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Urteil

4 K 817/08

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2008 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungsentscheidung der Beigeladenen vom 2. März 1995 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung. 2 Der Kläger reiste, nachdem er sich bereits 1992 ein paar Tage in Deutschland aufgehalten hatte, am 16.05.1993 mit einem bis zum 04.08.1993 gültigen Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Einreise war er im Besitz eines Reisepasses der (damaligen) Sowjetunion (mit der eingetragenen Nationalität: Russland) Nr. …, ausgestellt am 16.11.1992, gültig bis zum 16.11.1997. 3 Mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14.03.1994 wurde der Kläger wegen Raubs und gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. 4 Mit Bescheid vom 02.03.1995 wies die Beigeladene den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Gleichzeitig drohte sie ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Russland an. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden. 5 In der Folgezeit zog der Kläger nach Baden-Württemberg um und hielt sich fortan mit verschiedenen Wohnsitzen in den Landkreisen Ortenaukreis, Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald auf, seit Februar 2005 lebt er in der Stadt Freiburg. Am 06.09.1995 schloss der Kläger mit der deutschen Staatsangehörigen V. A. in Offenburg die Ehe, die nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung (entgegen verschiedenen Hinweisen in den beigezogenen Ausländerakten) kinderlos blieb. 6 Mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.12.1995 wurde der Kläger wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie in Tatmehrheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Erpressung in Tateinheit mit Raub (Tatzeiten: März, Oktober und Dezember 1994) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. In der Zeit vom 15.05.1996 bis zum 09.02.2002 verbüßte der Kläger die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Freiburg. 7 Der oben bezeichnete russische Reisepass des Klägers ist im Zuge einer mehrfachen Versendung zwischen der Ausländerbehörde der Stadt Offenburg und der Staatsanwaltschaft Freiburg in der Zeit nach dem 26.06.1995 in behördlichem Gewahrsam verloren gegangen. 8 Auf Antrag des Klägers befristete die Beigeladene mit Bescheid vom 24.09.1998 die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf zehn Jahre. Nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid mit Urteil vom 11.04.2002 - 3 K 12/99 - rechtskräftig ab. 9 Mit Urteil vom 18.11.2002 verurteilte das Amtsgericht Würzburg den Kläger wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung, begangen im März 2002, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. 10 Im Oktober 2002 wurde die Ehe des Klägers mit Frau V. A. geschieden. Seit dem 31.07.2006 führt der Kläger wieder seinen ursprünglich Namen N.. 11 Bereits im Februar 2005 zog der Kläger zusammen mit der deutschen Staatsangehörigen G. R. in einen gemeinsamen Haushalt in Freiburg. Am 16.06.2005 wurde ein gemeinsamer Sohn des Klägers und Frau R. mit Namen V. R. geboren. Am 27.06.2005 erkannte der Kläger gegenüber dem Standesamt der Beklagten die Vaterschaft an und am 22.07.2005 gab der Kläger gegenüber dem Sozial- und Jugendamt der Beklagten eine Erklärung zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ab. 12 Am 24.10.2005 wurde der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg wegen Diebstahls (einer Flasche Cola im Wert von 0,79 EUR), begangen am 26.08.2005, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt. 13 Am 01.03.2006, wiederholt am 05.03.2007, stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf weitere Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung. 14 Mit Schreiben vom 18.12.2006 und vom 21.05.2007 ersuchte die Beklagte die Beigeladene um Erteilung des Einvernehmens zu einer sofortigen Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers. Mit Schreiben vom 12.07.2007 erteilte die Beigeladene das Einvernehmen, die Sperrwirkung der gegen den Kläger ergangenen Ausweisung vom 02.03.1995, die bereits auf zehn Jahre befristet worden war, auf fünf Jahre nach der Ausreise zu befristen. 15 Mit Bescheid vom 17.08.2007 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beigeladenen vom 02.03.1995 in Gestalt des Befristungsbescheids der Beigeladenen vom 24.09.1998 auf fünf Jahre ab Ausreise. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen unter Übernahme der Begründung der Einvernehmenserklärung der Beigeladenen aus: Bereits bei der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf zehn Jahre nach der Ausreise sei eine bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt worden. Der Beziehung des Klägers zu seinem am 16.05.2005 geborenen deutschen Kind und dem daraus folgenden Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK werde durch eine weitere Verkürzung der Sperrfrist auf fünf Jahre nach Ausreise Rechnung getragen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Ausweisungsverfügung maßgeblich aus spezialpräventiven Gründen, also aus Gründen der Gefahrenabwehr, erlassen worden sei. Ins Gewicht falle außerdem, dass der Kläger auch nach Verbüßung der langen Freiheitsstrafe von sieben Jahren erneut mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Diese erneuten Straftaten zeigten, dass die Beziehung zu seinem neugeborenen Kind und die Wahrnehmung seines Sorgerechts keine Zäsur in seiner Lebensführung darstellten und es in Anbetracht aller Umstände nicht zu erwarten sei, dass er im Falle eines legalen Aufenthalts keine Straftaten mehr begehen werde. Dementsprechend sei auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung höherrangigen Rechts eine kürzere Befristung nicht angezeigt. Auch gegenüber Art. 8 Abs. 1 EMRK setzten sich familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff in ein Privat- und Familienleben unter anderem dann statthaft, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie unter anderem zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Danach sei die Ausweisung weiterhin gerechtfertigt. Die vom Kläger begangenen Straftaten stellten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es sei nicht ersichtlich, dass den Familienangehörigen des Klägers die Folgen der Ausweisung, die er selbst zu vertreten habe, nicht zugemutet werden könnten. Darüber hinaus sei man an die Erteilung des Einvernehmens von Seiten der Beigeladenen gebunden. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2008 , dem Kläger zugestellt am 01.04.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. 17 Am 02.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei inzwischen staatenlos und lebe hier in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem minderjährigen Kind, für dessen Unterhalt und Erziehung er gemeinsam mit der deutschen Mutter aufkomme. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 09.02.2002 habe er sich straffrei gehalten, gehe einer Arbeit nach und unterhalte seine Familie. Aufgrund der langen Zeit seines Aufenthalts in Deutschland könnten einwanderungspolitische Interessen, Gefahrenabwehrgründe oder auch generalpräventive Gründe ihm gegenüber nicht mehr vorgebracht werden. Die Entscheidung der Beklagten leide an einem erheblichen Ermessensfehler, da sie seine Belange nicht ausreichend berücksichtigt habe. Es sei nämlich nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er nicht nur aufgrund von Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch aufgrund von Art. 6 GG einen Anspruch darauf habe, nicht von seiner Familie getrennt zu werden. Bereits seit seiner ersten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei die ihm gegenüber ausgesprochene Ausweisung obsolet geworden. Art. 6 GG habe deshalb seiner Ausweisung entgegengestanden. Sein Kind sei außerdem in einem Alter, in dem es ganz besonders auf seine Anwesenheit angewiesen sei. Würde man ihn zwingen, Deutschland für fünf Jahre zu verlassen, würde dies zu nachhaltigen seelischen Schäden des Kindes führen. Außerdem wäre die gesamte Familie dann gehalten, für ihren Lebensunterhalt öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Weder seinem deutschen Kind noch seiner deutschen Partnerin, der Mutter seines Kindes, sei es zumutbar, nach Russland oder in einen anderen Staat der ehemaligen Sowjetunion umzusiedeln. Ihm selbst sei es schon deshalb nicht möglich, nach Russland zurückzukehren, weil er dort als ehemaliger Soldat Übergriffe von Seiten des ehemaligen KGB befürchten müsse. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte sei das Ermessen der Beklagten in dem Sinne auf Null geschrumpft, dass die Wirkungen der Ausweisung ab sofort zu befristen seien. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beigeladenen vom 02.03.1995 ab sofort zu befristen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 23 Die Beigeladene, für die niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat keinen Antrag gestellt. 24 Der Kammer liegen die Akten über die ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Klägers (5 Hefte) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (2 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 4 K 817/08 und 4 K 2360/09 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. 25 In einem beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängigen Parallelverfahren, in dem es um die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose geht (Az: 4 K 2360/09), hat die Beklagte eine Akte vorgelegt, in der sich eine Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 (Az: 430 Js 20099/07) befindet, in der dem Kläger die Begehung zahlreicher (44) Straftaten des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und falscher Angaben bei der Gründung einer GmbH zur Last gelegt wird. Entscheidungsgründe I. 26 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie, nachdem die Klagefrist von einem Monat am 01.05.2008, einem Feiertag, ablief, am 02.05.2008 (noch) rechtzeitig erhoben worden. Einer (erneuten) Entscheidung der Beklagten über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers steht nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Dresden vom 11.04.2002 - 3 K 12/99 - entgegen, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 24.09.1998, in dem diese Wirkungen (erstmals) auf zehn Jahre befristet wurden, abgewiesen wurde. Denn zum einen war die Beklagte nicht Beteiligte des damaligen Rechtsstreits, so dass das Urteil sie nicht nach § 121 VwGO zu binden vermag. Außerdem bedeutet die Klageabweisung im oben genannten Urteil des VG Dresden nur, dass die damalige Ermessensentscheidung der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden war. Sie bedeutet nicht, dass jede andere Entscheidung, insbesondere auch eine kürzere Befristung, rechtswidrig gewesen wäre. Abgesehen davon liegt im vorliegenden Fall gegenüber der ersten Befristungsentscheidung der Beigeladenen ohne Weiteres eine die Rechtskraftbindung überwindende veränderte Sach- und Rechtslage ( im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG ) vor, weil der Kläger erst viele Jahre später eine neue, diesmal real praktizierte familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner aktuellen Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind eingegangen ist und seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet deshalb grundlegend neu zu bewerten sind. II. 27 Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf weitergehende Befristung der im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 ausgesprochenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu bescheidet ( § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ). Im Übrigen, das heißt, soweit der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur sofortigen Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehrt, ist die Klage unbegründet. 28 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG. Danach werden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen (Verbot des Aufenthalts im und der Einreise ins Bundesgebiet; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels) auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. 29 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einem Rechtsstreit über die Dauer der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist, obwohl es sich dabei um eine (reine) Ermessensentscheidung der Behörde handelt, nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2007, NVwZ 2008, 326, vom 04.09.2007, NVwZ 2008, 82, und vom 03.08.2004, NVwZ 2005, 220; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.2008, InfAuslR 2008, 429 ). Zwar betreffen die genannten Urteile allesamt freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und somit ausdrücklich nur die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG, doch sind die maßgeblichen Erwägungen auch auf Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über die Befristung der Wirkungen von Ausweisungen gegenüber Drittstaatsangehörigen - wie dem Kläger - übertragbar, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls gebieten ( so insbes. die Begründung in VGH Bad.-Württ, Urteil vom 23.07.2008, a.a.O., RdNr. 32 in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, a.a.O. ), wie das in Gestalt der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hier der Fall ist. Letztlich bedarf diese Frage hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2008, maßgeblich wäre für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, würde das am Ergebnis nichts ändern, da der maßgebliche Grund für die fehlerhafte Ausübung des Befristungsermessens durch die Beklagte (und die Beigeladene) darin begründet ist, dass die Behörden die aktuell gelebte familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers und das Recht seines Kindes auf Umgang mit seinem Vater sowie Erziehung und Fürsorge durch diesen nicht hinreichend berücksichtigt haben ( siehe unten 3. ). Das galt im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Wesentlichen genauso wie heute. 30 2. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist nicht etwa deshalb unbegründet, weil die Beklagte für die von ihm beantragte Befristungsentscheidung örtlich nicht zuständig (und damit nicht passivlegitimiert) wäre. Das Aufenthaltsgesetz (des Bundes) selbst enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden, vielmehr bleibt das landesrechtlichen Regelungen überlassen ( Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.01.2010, AufenthG § 71, Stichwort „örtlich Zuständigkeit“; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2009, Bd. 2, A 1, § 71 RdNrn. 4 ff. m.w.N.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.08.2008, VBlBW 2009, 150 ; OVG NW, Beschluss vom 10.07.1997, NVwZ-RR 1998, 201; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 436/05 - m.w.N. ). Die Zuständigkeit einer baden-württembergischen Behörde kann sich (bei Fehlen einer bundesrechtlichen Regelung) allein aus einer baden-württembergischen Rechtsnorm ergeben. Auf Regelungen in dem für die Beigeladene geltenden sächsischen Landesrecht kann es insoweit nicht ankommen. Hier ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten aus § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. der baden-württembergischen Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 02.12.2008 ( GBl., S. 465 ) bzw. des gleichlautenden § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO vom 11.01.2005, die gegenüber § 3 LVwVfG, der in Abs. 1 Nr. 3a im Übrigen eine vergleichbare Regelung enthält wie § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2008, die speziellere Regelung darstellt. Danach ist örtlich zuständig die (untere) Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Das ist die Beklagte, in deren Gebiet der Kläger zumindest seit Februar 2005 mit festem Wohnsitz lebt. Die spezielle Bestimmung in § 9 Abs. 1 AAZuVO 2008 bzw. § 12 Abs. 1 AAZuVO 2005, wonach über Befristungsanträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Ausländerbehörde entscheidet, die die Ausweisung verfügt hat, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil dies zur Begründung der Zuständigkeit der Beigeladenen und damit einer Ausländerbehörde außerhalb Baden-Württembergs führen würde. Zu einer solchen Regelung ist das baden-württembergische Landesrecht nicht befugt. Damit bleibt es bei der Grundsatzregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2008 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2005. 31 3. Dass der Kläger nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dem Grunde nach einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung hat, ist zwischen den Beteiligten (zu Recht) unstreitig ( zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer Ausnahme von der Regel in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen, siehe BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, NVwZ 2000, 1422; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.1998, InfAuslR 1998, 433 ). 32 Hat der Ausländer einen (Regel-)Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung oder Abschiebung, ist die Dauer der Frist ausgehend vom Zeitpunkt der Ausreise nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Wirkungen einer Ausweisung dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie der ordnungsrechtliche Ausweisungszweck die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet noch erfordert. Die Dauer der Sperrwirkung ist deshalb danach zu bestimmen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene spezial- und/oder generalpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen. Dies schließt eine nach Fallgruppen typisierende Bemessung der Fristdauer, die nach der Art des Ausweisungstatbestands (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) oder der Schwere des Ausweisungsgrunds differenziert und/oder sich an dem der Ausweisung zugrunde liegenden - gegebenenfalls erhöhten - Grad der spezialpräventiven Wiederholungsgefahr orientiert, im Grundsatz nicht aus, soweit Besonderheiten im Einzelfall durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen wird. Es ist insbesondere solchen Umständen Rechnung zu tragen, die nach dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung und/oder der letzten Befristungsentscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen. Ist der Ausländer aus spezialpräventiven Gründen wegen einer Straftat ausgewiesen worden, wird für die Dauer der Frist auch von Bedeutung sein, ob der Ausländer nach der Ausweisung nochmals straffällig geworden ist. Knüpft der spezialpräventive Ausweisungszweck auch an persönliche Eigenschaften und Mängel an (z. B. Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, aggressive Veranlagung), kann zudem erheblich sein, ob der Ausländer eine positive Persönlichkeitsentwicklung nachweist. Die Frage, ob ihm der Aufenthalt erneut ermöglicht werden kann, ist aber nur begrenzt zu prüfen, nämlich allein im Hinblick auf den Zweck der Ausweisung. Das Gewicht des Interesses des Ausländers, sich (wieder) im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist für die Dauer der Frist nur insoweit erheblich, als es mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Ausweisungszwecks abzuwägen ist. Im Übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorbehalten ( vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.11.2004, InfAuslR 2005, 52, und vom 24.06.1998, a.a.O., m.w.N. ). 33 Gemessen daran ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 getroffene Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Zwar hat die Beklagte das ihr nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eröffnete Befristungsermessen erkannt und mit der festgesetzten Frist berücksichtigt, dass die mit der Sperrwirkung der Ausweisung verfolgten Zwecke durch eine zeitlich begrenzte Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet erreicht werden. Jedoch hat die Beklagte - und mit ihr die Beigeladene - die grundrechtlichen Schutzwirkungen für den Kläger und seine Familie aus Art. 6 GG mit dem ihnen zukommenden Gewicht verkannt und ihnen dementsprechend bei der Bemessung der Befristung nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger ist - unstreitig - Vater eines viereinhalb Jahre alten Sohnes, der als Kind einer deutschen Mutter (ebenfalls) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit diesem Kind und dessen Mutter lebt der Kläger - auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - seit dessen Geburt im Juni 2005 in einer familiären Lebensgemeinschaft, ohne dass er mit der Mutter seines Sohnes (förmlich) verheiratet ist. Er übt gemeinsam mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht für das Kind aus und er leistet, wie er in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt hat, ohne dass die Beklagte dem auch nur ansatzweise widersprochen hat, bis heute durch Pflege, Erziehung und Betreuung dieses Kindes einen maßgeblichen Beitrag für das Kindeswohl. 34 Zur familiären Lebensgemeinschaft eines Vaters mit einem Kinder hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 08.12.2005 ( InfAuslR 2006, 122; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682 ) - selbst in einem Fall, in dem der Vater für sein Kind nicht die elterliche Sorge hatte und (anders als der Kläger) nicht mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt - ausgeführt: 35 "Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption). 36 Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>). 37 Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <174>). 38 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 68; 13/8511, S. 67 f., 74). 39 Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG - jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG -, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 <688>). 40 Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 108, 82 <114>). 41 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.>). 42 Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.). 43 Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. 44 Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. 45 … 46 Ferner ist auch der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 GG eröffnet. In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 56, 363 <382 ff.>; 64, 180 <187 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 <1083>). Auch der Beschwerdeführer ist mithin Träger dieses Elternrechts. 47 … 48 Die in Rede stehende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Folge, was ein familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränkt und dem Beschwerdeführer die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert. 49 Zwar hat die angegriffene Entscheidung nicht verkannt, dass diese Belastungen grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG berühren, jedoch fehlt es an einer angemessenen Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Die Frage des Bestehens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG wurde mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Erwägungen verneint. 50 … 51 Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe ‘nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände‘ eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) noch ist dieser Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig. 52 … 53 Im Rahmen verfassungskonformer Sachverhaltswürdigung wird ferner angemessen zu berücksichtigen sein, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ein Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinem Kind droht und auch dessen finanzielle Versorgung in Frage steht. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <69>)." 54 Nach diesen Grundsätzen, die im vorliegenden Fall des Klägers, der dadurch geprägt ist, dass er - anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - das Sorgerecht für sein Kind ausübt, seit knapp fünf Jahre in einer Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter und seinem Kind lebt und durch Erwerbstätigkeit, seit einiger Zeit durch Bezug von Versicherungsleistungen nach dem SGB III, zum Unterhalt der Familie beiträgt, besondere Beachtung beanspruchen, würde eine Trennung sowohl das Recht des Klägers auf Umgang mit seinem Kind als auch - vor allem - das Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater verletzen. Wenn der Kläger der Ausweisung Folge leisten und aus dem Bundesgebiet ausreisen würde sowie vor Ablauf von fünf Jahren keine rechtmäßige Möglichkeit auf eine Rückkehr hätte, so würde dies, da seinem deutschen Kind und dessen ebenfalls deutscher Mutter eine dauerhafte Umsiedlung in das Heimatland des Klägers nicht zumutbar ist, eine Trennung von seinem Kind (und dessen Mutter) und, daraus folgend, schwerwiegende Folgen für die Vater-Kind-Beziehung und damit für das Wohl des Kindes bedeuten. Diesen Gesichtspunkt, insbesondere das (eigene) in den Schutzbereich von Art. 6 GG fallende Recht des Kindes auf ein Zusammenleben mit seinem Vater, haben die Beklagte und die Beigeladene bei der angefochtenen Befristungsentscheidung vom 17.08.2007 verkannt und insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt. Mit diesem Recht des Kindes haben sich die Beklagte und die Beigeladene weder in den Gründen des angefochtenen Bescheids noch im Schreiben der Beigeladenen über die (beschränkte) Erteilung des Einvernehmens noch an anderer Stelle in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 17.08.2007, wonach der Kläger sich die möglichen Probleme, die sich aus der Trennung von seinem Kind ergeben, als Folge seiner Straftaten selbst zuzuschreiben habe, werden - so sehr diese Sicht angesichts der unvorstellbaren Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Menschen, wie sie in den (vor allem) im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.12.1995 abgeurteilten Straftaten zum Ausdruck kommt ( siehe dazu mehr unter 4. ), verständlich ist - der gebotenen Würdigung der Folgen einer Ausweisung des Klägers aus der Sicht des Wohls seines Kindes nicht gerecht. Es trifft zwar zu, dass der Kläger aufgrund seiner zahlreichen rechtskräftig abgeurteilten Straftaten im Wesentlichen selbst dafür verantwortlich ist, dass seine aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Doch kann aus den kriminellen Neigungen, die der Kläger bei Begehung dieser Straftaten an den Tag gelegt hat, nicht geschlossen werden, das Wohl seines Kindes werde durch den Kontakt mit ihm eher beeinträchtigt als gefördert, wie das etwa der Fall sein könnte, wenn ein Vater seinem Kind oder seiner Mutter Gewalt antäte oder sein Vorbild schädliche Neigungen bei dem Kind fördern könnte, oder dass der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz u. a. wegen aktuell drohender gravierender Verletzung von Rechtsgütern anderer hinter das Interesse der Allgemeinheit an einer langjährigen Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet zurücktreten müsste. Vielmehr haben sich seit der Geburt seines viereinhalb Jahre alten Sohnes Straftaten mit dem kriminellen Gewicht und vor allem mit derart großer Gewaltbereitschaft wie früher nicht mehr wiederholt. Die Geburt seines Sohnes im Sommer 2005 und, damit einhergehend, das Eingehen der häuslichen Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin haben insoweit offenkundig eine gewisse Wende im Leben des Klägers bewirkt mit der Folge, dass er nach allem, was der Kammer und der Beklagten bekannt ist, seine Rolle als verantwortungsbewusster Vater wahrnimmt und seine äußerste Gewaltbereitschaft zu beherrschen gelernt hat. Seine letzte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 24.10.2005 rechtskräftig abgeurteilte Straftat (Diebstahl einer geringwertigen Sache), die sich in der Art und vor allem in ihrem Gewicht deutlich von seinen früheren Straftaten unterscheidet, datiert vom August 2005. Soweit dem Kläger in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 die Begehung zahlreicher (44) Betrugsdelikte in neuerer Zeit zur Last gelegt wird, kann dies (noch) nicht zu einer (völlig) anderen Beurteilung führen, weil er diese Taten - zumindest im Hinblick auf den subjektiven Schuldvorwurf - bestreitet und auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren so lange als „unschuldig“ zu gelten hat, wie er wegen dieser Taten nicht rechtskräftig verurteilt ist. Da die Beklagte ihre Ermessensentscheidung auf diese neuerlichen Vorwürfe nicht - auch im Wege einer nachträglichen Ergänzung der Ermessensentscheidung in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO ( vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, a.a.O. ) - gestützt hat, kommt es in diesem Verfahren auf eine Beweiserhebung hierzu sowie auf eine eigene Überzeugungsbildung nicht an. 55 Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 17.08.2007 ausführt, bereits bei der (erstmaligen) Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf zehn Jahre nach der Ausreise (durch die Beigeladene) sei eine bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt worden, verkennt sie, dass der Kläger inzwischen in einer neuen und anderen familiären Lebensgemeinschaft von ganz anderen Qualität lebt. Während in der Ehe mit Frau A. offenbar schon sehr bald die inneren Bezüge fehlten und die Ehezeit fast vollständig in die Zeit der Straf- und Untersuchungshaft des Klägers fiel, entspricht die Beziehung zu Frau R. und dem gemeinsamen Kind V. nach allen Erkenntnissen der Behörden und der Kammer den allgemeinen Vorstellungen von einer (eheähnlichen) familiären Lebensgemeinschaft, die unter den Schutz von Art. 6 GG fällt. 56 Diese Gesichtspunkte sind von der Beklagten und der Beigeladenen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt worden. Allein dieser Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit der auf § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beruhenden Ermessensentscheidung der Beklagten. 57 4. Die Ermessensbindungen der Beklagten gehen jedoch nicht soweit, dass der Kläger im Wege der Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung und ohne die Verpflichtung zur vorherigen Ausreise hat ( vgl. zu einer solchen Möglichkeit in einem Ausnahmefall BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, NVwZ 2008, 333 m.w.N.; vgl. auch VAH Nr. 11.1.3.4 ), ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (zumindest für Drittstaatsangehörige wie den Kläger) die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung grundsätzlich nicht zu laufen beginnt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O., m.w.N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 12.04.2007, NVwZ-RR 2007, 712; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2006 - 5 K 2075/05 -; a. A. VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009, NVwZ-RR 2009, 739 ). 58 Die auf Seiten des Klägers bestehenden familiären Bindungen ( siehe oben ), die nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, der gegenüber Art. 6 GG keinen weitergehenden Schutz vermittelt, soweit sich sein Anwendungsbereich mit dem der grundgesetzlichen Norm deckt, von den Ausländerbehörden zu beachtende Schutzwirkungen erzeugen, verdrängen in ihrem Gewicht nicht von vornherein das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet wegen dessen Ausweisung. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit den ausländerrechtlichen Vorschriften über die Ausweisung in den §§ 53 ff. AufenthG kommt ein Anspruch auf sofortige Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung nach Art. 6 GG nur in Betracht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine (bereits verfügte) Ausweisung unter Berücksichtigung des Familienschutzes keinen Bestand (mehr) haben könnte. Dabei ist berücksichtigen, dass eine zeitweise Trennung von der Familie, etwa zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Einreiseverfahrens oder zur Bekämpfung schwerwiegender Ausländerkriminalität, grundsätzlich mit dem Schutzgedanken des Art. 6 GG vereinbar ist. Allein der Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes und eheähnlicher Partner dessen ebenfalls deutscher Mutter ist, reicht für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf sofortige Befristung zu begründen. Dies hängt vielmehr von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere dem Ausmaß der vom Kläger ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Klägers und seiner Angehörigen ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2009, NVwZ 2009, 1557; siehe auch Thür. OVG, Beschluss vom 25.05.2005, InfAuslR 2005, 418 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG’s und des BVerwG’s ). Auch im Licht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( insbes. BVerfG, Beschlüsse vom 23.01.2006 und vom 08.12.2005, jew. a.a.O. ) scheidet eine vorübergehende, zeitlich überschaubare Trennung des viereinhalb Jahre alten Sohns von seinem Vater, dem Kläger, nicht aus. Auch für Kinder deutscher Eltern gibt es keinen absoluten Schutz gegen eine zumindest vorübergehende Trennung von einem Elternteil, selbst dann nicht, wenn diese Trennung ohne oder gar gegen den Willen des betreffenden Elternteils erfolgt, wie das u. a. bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe der Fall ist. Das Wohl eines Kindes erleidet im Allgemeinen und insbesondere auch im Alter des Sohnes des Klägers in der Regel keinen nachhaltigen Schaden, wenn es für einige Wochen oder gar für einige Monate - nicht jedoch für mehrere Jahre - von seinem Vater getrennt wird. Das gilt erst recht in Bezug auf das Elternrecht des Vaters, dem bewusst ist, dass die Trennung von seinem Kind nur vorübergehender Natur ist ( so auch ganz aktuell VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 - 11 S 2472/09 - und Beschluss der Kammer vom 14.09.2009 - 4 K 1283/09 - jew. im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens ). Selbst ein mehrmonatiger Aufenthalt des Klägers in Russland würde hiernach nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zur Folge haben, zumal die Wirkungen der Trennung des Klägers von seiner Familie auch durch Besuche von Mutter und Kind in Russland, die nicht von vornherein unzumutbar sind, aber auch durch briefliche und telefonische Kontakte abgemildert werden können. Abgesehen davon bedeutet die (zeitlich befristete) Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung nicht zwingend, dass der Kläger ohne vorherige Ausreise in keinem Fall einen legalen Aufenthalt bekommen könnte; die Ausweisung steht vielmehr vor allem der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach den §§ 27 ff. AufenthG, nicht jedoch aus humanitären Gründen nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Gerade § 25 Abs. 5 AufenthG soll dem Bedürfnis eines Ausländers, der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, der aber - u. a. wegen der Schutzwirkungen aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK - nicht abgeschoben werden und auch nicht (freiwillig) ausreisen reisen kann, in verfassungskonformer Weise Rechnung tragen. Der Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG besteht (vor allem) darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher sieht § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht per se zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist ( vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2006, a.a.O., m.w.N. ). Aus diesen Gründen führen auch die fehlenden Passpapiere des Klägers sowie seine Schwierigkeiten mit den russischen Auslandsvertretungen, die ihm die (offizielle) Bestätigung der russischen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung von Identitätspapieren verweigern und möglicherweise auch eine Rückkehr nach Russland verhindern würden, nicht zu einer zwingenden Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen der Befristung ohne Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet zu beseitigen. 59 Gegen eine Ermessensreduzierung auf Null und einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung ohne Verpflichtung zur vorherigen Ausreise sprechen auch folgende weitere Gründe: Schon die Einreise des Klägers nach Deutschland im Jahr 1993 erfolgte unter Missachtung der für ihn geltenden Einreisebestimmungen, indem er lediglich mit einem Besuchervisum eingereist ist, obwohl er von Anfang an vorhatte, auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Des Weiteren hat der Kläger auch nach seiner Ausweisung im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 weitere Ausweisungsgründe erfüllt, so einen zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG durch Verurteilung am 14.12.1995 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ohne Bewährung sowie zwei weitere Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch Verurteilungen vom 18.11.2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und vom 24.10.2005 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Der Verurteilung vom 18.11.2002 lag eine Tat zugrunde, die der Kläger unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2002 beging, und die Verurteilung vom 24.10.2005 erfolgte aufgrund einer Tat, die er etwa zwei Monate nach der Geburt seines Sohnes am 16.06.2005 beging. Selbst wenn die zuletzt abgeurteilte Tat - Konsum des Inhalts einer Colaflasche im Wert von 0,79 EUR, ohne zu bezahlen - im Vergleich zu den früheren Straftaten des Klägers einen äußerst geringfügigen Rechtsverstoß darstellt, so zeigen diese Taten doch, dass der Kläger sich weder von seiner langjährigen Strafhaft noch von der Verantwortung als Familienvater vollständig und zuverlässig von der Begehung weiterer strafrechtlich relevanter Rechtsverstöße abhalten ließ. Vor allem offenbaren die Taten, die zur Verurteilung des Klägers zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren geführt haben, ein außergewöhnlich hohes Maß an Gewalttätigkeit, Gefühllosigkeit und fehlendem Respekt vor den Rechten und der Menschenwürde anderer. Bei diesen Taten hat der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg kriminelle und äußerst gewalttätige Neigungen in einem solchen Ausmaß an den Tag gelegt, dass es schwer vorstellbar ist, dass er sich und sein Wertesystem so grundlegend geändert hat, dass er künftig und ohne den Druck von Seiten schwebender ausländerrechtlicher Verfahren zuverlässig die Rechts- und Werteordnung in der Bundesrepublik Deutschland achten werde. Zu dieser negativen Prognose trägt auch bei, dass, wie die Verurteilungen vom 18.11.2002 und vom 24.10.2005 zeigen, weder die lange Strafhaft noch die Gründung einer (neuen) Familie ihn grundsätzlich von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben und dass der Kläger bis heute (auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer) eine Haltung an den Tag legt, die dadurch geprägt ist, dass er seine eigenen Taten herunterspielt, sie trotz (ihm bekannt gegebener) entgegenstehender Regelungen im Bundeszentralregistergesetz für nicht mehr verwertbar hält, weil er die entsprechenden Strafen verbüßt habe, und die „Schuld“ an seinem ausländerrechtlichen Dilemma offenbar allein bei den deutschen Ausländerbehörden sucht. 