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Urteil

1 K 1204/08

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 16.5.2008 und der Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 24.6.2008 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung für die am 28.9.2007 beantragte Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1994/1 (teilweise) und 1994/2 der Gemarkung ... zu erteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig gewesen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. 2 Am 28.9.2007 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Änderung ihrer bestehenden Verkaufsstätte (Discounter für Lebensmittel) auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1994/2 und 1994/1 (Teil), ... ..., in ..... Die hierzu eingereichten Bauvorlagen sehen eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche von 884,69 m² (um 270,11 m²) auf insgesamt 1154,80 m² vor. 3 Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des vom Gemeinderat der Beigeladenen am 21.6.2005 beschlossenen Bebauungsplans „St...“ in der Fassung der 2. Änderung vom 17.6.2008, in Kraft getreten am 20.6.2008. In der Ausgangsfassung dieses Bebauungsplans wurden 5 Gewerbegebiete (GE) festgesetzt. Die von der Klägerin genutzten Grundstücke liegen im GE 1, für das in den Festsetzungen (GE 1.1) zusätzlich bestimmt ist, dass gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise eine Verkaufsfläche von 860 m² zulässig ist. Für das Grundstück Flst.Nr. 1982/1, auf dem die Fa. L. einen Discounter betreibt, wurde ein GE 3.1 mit dem Zusatz festgesetzt, wonach ausnahmsweise gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO eine Verkaufsfläche von 850 m² zulässig ist. Ferner erfolgte die Festsetzung von 5 Sondergebieten (SO) - nämlich: SO 1 (Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Branchen-/Sortimentsbereich Bau- und Gartenmarkt. Die zulässige Verkaufsfläche wird auf 5.300 m² begrenzt), SO 2 (Zulässig sind großflächige Einzelhandelsbetriebe), SO 3 (Zulässig ist großflächiger Einzelhandel. Die zulässige Verkaufsfläche wird auf 2.000 m² begrenzt), SO 4 (Zulässig ist ein Einkaufszentrum) und SO 5 (Sondergebiet für die Nutzung durch die Polizei des Landes Baden-Württemberg). Eine 1. Änderung des Bebauungsplans „St...“ vom 23.5.2006 betraf Festsetzungen im Zusammenhang mit der An- und Abflugfläche des im SO 5 gelegenen Hubschrauber-Sonderlandeplatzes der Autobahnpolizei. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans vom Juni 2008 wurde die GE-Festsetzung für das Grundstück mit der Verkaufsstätte der Fa. .... geändert und ein SO 6 mit der Bestimmung festgesetzt, wonach großflächiger Einzelhandel zulässig ist und die zulässige Verkaufsfläche auf 1150 m² begrenzt wird. Ferner erfolgte für das SO 3 eine Begrenzung der zulässige Verkaufsfläche (von 2.000 m²) auf 1.700 m². 4 Mit Entscheidung vom 16.5.2008 lehnte das Landratsamt (LRA) Rottweil den Baugenehmigungsantrag ab, nachdem auch der Gemeinderat der Beigeladenen mit Beschluss vom 4.12.2007 die Erteilung des Einvernehmens versagt hatte. Zur Begründung führte das LRA aus, das Baugrundstück befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „St..., 1. Änderung“, welcher ein GE-Gebiet festsetze. Dort seien keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Mit der geplanten Erweiterung des bestehenden Marktes würden die Schwellenwerte für Nutz- und Verkaufsfläche deutlich überschritten, so dass es sich um einen nur im SO-Gebiet zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handle. Da die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt habe, scheide eine Befreiung ungeachtet dessen aus, dass die Voraussetzungen hierfür auch nicht vorlägen. 5 Die Klägerin erhob am 28.5.2008 unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Widerspruch, den das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 24.6.2008 , zugestellt am 27.6.2008, zurückwies. Zur Begründung bezog sich die Widerspruchsbehörde auf die Ablehnungsentscheidung und führte ergänzend an, Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans, hinsichtlich dessen man ohnehin nur eine eingeschränkte Verwerfungskompetenz habe, fehlten. 6 Die Klägerin hat am 1.7.2008 Klage erhoben und trägt vor: Die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien unwirksam. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien. Die im Bebauungsplan festgesetzten weiträumigen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel verstießen gegen das Planziel des Plansatzes 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002. Danach müssten sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen und dürften in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Der Beigeladenen sei im Regionalplan 2003 des Regionalverbandes Schwarzwald-Baar-Heuberg keine zentralörtliche Funktion zugewiesen; sie sei noch nicht einmal Kleinzentrum und liege auch nicht in einem raumordnerisch relevanten Verdichtungsraum, so dass auch die im Landesentwicklungsplan 2002 normierten Ausnahmen nicht gegeben seien. Die am Planverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange hätten diesen Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung abgesegnet. Man könne diesen offensichtlichen Verstoß gegen höherrangiges Recht durch kollusives Zusammenwirken mehrerer Amtsträger auch nicht damit überwinden, es habe der vorgefundene Bestand an großflächigen Einzelhandelsbetrieben festgeschrieben und damit „Schlimmeres“ verhütet werden sollen. Denn in den Festsetzungen habe man in erheblichem Umfang großflächige Einzelhandelsbetriebe zugelassen. Das Bauvorhaben sei mithin nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 BauGB zu beurteilen und insbesondere mit Blick auf den bereits bestehenden (großflächigen) Betrieb ihrer Verkaufsstätte sowie den unmittelbar angrenzenden großflächigen Baumarkt im Bereich SO 1 genehmigungsfähig. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden seien nicht zu erwarten, was vom Beklagten und der Beigeladenen auch nicht behauptet werde. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 16.5.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.6.2008 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die beantragte Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1994/1 (teilweise) und 1994/2 der Gemarkung ... zu erteilen; 9 ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Es erwidert: Das Vorhaben der Klägerin überschreite sowohl hinsichtlich der Geschossfläche als auch der Verkaufsfläche die maßgeblichen Schwellenwerte und lasse mithin einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb entstehen, der - mangels hier zu verneinender Voraussetzungen einer Befreiung - nur in einem Sondergebiet zulässig wäre. Der Bebauungsplan „St...“ sei in allen Fassungen wirksam, den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst und rechtlich ordnungsgemäß abgewogen. Mit der Aufstellung des Plans sei der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB geradezu in exemplarischer Weise Genüge getan worden. Ausgangssituation vor Aufstellung des Bebauungsplans in der Fassung von 2005 sei die bauplanungsrechtliche Bewertung des Gebiets nach § 34 Abs. 1 BauGB gewesen. Angesichts der bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe hätten weitere Einzelhandelsvorhaben einen Rechtsanspruch auf Zulassung bei entsprechender Größe gehabt. Diese den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehende tatsächliche, jedoch rechtmäßige Situation sei bereits bei der Flächennutzungsplanung 2012 der Verwaltungsgemeinschaft ... aufgegriffen worden, indem die Integration des Einzelhandelstandorts „St...“ in das Einzelhandelsgeschehen des Mittelzentrums ... angestrebt worden sei. Es habe schlicht eine Bestandsfestschreibung dargestellt, die sich inhaltlich im Flächennutzungsplan 2012 wiederfinde und von der Beigeladenen in Ortsrecht umgesetzt worden sei. 13 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist auf Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Regionalplanfortschreibung „Großflächiger Einzelhandel“, in denen sie sich für eine Bestandssicherung und Wettbewerbsfähigkeit der im Gewerbegebiet „St...“ ansässigen Betriebe, so auch desjenigen der Klägerin, einsetze. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt Bezug genommen (ein Heft LRA-Akten zum Bauvorhaben sowie ein Heft LRA-Akten betreffend eine Bauvoranfrage des Jahres 2001 auf dem Grundstück Flst.Nr. 1988/1 der Gemarkung ....; ein Heft Widerspruchsakten des RP Freiburg; Fertigungen des Bebauungsplans „St...“ in der Ausgangsfassung sowie den Fassungen der 1. und 2. Änderung; zwei von der Stadt ... vorgelegte Gutachten [...-Markt- und Standortuntersuchung vom Januar 2000, ferner ...-Machbarkeitsstudie für Einzelhandelsnutzungen am Standort ... vom April 2007]; Gerichtsakten 3 K 89/99 des VG Freiburg betreffend ein Bauvorbescheidsverfahren auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1996, 1994, 1994/4 der Gemarkung ...). Entscheidungsgründe I. 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist erfolgreich, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Das gemäß §§ 2 Abs. 12 Nr. 1, 49 Abs. 1 LBO wegen einer die Änderung der Substanz der baulichen Anlage genehmigungsbedürftige Vorhaben ist auch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genehmigungsfähig. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften stehen ihm nicht entgegen. Für das Bauordnungsrecht ist das unter den Beteiligten ohnehin unstreitig. Es gilt aber auch, soweit das ausschließlich im Streit stehende Bauplanungsrecht gemäß §§ 29 ff. BauGB betroffen ist: 17 1.) Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist der Lebensmittelmarkt als Ganzes, nicht nur im Umfang seiner Erweiterung. Denn bei der Erweiterung oder Änderung einer baulichen Anlage ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, weil sie städtebaulich unerheblich ist. Insoweit gilt auch bauplanungsrechtlich, dass allein eine Nutzungsintensivierung noch keine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417) und eine Änderung einer baulichen Anlage aufgrund Zunahme des Maßes bodenrechtlich beachtlich sein muss (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523). 18 Hier können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. Denn zwar ist der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin schon bislang mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² großflächig gewesen. Die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs beurteilt sich jedoch nicht allein nach dem typisierenden Merkmal der Großflächigkeit, sondern auch danach, ob - was hier in einem Genehmigungsverfahren konkret zu prüfen war - die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauNVO) eingreift und ob im konkreten Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.8.2005 - 5 S 2363/04 -, VBlBW 2006, 106 [für beplantes Gebiet]), bzw. ob - falls die BauNVO mangels (gültigen) Bebauungsplans und faktischen Gebietscharakters nicht anwendbar sein sollte - schädliche Wirkungen auf zentrale gemeindliche Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris [für unbeplanten diffusen Innenbereich]). 19 2.) Dem im Zuge der Erweiterung entstehenden Einzelhandelsbetrieb stehen § 11 Abs. 3 BauNVO (i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) und die Festsetzung eines GE-Gebiets durch den Bebauungsplan „St...“ nicht entgegen, weil dieser Bebauungsplan insoweit unwirksam ist. Er verstößt, ohne dass dies unbeachtlich i.S.v. §§ 214, 215 BauGB wäre, gegen die Pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen. 20 a.) § 1 Abs. 4 BauGB bezweckt die Gewährleistung umfassender Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt das Gebot, einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan zu ändern, wenn neue oder geänderte Ziele der Raumordnung dies erfordern (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953). Ein Bebauungsplan, der hingegen unter der bereits vorhandenen Geltung eines ihm widersprechenden Zieles der Raumordnung aufgestellt wird, ist unwirksam (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007, a.a.O.; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 69; Sparwasser, VBlBW 2008, 171 [173]; v. Komorowski/Kupfer, VBlBW 2003, 49 [53]). 21 Ziele der Raumordnung enthält der Landesentwicklungsplan (LEP) 2002.Der LEP 2002 gilt seit 21.8.2002 (vgl. § 3 der VO der Landesregierung vom 23.7.2002 über die Verbindlicherklärung des LEP, GBl. S. 301), so dass die Festsetzungen des zeitlich später aufgestellten Bebauungsplans „St...“ in ihrer Wirksamkeit daran zu messen sind. Einschlägige Vorgaben enthält hier Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 , auf den Nr. 2.7 des Regionalplans 2003 des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg nachrichtlich Bezug nimmt, ohne eigene Konkretisierungen vorzunehmen. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002). Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diesen Bestimmungen kommt Zielqualität zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, juris [„... ...“]). 22 b.) Die Festsetzungen des Bebauungsplans „St...“ in seiner Ausgangsfassung widersprechen diesen Zielen. Eine durch den LEP 2002 ausdrücklich geregelte Ausnahme scheidet hier aus. Es ist nicht davon auszugehen und auch zu keiner Zeit vom LRA oder der Beigeladenen vorgetragen worden, dass eine solche Ansammlung von Einzelhandelsgroßprojekten nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung in ... geboten wäre. Diese Gemeinde besitzt schließlich - anders als die zum Mittelzentrum bestimmte Stadt ... (vgl. Anhang zum LEP 2002, A14) - keine zentralörtliche Funktion. Sie liegt ferner nicht in einem Verdichtungsraum i.S.v. Plansatz 2.2.1 des LEP 2002, sondern (nur) in einem „Verdichtungsbereich im Ländlichen Raum“. 