OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 338/08

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig war, der Erlaubnis des Landratsamts Emmendingen vom 21.12.2006 die Auflage eines Verbots der Verwendung des Flankengurts (Nebenbestimmung Nr. II. 8. Satz 2) beizufügen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/4, das beklagte Land trägt 1/4 der Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist notwendig gewesen. Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die gerichtliche Feststellung, dass es rechtswidrig war, der ihm nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG erteilten Erlaubnis einzelne Nebenbestimmungen beizufügen. 2 - Der Kläger, der im ganzen Bundesgebiet gewerbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen durchführt, erhielt mit Bescheid des Landratsamts Emmendingen vom 21.12.2006 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG die Erlaubnis, gewerbsmäßig mit bis zu 30 Pferden und bis zu 15 Rindern einen Reit- und Fahrbetrieb einzurichten. Als Standort des Betriebes ist die „...-...-...“ in ... festgelegt (Nr. I. 1.). Die Erlaubnis wurde auf zwei Jahre befristet erteilt (Nr. I. 3.). Nr. II. des Bescheids enthält u. a. folgende Nebenbestimmungen: 3 Die Durchführung von Nachtrodeos sowie verschiedene im Einzelnen aufgeführte Disziplinen werden untersagt (Nr. II. 4.). 4 Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel dürfen nur so eingesetzt werden, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (Nr. II. 5.). 5 Der Einsatz von Sporen bei den Disziplinen „Saddle Bronc Riding“ und „Bare Back Riding“ sowie beim Bullenreiten ist untersagt (Nr. II. 6.). 6 Hilfsmittel, wie z. B. Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier in irgendeiner Weise befestigt sind, dürfen nicht unkontrolliert am Boden schleifen oder vom Tier hinter sich hergezogen werden (Nr. II. 7.). 7 Mit Ausnahme einer tierärztlichen Indikation oder im begründeten Einzelfall zum Schutz des Tieres dürfen an ihm keine Gerätschaften bzw. Gegenstände verwendet werden, die an äußerst empfindlichen Körperteilen angelegt werden oder die diese Stellen berühren können, um bei ihm bestimmte Verhaltensweisen auszulösen. Hierzu gehört der sog. Flankengurt, dessen Verwendung untersagt wird (Nr. II. 8.). 8 Die Reiterinnen und Reiter sowie sonstige Personen, die Umgang mit den Tieren haben, sind vor der Teilnahme an einer Rodeo-Veranstaltung verbindlich darauf hinzuweisen, dass den Tieren nicht durch tierschutzwidrige Maßnahmen, insbesondere durch Schläge, Tritte oder Verdrehen der Schwanzwirbel, Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen (Nr. II. 9.). 9 Unter Nr. IV des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung aller 19 Nebenbestimmungen angeordnet. 10 Mit Schreiben vom 11.01.2007 - beim Landratsamt Emmendingen am 15.01.2007 eingegangen - erhob der Kläger Widerspruch gegen die o. g. Nebenbestimmungen Nr. II. 4. bis Nr. II. 9. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Rodeo-Veranstaltungen um Sportveranstaltungen handle. Zwar könne nach § 11 Abs. 2 a TierSchG die ihm erteilte Erlaubnis unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Bei Sportveranstaltungen sei jedoch lediglich die Verbotsvorschrift des § 3 Nr. 1 b TierSchG einschlägig, wonach es verboten sei, an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen anzuwenden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden seien und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen könnten. Das Landratsamt habe das verkannt und zu Unrecht auf die Verbotsvorschrift in § 3 Nr. 6 TierSchG abgehoben, wonach es verboten sei, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung o. ä. Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Zu Unrecht stütze das Landratsamt die angefochtenen Nebenbestimmungen auf das Gutachten der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT-Gutachten). Dieses Gutachten sei fehlerhaft. 11 Mit Beschluss vom 25.05.2007 (7 K 1102/07) lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Klägers ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die o. g. Nebenbestimmungen Nr. II. 4. bis Nr. II. 9. im Bescheid des Landratsamts wiederherzustellen. 12 Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12.06.2007 (1 S 1221/07) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise, stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nebenbestimmung Nr. 4 im Bescheid des Landratsamtes vom 21.12.2006 wieder her, soweit dort die Durchführung von Nachtrodeos untersagt wird, und wies die Beschwerde im Übrigen kostenpflichtig zurück. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2008 hob das Regierungspräsidium Freiburg das allgemeine Verbot der Durchführung von Nachtrodeos in Nr. II. 4. des angefochtenen Bescheides des Landratsamtes auf und ordnete stattdessen an, dass bei der Durchführung von Nachtrodeos eine blendfreie Ausleuchtung sichergestellt werden müsse. Die Nebenbestimmung in Nr. II. 7. ergänzte die Widerspruchsbehörde dahin, dass Hilfsmittel wie Leinen, Gurte oder Riemen bei der Disziplin „Wild Horse Race“ nur dann verwendet werden dürften, wenn diese Hilfsmittel durch einen Ring unten am Halfter lose hindurch gezogen werden könnten, so dass sichergestellt sei, dass ein auf dem Boden schleifendes Halteseil nicht mehr zu ruckartigen und damit schmerzhaften Einwirkungen auf das Tier führen könne. Im Übrigen wurde der Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen in Nr. II. 4. bis Nr. II. 9. zurückgewiesen. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Betrieb des Klägers sei zu Recht als gewerbsmäßiger Reit- und Fahrbetrieb gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG eingestuft worden. Die angefochtenen Nebenbestimmungen seien an § 3 Nr. 6 TierSchG zu messen, weshalb zu überprüfen sei, ob bei den Rodeo-Veranstaltungen des Klägers mit den entsprechenden Disziplinen den Tieren bereits einfache Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Eine Privilegierung nach § 3 Nr. 1 b TierSchG scheitere bereits daran, dass Rodeo kein Sport sei. Denn zum einen fänden diese Veranstaltungen nicht primär um ihrer selbst Willen statt, sondern hauptsächlich aus kommerziellen Gründen. Zum anderen könnten sie nach den in Deutschland vorherrschenden kulturellen Wertvorstellungen ebenso wenig wie Stierkämpfe und Hahnenkämpfe als Sport eingestuft werden. Das generelle Verbot von Nachtrodeos sei zu unbestimmt und auch unverhältnismäßig. Ausreichend sei, wenn bei der Durchführung von Nachtrodeos eine blendfreie Ausleuchtung sichergestellt sei. Im Übrigen sei die Nebenbestimmung in Nr. II. 4. nicht zu beanstanden. Die dort genannten und untersagten Disziplinen wolle der Kläger gar nicht durchführen und habe die entsprechenden Verbote daher akzeptiert. Mit der Nebenbestimmung unter Nr. II. 5. werde lediglich das Verbot in § 3 Nr. 6 TierSchG konkretisiert. Das sei nicht zu beanstanden. Das Landratsamt habe auch unter Nr. II. 6. zu Recht den Einsatz von Sporen bei den drei Disziplinen untersagt. Zwar kämen abgeklebte und damit entschärfte Sporen zum Einsatz. Es sei aber bei den drei Disziplinen von einem unkontrollierten Sporeneinsatz durch die Reiter auszugehen. Auch abgeklebte oder sonst abgestumpfte Sporen könnten hierbei bei den Tieren Schmerzen verursachen. Hinsichtlich der Nebenbestimmung unter Nr. II. 7. sei davon auszugehen, dass ein unkontrolliert am Boden schleifendes oder vom Tier hinter sich hergezogenes Seil nicht bei allen Tieren eine gleich große Gefahr darstelle, bei der es in jedem Fall zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommen könne. Es sei deshalb folgendermaßen zu unterscheiden: Bei der Disziplin „Break Away Calf Roping“ (Kälberfang) könne die Gefahr tierschutzwidriger Schmerzzustände nicht in dem Maß angenommen werden, wie das bei erwachsenen Pferden der Fall sei. Beim Wildpferdreiten könne es jedoch zu Schmerzen kommen, wenn das Tier auf das unkontrolliert am Boden schleifende Seil trete. Durch die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Abänderung der Nebenbestimmung in Nr. II. 7. werde ein unkontrolliertes am Bodenschleifen des Halteseils verhindert. Zur angefochtenen Nebenbestimmung unter Nr. II. 8. werde klargestellt, dass mit dieser Nebenbestimmung nicht das Gebiss gemeint sei. Die Widerspruchsbehörde gehe vielmehr davon aus, dass der Kläger - wie in der Reiterei allgemein üblich - das Gebiss des Pferdes ausschließlich in einer tierschutzkonformen Art und Weise zu Lenkungszwecken einsetze. Soweit das Landratsamt unter Nr. II. 8. die Verwendung des sog. Flankengurtes untersagt habe, sei dies als präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. Zwar könne nach derzeitigem Stand tierärztlicher Erkenntnisse nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob durch den Flankengurt bei den Tieren einfache Leiden, Schmerzen oder Schäden aufträten. Leiden der Tiere könnten aber auch nicht ausgeschlossen werden. Mit der nicht zu beanstandenden Nebenbestimmung unter Nr. II. 9. würden wiederum lediglich die tierschutzrechtlichen Vorgaben des § 3 Nr. 6 TierSchG konkretisiert. 14 Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2008 zugestellt. 15 Am 25.02.2008 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Nebenbestimmungen Nr. II. 5. bis Nr. II. 9. erhoben. 16 Zur Begründung trägt er vor: Sein ursprünglicher Klageantrag habe sich erledigt, weil er seinen Betrieb nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Emmendingen habe und der angefochtene Ausgangsbescheid vom 21.12.2006 wegen seiner Befristung auf zwei Jahre heute keine Gültigkeit mehr besitze. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage habe er unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Er verlege seinen Betrieb immer wieder in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes. Er müsse damit rechnen, dass eine Erlaubnis erneut mit den von ihm angefochtenen Nebenbestimmungen versehen werde. Rodeo America veranstalte die Rodeo-Turniere in Deutschland in Zusammenarbeit mit der German Rodeo Cowboy Association e.V. (GRCA). Hierbei handle es sich um Sport. Die Rodeo-Turniere würden auf der Grundlage des „Rulebook“ der European Rodeo Cowboy Association (ERCA) durchgeführt. Rodeo America sei Partnerbetrieb der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und Mitglied im Hessischen Reit- und Fahrverband. Auch das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten vom 20.05.2008 komme zu dem Ergebnis, dass die von ihm veranstalteten Rodeo-Reitsportturniere als Sportveranstaltungen anzusehen seien. Das Verbot des § 3 Nr. 6 TierSchG finde auf derartige Veranstaltungen deshalb keine Anwendung. Vielmehr unterfalle der Rodeo-Sport nur dem § 3 Nr. 1 b TierSchG. Das TVT-Gutachten hätten die Behörden nicht zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen dürfen. Es weise erhebliche wissenschaftliche Mängel auf und sei von zahlreichen Fachleuten kritisiert worden. Es sei lediglich auf der Basis von Videoaufzeichnungen entstanden, deren Herkunft zweifelhaft sei. Die Videos seien von einer Initiative „Anti-corrida“ geliefert worden. Das Regelwerk der ERCA oder der GRCA werde im Gutachten nicht berücksichtigt. Das Gutachten gehe auch fehlerhaft von einer Zurschaustellung und nicht von einer Sportveranstaltung aus. Die Nebenbestimmung Nr. II. 5. müsse dahin geändert werden, dass Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürften, dass sie den Tieren keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügten. Das gelte auch für das Training und die Ausbildung der Rodeo-Tiere. Der Einsatz von Sporen sei bei den Disziplinen „Saddle Bronc Riding“, „Bare Back Riding“ sowie beim „Bullriding“ zuzulassen, da nach der Wettkampfordnung die zugelassenen Sporen keine Sporen im herkömmlichen Sinne seien, die zum Treiben des Pferdes geeignet seien. Der Einsatz dieser Sporen verursache weder Schmerzen noch Stich- oder Schnittverletzungen. Die Teilnehmer an den Rodeo-Veranstaltungen seien professionelle Reiter mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand, die in der Lage seien, die Sporen kontrolliert einzusetzen. Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier in irgendeiner Weise befestigt seien, begründeten keine Verletzungsgefahr. Da Rodeo-Veranstaltungen als Sportveranstaltungen zu werten seien, müssten die Tiere einfache Schmerzen hinnehmen. Der sog. Flankengurt sei zuzulassen, da hierdurch weder Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren entstünden. 17 Der Kläger beantragt zuletzt, 18 festzustellen, dass es rechtswidrig war, der ihm erteilten Erlaubnis vom 21.12.2006 die Auflagen Ziff. II. 5 bis II. 9 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.01.2008 beizufügen, wobei sich die Feststellung bei der Auflage Nr. II. 8 nur auf Satz 2 bezieht. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung verweist es auf die angefochtenen Bescheide. 22 Dem Gericht liegen zwei Hefte Akten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 K 1733/06 und 7 K 1102/07), ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Freiburg, vier Hefte Akten des Landratsamts Emmendingen sowie die vom Kläger eingereichten Anlagen vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe I. 23 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Hat sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach dieser Bestimmung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Bestimmung sind hier erfüllt. 24 Die dem Kläger durch Bescheid des Landratsamts Emmendingen vom 21.12.2006 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG erteilte Erlaubnis war auf zwei Jahre befristet. Diese Frist ist nach Klagerhebung abgelaufen. Dadurch hat nicht nur die Erlaubnis selbst ihre Wirksamkeit verloren; vielmehr haben sich durch den Fristablauf auch die vom Kläger beanstandeten Auflagen, die der Erlaubnis beigefügt waren, erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). 25 Der Kläger besitzt auch das erforderliche berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass es rechtswidrig war, der ihm erteilten Erlaubnis die beanstandeten Auflagen beizufügen. Dieses Interesse folgt hier aus der geltend gemachten Wiederholungsgefahr. Der Kläger muss bei einer erneuten Beantragung einer Erlaubnis konkret damit rechnen, dass diese im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes wiederum mit den beanstandeten Auflagen versehen wird. II. 26 Die Klage ist nur zum Teil begründet. 27 Es war rechtswidrig, die Verwendung des sog. Flankengurts in den Rodeodisziplinen des Wildpferdreitens ohne Sattel (Bareback Riding), des Wildpferdreitens mit Sattel (Saddle Bronc Riding) und des Bullenreitens (Bull Riding) durch die Auflage Nr. II. 8. Satz 2 zu untersagen. 28 Die übrigen vom Kläger angegriffenen Auflagen sind dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. 29 1. Bei den Bestimmungen in § 11 Abs. 1, 2 und 3 TierSchG, wonach mit der Ausübung der dort genannten Tätigkeiten erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf, handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG vor, was unter den Beteiligten nicht streitig ist, hat die zuständige Behörde die beantragte Erlaubnis zu erteilen (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, Kommentar, 6. Auflage, § 11 RdNr. 35). Die Befugnis, die dem Kläger erteilte Erlaubnis mit den beanstandeten Auflagen zu versehen, ergibt sich aus § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG i. V. m. § 36 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Auflagen erteilt werden. Die Behörde ist insbesondere berechtigt, die Erlaubnis mit solchen Auflagen zu versehen, die die Einhaltung spezieller tierschutzrechtlicher Ge- und Verbote sicherstellen. 30 Die angegriffenen Auflagen erfassen nicht alle Disziplinen der vom Kläger durchgeführten Rodeo-Veranstaltungen. Erfasst werden vielmehr nur die Disziplinen des Bullenreitens, des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel und des Wild Horse Race. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Auflage II. 7. des Bescheids des Landratsamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht die Disziplin des Kälberfang (Break Away Calf Roping) erfasst. Auch die übrigen Disziplinen des Tonnenreitens (Barrel Race), des Rettungsrennens (Rescue Race) und des Pole Bending sind von den angefochtenen Auflagen nicht betroffen. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium gehen in den angefochtenen Bescheiden zu Recht davon aus, dass der Einsatz von Tieren bei den Veranstaltungen des Klägers jedenfalls in den vier streitigen Disziplinen den Anforderungen des § 3 Nr. 6 TierSchG genügen muss, wonach es verboten ist, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Die Kammer kann offenlassen, ob es sich bei den vom Kläger veranstalteten Rodeo-Turnieren, die von der European Rodeo-Cowboy Association (ERCA) und der German Rodeo Cowboy Association (GRCA) nach bestimmten Regeln ausgerichtet werden, um sportliche Wettkämpfe handelt. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, die von ihm veranstalteten Rodeo-Turniere seien nach den sportwissenschaftlichen Begriffsbestimmungen und nach den Definitionen der Sportorganisationen als Sportveranstaltungen einzustufen (so das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 20.05.2008), bleibt es dabei, dass der Einsatz der Tiere jedenfalls bei den hier streitigen vier Disziplinen an den Anforderungen des § 3 Nr. 6 und nicht an denjenigen des § 3 Nr. 1 b TierSchG zu messen ist. Die Kammer folgt hierbei der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.06.2007 - 1 S 1221/07 - vertretenen Auffassung, dass bei den hier streitigen vier Disziplinen die Tiere (Pferde und Bullen) in ihrem natürlichen oder - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - antrainierten Abwehrverhalten zur Schau gestellt werden. Das rechtfertigt es, diese vier Disziplinen als ähnliche Veranstaltungen im Sinne von § 3 Nr. 6 TierSchG einzustufen. Unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten kann es hierbei nicht entscheidend auf die sportwissenschaftliche Begriffsbestimmung oder das Verständnis von Sportorganisationen ankommen. Dass auch diese vier Disziplinen hohe Anforderungen an die Körperbeherrschung und das reiterliche Können der Teilnehmer stellen, steht außer Frage. Anders als bei sonstigen Reitsportveranstaltungen und bei den anderen Disziplinen der Rodeo-Turniere (Tonnenreiten, Rettungsrennen, Pole Bending) verfolgen die Reiter mit ihren Tieren hier aber kein gemeinsames Ziel, etwa einen Hindernisparcours möglichst fehlerfrei und schnell zu bewältigen. In den vier streitigen Disziplinen sind die dort eingesetzten Tiere vielmehr ein Instrument einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter. 31 Der in § 3 Nr. 6 TierSchG verankerte Schutz von Tieren vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch Schaustellungen oder ähnliche Veranstaltungen ist in das Tierschutzgesetz bereits 1986 eingeführt worden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 3 Nr. 1 b durch das Änderungsgesetz von 1998 den weitergehenden Schutz nach § 3 Nr. 6 TierSchG nachträglich wieder zurücknehmen oder einschränken wollte. Mit § 3 Nr. 1 b TierSchG wollte er vielmehr das Verbot der Anwendung von Dopingmitteln auch auf Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, und die im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen angewendet werden, erweitern. An dem Grundsatz, nicht hinter das bestehende Tierschutzniveau zurückzugehen, wurde ausdrücklich festgehalten (vgl. BT-Drucks. 13/7015, S. 2 und S. 16; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage, § 3 RdNr. 33). 32 2. Ausgehend von diesem Maßstab ergibt sich für die einzelnen angefochtenen Auflagen folgendes: 33 a) Es war rechtswidrig, die Verwendung des sog. Flankengurtes in den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel zu untersagen. Nach der tierschutzfachlichen Bewertung, von der das Regierungspräsidium derzeit selbst ausgeht, kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Verwendung des sog. Flankengurtes für die Pferde und Bullen nachweislich mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. 34 Wie der VGH Baden-Württemberg in seinem o. g. Beschluss vom 12.06.2007 unter Wiedergabe der Stellungnahmen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dargelegt hat, lieferten die bisher vorliegenden Gutachten und tierärztlichen Stellungnahmen keinen zuverlässigen und objektivierbaren Nachweis für die Annahme, dass die Verwendung des Flankenschutzes bei den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden verursache. Daran hat sich auch durch die weiteren Untersuchungen zum Flankengurteinsatz, die das beklagte Land nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg veranlasst hat, nichts geändert. Denn die Fachtierärztin für Verhaltenskunde beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg kommt in dieser Untersuchung vom 24.01.2008 zu dem Ergebnis, es könne mit den an verschiedenen Pferden durchgeführten Druckmessungen nicht abschließend beantwortet werden, ob es sich bei der Beeinträchtigung durch Verwendung des Flankengurtes nur um ein schlichtes Unbehagen (Erleben von unbedeutend beeinträchtigter Bewältigungsfähigkeit) oder um einfache Leiden handelt (Erleben von bedeutend beeinträchtigter Bewältigungsfähigkeit). Dementsprechend geht das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid selbst davon aus, dass diese weiteren tierärztlichen Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hätten und somit nicht mit Sicherheit eine amtstierärztliche Aussage darüber getroffen werden könne, ob durch den Flankengurt bei den Tieren auch nur einfache Leiden, Schmerzen oder Schäden aufträten. 