Beschluss
4 K 1219/07
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge der Kläger, Herrn D. K. als Beistand zuzulassen, werden abgelehnt. Gründe 1 Nach § 67 Abs. 7 Satz 1 bis 3 VwGO können die Beteiligten in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 2 Herr D. K. kann nicht Beistand nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO sein, weil er nicht nach § 67 Abs. 2 VwGO als Bevollmächtigter zur Vertretung der Kläger befugt ist, da er nicht zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis zählt. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Verfahren der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg - 1 K 964/06 -, auf das sich die Kläger berufen. Denn in jenem Verfahren war Herr D. K. selbst persönlich Kläger und vertrat die übrigen Kläger als (volljähriger) Familienangehöriger im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO. 3 Eine Zulassung von Herrn D. K. als Beistand der Kläger nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO lehnt die Kammer ab, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Eine Zulassung von Herrn D. K. als Beistand der Kläger ist nicht (objektiv) sachdienlich und hierfür besteht nach den Umständen des Einzelfalls auch (subjektiv) kein Bedürfnis ( siehe BVerfG, Beschlüsse vom 22.01.2001 - 2 BvC 15/99 -, NVwZ 2001, 795, und vom 01.02.1994, NJW 1994, 1272, zu § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, dem § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO bewusst nachgebildet ist; vgl. BT-DrS 16/3655, 91 ff.; Hartung, in: Posser/Wolf, VwGO, 1. Aufl. 2008, § 67 RdNr. 77; Zander, Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BDVR-Rundschreiben 2008, S. 22, 30 f. ). Durch § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine (nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich) nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet ( Hartung, a.a.O., § 67 RdNr. 77; Zander, a.a.O., S. 30 ). Ein solcher Ausnahmefall ( vgl. zu einem solchen BVerfG, Beschluss vom 01.02.1994, a.a.O. ), in dem aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Abweichen vom Regelfall einer Vertretung durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO genannte Person zulässig sein soll, ist hier nicht gegeben. Die Kläger waren bisher durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, vertreten. Über diesen Prozessbevollmächtigten haben sie umfassend und die Sach- und Rechtslage erschöpfend schriftlich vorgetragen. Erst mit Schreiben vom 09.09.2009 wurde das Mandatsverhältnis mit dem Prozessbevollmächtigten gekündigt. Dies geschah ersichtlich allein zu dem Zweck, die Voraussetzungen für eine Zulassung von Herrn D. K. als Beistand in der mündlichen Verhandlung zu schaffen, weil den Klägern aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 13.10.2008 - 4 K 1358/06 - bekannt ist, dass die Kammer im Fall der Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt ein Bedürfnis für die Zulassung eines (zusätzlichen) Beistands verneint. Der von den Klägern vorgenommene Tausch einer zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach § 67 Abs. 2 VwGO ausdrücklich befugten Person gegen eine andere in § 67 Abs. 2 VwGO nicht genannte Person als Beistand ist geeignet, das dem § 67 Abs. 2 und Abs. 7 Satz 2 einerseits und Abs. 7 Satz 3 VwGO andererseits zugrunde liegende Regel-Ausnahme-Verhältnis auf den Kopf zu stellen. Dieses Vorgehen der Kläger ist weder sachdienlich, noch besteht hierfür ein sachliches Bedürfnis. 4 Ungeachtet des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen lehnt die Kammer die Zulassung des Herrn D. K. als Beistand der Kläger nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO auch im Ermessenswege ab. Die Kläger haben durch ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten schriftlich so umfassend zur Sach- und Rechtslage vorgetragen, dass sie eines Beistands in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bedürfen. Außerdem macht sich die Kammer im Rahmen ihres Ermessens die Wertungen des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz) - RDG - zu eigen, deren Regelungen dazu dienen, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen ( § 1 Abs. 1 RDG ). Nach diesem Gesetz sind Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen erlaubt (§§ 1, 3 und 6 RDG ). Es spricht Vieles dafür, dass Herr D. K. entgeltliche Rechtsdienstleistungen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 RDG erbringt, ohne dass der Kammer bekannt wäre, dass er die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dafür erfüllt. Selbst bei unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen muss nach § 6 Abs. 2 RDG derjenige, der solche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Wenn Herr D. K. als Beistand der Kläger quasi an die Stelle des bisherigen Prozessbevollmächtigten träte, würden die vom Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Ziele verfehlt. 5 Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus dem von ihnen vorgelegten Protokoll über die mündliche Verhandlung im Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 02.07.2009 - 2 S 2058/08 - (wörtlich: "Bei Aufruf waren erschienen: Für den Kläger RA S. als Unterbevollmächtigter der RA' e L. und Koll. mit Untervollmacht in Begleitung des freien Mitarbeiters K.") nicht, dass Herr D. K. (anstelle einer nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person) in jenem Verfahren als Beistand zugelassen worden ist. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 67 Abs. 7 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO ).