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Beschluss

4 K 1455/09

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.08.2009, mit welchem die Antragsgegnerin - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - gegenüber der Antragstellerin die Einstellung ihres Spielhallenbetriebs "…" in Freiburg, K. Straße …, angeordnet und ihr zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs eine Frist bis zum 21.08.2009, 12.00 Uhr, gesetzt hat, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, ihren Spielhallenbetrieb vorläufig weiter fortführen zu dürfen. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die im angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin getroffenen Verfügungen rechtlich nicht zu beanstanden sind. 3 Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.08.2009 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat dort auf die zu schützenden Interessen abgestellt, die sich bei einer weiteren faktischen Fortsetzung des Betriebs ergeben ( zu den nicht überzogenen Anforderungen an die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO siehe Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80 RdNr. 42 ). Die Antragsgegnerin hat damit die Gründe angegeben, die nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin einräumen. Ob diese Erwägungen der Behörde tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.11.2004 , VBlBW 2005, 279, m.w.N ). 4 Die Einstellungsverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung eines Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm, die formelle Illegalität des Spielhallenbetriebs, liegen hier ohne Weiteres vor. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass sie jemals eine nach § 33i GewO erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle am oben bezeichneten Standort besessen hätte. 5 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 15 Abs. 2 GewO eingeräumte Ermessen, das von der Kammer im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO geltenden Grundsätze ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 114 RdNrn. 4 ff. ) nur eingeschränkt überprüft werden kann, fehlerhaft ausgeübt hat. Vielmehr ist es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Betriebseinstellungsanordnung bei formeller Illegalität des betreffenden Betriebs grundsätzlich ermessensfehlerfrei ist. Ausnahmen können allenfalls dann anerkannt werden, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebs für die Behörde im Entscheidungszeitpunkt ohne Weiteres offensichtlich und eindeutig erkennbar ist, so dass eine beantragte Erlaubnis in Kürze zu erteilen ist, oder wenn eine weitergehende materielle Prüfung wegen einer ansonsten drohenden Existenzgefährdung geboten ist ( vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.08.1986, NVwZ 1987, 338; Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1996, NVwZ-RR 1997, 222; Hamb. OVG, Beschluss vom 23.02.1996 - Bs V 17/96 -; VG Freiburg, Beschluss vom 10.08.1984, GewArch 1985, 392; VG München, Beschluss vom 09.12.2008 - M 16 S 08.5495 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2002 - 18 L 2484/02 -; jew. m.w.N. ). Für die Annahme einer solchen Ausnahme hat ein strenger Maßstab zu gelten. Denn die Frage, ob eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt werden muss, ist grundsätzlich im Erlaubnisverfahren zu klären; steht nicht eindeutig fest, dass ein Anspruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis besteht, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein formell illegaler Betrieb zu schließen ist ( so ausdrücklich VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2002, a.a.O., m.w.N. ). 6 Nach diesen Grundsätzen kann die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Betriebseinstellung nicht beanstandet werden. Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin erstmals am 12.08.2009 einen (bereits auf den 30.04.2009 datierten) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO für den oben bezeichneten Spielhallenbetrieb gestellt. In ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 20.08.2009 weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass einige Unterlagen (wegen Urlaubs des Architekten oder wegen zu kurzfristiger Beantragung) noch nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin weist ferner zu Recht darauf hin, dass u. a. noch ein Auszug aus dem Bundeszentralregister fehle und weitere Auskünfte verschiedener Ämter, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin erforderlich seien, noch nicht vorlägen. Bei dieser Sachlage scheitert eine Beurteilung der materiellen Erlaubnisfähigkeit schon an der fehlenden Entscheidungsreife des Antrags der Antragstellerin. Hinzu kommt, dass aufgrund des Verdachts von Verstößen der Antragstellerin gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten sowie - vor allem auch - im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin die besagte Spielhalle in Freiburg, K. Straße …, offenbar bereits seit Januar 2009 betreibt, ohne in ihrer Person die erforderliche Erlaubnis zu besitzen, zumindest Anlass zu einer näheren Prüfung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit besteht. Im Zeitpunkt dieses Beschlusses der Kammer kann somit bei Weitem nicht die Rede davon sein, dass im vorliegenden Fall die materielle Erlaubnisfähigkeit des Betriebs ohne Weiteres offensichtlich und eindeutig erkennbar ist. 7 Dass die Antragstellerin aufgrund der Einstellung des Betriebs der besagten Spielhalle - nach ihrer Mitteilung handelt es sich dabei um eine von mehr als 16 unselbständigen Zweigstellen ihres Betriebs - in ihrer Existenz bedroht wäre, behauptet sie selbst nicht. Nach alledem muss die Antragstellerin mit der Aufnahme des Betriebs einer Spielhalle am besagten Ort bis zur Erteilung der beantragten Erlaubnis warten. 8 Im Ergebnis ist auch die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 20.08.2009 gesetzte Geschäftsabwicklungsfrist bis zum 21.08.2009, 12.00 Uhr, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch diese Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. Denn zum Einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom Vortag (dem 19.08.2009) zur Schließung der Spielhalle aufgefordert und den Erlass einer Schließungsverfügung zum 20.08.2009 angekündigt hatte. Zum Anderen ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse die Antragstellerin an der ungenehmigten Fortsetzung des Betriebs einer Spielhalle hat, für die sie zu keinem Zeitpunkt eine erforderliche Erlaubnis besessen hat. Die von der Antragstellerin genannten Entscheidungen ( des VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.08.1986, a.a.O., und des VG Neustadt, Beschluss vom 05.07.2007, GewArch 2008, 121 ), in denen Abwicklungsfristen von drei bzw. zehn Tagen als angemessen gebilligt wurden, enthalten keine Aussagen über die Zulässigkeit kürzerer Fristen in anderen Fällen. Vor allem aber betrafen diese Entscheidungen jeweils Fälle, in denen Betriebseinstellungen nach vorherigem Besitz der erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse ausgesprochen wurden. Diese Fälle sind im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen des Gewerbetreibenden mit dem vorliegenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Antragstellerin noch nie eine Erlaubnis für die betreffende Spielhalle besessen hat, nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit keinem Wort dargelegt hat, aus welchen Gründen sie eine längere Frist für die Geschäftsabwicklung benötigt. Im Grunde zielen ihre Einwendungen deshalb auch nicht gegen die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Geschäftsabwicklung, sondern gegen die Anordnung der Betriebsschließung an sich. Aus diesen Gründen kann die Frage, welche rechtlichen Wirkungen es im Zeitpunkt des Erlasses dieser gerichtlichen Entscheidung hätte, wenn die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.08.2009 gesetzte Frist zur Geschäftsabwicklung (um einige Tage) zu knapp bemessen wäre, hier dahingestellt bleiben. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG.