Urteil
3 K 879/08
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Dienststelle darf zuviel gezahlte familienbezogene Besoldungsbeträge nach § 12 Abs. 2 BBesG als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.
• Ein Mangel des Rechtsgrundes gilt auch dann als bekannt, wenn er dem Empfänger so deutlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen.
• Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger spätestens mit Mitteilung der fehlerhaften Berechnung Kenntnis erlangt hat.
• Die Behörde durfte die Rückforderung ganz geltend machen und zugleich Ratenzahlung anbieten; Billigkeitserwägungen rechtfertigten hier keinen vollständigen Verzicht.
• Aufrechnung durch die Dienststelle mit einem berechtigten Nachzahlungsanspruch des Beamten ist zulässig und mindert den Rückforderungsbetrag auch ohne hoheitlichen Verwaltungsakt.
Entscheidungsgründe
Rückforderung zuviel gezahlter familienbezogener Besoldungsanteile; Entreicherung, verschärfte Haftung • Die Dienststelle darf zuviel gezahlte familienbezogene Besoldungsbeträge nach § 12 Abs. 2 BBesG als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. • Ein Mangel des Rechtsgrundes gilt auch dann als bekannt, wenn er dem Empfänger so deutlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. • Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger spätestens mit Mitteilung der fehlerhaften Berechnung Kenntnis erlangt hat. • Die Behörde durfte die Rückforderung ganz geltend machen und zugleich Ratenzahlung anbieten; Billigkeitserwägungen rechtfertigten hier keinen vollständigen Verzicht. • Aufrechnung durch die Dienststelle mit einem berechtigten Nachzahlungsanspruch des Beamten ist zulässig und mindert den Rückforderungsbetrag auch ohne hoheitlichen Verwaltungsakt. Der Kläger, Beamter A10 und Vater von drei Kindern, erhielt im Oktober 2007 eine einmalige Nachzahlung familienbezogener Besoldungsanteile in Höhe von brutto 13.742,02 EUR. Die Dienststelle stellte daraufhin einen Rechenfehler fest und forderte brutto 11.290,79 EUR (netto 7.675,38 EUR) zurück; zugleich wurde ein kleinerer Nachzahlungsanspruch des Klägers für 1999–2001 festgestellt und mit der Rückforderung verrechnet. Der Kläger widersprach und behauptete, die Nachberechnung sei richtig, berief sich vorsorglich auf Entreicherung und machte zudem weitere Nachzahlungsansprüche für andere Zeiträume geltend. Die Behörde bot Ratenzahlung an; in einem Gespräch am 13.11.2007 wurde dem Kläger die fehlerhafte Berechnung mitgeteilt und ihm die Unterlagen übergeben. Der Kläger konnte keine beweiskräftigen Nachweise vorlegen, dass er den Betrag vor dem 13.11.2007 vollständig verbraucht habe. • Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung des BGB. • Die Behörde hat die fehlerhafte ursprüngliche Berechnung zutreffend korrigiert; bei der Ermittlung der Jahresnettoeinkommen war Kindergeld für zwei Kinder beim Vergleichsbeamten mit zwei Kindern und für drei Kinder beim Vergleichsbeamten mit mehr als zwei Kindern zu berücksichtigen. • Der Kläger hat für 2002–2006 brutto 12.391,79 EUR zuviel erhalten; nur 1.350,23 EUR brutto stand ihm zu, sodass die Differenz zu erstatten ist. • Die Monatsabrechnung selbst ist kein Verwaltungsakt und begründet nicht den Rechtsgrund; eine Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG bedarf nicht der Aufhebung eines Bescheids. • Der Kläger kann sich grundsätzlich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, haftet aber verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, sobald er den Mangel kennt oder hätte erkennen müssen. • Die Kenntnis des Mangels erlangte der Kläger spätestens am 13.11.2007, als ihm die fehlerhafte Berechnung und die Unterlagen mitgeteilt wurden; damit ist Entreicherung überwiegend ausgeschlossen. • Der Kläger hat seine Verbrauchsbehauptungen nicht hinreichend belegt; nur für 3.000 EUR an Schenkungen an seine Kinder käme eventuell Entreicherung in Betracht, sonst nicht. • Billigkeitsüberlegungen rechtfertigen kein Absehen von der Rückforderung; das Angebot zur Ratenzahlung stellt eine angemessene Abmilderung dar. • Die Dienststelle durfte mit dem Rückforderungsanspruch gegenüber dem Anspruch des Klägers für 1999–2001 aufrechnen; diese Aufrechnung ist privatrechtlich wirksam und mindert die Rückforderung. • Die Klage ist demnach unbegründet und das Vorgehen der Beklagten rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2008 (Widerspruchsbescheid 14.04.2008) ist rechtmäßig. Die Behörde durfte brutto 11.290,79 EUR (netto 7.675,38 EUR) zuviel gezahlte familienbezogene Besoldungsbestandteile zurückfordern, weil die korrigierte Berechnung zutreffend war und der Kläger spätestens mit Mitteilung der fehlerhaften Berechnung am 13.11.2007 Kenntnis vom Mangel erlangte. Ein vollständiger Wegfall der Bereicherung ist nicht nachgewiesen; lediglich 3.000 EUR an Schenkungen an die Kinder wären allenfalls als Entreicherung denkbar. Die Behörde durfte die Rückforderung vollständig geltend machen und gleichzeitig Ratenzahlung anbieten; sie durfte zudem mit einem kleinen Nachzahlungsanspruch des Klägers aufrechnen, wodurch sich der offenstehende Rückforderungsbetrag reduzierte. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.