60 Bei dieser Sachlage kann es im Rahmen der von der Kammer in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen die erneute Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 (Az: 430 Js 20099/07) hat, in der dem Kläger die Begehung zahlreicher (44) Straftaten des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und falscher Angaben bei der Gründung einer GmbH zur Last gelegt wird. Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 79 Abs. 2 AufenthG aufgrund der neuerlichen Anklage besteht nicht, weil diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nur für den Fall der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, nicht jedoch für die Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gilt. 61 Weiter kommt hinzu, dass die Ausweisung im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 nicht nur auf spezialpräventive, sondern auch auf generalpräventive Gründe gestützt worden ist. Auch diese Gründe stehen einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung ab sofort entgegen. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Ausländerbehörden gegenüber ausländischen Mitbürgern den Eindruck vermeiden wollen, dass ein ausgewiesener Ausländer mit einem solchen Vorstrafenregister wie der Kläger sich von den Wirkungen einer Ausweisung ohne Weiteres, und ohne sich zumindest während eines angemessenen Zeitraums im Ausland aufgehalten zu haben, lösen kann. 62 5. Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers wird die Beklagte die oben ( unter 3. und 4. ) dargelegten Anforderungen, insbesondere aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, zu beachten haben. Bei der Prüfung der Frage, welche Dauer einer Trennung des Klägers von seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin unter Berücksichtigung der tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Beziehung und vor allem des Kindeswohls im konkreten Fall (noch) vertretbar ist, wäre es sachgerecht, wenn die Beklagte insoweit sachverständige Hilfe durch Bedienstete des Jugendamts oder andere Personen mit kinder- und/oder sozialpsychiatrischem Sachverstand zu Rate zieht. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die Straftaten, die Gegenstand der (erneuten) Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 (Az: 430 Js 20099/07) sind, sich darauf auswirken, dass die spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke beim Kläger erreicht sind bzw. wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Des Weiteren wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und in welchen Staat es dem Kläger überhaupt möglich ist auszureisen; immerhin sprechen zahlreiche Stellungnahmen russischer Auslandsvertretungen in den Akten dafür, dass es dem Kläger so ohne Weiteres nicht möglich sein wird, legal in die Russische Föderation einzureisen und sich dort aufzuhalten. Ob eine Einreise und ein Aufenthalt des Klägers in einem anderen Staat als Russland (z. B. Ukraine, zu deren Gemeinde oder Bezirk Poltava der Kläger irgendeine Beziehung gehabt haben muss, wie eine Bescheinigung in den Akten - deren Echtheit unterstellt - nahelegt) in Betracht kommt, ist zur Zeit völlig unklar. Schließlich wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die Anforderungen an eine Verkürzung der Frist für die Geltung der Ausweisungsfolgen umso geringer ausfallen je stärker die Beklagte in Betracht zieht, dem Kläger einen (humanitären) Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat (vor allem) deshalb davon abgesehen, die Beigeladene, die durch ihre begrenzte Einvernehmenserklärung für den Inhalt des angefochtenen Bescheids der Beklagten mitverantwortlich ist, nach Maßgabe von § 155 Abs. 4 VwGO an den Gerichtskosten zu beteiligen, weil die Beklagte sich die Gründe der Beigeladenen für die Begrenzung ihres Einvernehmens, auch im Lauf des Gerichtsverfahrens voll zu eigen gemacht hat. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar. 64 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe I. 26 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie, nachdem die Klagefrist von einem Monat am 01.05.2008, einem Feiertag, ablief, am 02.05.2008 (noch) rechtzeitig erhoben worden. Einer (erneuten) Entscheidung der Beklagten über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers steht nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Dresden vom 11.04.2002 - 3 K 12/99 - entgegen, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 24.09.1998, in dem diese Wirkungen (erstmals) auf zehn Jahre befristet wurden, abgewiesen wurde. Denn zum einen war die Beklagte nicht Beteiligte des damaligen Rechtsstreits, so dass das Urteil sie nicht nach § 121 VwGO zu binden vermag. Außerdem bedeutet die Klageabweisung im oben genannten Urteil des VG Dresden nur, dass die damalige Ermessensentscheidung der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden war. Sie bedeutet nicht, dass jede andere Entscheidung, insbesondere auch eine kürzere Befristung, rechtswidrig gewesen wäre. Abgesehen davon liegt im vorliegenden Fall gegenüber der ersten Befristungsentscheidung der Beigeladenen ohne Weiteres eine die Rechtskraftbindung überwindende veränderte Sach- und Rechtslage ( im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG ) vor, weil der Kläger erst viele Jahre später eine neue, diesmal real praktizierte familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner aktuellen Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind eingegangen ist und seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet deshalb grundlegend neu zu bewerten sind. II. 27 Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf weitergehende Befristung der im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 ausgesprochenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu bescheidet ( § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ). Im Übrigen, das heißt, soweit der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur sofortigen Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehrt, ist die Klage unbegründet. 28 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG. Danach werden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen (Verbot des Aufenthalts im und der Einreise ins Bundesgebiet; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels) auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. 29 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einem Rechtsstreit über die Dauer der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist, obwohl es sich dabei um eine (reine) Ermessensentscheidung der Behörde handelt, nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2007, NVwZ 2008, 326, vom 04.09.2007, NVwZ 2008, 82, und vom 03.08.2004, NVwZ 2005, 220; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.2008, InfAuslR 2008, 429 ). Zwar betreffen die genannten Urteile allesamt freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und somit ausdrücklich nur die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG, doch sind die maßgeblichen Erwägungen auch auf Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über die Befristung der Wirkungen von Ausweisungen gegenüber Drittstaatsangehörigen - wie dem Kläger - übertragbar, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls gebieten ( so insbes. die Begründung in VGH Bad.-Württ, Urteil vom 23.07.2008, a.a.O., RdNr. 32 in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, a.a.O. ), wie das in Gestalt der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hier der Fall ist. Letztlich bedarf diese Frage hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2008, maßgeblich wäre für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, würde das am Ergebnis nichts ändern, da der maßgebliche Grund für die fehlerhafte Ausübung des Befristungsermessens durch die Beklagte (und die Beigeladene) darin begründet ist, dass die Behörden die aktuell gelebte familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers und das Recht seines Kindes auf Umgang mit seinem Vater sowie Erziehung und Fürsorge durch diesen nicht hinreichend berücksichtigt haben ( siehe unten 3. ). Das galt im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Wesentlichen genauso wie heute. 30 2. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist nicht etwa deshalb unbegründet, weil die Beklagte für die von ihm beantragte Befristungsentscheidung örtlich nicht zuständig (und damit nicht passivlegitimiert) wäre. Das Aufenthaltsgesetz (des Bundes) selbst enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden, vielmehr bleibt das landesrechtlichen Regelungen überlassen ( Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.01.2010, AufenthG § 71, Stichwort „örtlich Zuständigkeit“; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2009, Bd. 2, A 1, § 71 RdNrn. 