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Beschluss

4 K 1219/07

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Person kann nur dann Beistand nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO sein, wenn sie zu den in § 67 Abs. 2 VwGO genannten zur Vertretung befugten Personen zählt. • Die Zulassung einer nicht vertretungsbefugten Person als Beistand nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO setzt sachdienliches Handeln und ein echtes Bedürfnis der Partei voraus; diese Voraussetzungen sind eng auszulegen. • Die Kammer kann die Zulassung eines Beistands nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO im Ermessenswege ablehnen, wenn die Partei bereits durch einen Rechtsanwalt umfassend schriftlich vorgetragen hat und das Rechtsdienstleistungsgesetz Bedenken gegen die Übernahme prozessualer Aufgaben durch die betreffende Person begründet.
Entscheidungsgründe
Zulassung als Beistand nach § 67 VwGO nur bei Vertretungsbefugnis oder eng begründetem Ausnahmefall • Eine Person kann nur dann Beistand nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO sein, wenn sie zu den in § 67 Abs. 2 VwGO genannten zur Vertretung befugten Personen zählt. • Die Zulassung einer nicht vertretungsbefugten Person als Beistand nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO setzt sachdienliches Handeln und ein echtes Bedürfnis der Partei voraus; diese Voraussetzungen sind eng auszulegen. • Die Kammer kann die Zulassung eines Beistands nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO im Ermessenswege ablehnen, wenn die Partei bereits durch einen Rechtsanwalt umfassend schriftlich vorgetragen hat und das Rechtsdienstleistungsgesetz Bedenken gegen die Übernahme prozessualer Aufgaben durch die betreffende Person begründet. Die Kläger beantragten, Herrn D. K. als Beistand in der mündlichen Verhandlung zuzulassen. Herr D. K. gehört nicht zum in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Kreis vertretungsbefugter Personen. Die Kläger hatten bis kurz vor der Verhandlung einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten, der die Sach- und Rechtslage schriftlich umfassend vorgetragen hatte. Das Mandatsverhältnis wurde erst wenige Tage vor der Verhandlung beendet. Die Kläger beriefen sich auf eine Entscheidung eines anderen Verfahrens, in dem ein freier Mitarbeiter bei Anwälten aufgetreten war. Die Kammer prüfte die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 67 Abs. 7 Sätze 2 und 3 VwGO sowie die Auswirkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die Anträge der Kläger wurden abgelehnt und der Beschluss ist unanfechtbar. • Rechtliche Grundlagen: § 67 VwGO regelt die Zulassung von Beiständen; Absatz 2 nennt enumerativ die Personen, die zur Vertretung befugt sind, Absatz 7 Satz 3 eröffnet eine eng auszulegendende Ausnahme für andere Personen. • Anwendung auf den Einzelfall: Herr D. K. fällt nicht unter den in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personenkreis und kann daher nicht kraft Satz 2 Beistand sein. • Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 3 nicht erfüllt: Die Zulassung weiterer Beistände ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dies sachdienlich ist und ein Bedürfnis besteht; hier liegt kein solcher Ausnahmefall vor, weil die Kläger bereits umfassend durch ihren Rechtsanwalt schriftlich vorgetragen hatten und die Mandatskündigung offenbar allein zum Zweck der Beistandszulassung erfolgte. • Ermessensentscheidung: Selbst wenn die formalen Voraussetzungen nicht vorlägen, wäre die Zulassung von Herrn D. K. nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen. Die Kammer berücksichtigt das Rechtsdienstleistungsgesetz, das zum Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen dient, und sieht besondere Bedenken gegen die quasi-Übernahme prozessualer Aufgaben durch Herrn D. K. • Beweiswürdigung und Vorbringen: Das vorgelegte Protokoll eines anderen Verfahrens belegt nicht, dass Herr D. K. dort als Beistand anstelle einer vertretungsbefugten Person zugelassen war. • Rechtsfolgen: Die beabsichtigte Umgehung der Regel-Ausnahme-Struktur des § 67 VwGO durch Austausch des vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten gegen einen nicht in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Beistand ist nicht sachdienlich und darf nicht geduldet werden. Die Anträge der Kläger, Herrn D. K. als Beistand zuzulassen, wurden abgelehnt. Die Ablehnung beruht darauf, dass Herr D. K. nicht zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personenkreis gehört und die Voraussetzungen für die enge Ausnahme des § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger hatten bereits durch einen Rechtsanwalt umfassend schriftlich vorgetragen, die Mandatskündigung erfolgte kurz vor der Verhandlung offenbar zur Umgehung der Regelung, weshalb weder ein sachdienliches Interesse noch ein Bedürfnis für die Zulassung erkennbar ist. Zudem spricht das Rechtsdienstleistungsgesetz gegen die Zulassung, weil die Übernahme prozessualer Aufgaben durch Herrn D. K. die Ziele des RDG gefährden würde. Der Beschluss ist unanfechtbar.