23 Allerdings wäre hier wegen atypischer Umstände eine Ausweisung von Einzelhandelsgroßprojekten ausnahmsweise nicht ausgeschlossen gewesen (dazu aa). Die tatsächliche planerische Umsetzung hält sich jedoch nicht innerhalb der dafür gezogenen Grenzen (dazu bb). 24 Plansatz 3.3.7 (Z) des LEP 2002 lässt Raum für landesplanerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände, die sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung entziehen. Der Plangeber hat durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall geschaffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.). 25 Solche relevanten atypischen Umstände fand die Beigeladene hier im Jahr 2005 bei ihrer Bauleitplanung vor. Es bestand nämlich bereits eine Agglomeration von mehreren in der Vergangenheit rechtmäßig zugelassenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben (auf Grundstück Flst.Nr. 1992 [SO 1]: „....“ - über 5.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/5 [SO 2]: Textilmarkt bzw. Bettenhaus - über 1.000 m² bzw. über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1981 [SO 4]: „....“ - über 4.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/1 [GE 3.1]: „....“ - über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstücken Flst.Nrn. 1994/2 und Teil von 1994/1 [GE 1.1]: Discounter der Klägerin - über 800 m² Verkaufsfläche). Unter - wie von der Beigeladenen durchaus erkannt - gebotener Berücksichtigung des Bestandsschutzes dieser Betriebe war eine planerische Ausweisung bzw. Festschreibung folglich nicht anders als nur unter Abweichung von Plansatz 3.3.7 (Z) Sätze 1 und 2 des LEP 2002 möglich. 26 Einer - hier nicht erfolgten - Durchführung eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens i.S. von § 24 LplG bedurfte es nicht.Der Plangeber hat im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 des LEP 2002 durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern. Das Zielabweichungsverfahren erweist sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht als überflüssig. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält es nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.). 27 Gleichwohl verstößt der Bebauungsplan „St...“ bereits in seiner Ausgangsfassung gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Denn seine Festsetzungen beschränken sich entgegen der Planungsbegründung nicht auf die Festschreibung des Bestandes an großflächigen Einzelhandelsbetrieben, sondern lassen vielmehr deren Erweiterung zu. Dies gilt für das SO 4 (Einkaufszentrum „....“) angesichts der dort festgelegten Baugrenze ebenso wie für das SO 2, in dem ferner keine Verkaufsflächenbegrenzung gilt. Die Festsetzung eines SO 3 auf dem im Jahr 2005 noch unbebauten Grundstück Flst.Nr. 1988/1 verlässt noch weitergehend das Ziel einer Bestandsfestschreibung, weil der im Zuge einer Bauvoranfrage für ein Geschäftshaus mit etwas mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche erteilte Bauvorbescheid vom 15.6.2001 (dem Bauherrn am 24.6.2001 zugestellt) nach 3 Jahren seine Geltung verloren hatte. Allenfalls beim SO 1 („....“), bei dem die Festschreibung auf einen Betrieb des Branchen- und Sortimentsbereichs Bau- und Gartenmarkt sowie einer Verkaufsfläche von 5.300 m² erfolgte, dürften die zulässigen raumordnungsrechtlichen Grenzen eingehalten worden sein. 28 Die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erstreckt sich auch auf diejenigen Festsetzungen, die das Vorhabengrundstück der Klägerin betreffen. Nach den vom BVerwG (vgl. etwa Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3/07 -, NVwZ 2008, 902) entwickelten Grundsätzen über die Gesamt- und Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen hat die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Zwar ist der Bebauungsplan „St...