4 ff. m.w.N.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.08.2008, VBlBW 2009, 150 ; OVG NW, Beschluss vom 10.07.1997, NVwZ-RR 1998, 201; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 436/05 - m.w.N. ). Die Zuständigkeit einer baden-württembergischen Behörde kann sich (bei Fehlen einer bundesrechtlichen Regelung) allein aus einer baden-württembergischen Rechtsnorm ergeben. Auf Regelungen in dem für die Beigeladene geltenden sächsischen Landesrecht kann es insoweit nicht ankommen. Hier ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten aus § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. der baden-württembergischen Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 02.12.2008 ( GBl., S. 465 ) bzw. des gleichlautenden § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO vom 11.01.2005, die gegenüber § 3 LVwVfG, der in Abs. 1 Nr. 3a im Übrigen eine vergleichbare Regelung enthält wie § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2008, die speziellere Regelung darstellt. Danach ist örtlich zuständig die (untere) Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Das ist die Beklagte, in deren Gebiet der Kläger zumindest seit Februar 2005 mit festem Wohnsitz lebt. Die spezielle Bestimmung in § 9 Abs. 1 AAZuVO 2008 bzw. § 12 Abs. 1 AAZuVO 2005, wonach über Befristungsanträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Ausländerbehörde entscheidet, die die Ausweisung verfügt hat, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil dies zur Begründung der Zuständigkeit der Beigeladenen und damit einer Ausländerbehörde außerhalb Baden-Württembergs führen würde. Zu einer solchen Regelung ist das baden-württembergische Landesrecht nicht befugt. Damit bleibt es bei der Grundsatzregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2008 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2005. 31 3. Dass der Kläger nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dem Grunde nach einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung hat, ist zwischen den Beteiligten (zu Recht) unstreitig ( zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer Ausnahme von der Regel in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen, siehe BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, NVwZ 2000, 1422; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.1998, InfAuslR 1998, 433 ). 32 Hat der Ausländer einen (Regel-)Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung oder Abschiebung, ist die Dauer der Frist ausgehend vom Zeitpunkt der Ausreise nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Wirkungen einer Ausweisung dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie der ordnungsrechtliche Ausweisungszweck die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet noch erfordert. Die Dauer der Sperrwirkung ist deshalb danach zu bestimmen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene spezial- und/oder generalpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen. Dies schließt eine nach Fallgruppen typisierende Bemessung der Fristdauer, die nach der Art des Ausweisungstatbestands (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) oder der Schwere des Ausweisungsgrunds differenziert und/oder sich an dem der Ausweisung zugrunde liegenden - gegebenenfalls erhöhten - Grad der spezialpräventiven Wiederholungsgefahr orientiert, im Grundsatz nicht aus, soweit Besonderheiten im Einzelfall durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen wird. Es ist insbesondere solchen Umständen Rechnung zu tragen, die nach dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung und/oder der letzten Befristungsentscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen. Ist der Ausländer aus spezialpräventiven Gründen wegen einer Straftat ausgewiesen worden, wird für die Dauer der Frist auch von Bedeutung sein, ob der Ausländer nach der Ausweisung nochmals straffällig geworden ist. Knüpft der spezialpräventive Ausweisungszweck auch an persönliche Eigenschaften und Mängel an (z. B. Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, aggressive Veranlagung), kann zudem erheblich sein, ob der Ausländer eine positive Persönlichkeitsentwicklung nachweist. Die Frage, ob ihm der Aufenthalt erneut ermöglicht werden kann, ist aber nur begrenzt zu prüfen, nämlich allein im Hinblick auf den Zweck der Ausweisung. Das Gewicht des Interesses des Ausländers, sich (wieder) im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist für die Dauer der Frist nur insoweit erheblich, als es mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Ausweisungszwecks abzuwägen ist. Im Übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorbehalten ( vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.11.2004, InfAuslR 2005, 52, und vom 24.06.1998, a.a.O., m.w.N. ). 33 Gemessen daran ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 getroffene Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Zwar hat die Beklagte das ihr nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eröffnete Befristungsermessen erkannt und mit der festgesetzten Frist berücksichtigt, dass die mit der Sperrwirkung der Ausweisung verfolgten Zwecke durch eine zeitlich begrenzte Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet erreicht werden. Jedoch hat die Beklagte - und mit ihr die Beigeladene - die grundrechtlichen Schutzwirkungen für den Kläger und seine Familie aus Art. 6 GG mit dem ihnen zukommenden Gewicht verkannt und ihnen dementsprechend bei der Bemessung der Befristung nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger ist - unstreitig - Vater eines viereinhalb Jahre alten Sohnes, der als Kind einer deutschen Mutter (ebenfalls) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit diesem Kind und dessen Mutter lebt der Kläger - auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - seit dessen Geburt im Juni 2005 in einer familiären Lebensgemeinschaft, ohne dass er mit der Mutter seines Sohnes (förmlich) verheiratet ist. Er übt gemeinsam mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht für das Kind aus und er leistet, wie er in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt hat, ohne dass die Beklagte dem auch nur ansatzweise widersprochen hat, bis heute durch Pflege, Erziehung und Betreuung dieses Kindes einen maßgeblichen Beitrag für das Kindeswohl. 34 Zur familiären Lebensgemeinschaft eines Vaters mit einem Kinder hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 08.12.2005 ( InfAuslR 2006, 122; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682 ) - selbst in einem Fall, in dem der Vater für sein Kind nicht die elterliche Sorge hatte und (anders als der Kläger) nicht mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt - ausgeführt: 35 "Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption). 36 Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>). 37 Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <174>). 38 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 68; 13/8511, S. 67 f., 74). 39 Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG - jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG -, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 <688>). 40 Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 108, 82 <114>). 41 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.>). 42 Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.). 43 Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. 44 Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. 45 … 46 Ferner ist auch der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 GG eröffnet. In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 56, 363 <382 ff.>; 64, 180 <187 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 <1083>). Auch der Beschwerdeführer ist mithin Träger dieses Elternrechts. 47 … 48 Die in Rede stehende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Folge, was ein familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränkt und dem Beschwerdeführer die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert. 49 Zwar hat die angegriffene Entscheidung nicht verkannt, dass diese Belastungen grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG berühren, jedoch fehlt es an einer angemessenen Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Die Frage des Bestehens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG wurde mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Erwägungen verneint. 50 … 51 Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe ‘nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände‘ eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) noch ist dieser Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig. 52 … 53 Im Rahmen verfassungskonformer Sachverhaltswürdigung wird ferner angemessen zu berücksichtigen sein, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ein Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinem Kind droht und auch dessen finanzielle Versorgung in Frage steht. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <69>)." 