehörige sind, in familiärer Lebensgemeinschaft. Die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft - auch mit der 2007 geborenen Tochter - wurde inzwischen in eingeschränktem Umfang wieder aufgenommen, nachdem dem Kläger im Rahmen von Vollzugslockerungen Freigang gewährt wurde, wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Mit Blick auf Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK liegt daher ein Ausnahmefall vor. Der Beklagte ist deshalb zu Recht von einer Herabstufung der Regel- zur Ermessensausweisung ausgegangen und hat Ermessenserwägungen angestellt. Diese sind indessen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt. 17 Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Durch die Ausweisung des Klägers wird zwar in die ehelichen sowie familiären Bindungen zu Ehefrau und Kindern, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, eingegriffen. Damit ist der Bereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK, der Privat- und Familienleben schützt, betroffen. Allerdings ist die Ausweisung des Klägers, die spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig. Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstößt, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - [Chair], InfAuslR 2008, 111) folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art und Schwere der Straftat; Dauer des Aufenthaltes des Ausländers in dem Land, aus welchem er ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; die Staatsangehörigkeiten der verschiedenen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Ausländers wie z.B. Dauer der Ehe; Kenntnis des Ehegatten von den Straftaten bei Aufnahme der familiären Beziehung; gemeinsame Kinder und deren Alter, Gewicht der Schwierigkeiten, auf die Ehegatte und Kinder des Ausländers in dem Land wahrscheinlich stoßen würden, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll; Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Bestimmungsland. 18 Gemessen an diesen Kriterien, die im Übrigen auch aus § 55 Abs. 3 AufenthG folgen, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Ausweisung des Klägers in unverhältnismäßiger Weise in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, die sich auch in der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten widerspiegelt. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Klägers ist festzustellen, dass er sich zwar inzwischen seit über 16 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Andererseits lässt sich seine Situation nicht mit der eines Angehörigen der so genannten zweiten Ausländergeneration vergleichen, da er im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland im Januar 1992 bereits fast 26 Jahre alt und damit volljährig war. Seine Kindheit und Jugend hat er mithin im Kosovo verbracht. Darüber hinaus war er dort auch bereits berufstätig. Für die Annahme, dass noch erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsland bestehen, spricht auch der Umstand, dass er im Dezember 2000 im Kosovo eine Landsfrau geheiratet und die Familie sich im Dezember 2006 bzw. Anfang Januar 2007 für mehrere Wochen im Kosovo aufgehalten hat. Damit bestehen soziale und kulturelle Bindungen zu seinem Herkunftsland, die es ihm ermöglichen werden, sich wieder in die kosovarische Gesellschaft einzugliedern. 19 Hinsichtlich seines Verhaltens nach der von ihm im Januar 2007 begangenen Straftat ist zwar festzustellen, dass er sich allem Anschein nach im Strafvollzug einwandfrei führt, was - wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - zu zahlreichen Vollzugslockerungen geführt hat. Auch soll er eine erneute Anstellung bei einem ehemaligen Arbeitgeber in Aussicht haben. Die Kammer sieht aber dennoch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten als gegeben an. Die Rechtfertigung der (auch) auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisung hängt von einer Gefahrenprognose ab. Grad und Ausmaß der zu verlangenden Wiederholungswahrscheinlichkeit stehen dabei nicht statisch-absolut fest, sondern sind wertend (normativ) innerhalb eines durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch Rechtsvorschriften gezogenen Rahmens zu ermitteln. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch ein in das Polizei- und Ordnungsrecht bei Eingriffsakten beherrschenden und daher auch auf die ausländerrechtliche Ausweisung übertragbaren wichtigen Rechtsgedanken konkretisiert. Dieser besagt, dass der erforderliche - einen ausreichenden Ausweisungsanlass begründende - (Mindest-)Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen davon abhängt, welcher Art die zu erwartenden Schäden sind und welches Ausmaß sie haben. Je größer und folgenschwerer die zu erwartenden Schäden sind, um so geringer muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sein. Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit daher nur geringe Anforderungen zu stellen. Dazu gehören vor allem Gewalttaten, bei denen grundsätzlich schon vor der Schwelle einer konkreten Wiederholungsgefahr eine Ausweisung verfügt werden darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.07.2003 - 11 S 420/03 -, juris). 20 Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Zwar liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rückfallgefährdung vor. Andererseits kann die Gefahr, dass der Kläger sich erneut einer schweren Straftat strafbar macht, nicht ausgeschlossen werden, zumal er sich - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - aufgrund eines verhältnismäßig geringfügigen Anlasses, nämlich aufgrund von Streitigkeiten mit einem Arbeitskollegen über einen von diesem angeblich vermittelten Handy-Vertrag und der sich daraus ergebenden finanziellen Schwierigkeiten, zu der schweren Gewalttat hat hinreißen lassen, ohne dass der Gutachter im Strafverfahren eine verminderte Schuldfähigkeit hat feststellen können. Auch wenn die Straftat - wie in dem psychiatrischen Gutachten vom 10.08.2007 weiter ausgeführt wird - eine spezifische Vorgeschichte hatte und die Tat aus einer affektiv aufgeladenen Situation heraus begangen wurde, so ist zu befürchten, dass der Kläger erneut bei einer alltäglichen Auseinandersetzung in eine ähnliche Situation geraten könnte, in der er nicht in der Lage wäre, sich zu beherrschen. Auch im Hinblick auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnten Gespräche mit einer Psychologin, die in der Strafhaft geführt werden, sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, die eine abweichende Einschätzung gebieten könnten. Dass bei ihm möglicherweise nur von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen werden kann, führt angesichts der Schwere der von ihm begangenen Straftat nicht zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. 06.12.2007, a.a.O., wonach ein Immigrant der ersten Ausländergeneration, der wegen Vergewaltigung zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt wurde, bei nicht ganz auszuschließender Rückfallgefahr ausgewiesen werden kann). 21 Im Rahmen des nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - aufgrund der Annahme eines Ausnahmefalls - auszuübenden Ermessens ist auch nicht in spezialpräventiver Hinsicht zu fordern, dass die beim besonderen Ausweisungsschutz grundsätzlich erforderliche qualifizierte Wiederholungsgefahr gegeben ist. Liegen - wie hier - schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, weil ein Regelausweisungsgrund nach § 53 AufenthG gegeben ist und jedenfalls in generalpräventiver Hinsicht kein Ausnahmefall vorliegt, ist nicht erneut im Rahmen der Ermessensausübung das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen. Denn im Mittelpunkt der Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 steht die Frage, ob die persönlichen Verhältnisse die Ausweisung erlauben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007, a.a.O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.11.2007 - 9 K 3199/07 -, juris). 22 Hinsichtlich der familiären Situation ist festzustellen, dass der Kläger bis zu seiner Inhaftierung im Januar 2007 mit seiner Ehefrau sowie mit seinen damals ca. 4 ½ bzw. 2 ½ Jahre alten Kindern in ehelicher bzw. familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat und diese Lebensgemeinschaft nach Verbüßung der Strafhaft fortgesetzt werden soll bzw. bereits während der Strafhaft wieder in eingeschränktem Umfang aufgenommen wurde. Die Kinder sind unstreitig deutsche Staatsangehörige. Ihnen kann eine Umsiedlung in den Kosovo, in den Heimatstaat des Klägers, im Hinblick auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35, 382) geht davon aus, dass einem Deutschen nicht zugemutet werden kann, seinem ausländischen Ehegatten ins Ausland zu folgen. Entsprechendes gilt auch, soweit es um die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem ausländischen Elternteil und seinem deutschen Kind geht. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682). Das Bundesverfassungsgericht verlangt in der genannten Entscheidung für den besonderen Schutz des Art. 6 GG neben der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, dass das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland wegen der Beziehung zur Mutter nicht zumutbar ist. Dies bedeutet aber nicht, dass in den Fällen, in denen die Mutter - wie hier - nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und für diese (allein) deshalb wohl ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, das ausländische Kind auf eine gemeinsame Rückkehr mit dem ausländischen Elternteil in dessen Herkunftsstaat verwiesen werden kann. Aus der Formulierung „etwa weil das Kind...