“ teilbar, weil er einzelne SO- und GE-Gebiete festsetzt. Für das GE 1.1, in dem im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden war, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Plangeber bei konsequenter Beachtung der Bestandsfestschreibung auch dieses als SO-Gebiet ausgewiesen hätte. Hierfür spricht auch, dass der Flächennutzungsplan 2012 der Verwaltungsgemeinschaft ... dort ein SO-Gebiet darstellt. Zwar hat die Beigeladene mit der GE 1.1-Festsetzung bezweckt, eine Erweiterung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu verhindern. Mit der Bestimmung „ Ausnahmsweise zulässig ist gemäß § BauNVO § 1 Abs. 10 eine Verkaufsfläche von 860 m² “ ist das jedoch nicht möglich, weil kein Bezug zum Betrieb der Klägerin besteht. § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet eine unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine Festsetzung, die - wie hier - den Bezug zu einer vorhandenen Anlage verlässt, indem sie typisierend (auf der ersten Stufe) die (Un-)Zulässigkeit neuer Anlagen regelt, ist von der Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2007 - 3 S 1492/06 - VBIBW 2008, 24). 29 3.) Weil ihm keine wirksamen Bebauungsplanfestsetzungen entgegenstehen, ist das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch zulässig. 30 a.) Ein Einfügen kann angesichts in der näheren Umgebung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe großflächiger sowie nicht großflächiger Art - deshalb liegt weder ein faktisches SO- noch GE-Gebiet vor - nicht infrage gestellt werden. Auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung (in Gestalt des Konzentrationsgebotes nach Plansatz (Z) 3.3.7 des LEP 2002) kommt es in diesem Fall nicht an. Die Eigenart der näheren Umgebung äußert sich in Merkmalen, die nur der tatsächlich vorhandenen Bebauung entnommen werden können. Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, haben außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für raumordnerische Standortfestlegungen, die sich in überörtlich motivierten planerischen Aussagen erschöpfen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285). 31 b.) Schließlich steht auch § 34 Abs. 3 BauGB einer Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung - wie hier - keinem der in BauNVO bezeichneten Baugebiete und ist die Zulässigkeit der Errichtung oder Änderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs deshalb nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zu beurteilen, gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung. Sie ist auch nicht entsprechend anzuwenden. § 34 Abs. 3 BauGB verlangt vielmehr eine Prognose, in deren Rahmen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris). 32 Schädliche Auswirkungen, die mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche des Betriebs der Klägerin einhergehen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat nicht geltend gemacht, dass auf ihrer Gemarkung außerhalb des Gebiets „St...“ ein zentraler Versorgungsbereich (zu dessen Kriterien vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, juris) existierte. Zwar besteht ein solch schutzwürdiger Bereich im nahen Mittelzentrum .... Dieser Bereich ist jedoch in seiner Versorgungsfunktion bereits seit Jahren durch das Gebiet „St...“ vorgeschädigt (vgl. ...-Markt- und Standortuntersuchung vom Januar 2000 [Seiten 18, 20, 22, 42, 60, 85 - 87 und 90 - 92]; Machbarkeitsstudie „...“ vom April 2007 [Seiten 10, 14, 16 und 22 - 25]). Wie die Klägerin in Konkretisierung ihres Bauantrags in der mündlichen Verhandlung ausführte, ist eine Erweiterung des Warensortiments oder eine Neuausrichtung des Discount-Marktes nicht beabsichtigt; vielmehr sollen die Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung verbessert und die Betriebsabläufe erleichtert werden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Betrieb nach seiner Erweiterung nunmehr zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben im „St...“ eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkte, weil ein bislang gerade noch unbedenkliches Nebeneinander nunmehr durch sein Hinzutreten in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des ... Versorgungsbereichs umschlagen würde. Hierbei ist auch zu beachten, dass bereits das Einkaufszentrum („....“) und der im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplans „St...“ auf über 1.000 m² Verkaufsfläche expandierte ....-Markt ein umfassendes Angebot an Waren des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs abdecken. Angesichts dieser schon vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Verkehrsflächenerweiterung zu weiteren Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus dem Mittelzentrum ... von beachtlichem Gewicht führen wird. II. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich folglich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). III. 34 Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Gründe I. 