35 Dass nach derzeitigem fachlichen Erkenntnisstand einfache Leiden bei den Tieren lediglich nicht ausgeschlossen werden können, rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Behörde - die Untersagung der Verwendung des Flankengurtes dagegen nicht. 36 Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Bestimmung in § 11 Abs. 1 und 3 TierSchG um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegt ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 TierSchG nicht vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Die Tätigkeit, die dem Kläger mit der Entscheidung des Landratsamtes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG erlaubt wurde, dient diesem der Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage und wird deshalb vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst. Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Auflage rechtlich nur Bestand haben, wenn die Verwendung des Flankengurtes nach gesicherter tierschutzfachlicher Bewertung bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht, weil sie nur dann zum Schutz der Tiere im Sinne von § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG erforderlich ist. Davon kann aber - wie oben ausgeführt wurde - weder beim Wildpferdreiten mit und ohne Sattel noch beim Bullenreiten ausgegangen werden. 37 In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach § 3 Nr. 6 TierSchG zuwiderhandelt, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit begeht. Die Verwirklichung dieses Ordnungswidrigkeitstatbestandes setzt aber den Nachweis voraus, dass die Verwendung zu den dort genannten Veranstaltungen für das Tier mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. Diese Bußgeldvorschrift und die materielle verwaltungsgerichtliche Norm des § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG müssen im Zusammenhang gesehen werden. Dem würde es widersprechen, es für ein Verbot des Einsatzes des Flankengurtes nach § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG ausreichen zu lassen, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden lediglich nicht ausgeschlossen werden können (vgl. zur Auslegung von § 11 b TierSchG Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17.12.2009 - BVerwG 7 C 4.09 -, juris). 38 Mit dem Hinweis des Regierungspräsidiums ist seinem Widerspruchsbescheid, die Tierschutzbehörden könnten auch präventiv tätig werden und nach § 16 a Satz 1 TierSchG die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, lässt sich die Auflage nicht rechtfertigen. Auch Anordnungen zur Verhütung künftiger Verstöße setzen voraus, dass das beanstandete Verhalten des Tierhalters nachweislich einen Verstoß gegen tierschutzrechtlicher Halterpflichten darstellt. Steht etwa nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes fest, dass Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sind, kann die Behörde nach § 16 a Abs. 2 Satz 2 TierSchG dem Halter nicht nur diese Tiere, sondern u. U. auch bisher nicht vernachlässigte Tiere fortnehmen, weil sie nicht abzuwarten braucht, bis sich der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz auch bei ihnen realisiert. Um ein in diesem Sinne präventives Einschreiten gegen weitere tierschutzrechtliche Verstöße geht es hier aber nicht. 39 b) Die Nebenbestimmung Nr. II. 6. des Bescheids des Landratsamtes, wonach der Einsatz von Sporen bei den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel untersagt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 40 Zu Recht gehen die Behörden davon aus, dass der Einsatz von Sporen in diesen drei Disziplinen geeignet ist, bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen zu verursachen. Das hat das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Ergänzend ist lediglich auszuführen: Die heftigen Abwehrreaktionen, die die Tiere bei diesen drei Disziplinen durch Buckeln und Ausschlagen an den Tag legen, schließen es aus, dass auch geübte und erfahrene Reiter in jeder Phase des Ritts den Einsatz ihrer Sporen kontrollieren können. Aufgrund der gewollten und teilweise sogar antrainierten Abwehrreaktionen der Tiere kann es deshalb auch zu einem heftigen und ruckartigen Aufschlagen der Sporen auf die Haut der Tiere kommen. Ein kontrollierter Einsatz dieses Hilfsmittels, wie er nach Abschnitt III Nr. 1 d der Leitlinien der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport vom 01.11.1992 geboten ist, kann deshalb nicht als gesichert angesehen werden. 41 c) Die Auflage Nr. II. 7. in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg erhalten hat, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie bezieht sich nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf die beiden Disziplinen des Wild Horse Race und des Wildpferdreitens mit Sattel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, es könne vorkommen, dass ein Pferd in diesen beiden Disziplinen das Seil hinter sich auf dem Boden herzieht und auf dieses tritt. Die Behörden gehen zu Recht davon aus, dass der dadurch ausgelöste Ruck auf den Halfter des Pferdes bei diesem zumindest einfache Schmerzen auslösen kann. Daneben ist auch die Gefahr eines Sturzes des Pferdes mit möglicherweise gravierenden Folgen nicht von der Hand zu weisen, auch wenn nach Aussagen des Klägers bei seinen Veranstaltungen auf diese Art und Weise noch nie ein Pferd gestürzt ist. 42 d) Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Einwände gegen die Nebenbestimmungen Nrn. II. 5. und II. 9. Dass bei den vier hier streitigen Disziplinen das Verbot des § 3 Nr. 6 TierSchG einschlägig ist, hat die Kammer bereits oben ausgeführt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn in der Auflage Nr. II. 5. verlangt wird, dass Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürfen, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Damit wird im Grunde das tierschutzrechtliche Verbot wiederholt und die allgemeinen Vorgaben aus Abschnitt III. Nr. 1. a) Satz 1 der Leitlinien der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport wiedergegeben. 