“ folgt, dass es sich dabei nur um einen Beispielsfall (deutsche Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind) handelt, in dem die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt. Weitere Fallkonstellationen, in denen der besondere Schutz des Art. 6 GG eingreift, sind damit nicht ausgeschlossen. Auch im vorliegenden Fall können die deutschen Kinder des Klägers nicht auf eine Umsiedlung in den Kosovo verwiesen werden. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass sie sich mit ca. 6 ½ , 4 ½ sowie 2 Jahren in einem ihre Persönlichkeit prägenden Lebensalter befinden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger im Falle der Abschiebung bzw. Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland mehrere Jahre im Ausland wird aufhalten müssen, bevor die Wirkungen der Ausweisung befristet werden können. Der Vertreter des Beklagten sprach in der mündlichen Verhandlung - vorbehaltlich neuer Erkenntnisse - von wohl mindestens einem halben Jahr zuzüglich der verhängten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, also von ca. 5 Jahren. Würden seine Kinder ihm in den Kosovo nachfolgen und sich im gesamten Zeitraum bis zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung dort aufhalten, wären sie auch gezwungen, die prägenden Lebensjahre im Kosovo zu verbringen und dort die Schule zu besuchen. Für den Fall, dass sie nach mehreren Jahren wieder nach Deutschland zurückkämen - dies wäre ihnen aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit selbstverständlich erlaubt -, dürften ihnen erhebliche Schwierigkeiten bei der Reintegration insbesondere aufgrund des fehlenden Besuchs einer deutschen Schule drohen. Dies würde die Möglichkeit der Rückkehr erheblich erschweren. Unter diesen Umständen können sie nicht darauf verwiesen werden, dem Kläger in den Kosovo zu folgen. 23 Folglich muss der Ermessensentscheidung eine längerfristige Trennung des Klägers von seinen Kindern und seiner Ehefrau, auf deren Betreuung die Kinder in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sind, zugrunde gelegt werden. Zwar ist der Beklagte im angefochtenen Bescheid von der Zumutbarkeit der gemeinsamen Rückkehr in den Kosovo ausgegangen. Er hat jedoch mit der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung seine Ermessenserwägungen ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO) und - wohl hilfsweise - ausgeführt, den Angehörigen des Klägers sei es zumutbar, sich nach seiner Rückkehr in den Kosovo zur Fortsetzung familiärer Kontakte zumindest besuchsweise dort hinzubegeben. Die Beziehungen könnten auch durch Telefon- oder (elektronischen) Briefkontakt sowie durch persönliche Zusammenkünfte im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden. Auch die Kammer sieht dies angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Tat trotz der einschneidenden Folgen für das eheliche bzw. familiäre Zusammenleben als zumutbar an (vgl. EGMR, Urt. v. 06.12.2007, a.a.O.), zumal die Lebensgemeinschaft bereits seit Januar 2007 aufgrund der Inhaftierung des Klägers zumindest erheblich gelockert ist. Der Kosovo ist auch nicht derart weit von der Bundesrepublik Deutschland entfernt, dass Reisen dorthin auf unüberwindbare Schwierigkeiten stießen. 24 Der Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Kinder - nach Befristung der Wirkungen der Ausweisung - die Möglichkeit hat, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Seine Beziehungen in Deutschland gehen mithin durch die Ausweisung nicht endgültig verloren (zur Bedeutung dieses Umstands im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 = Inf-AuslR 2007, 275). 25 Ermessensfehlerhaft ist die Entscheidung des Beklagten auch nicht deshalb, weil er in der Ausweisungsverfügung vom 20.03.2008 davon ausgegangen war, der Kläger habe „ganz bewusst in Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht“ gehandelt und den Tod des Opfers in Kauf genommen. Zwar widerspricht dies den Feststellungen des Landgerichts. Der Beklagte hat aber - ebenfalls fehlerfrei - seine Ermessenserwägungen ergänzt und in der Klageerwiderung klargestellt, im Ausweisungsverfahren könne nicht zu Gunsten des Klägers gewertet werden, dass er nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er auf die Formulierung im Urteil des Landgerichts abgehoben, wonach dem Kläger bewusst gewesen sei, dass der Stich tödlich verlaufen könnte. Es spricht viel dafür, dass sich die Annahme im angefochtenen Bescheid, er habe in Tötungsabsicht gehandelt, darauf bezog und auf mangelhafter Unterscheidung zwischen (Eventual-)Vorsatz und Fahrlässigkeit beruhte. 26 Ist mithin die Ausweisung mit Art. 8 EMRK vereinbar, liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 GG vor, der keinen weiterreichenden Schutz eröffnet. 27 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind - im ebenfalls maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.05.2008 - 13 S 936/08 -, VBlBW 2008, 491) - rechtmäßig und begegnen ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Abschiebungsanordnung. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs 1 VwGO. Gründe 11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 Der Beklagte hat den Kläger zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Abschiebung in die Republik Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, und seine Abschiebung aus der Haft angeordnet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, DVBl. 2008, 392) begegnet die Ausweisungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. 13 Da der Kläger mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 11.10.2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, liegt der Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG vor. Allerdings genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil ihm am 11.10.2000 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, welche gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ab 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort galt, und er sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Besonderer Ausweisungsschutz ergibt sich darüber hinaus aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, weil er - vor seiner Inhaftierung am 15.01.2007 - in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen beiden älteren - 2002 und 2004 - geborenen Kindern gelebt hat und diese unstreitig deutsche Staatsangehörige sind. Der hiernach bestehende besondere Ausweisungsschutz erhöht sich indessen nicht deswegen, weil der Kläger zwei der in Satz 1 genannten Tatbestände verwirklicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2003 - 13 S 516/02 -, VBlBW 2004, 66). 14 Der besondere Ausweisungsschutz hat gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zur Folge, dass die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich ist. Solche Gründe liegen in der Regel u.a. in den Fällen des § 53 AufenthG vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von dieser Regelvermutung gebietet, setzt atypische Umstände in spezial- und generalpräventiver Hinsicht voraus. Die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG tritt nur dann nicht ein, wenn in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81). Persönliche Umstände - wie etwa familiäre Bindungen im Bundesgebiet - sind nicht im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, sondern bei der Frage zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Regelfall nach § 56 Abs. 1 Satz 4 vorliegt und deshalb nach Ermessen auszuweisen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.2001 - 13 S 2326/99 -, VBlBW 2002, 34 = InfAuslR 2002, 72; Hailbronner, AuslR, A 1, § 56 RdNr. 25). 15 Jedenfalls in Bezug auf den generalpräventiven Zweck der Ausweisung lassen sich hier keine atypischen Umstände feststellen. Generalpräventiv motivierte Ausweisungen sind regelmäßig dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer durch Ausweisung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247). Gemessen hieran stellt die vom Kläger begangene Straftat einen hinreichenden Ausweisungsanlass dar. Denn es handelt sich um eine schwere Gewalttat, die beinahe zum Tode des Opfers geführt hätte. Nach den vom Landgericht Freiburg im Urteil vom 11.10.2007 getroffenen Feststellungen wäre das Opfer wegen des mit der arteriellen Verletzung verbundenen Blutverlustes ohne zeitnahe ärztliche Versorgung verstorben. Auch wäre eine Verletzung des Herzens mit tödlicher Folge bei nur geringfügig anders verlaufendem Stichkanal wahrscheinlich gewesen. Gerade diese konkreten Umstände aufgrund der Begehung der Straftat mit einem gefährlichen Werkzeug rechtfertigen eine Ausweisung in generalpräventiver Hinsicht. Da - wie schon ausgeführt - ein Ausnahmefall nur vorliegt, wenn sowohl im Hinblick auf spezialpräventive wie auch auf generalpräventive Ausweisungsgründe atypische Umstände vorliegen, kommt es auf die Frage, ob beim Kläger die - für die Annahme eines schwerwiegenden spezialpräventiven Ausweisungsgrundes grundsätzlich erforderliche - ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter Verfehlungen vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 a.a.O.), nicht mehr an. 16 Der besondere Ausweisungsschutz des Klägers hat gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG weiter zur Folge, dass dieser nicht zwingend, sondern nur in der Regel ausgewiesen wird. Insoweit liegt allerdings hier ein Ausnahmefall vor. Denn dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, NVwZ 2008, 326 = InfAuslR 2008, 116) bereits dann der Fall, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Solche Umstände liegen beim Kläger vor. Der Kläger hält sich bereits seit 1992 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er mit seiner ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Ehefrau, die seit 17.01.2007 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, in ehelicher sowie mit seinen 2002 und 2004 geborenen Kindern, die nach § 4 Abs. 3 StAG deutsche Staatsangehörige sind, in familiärer Lebensgemeinschaft. Die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft - auch mit der 2007 geborenen Tochter - wurde inzwischen in eingeschränktem Umfang wieder aufgenommen, nachdem dem Kläger im Rahmen von Vollzugslockerungen Freigang gewährt wurde, wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Mit Blick auf Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK liegt daher ein Ausnahmefall vor. Der Beklagte ist deshalb zu Recht von einer Herabstufung der Regel- zur Ermessensausweisung ausgegangen und hat Ermessenserwägungen angestellt. Diese sind indessen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt. 17 Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Durch die Ausweisung des Klägers wird zwar in die ehelichen sowie familiären Bindungen zu Ehefrau und Kindern, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, eingegriffen. Damit ist der Bereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK, der Privat- und Familienleben schützt, betroffen. Allerdings ist die Ausweisung des Klägers, die spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig. Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstößt, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - [Chair], InfAuslR 2008, 111) folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art und Schwere der Straftat; Dauer des Aufenthaltes des Ausländers in dem Land, aus welchem er ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; die Staatsangehörigkeiten der verschiedenen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Ausländers wie z.B. Dauer der Ehe; Kenntnis des Ehegatten von den Straftaten bei Aufnahme der familiären Beziehung; gemeinsame Kinder und deren Alter, Gewicht der Schwierigkeiten, auf die Ehegatte und Kinder des Ausländers in dem Land wahrscheinlich stoßen würden, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll; Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Bestimmungsland. 18 Gemessen an diesen Kriterien, die im Übrigen auch aus § 55 Abs. 3 AufenthG folgen, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Ausweisung des Klägers in unverhältnismäßiger Weise in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, die sich auch in der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten widerspiegelt. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Klägers ist festzustellen, dass er sich zwar inzwischen seit über 16 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Andererseits lässt sich seine Situation nicht mit der eines Angehörigen der so genannten zweiten Ausländergeneration vergleichen, da er im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland im Januar 1992 bereits fast 26 Jahre alt und damit volljährig war. Seine Kindheit und Jugend hat er mithin im Kosovo verbracht. Darüber hinaus war er dort auch bereits berufstätig. Für die Annahme, dass noch erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsland bestehen, spricht auch der Umstand, dass er im Dezember 2000 im Kosovo eine Landsfrau geheiratet und die Familie sich im Dezember 2006 bzw. Anfang Januar 2007 für mehrere Wochen im Kosovo aufgehalten hat. Damit bestehen soziale und kulturelle Bindungen zu seinem Herkunftsland, die es ihm ermöglichen werden, sich wieder in die kosovarische Gesellschaft einzugliedern. 19 Hinsichtlich seines Verhaltens nach der von ihm im Januar 2007 begangenen Straftat ist zwar festzustellen, dass er sich allem Anschein nach im Strafvollzug einwandfrei führt, was - wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - zu zahlreichen Vollzugslockerungen geführt hat. Auch soll er eine erneute Anstellung bei einem ehemaligen Arbeitgeber in Aussicht haben. Die Kammer sieht aber dennoch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten als gegeben an. Die Rechtfertigung der (auch) auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisung hängt von einer Gefahrenprognose ab. Grad und Ausmaß der zu verlangenden Wiederholungswahrscheinlichkeit stehen dabei nicht statisch-absolut fest, sondern sind wertend (normativ) innerhalb eines durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch Rechtsvorschriften gezogenen Rahmens zu ermitteln. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch ein in das Polizei- und Ordnungsrecht bei Eingriffsakten beherrschenden und daher auch auf die ausländerrechtliche Ausweisung übertragbaren wichtigen Rechtsgedanken konkretisiert. Dieser besagt, dass der erforderliche - einen ausreichenden Ausweisungsanlass begründende - (Mindest-)Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen davon abhängt, welcher Art die zu erwartenden Schäden sind und welches Ausmaß sie haben. Je größer und folgenschwerer die zu erwartenden Schäden sind, um so geringer muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sein. Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit daher nur geringe Anforderungen zu stellen. Dazu gehören vor allem Gewalttaten, bei denen grundsätzlich schon vor der Schwelle einer konkreten Wiederholungsgefahr eine Ausweisung verfügt werden darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.07.2003 - 11 S 420/03 -, juris). 20 Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Zwar liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rückfallgefährdung vor. Andererseits kann die Gefahr, dass der Kläger sich erneut einer schweren Straftat strafbar macht, nicht ausgeschlossen werden, zumal er sich - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - aufgrund eines verhältnismäßig geringfügigen Anlasses, nämlich aufgrund von Streitigkeiten mit einem Arbeitskollegen über einen von diesem angeblich vermittelten Handy-Vertrag und der sich daraus ergebenden finanziellen Schwierigkeiten, zu der schweren Gewalttat hat hinreißen lassen, ohne dass der Gutachter im Strafverfahren eine verminderte Schuldfähigkeit hat feststellen können. Auch wenn die Straftat - wie in dem psychiatrischen Gutachten vom 10.08.2007 weiter ausgeführt wird - eine spezifische Vorgeschichte hatte und die Tat aus einer affektiv aufgeladenen Situation heraus begangen wurde, so ist zu befürchten, dass der Kläger erneut bei einer alltäglichen Auseinandersetzung in eine ähnliche Situation geraten könnte, in der er nicht in der Lage wäre, sich zu beherrschen. Auch im Hinblick auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnten Gespräche mit einer Psychologin, die in der Strafhaft geführt werden, sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, die eine abweichende Einschätzung gebieten könnten. Dass bei ihm möglicherweise nur von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen werden kann, führt angesichts der Schwere der von ihm begangenen Straftat nicht zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. 06.12.2007, a.a.O., wonach ein Immigrant der ersten Ausländergeneration, der wegen Vergewaltigung zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt wurde, bei nicht ganz auszuschließender Rückfallgefahr ausgewiesen werden kann). 21 Im Rahmen des nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - aufgrund der Annahme eines Ausnahmefalls - auszuübenden Ermessens ist auch nicht in spezialpräventiver Hinsicht zu fordern, dass die beim besonderen Ausweisungsschutz grundsätzlich erforderliche qualifizierte Wiederholungsgefahr gegeben ist. Liegen - wie hier - schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, weil ein Regelausweisungsgrund nach § 53 AufenthG gegeben ist und jedenfalls in generalpräventiver Hinsicht kein Ausnahmefall vorliegt, ist nicht erneut im Rahmen der Ermessensausübung das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen. Denn im Mittelpunkt der Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 steht die Frage, ob die persönlichen Verhältnisse die Ausweisung erlauben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007, a.a.O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.11.2007 - 9 K 3199/07 -, juris). 22 Hinsichtlich der familiären Situation ist festzustellen, dass der Kläger bis zu seiner Inhaftierung im Januar 2007 mit seiner Ehefrau sowie mit seinen damals ca. 4 ½ bzw. 2 ½ Jahre alten Kindern in ehelicher bzw. familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat und diese Lebensgemeinschaft nach Verbüßung der Strafhaft fortgesetzt werden soll bzw. bereits während der Strafhaft wieder in eingeschränktem Umfang aufgenommen wurde. Die Kinder sind unstreitig deutsche Staatsangehörige. Ihnen kann eine Umsiedlung in den Kosovo, in den Heimatstaat des Klägers, im Hinblick auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35, 382) geht davon aus, dass einem Deutschen nicht zugemutet werden kann, seinem ausländischen Ehegatten ins Ausland zu folgen. Entsprechendes gilt auch, soweit es um die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem ausländischen Elternteil und seinem deutschen Kind geht. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682). Das Bundesverfassungsgericht verlangt in der genannten Entscheidung für den besonderen Schutz des Art. 6 GG neben der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, dass das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland wegen der Beziehung zur Mutter nicht zumutbar ist. Dies bedeutet aber nicht, dass in den Fällen, in denen die Mutter - wie hier - nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und für diese (allein) deshalb wohl ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, das ausländische Kind auf eine gemeinsame Rückkehr mit dem ausländischen Elternteil in dessen Herkunftsstaat verwiesen werden kann. Aus der Formulierung „etwa weil das Kind...