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist erfolgreich, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Das gemäß §§ 2 Abs. 12 Nr. 1, 49 Abs. 1 LBO wegen einer die Änderung der Substanz der baulichen Anlage genehmigungsbedürftige Vorhaben ist auch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genehmigungsfähig. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften stehen ihm nicht entgegen. Für das Bauordnungsrecht ist das unter den Beteiligten ohnehin unstreitig. Es gilt aber auch, soweit das ausschließlich im Streit stehende Bauplanungsrecht gemäß §§ 29 ff. BauGB betroffen ist: 17 1.) Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist der Lebensmittelmarkt als Ganzes, nicht nur im Umfang seiner Erweiterung. Denn bei der Erweiterung oder Änderung einer baulichen Anlage ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, weil sie städtebaulich unerheblich ist. Insoweit gilt auch bauplanungsrechtlich, dass allein eine Nutzungsintensivierung noch keine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417) und eine Änderung einer baulichen Anlage aufgrund Zunahme des Maßes bodenrechtlich beachtlich sein muss (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523). 18 Hier können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. Denn zwar ist der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin schon bislang mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² großflächig gewesen. Die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs beurteilt sich jedoch nicht allein nach dem typisierenden Merkmal der Großflächigkeit, sondern auch danach, ob - was hier in einem Genehmigungsverfahren konkret zu prüfen war - die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauNVO) eingreift und ob im konkreten Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.8.2005 - 5 S 2363/04 -, VBlBW 2006, 106 [für beplantes Gebiet]), bzw. ob - falls die BauNVO mangels (gültigen) Bebauungsplans und faktischen Gebietscharakters nicht anwendbar sein sollte - schädliche Wirkungen auf zentrale gemeindliche Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris [für unbeplanten diffusen Innenbereich]). 19 2.) Dem im Zuge der Erweiterung entstehenden Einzelhandelsbetrieb stehen § 11 Abs. 3 BauNVO (i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) und die Festsetzung eines GE-Gebiets durch den Bebauungsplan „St...“ nicht entgegen, weil dieser Bebauungsplan insoweit unwirksam ist. Er verstößt, ohne dass dies unbeachtlich i.S.v. §§ 214, 215 BauGB wäre, gegen die Pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen. 20 a.) § 1 Abs. 4 BauGB bezweckt die Gewährleistung umfassender Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt das Gebot, einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan zu ändern, wenn neue oder geänderte Ziele der Raumordnung dies erfordern (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953). Ein Bebauungsplan, der hingegen unter der bereits vorhandenen Geltung eines ihm widersprechenden Zieles der Raumordnung aufgestellt wird, ist unwirksam (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007, a.a.O.; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 69; Sparwasser, VBlBW 2008, 171 [173]; v. Komorowski/Kupfer, VBlBW 2003, 49 [53]). 21 Ziele der Raumordnung enthält der Landesentwicklungsplan (LEP) 2002.Der LEP 2002 gilt seit 21.8.2002 (vgl. § 3 der VO der Landesregierung vom 23.7.2002 über die Verbindlicherklärung des LEP, GBl. S. 301), so dass die Festsetzungen des zeitlich später aufgestellten Bebauungsplans „St...“ in ihrer Wirksamkeit daran zu messen sind. Einschlägige Vorgaben enthält hier Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 , auf den Nr. 2.7 des Regionalplans 2003 des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg nachrichtlich Bezug nimmt, ohne eigene Konkretisierungen vorzunehmen. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002). Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diesen Bestimmungen kommt Zielqualität zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, juris [„... ...“]). 22 b.) Die Festsetzungen des Bebauungsplans „St...“ in seiner Ausgangsfassung widersprechen diesen Zielen. Eine durch den LEP 2002 ausdrücklich geregelte Ausnahme scheidet hier aus. Es ist nicht davon auszugehen und auch zu keiner Zeit vom LRA oder der Beigeladenen vorgetragen worden, dass eine solche Ansammlung von Einzelhandelsgroßprojekten nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung in ... geboten wäre. Diese Gemeinde besitzt schließlich - anders als die zum Mittelzentrum bestimmte Stadt ... (vgl. Anhang zum LEP 2002, A14) - keine zentralörtliche Funktion. Sie liegt ferner nicht in einem Verdichtungsraum i.S.v. Plansatz 2.2.1 des LEP 2002, sondern (nur) in einem „Verdichtungsbereich im Ländlichen Raum“. 