43 Die in der Nebenbestimmung II. 9. angeordnete Verpflichtung, die Reiter auf einen tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren hinzuweisen, ist ebenfalls rechtmäßig. Dass es sich - wie der Kläger vorträgt - um erfahrene und geschulte Reiter handelt und dass die Rodeo-Turniere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des „Rulebook“ der Vereine ablaufen, macht einen solchen Hinweis nicht entbehrlich. III. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO (entsprechend) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Gründe I. 23 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Hat sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach dieser Bestimmung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Bestimmung sind hier erfüllt. 24 Die dem Kläger durch Bescheid des Landratsamts Emmendingen vom 21.12.2006 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG erteilte Erlaubnis war auf zwei Jahre befristet. Diese Frist ist nach Klagerhebung abgelaufen. Dadurch hat nicht nur die Erlaubnis selbst ihre Wirksamkeit verloren; vielmehr haben sich durch den Fristablauf auch die vom Kläger beanstandeten Auflagen, die der Erlaubnis beigefügt waren, erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). 25 Der Kläger besitzt auch das erforderliche berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass es rechtswidrig war, der ihm erteilten Erlaubnis die beanstandeten Auflagen beizufügen. Dieses Interesse folgt hier aus der geltend gemachten Wiederholungsgefahr. Der Kläger muss bei einer erneuten Beantragung einer Erlaubnis konkret damit rechnen, dass diese im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes wiederum mit den beanstandeten Auflagen versehen wird. II. 26 Die Klage ist nur zum Teil begründet. 27 Es war rechtswidrig, die Verwendung des sog. Flankengurts in den Rodeodisziplinen des Wildpferdreitens ohne Sattel (Bareback Riding), des Wildpferdreitens mit Sattel (Saddle Bronc Riding) und des Bullenreitens (Bull Riding) durch die Auflage Nr. II. 8. Satz 2 zu untersagen. 28 Die übrigen vom Kläger angegriffenen Auflagen sind dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. 29 1. Bei den Bestimmungen in § 11 Abs. 1, 2 und 3 TierSchG, wonach mit der Ausübung der dort genannten Tätigkeiten erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf, handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG vor, was unter den Beteiligten nicht streitig ist, hat die zuständige Behörde die beantragte Erlaubnis zu erteilen (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, Kommentar, 6. Auflage, § 11 RdNr. 35). Die Befugnis, die dem Kläger erteilte Erlaubnis mit den beanstandeten Auflagen zu versehen, ergibt sich aus § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG i. V. m. § 36 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Auflagen erteilt werden. Die Behörde ist insbesondere berechtigt, die Erlaubnis mit solchen Auflagen zu versehen, die die Einhaltung spezieller tierschutzrechtlicher Ge- und Verbote sicherstellen. 30 Die angegriffenen Auflagen erfassen nicht alle Disziplinen der vom Kläger durchgeführten Rodeo-Veranstaltungen. Erfasst werden vielmehr nur die Disziplinen des Bullenreitens, des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel und des Wild Horse Race. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Auflage II. 7. des Bescheids des Landratsamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht die Disziplin des Kälberfang (Break Away Calf Roping) erfasst. Auch die übrigen Disziplinen des Tonnenreitens (Barrel Race), des Rettungsrennens (Rescue Race) und des Pole Bending sind von den angefochtenen Auflagen nicht betroffen. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium gehen in den angefochtenen Bescheiden zu Recht davon aus, dass der Einsatz von Tieren bei den Veranstaltungen des Klägers jedenfalls in den vier streitigen Disziplinen den Anforderungen des § 3 Nr. 6 TierSchG genügen muss, wonach es verboten ist, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Die Kammer kann offenlassen, ob es sich bei den vom Kläger veranstalteten Rodeo-Turnieren, die von der European Rodeo-Cowboy Association (ERCA) und der German Rodeo Cowboy Association (GRCA) nach bestimmten Regeln ausgerichtet werden, um sportliche Wettkämpfe handelt. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, die von ihm veranstalteten Rodeo-Turniere seien nach den sportwissenschaftlichen Begriffsbestimmungen und nach den Definitionen der Sportorganisationen als Sportveranstaltungen einzustufen (so das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 20.05.2008), bleibt es dabei, dass der Einsatz der Tiere jedenfalls bei den hier streitigen vier Disziplinen an den Anforderungen des § 3 Nr. 6 und nicht an denjenigen des § 3 Nr. 1 b TierSchG zu messen ist. Die Kammer folgt hierbei der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.06.2007 - 1 S 1221/07 - vertretenen Auffassung, dass bei den hier streitigen vier Disziplinen die Tiere (Pferde und Bullen) in ihrem natürlichen oder - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - antrainierten Abwehrverhalten zur Schau gestellt werden. Das rechtfertigt es, diese vier Disziplinen als ähnliche Veranstaltungen im Sinne von § 3 Nr. 6 TierSchG einzustufen. Unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten kann es hierbei nicht entscheidend auf die sportwissenschaftliche Begriffsbestimmung oder das Verständnis von Sportorganisationen ankommen. Dass auch diese vier Disziplinen hohe Anforderungen an die Körperbeherrschung und das reiterliche Können der Teilnehmer stellen, steht außer Frage. Anders als bei sonstigen Reitsportveranstaltungen und bei den anderen Disziplinen der Rodeo-Turniere (Tonnenreiten, Rettungsrennen, Pole Bending) verfolgen die Reiter mit ihren Tieren hier aber kein gemeinsames Ziel, etwa einen Hindernisparcours möglichst fehlerfrei und schnell zu bewältigen. In den vier streitigen Disziplinen sind die dort eingesetzten Tiere vielmehr ein Instrument einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter. 31 Der in § 3 Nr. 6 TierSchG verankerte Schutz von Tieren vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch Schaustellungen oder ähnliche Veranstaltungen ist in das Tierschutzgesetz bereits 1986 eingeführt worden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 3 Nr. 1 b durch das Änderungsgesetz von 1998 den weitergehenden Schutz nach § 3 Nr. 6 TierSchG nachträglich wieder zurücknehmen oder einschränken wollte. Mit § 3 Nr. 1 b TierSchG wollte er vielmehr das Verbot der Anwendung von Dopingmitteln auch auf Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, und die im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen angewendet werden, erweitern. An dem Grundsatz, nicht hinter das bestehende Tierschutzniveau zurückzugehen, wurde ausdrücklich festgehalten (vgl. BT-Drucks. 13/7015, S. 2 und S. 16; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage, § 3 RdNr. 33). 32 2. Ausgehend von diesem Maßstab ergibt sich für die einzelnen angefochtenen Auflagen folgendes: 33 a) Es war rechtswidrig, die Verwendung des sog. Flankengurtes in den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel zu untersagen. Nach der tierschutzfachlichen Bewertung, von der das Regierungspräsidium derzeit selbst ausgeht, kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Verwendung des sog. Flankengurtes für die Pferde und Bullen nachweislich mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. 34 Wie der VGH Baden-Württemberg in seinem o. g. Beschluss vom 12.06.2007 unter Wiedergabe der Stellungnahmen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dargelegt hat, lieferten die bisher vorliegenden Gutachten und tierärztlichen Stellungnahmen keinen zuverlässigen und objektivierbaren Nachweis für die Annahme, dass die Verwendung des Flankenschutzes bei den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden verursache. Daran hat sich auch durch die weiteren Untersuchungen zum Flankengurteinsatz, die das beklagte Land nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg veranlasst hat, nichts geändert. Denn die Fachtierärztin für Verhaltenskunde beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg kommt in dieser Untersuchung vom 24.01.2008 zu dem Ergebnis, es könne mit den an verschiedenen Pferden durchgeführten Druckmessungen nicht abschließend beantwortet werden, ob es sich bei der Beeinträchtigung durch Verwendung des Flankengurtes nur um ein schlichtes Unbehagen (Erleben von unbedeutend beeinträchtigter Bewältigungsfähigkeit) oder um einfache Leiden handelt (Erleben von bedeutend beeinträchtigter Bewältigungsfähigkeit). Dementsprechend geht das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid selbst davon aus, dass diese weiteren tierärztlichen Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hätten und somit nicht mit Sicherheit eine amtstierärztliche Aussage darüber getroffen werden könne, ob durch den Flankengurt bei den Tieren auch nur einfache Leiden, Schmerzen oder Schäden aufträten. 35 Dass nach derzeitigem fachlichen Erkenntnisstand einfache Leiden bei den Tieren lediglich nicht ausgeschlossen werden können, rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Behörde - die Untersagung der Verwendung des Flankengurtes dagegen nicht. 36 Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Bestimmung in § 11 Abs. 1 und 3 TierSchG um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegt ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 TierSchG nicht vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Die Tätigkeit, die dem Kläger mit der Entscheidung des Landratsamtes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG erlaubt wurde, dient diesem der Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage und wird deshalb vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst. Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Auflage rechtlich nur Bestand haben, wenn die Verwendung des Flankengurtes nach gesicherter tierschutzfachlicher Bewertung bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht, weil sie nur dann zum Schutz der Tiere im Sinne von § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG erforderlich ist. Davon kann aber - wie oben ausgeführt wurde - weder beim Wildpferdreiten mit und ohne Sattel noch beim Bullenreiten ausgegangen werden. 