54 Nach diesen Grundsätzen, die im vorliegenden Fall des Klägers, der dadurch geprägt ist, dass er - anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - das Sorgerecht für sein Kind ausübt, seit knapp fünf Jahre in einer Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter und seinem Kind lebt und durch Erwerbstätigkeit, seit einiger Zeit durch Bezug von Versicherungsleistungen nach dem SGB III, zum Unterhalt der Familie beiträgt, besondere Beachtung beanspruchen, würde eine Trennung sowohl das Recht des Klägers auf Umgang mit seinem Kind als auch - vor allem - das Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater verletzen. Wenn der Kläger der Ausweisung Folge leisten und aus dem Bundesgebiet ausreisen würde sowie vor Ablauf von fünf Jahren keine rechtmäßige Möglichkeit auf eine Rückkehr hätte, so würde dies, da seinem deutschen Kind und dessen ebenfalls deutscher Mutter eine dauerhafte Umsiedlung in das Heimatland des Klägers nicht zumutbar ist, eine Trennung von seinem Kind (und dessen Mutter) und, daraus folgend, schwerwiegende Folgen für die Vater-Kind-Beziehung und damit für das Wohl des Kindes bedeuten. Diesen Gesichtspunkt, insbesondere das (eigene) in den Schutzbereich von Art. 6 GG fallende Recht des Kindes auf ein Zusammenleben mit seinem Vater, haben die Beklagte und die Beigeladene bei der angefochtenen Befristungsentscheidung vom 17.08.2007 verkannt und insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt. Mit diesem Recht des Kindes haben sich die Beklagte und die Beigeladene weder in den Gründen des angefochtenen Bescheids noch im Schreiben der Beigeladenen über die (beschränkte) Erteilung des Einvernehmens noch an anderer Stelle in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 17.08.2007, wonach der Kläger sich die möglichen Probleme, die sich aus der Trennung von seinem Kind ergeben, als Folge seiner Straftaten selbst zuzuschreiben habe, werden - so sehr diese Sicht angesichts der unvorstellbaren Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Menschen, wie sie in den (vor allem) im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.12.1995 abgeurteilten Straftaten zum Ausdruck kommt ( siehe dazu mehr unter 4. ), verständlich ist - der gebotenen Würdigung der Folgen einer Ausweisung des Klägers aus der Sicht des Wohls seines Kindes nicht gerecht. Es trifft zwar zu, dass der Kläger aufgrund seiner zahlreichen rechtskräftig abgeurteilten Straftaten im Wesentlichen selbst dafür verantwortlich ist, dass seine aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Doch kann aus den kriminellen Neigungen, die der Kläger bei Begehung dieser Straftaten an den Tag gelegt hat, nicht geschlossen werden, das Wohl seines Kindes werde durch den Kontakt mit ihm eher beeinträchtigt als gefördert, wie das etwa der Fall sein könnte, wenn ein Vater seinem Kind oder seiner Mutter Gewalt antäte oder sein Vorbild schädliche Neigungen bei dem Kind fördern könnte, oder dass der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz u. a. wegen aktuell drohender gravierender Verletzung von Rechtsgütern anderer hinter das Interesse der Allgemeinheit an einer langjährigen Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet zurücktreten müsste. Vielmehr haben sich seit der Geburt seines viereinhalb Jahre alten Sohnes Straftaten mit dem kriminellen Gewicht und vor allem mit derart großer Gewaltbereitschaft wie früher nicht mehr wiederholt. Die Geburt seines Sohnes im Sommer 2005 und, damit einhergehend, das Eingehen der häuslichen Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin haben insoweit offenkundig eine gewisse Wende im Leben des Klägers bewirkt mit der Folge, dass er nach allem, was der Kammer und der Beklagten bekannt ist, seine Rolle als verantwortungsbewusster Vater wahrnimmt und seine äußerste Gewaltbereitschaft zu beherrschen gelernt hat. Seine letzte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 24.10.2005 rechtskräftig abgeurteilte Straftat (Diebstahl einer geringwertigen Sache), die sich in der Art und vor allem in ihrem Gewicht deutlich von seinen früheren Straftaten unterscheidet, datiert vom August 2005. Soweit dem Kläger in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 die Begehung zahlreicher (44) Betrugsdelikte in neuerer Zeit zur Last gelegt wird, kann dies (noch) nicht zu einer (völlig) anderen Beurteilung führen, weil er diese Taten - zumindest im Hinblick auf den subjektiven Schuldvorwurf - bestreitet und auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren so lange als „unschuldig“ zu gelten hat, wie er wegen dieser Taten nicht rechtskräftig verurteilt ist. Da die Beklagte ihre Ermessensentscheidung auf diese neuerlichen Vorwürfe nicht - auch im Wege einer nachträglichen Ergänzung der Ermessensentscheidung in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO ( vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, a.a.O. ) - gestützt hat, kommt es in diesem Verfahren auf eine Beweiserhebung hierzu sowie auf eine eigene Überzeugungsbildung nicht an. 55 Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 17.08.2007 ausführt, bereits bei der (erstmaligen) Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf zehn Jahre nach der Ausreise (durch die Beigeladene) sei eine bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt worden, verkennt sie, dass der Kläger inzwischen in einer neuen und anderen familiären Lebensgemeinschaft von ganz anderen Qualität lebt. Während in der Ehe mit Frau A. offenbar schon sehr bald die inneren Bezüge fehlten und die Ehezeit fast vollständig in die Zeit der Straf- und Untersuchungshaft des Klägers fiel, entspricht die Beziehung zu Frau R. und dem gemeinsamen Kind V. nach allen Erkenntnissen der Behörden und der Kammer den allgemeinen Vorstellungen von einer (eheähnlichen) familiären Lebensgemeinschaft, die unter den Schutz von Art. 6 GG fällt. 56 Diese Gesichtspunkte sind von der Beklagten und der Beigeladenen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt worden. Allein dieser Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit der auf § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beruhenden Ermessensentscheidung der Beklagten. 57 4. Die Ermessensbindungen der Beklagten gehen jedoch nicht soweit, dass der Kläger im Wege der Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung und ohne die Verpflichtung zur vorherigen Ausreise hat ( vgl. zu einer solchen Möglichkeit in einem Ausnahmefall BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, NVwZ 2008, 333 m.w.N.; vgl. auch VAH Nr. 11.1.3.4 ), ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (zumindest für Drittstaatsangehörige wie den Kläger) die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung grundsätzlich nicht zu laufen beginnt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O., m.w.N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 12.04.2007, NVwZ-RR 2007, 712; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2006 - 5 K 2075/05 -; a. A. VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009, NVwZ-RR 2009, 739 ). 58 Die auf Seiten des Klägers bestehenden familiären Bindungen ( siehe oben ), die nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, der gegenüber Art. 6 GG keinen weitergehenden Schutz vermittelt, soweit sich sein Anwendungsbereich mit dem der grundgesetzlichen Norm deckt, von den Ausländerbehörden zu beachtende Schutzwirkungen erzeugen, verdrängen in ihrem Gewicht nicht von vornherein das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet wegen dessen Ausweisung. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit den ausländerrechtlichen Vorschriften über die Ausweisung in den §§ 53 ff. AufenthG kommt ein Anspruch auf sofortige Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung nach Art. 6 GG nur in Betracht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine (bereits verfügte) Ausweisung unter Berücksichtigung des Familienschutzes keinen Bestand (mehr) haben könnte. Dabei ist berücksichtigen, dass eine zeitweise Trennung von der Familie, etwa zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Einreiseverfahrens oder zur Bekämpfung schwerwiegender Ausländerkriminalität, grundsätzlich mit dem Schutzgedanken des Art. 6 GG vereinbar ist. Allein der Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes und eheähnlicher Partner dessen ebenfalls deutscher Mutter ist, reicht für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf sofortige Befristung zu begründen. Dies hängt vielmehr von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere dem Ausmaß der vom Kläger ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Klägers und seiner Angehörigen ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2009, NVwZ 2009, 1557; siehe auch Thür. OVG, Beschluss vom 25.05.2005, InfAuslR 2005, 418 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG’s und des BVerwG’s ). Auch im Licht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( insbes. BVerfG, Beschlüsse vom 23.01.2006 und vom 08.12.2005, jew. a.a.O. ) scheidet eine vorübergehende, zeitlich überschaubare Trennung des viereinhalb Jahre alten Sohns von seinem Vater, dem Kläger, nicht aus. Auch für Kinder deutscher Eltern gibt es keinen absoluten Schutz gegen eine zumindest vorübergehende Trennung von einem Elternteil, selbst dann nicht, wenn diese Trennung ohne oder gar gegen den Willen des betreffenden Elternteils erfolgt, wie das u. a. bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe der Fall ist. Das Wohl eines Kindes erleidet im Allgemeinen und insbesondere auch im Alter des Sohnes des Klägers in der Regel keinen nachhaltigen Schaden, wenn es für einige Wochen oder gar für einige Monate - nicht jedoch für mehrere Jahre - von seinem Vater getrennt wird. Das gilt erst recht in Bezug auf das Elternrecht des