“ folgt, dass es sich dabei nur um einen Beispielsfall (deutsche Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind) handelt, in dem die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt. Weitere Fallkonstellationen, in denen der besondere Schutz des Art. 6 GG eingreift, sind damit nicht ausgeschlossen. Auch im vorliegenden Fall können die deutschen Kinder des Klägers nicht auf eine Umsiedlung in den Kosovo verwiesen werden. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass sie sich mit ca. 6 ½ , 4 ½ sowie 2 Jahren in einem ihre Persönlichkeit prägenden Lebensalter befinden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger im Falle der Abschiebung bzw. Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland mehrere Jahre im Ausland wird aufhalten müssen, bevor die Wirkungen der Ausweisung befristet werden können. Der Vertreter des Beklagten sprach in der mündlichen Verhandlung - vorbehaltlich neuer Erkenntnisse - von wohl mindestens einem halben Jahr zuzüglich der verhängten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, also von ca. 5 Jahren. Würden seine Kinder ihm in den Kosovo nachfolgen und sich im gesamten Zeitraum bis zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung dort aufhalten, wären sie auch gezwungen, die prägenden Lebensjahre im Kosovo zu verbringen und dort die Schule zu besuchen. Für den Fall, dass sie nach mehreren Jahren wieder nach Deutschland zurückkämen - dies wäre ihnen aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit selbstverständlich erlaubt -, dürften ihnen erhebliche Schwierigkeiten bei der Reintegration insbesondere aufgrund des fehlenden Besuchs einer deutschen Schule drohen. Dies würde die Möglichkeit der Rückkehr erheblich erschweren. Unter diesen Umständen können sie nicht darauf verwiesen werden, dem Kläger in den Kosovo zu folgen. 23 Folglich muss der Ermessensentscheidung eine längerfristige Trennung des Klägers von seinen Kindern und seiner Ehefrau, auf deren Betreuung die Kinder in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sind, zugrunde gelegt werden. Zwar ist der Beklagte im angefochtenen Bescheid von der Zumutbarkeit der gemeinsamen Rückkehr in den Kosovo ausgegangen. Er hat jedoch mit der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung seine Ermessenserwägungen ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO) und - wohl hilfsweise - ausgeführt, den Angehörigen des Klägers sei es zumutbar, sich nach seiner Rückkehr in den Kosovo zur Fortsetzung familiärer Kontakte zumindest besuchsweise dort hinzubegeben. Die Beziehungen könnten auch durch Telefon- oder (elektronischen) Briefkontakt sowie durch persönliche Zusammenkünfte im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden. Auch die Kammer sieht dies angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Tat trotz der einschneidenden Folgen für das eheliche bzw. familiäre Zusammenleben als zumutbar an (vgl. EGMR, Urt. v. 06.12.2007, a.a.O.), zumal die Lebensgemeinschaft bereits seit Januar 2007 aufgrund der Inhaftierung des Klägers zumindest erheblich gelockert ist. Der Kosovo ist auch nicht derart weit von der Bundesrepublik Deutschland entfernt, dass Reisen dorthin auf unüberwindbare Schwierigkeiten stießen. 24 Der Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Kinder - nach Befristung der Wirkungen der Ausweisung - die Möglichkeit hat, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Seine Beziehungen in Deutschland gehen mithin durch die Ausweisung nicht endgültig verloren (zur Bedeutung dieses Umstands im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 = Inf-AuslR 2007, 275). 25 Ermessensfehlerhaft ist die Entscheidung des Beklagten auch nicht deshalb, weil er in der Ausweisungsverfügung vom 20.03.2008 davon ausgegangen war, der Kläger habe „ganz bewusst in Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht“ gehandelt und den Tod des Opfers in Kauf genommen. Zwar widerspricht dies den Feststellungen des Landgerichts. Der Beklagte hat aber - ebenfalls fehlerfrei - seine Ermessenserwägungen ergänzt und in der Klageerwiderung klargestellt, im Ausweisungsverfahren könne nicht zu Gunsten des Klägers gewertet werden, dass er nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er auf die Formulierung im Urteil des Landgerichts abgehoben, wonach dem Kläger bewusst gewesen sei, dass der Stich tödlich verlaufen könnte. Es spricht viel dafür, dass sich die Annahme im angefochtenen Bescheid, er habe in Tötungsabsicht gehandelt, darauf bezog und auf mangelhafter Unterscheidung zwischen (Eventual-)Vorsatz und Fahrlässigkeit beruhte. 26 Ist mithin die Ausweisung mit Art. 8 EMRK vereinbar, liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 GG vor, der keinen weiterreichenden Schutz eröffnet. 27 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind - im ebenfalls maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.05.2008 - 13 S 936/08 -, VBlBW 2008, 491) - rechtmäßig und begegnen ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Abschiebungsanordnung. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs 1 VwGO.