37 In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach § 3 Nr. 6 TierSchG zuwiderhandelt, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit begeht. Die Verwirklichung dieses Ordnungswidrigkeitstatbestandes setzt aber den Nachweis voraus, dass die Verwendung zu den dort genannten Veranstaltungen für das Tier mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. Diese Bußgeldvorschrift und die materielle verwaltungsgerichtliche Norm des § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG müssen im Zusammenhang gesehen werden. Dem würde es widersprechen, es für ein Verbot des Einsatzes des Flankengurtes nach § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG ausreichen zu lassen, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden lediglich nicht ausgeschlossen werden können (vgl. zur Auslegung von § 11 b TierSchG Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17.12.2009 - BVerwG 7 C 4.09 -, juris). 38 Mit dem Hinweis des Regierungspräsidiums ist seinem Widerspruchsbescheid, die Tierschutzbehörden könnten auch präventiv tätig werden und nach § 16 a Satz 1 TierSchG die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, lässt sich die Auflage nicht rechtfertigen. Auch Anordnungen zur Verhütung künftiger Verstöße setzen voraus, dass das beanstandete Verhalten des Tierhalters nachweislich einen Verstoß gegen tierschutzrechtlicher Halterpflichten darstellt. Steht etwa nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes fest, dass Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sind, kann die Behörde nach § 16 a Abs. 2 Satz 2 TierSchG dem Halter nicht nur diese Tiere, sondern u. U. auch bisher nicht vernachlässigte Tiere fortnehmen, weil sie nicht abzuwarten braucht, bis sich der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz auch bei ihnen realisiert. Um ein in diesem Sinne präventives Einschreiten gegen weitere tierschutzrechtliche Verstöße geht es hier aber nicht. 39 b) Die Nebenbestimmung Nr. II. 6. des Bescheids des Landratsamtes, wonach der Einsatz von Sporen bei den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel untersagt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 40 Zu Recht gehen die Behörden davon aus, dass der Einsatz von Sporen in diesen drei Disziplinen geeignet ist, bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen zu verursachen. Das hat das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Ergänzend ist lediglich auszuführen: Die heftigen Abwehrreaktionen, die die Tiere bei diesen drei Disziplinen durch Buckeln und Ausschlagen an den Tag legen, schließen es aus, dass auch geübte und erfahrene Reiter in jeder Phase des Ritts den Einsatz ihrer Sporen kontrollieren können. Aufgrund der gewollten und teilweise sogar antrainierten Abwehrreaktionen der Tiere kann es deshalb auch zu einem heftigen und ruckartigen Aufschlagen der Sporen auf die Haut der Tiere kommen. Ein kontrollierter Einsatz dieses Hilfsmittels, wie er nach Abschnitt III Nr. 1 d der Leitlinien der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport vom 01.11.1992 geboten ist, kann deshalb nicht als gesichert angesehen werden. 41 c) Die Auflage Nr. II. 7. in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg erhalten hat, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie bezieht sich nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf die beiden Disziplinen des Wild Horse Race und des Wildpferdreitens mit Sattel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, es könne vorkommen, dass ein Pferd in diesen beiden Disziplinen das Seil hinter sich auf dem Boden herzieht und auf dieses tritt. Die Behörden gehen zu Recht davon aus, dass der dadurch ausgelöste Ruck auf den Halfter des Pferdes bei diesem zumindest einfache Schmerzen auslösen kann. Daneben ist auch die Gefahr eines Sturzes des Pferdes mit möglicherweise gravierenden Folgen nicht von der Hand zu weisen, auch wenn nach Aussagen des Klägers bei seinen Veranstaltungen auf diese Art und Weise noch nie ein Pferd gestürzt ist. 42 d) Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Einwände gegen die Nebenbestimmungen Nrn. II. 5. und II. 9. Dass bei den vier hier streitigen Disziplinen das Verbot des § 3 Nr. 6 TierSchG einschlägig ist, hat die Kammer bereits oben ausgeführt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn in der Auflage Nr. II. 5. verlangt wird, dass Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürfen, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Damit wird im Grunde das tierschutzrechtliche Verbot wiederholt und die allgemeinen Vorgaben aus Abschnitt III. Nr. 1. a) Satz 1 der Leitlinien der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport wiedergegeben. 43 Die in der Nebenbestimmung II. 9. angeordnete Verpflichtung, die Reiter auf einen tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren hinzuweisen, ist ebenfalls rechtmäßig. Dass es sich - wie der Kläger vorträgt - um erfahrene und geschulte Reiter handelt und dass die Rodeo-Turniere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des „Rulebook“ der Vereine ablaufen, macht einen solchen Hinweis nicht entbehrlich. III. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO (entsprechend) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.