23 Allerdings wäre hier wegen atypischer Umstände eine Ausweisung von Einzelhandelsgroßprojekten ausnahmsweise nicht ausgeschlossen gewesen (dazu aa). Die tatsächliche planerische Umsetzung hält sich jedoch nicht innerhalb der dafür gezogenen Grenzen (dazu bb). 24 Plansatz 3.3.7 (Z) des LEP 2002 lässt Raum für landesplanerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände, die sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung entziehen. Der Plangeber hat durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall geschaffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.). 25 Solche relevanten atypischen Umstände fand die Beigeladene hier im Jahr 2005 bei ihrer Bauleitplanung vor. Es bestand nämlich bereits eine Agglomeration von mehreren in der Vergangenheit rechtmäßig zugelassenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben (auf Grundstück Flst.Nr. 1992 [SO 1]: „....“ - über 5.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/5 [SO 2]: Textilmarkt bzw. Bettenhaus - über 1.000 m² bzw. über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1981 [SO 4]: „....“ - über 4.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/1 [GE 3.1]: „....“ - über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstücken Flst.Nrn. 1994/2 und Teil von 1994/1 [GE 1.1]: Discounter der Klägerin - über 800 m² Verkaufsfläche). Unter - wie von der Beigeladenen durchaus erkannt - gebotener Berücksichtigung des Bestandsschutzes dieser Betriebe war eine planerische Ausweisung bzw. Festschreibung folglich nicht anders als nur unter Abweichung von Plansatz 3.3.7 (Z) Sätze 1 und 2 des LEP 2002 möglich. 26 Einer - hier nicht erfolgten - Durchführung eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens i.S. von § 24 LplG bedurfte es nicht.Der Plangeber hat im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 des LEP 2002 durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern. Das Zielabweichungsverfahren erweist sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht als überflüssig. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält es nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.). 27 Gleichwohl verstößt der Bebauungsplan „St...“ bereits in seiner Ausgangsfassung gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Denn seine Festsetzungen beschränken sich entgegen der Planungsbegründung nicht auf die Festschreibung des Bestandes an großflächigen Einzelhandelsbetrieben, sondern lassen vielmehr deren Erweiterung zu. Dies gilt für das SO 4 (Einkaufszentrum „....“) angesichts der dort festgelegten Baugrenze ebenso wie für das SO 2, in dem ferner keine Verkaufsflächenbegrenzung gilt. Die Festsetzung eines SO 3 auf dem im Jahr 2005 noch unbebauten Grundstück Flst.Nr. 1988/1 verlässt noch weitergehend das Ziel einer Bestandsfestschreibung, weil der im Zuge einer Bauvoranfrage für ein Geschäftshaus mit etwas mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche erteilte Bauvorbescheid vom 15.6.2001 (dem Bauherrn am 24.6.2001 zugestellt) nach 3 Jahren seine Geltung verloren hatte. Allenfalls beim SO 1 („....“), bei dem die Festschreibung auf einen Betrieb des Branchen- und Sortimentsbereichs Bau- und Gartenmarkt sowie einer Verkaufsfläche von 5.300 m² erfolgte, dürften die zulässigen raumordnungsrechtlichen Grenzen eingehalten worden sein. 28 Die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erstreckt sich auch auf diejenigen Festsetzungen, die das Vorhabengrundstück der Klägerin betreffen. Nach den vom BVerwG (vgl. etwa Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3/07 -, NVwZ 2008, 902) entwickelten Grundsätzen über die Gesamt- und Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen hat die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Zwar ist der Bebauungsplan „St...