Vaters, dem bewusst ist, dass die Trennung von seinem Kind nur vorübergehender Natur ist ( so auch ganz aktuell VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 - 11 S 2472/09 - und Beschluss der Kammer vom 14.09.2009 - 4 K 1283/09 - jew. im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens ). Selbst ein mehrmonatiger Aufenthalt des Klägers in Russland würde hiernach nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zur Folge haben, zumal die Wirkungen der Trennung des Klägers von seiner Familie auch durch Besuche von Mutter und Kind in Russland, die nicht von vornherein unzumutbar sind, aber auch durch briefliche und telefonische Kontakte abgemildert werden können. Abgesehen davon bedeutet die (zeitlich befristete) Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung nicht zwingend, dass der Kläger ohne vorherige Ausreise in keinem Fall einen legalen Aufenthalt bekommen könnte; die Ausweisung steht vielmehr vor allem der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach den §§ 27 ff. AufenthG, nicht jedoch aus humanitären Gründen nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Gerade § 25 Abs. 5 AufenthG soll dem Bedürfnis eines Ausländers, der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, der aber - u. a. wegen der Schutzwirkungen aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK - nicht abgeschoben werden und auch nicht (freiwillig) ausreisen reisen kann, in verfassungskonformer Weise Rechnung tragen. Der Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG besteht (vor allem) darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher sieht § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht per se zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist ( vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2006, a.a.O., m.w.N. ). Aus diesen Gründen führen auch die fehlenden Passpapiere des Klägers sowie seine Schwierigkeiten mit den russischen Auslandsvertretungen, die ihm die (offizielle) Bestätigung der russischen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung von Identitätspapieren verweigern und möglicherweise auch eine Rückkehr nach Russland verhindern würden, nicht zu einer zwingenden Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen der Befristung ohne Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet zu beseitigen. 59 Gegen eine Ermessensreduzierung auf Null und einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung ohne Verpflichtung zur vorherigen Ausreise sprechen auch folgende weitere Gründe: Schon die Einreise des Klägers nach Deutschland im Jahr 1993 erfolgte unter Missachtung der für ihn geltenden Einreisebestimmungen, indem er lediglich mit einem Besuchervisum eingereist ist, obwohl er von Anfang an vorhatte, auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Des Weiteren hat der Kläger auch nach seiner Ausweisung im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 weitere Ausweisungsgründe erfüllt, so einen zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG durch Verurteilung am 14.12.1995 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ohne Bewährung sowie zwei weitere Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch Verurteilungen vom 18.11.2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und vom 24.10.2005 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Der Verurteilung vom 18.11.2002 lag eine Tat zugrunde, die der Kläger unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2002 beging, und die Verurteilung vom 24.10.2005 erfolgte aufgrund einer Tat, die er etwa zwei Monate nach der Geburt seines Sohnes am 16.06.2005 beging. Selbst wenn die zuletzt abgeurteilte Tat - Konsum des Inhalts einer Colaflasche im Wert von 0,79 EUR, ohne zu bezahlen - im Vergleich zu den früheren Straftaten des Klägers einen äußerst geringfügigen Rechtsverstoß darstellt, so zeigen diese Taten doch, dass der Kläger sich weder von seiner langjährigen Strafhaft noch von der Verantwortung als Familienvater vollständig und zuverlässig von der Begehung weiterer strafrechtlich relevanter Rechtsverstöße abhalten ließ. Vor allem offenbaren die Taten, die zur Verurteilung des Klägers zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren geführt haben, ein außergewöhnlich hohes Maß an Gewalttätigkeit, Gefühllosigkeit und fehlendem Respekt vor den Rechten und der Menschenwürde anderer. Bei diesen Taten hat der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg kriminelle und äußerst gewalttätige Neigungen in einem solchen Ausmaß an den Tag gelegt, dass es schwer vorstellbar ist, dass er sich und sein Wertesystem so grundlegend geändert hat, dass er künftig und ohne den Druck von Seiten schwebender ausländerrechtlicher Verfahren zuverlässig die Rechts- und Werteordnung in der Bundesrepublik Deutschland achten werde. Zu dieser negativen Prognose trägt auch bei, dass, wie die Verurteilungen vom 18.11.2002 und vom 24.10.2005 zeigen, weder die lange Strafhaft noch die Gründung einer (neuen) Familie ihn grundsätzlich von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben und dass der Kläger bis heute (auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer) eine Haltung an den Tag legt, die dadurch geprägt ist, dass er seine eigenen Taten herunterspielt, sie trotz (ihm bekannt gegebener) entgegenstehender Regelungen im Bundeszentralregistergesetz für nicht mehr verwertbar hält, weil er die entsprechenden Strafen verbüßt habe, und die „Schuld“ an seinem ausländerrechtlichen Dilemma offenbar allein bei den deutschen Ausländerbehörden sucht. 60 Bei dieser Sachlage kann es im Rahmen der von der Kammer in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen die erneute Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 (Az: 430 Js 20099/07) hat, in der dem Kläger die Begehung zahlreicher (44) Straftaten des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und falscher Angaben bei der Gründung einer GmbH zur Last gelegt wird. Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 79 Abs. 2 AufenthG aufgrund der neuerlichen Anklage besteht nicht, weil diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nur für den Fall der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, nicht jedoch für die Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gilt. 61 Weiter kommt hinzu, dass die Ausweisung im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 nicht nur auf spezialpräventive, sondern auch auf generalpräventive Gründe gestützt worden ist. Auch diese Gründe stehen einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung ab sofort entgegen. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Ausländerbehörden gegenüber ausländischen Mitbürgern den Eindruck vermeiden wollen, dass ein ausgewiesener Ausländer mit einem solchen Vorstrafenregister wie der Kläger sich von den Wirkungen einer Ausweisung ohne Weiteres, und ohne sich zumindest während eines angemessenen Zeitraums im Ausland aufgehalten zu haben, lösen kann. 62 5. Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers wird die Beklagte die oben ( unter 3. und 4. ) dargelegten Anforderungen, insbesondere aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, zu beachten haben. Bei der Prüfung der Frage, welche Dauer einer Trennung des Klägers von seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin unter Berücksichtigung der tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Beziehung und vor allem des Kindeswohls im konkreten Fall (noch) vertretbar ist, wäre es sachgerecht, wenn die Beklagte insoweit sachverständige Hilfe durch Bedienstete des Jugendamts oder andere Personen mit kinder- und/oder sozialpsychiatrischem Sachverstand zu Rate zieht. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die Straftaten, die Gegenstand der (erneuten) Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 (Az: 430 Js 20099/07) sind, sich darauf auswirken, dass die spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke beim Kläger erreicht sind bzw. wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Des Weiteren wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und in welchen Staat es dem Kläger überhaupt möglich ist auszureisen; immerhin sprechen zahlreiche Stellungnahmen russischer Auslandsvertretungen in den Akten dafür, dass es dem Kläger so ohne Weiteres nicht möglich sein wird, legal in die Russische Föderation einzureisen und sich dort aufzuhalten. Ob eine Einreise und ein Aufenthalt des Klägers in einem anderen Staat als Russland (z. B. Ukraine, zu deren Gemeinde oder Bezirk Poltava der Kläger irgendeine Beziehung gehabt haben muss, wie eine Bescheinigung in den Akten - deren Echtheit unterstellt - nahelegt) in Betracht kommt, ist zur Zeit völlig unklar. Schließlich wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die Anforderungen an eine Verkürzung der Frist für die Geltung der Ausweisungsfolgen umso geringer ausfallen je stärker die Beklagte in Betracht zieht, dem Kläger einen (humanitären) Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat (vor allem) deshalb davon abgesehen, die Beigeladene, die durch ihre begrenzte Einvernehmenserklärung für den Inhalt des angefochtenen Bescheids der Beklagten mitverantwortlich ist, nach Maßgabe von § 155 Abs. 4 VwGO an den Gerichtskosten zu beteiligen, weil die Beklagte sich die Gründe der Beigeladenen für die Begrenzung ihres Einvernehmens, auch im Lauf des Gerichtsverfahrens voll zu eigen gemacht hat. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar. 64 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.