“ teilbar, weil er einzelne SO- und GE-Gebiete festsetzt. Für das GE 1.1, in dem im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden war, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Plangeber bei konsequenter Beachtung der Bestandsfestschreibung auch dieses als SO-Gebiet ausgewiesen hätte. Hierfür spricht auch, dass der Flächennutzungsplan 2012 der Verwaltungsgemeinschaft ... dort ein SO-Gebiet darstellt. Zwar hat die Beigeladene mit der GE 1.1-Festsetzung bezweckt, eine Erweiterung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu verhindern. Mit der Bestimmung „ Ausnahmsweise zulässig ist gemäß § BauNVO § 1 Abs. 10 eine Verkaufsfläche von 860 m² “ ist das jedoch nicht möglich, weil kein Bezug zum Betrieb der Klägerin besteht. § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet eine unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine Festsetzung, die - wie hier - den Bezug zu einer vorhandenen Anlage verlässt, indem sie typisierend (auf der ersten Stufe) die (Un-)Zulässigkeit neuer Anlagen regelt, ist von der Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2007 - 3 S 1492/06 - VBIBW 2008, 24). 29 3.) Weil ihm keine wirksamen Bebauungsplanfestsetzungen entgegenstehen, ist das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch zulässig. 30 a.) Ein Einfügen kann angesichts in der näheren Umgebung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe großflächiger sowie nicht großflächiger Art - deshalb liegt weder ein faktisches SO- noch GE-Gebiet vor - nicht infrage gestellt werden. Auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung (in Gestalt des Konzentrationsgebotes nach Plansatz (Z) 3.3.7 des LEP 2002) kommt es in diesem Fall nicht an. Die Eigenart der näheren Umgebung äußert sich in Merkmalen, die nur der tatsächlich vorhandenen Bebauung entnommen werden können. Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, haben außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für raumordnerische Standortfestlegungen, die sich in überörtlich motivierten planerischen Aussagen erschöpfen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285). 31 b.) Schließlich steht auch § 34 Abs. 3 BauGB einer Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung - wie hier - keinem der in BauNVO bezeichneten Baugebiete und ist die Zulässigkeit der Errichtung oder Änderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs deshalb nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zu beurteilen, gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung. Sie ist auch nicht entsprechend anzuwenden. § 34 Abs. 3 BauGB verlangt vielmehr eine Prognose, in deren Rahmen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris). 32 Schädliche Auswirkungen, die mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche des Betriebs der Klägerin einhergehen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat nicht geltend gemacht, dass auf ihrer Gemarkung außerhalb des Gebiets „St...“ ein zentraler Versorgungsbereich (zu dessen Kriterien vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, juris) existierte. Zwar besteht ein solch schutzwürdiger Bereich im nahen Mittelzentrum .... Dieser Bereich ist jedoch in seiner Versorgungsfunktion bereits seit Jahren durch das Gebiet „St...“ vorgeschädigt (vgl. ...-Markt- und Standortuntersuchung vom Januar 2000 [Seiten 18, 20, 22, 42, 60, 85 - 87 und 90 - 92]; Machbarkeitsstudie „...“ vom April 2007 [Seiten 10, 14, 16 und 22 - 25]). Wie die Klägerin in Konkretisierung ihres Bauantrags in der mündlichen Verhandlung ausführte, ist eine Erweiterung des Warensortiments oder eine Neuausrichtung des Discount-Marktes nicht beabsichtigt; vielmehr sollen die Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung verbessert und die Betriebsabläufe erleichtert werden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Betrieb nach seiner Erweiterung nunmehr zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben im „St...“ eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkte, weil ein bislang gerade noch unbedenkliches Nebeneinander nunmehr durch sein Hinzutreten in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des ... Versorgungsbereichs umschlagen würde. Hierbei ist auch zu beachten, dass bereits das Einkaufszentrum („....“) und der im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplans „St...“ auf über 1.000 m² Verkaufsfläche expandierte ....-Markt ein umfassendes Angebot an Waren des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs abdecken. Angesichts dieser schon vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Verkehrsflächenerweiterung zu weiteren Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus dem Mittelzentrum ... von beachtlichem Gewicht führen wird. II. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich folglich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). III. 34 Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.