Urteil
1 K 338/08
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verbot der Verwendung des Flankengurts in bestimmten Rodeodisziplinen war ohne gesicherten tierschutzfachlichen Nachweis rechtswidrig.
• Bei den streitigen Disziplinen (Bull Riding, Saddle Bronc Riding, Bareback Riding, Wild Horse Race) ist § 3 Nr. 6 TierSchG (Schaustellung/ähnliche Veranstaltung) maßgeblich und nicht zwingend die Privilegierung nach § 3 Nr. 1 b TierSchG.
• Auflagen nach § 11 Abs. 2a TierSchG sind nur zulässig, soweit sie zum Schutz der Tiere erforderlich sind und auf gesicherten fachlichen Erkenntnissen beruhen.
• Der Einsatz von Sporen in den genannten Disziplinen sowie das Verbot unkontrolliert schleifender Hilfsmittel können aus tierschutzrechtlichen Gründen zulässig sein, wenn sie geeignet sind, bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen zu verursachen.
• Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die Erlaubnis erledigt ist und Wiederholungsgefahr besteht.
Entscheidungsgründe
Teilweise rechtswidrige Auflagen bei Rodeo-Erlaubnis: Flankengurt-Verbot nicht gerechtfertigt • Das Verbot der Verwendung des Flankengurts in bestimmten Rodeodisziplinen war ohne gesicherten tierschutzfachlichen Nachweis rechtswidrig. • Bei den streitigen Disziplinen (Bull Riding, Saddle Bronc Riding, Bareback Riding, Wild Horse Race) ist § 3 Nr. 6 TierSchG (Schaustellung/ähnliche Veranstaltung) maßgeblich und nicht zwingend die Privilegierung nach § 3 Nr. 1 b TierSchG. • Auflagen nach § 11 Abs. 2a TierSchG sind nur zulässig, soweit sie zum Schutz der Tiere erforderlich sind und auf gesicherten fachlichen Erkenntnissen beruhen. • Der Einsatz von Sporen in den genannten Disziplinen sowie das Verbot unkontrolliert schleifender Hilfsmittel können aus tierschutzrechtlichen Gründen zulässig sein, wenn sie geeignet sind, bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen zu verursachen. • Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die Erlaubnis erledigt ist und Wiederholungsgefahr besteht. Der Kläger betreibt gewerbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen und erhielt eine zweijährige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 c TierSchG mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Behörden untersagten u. a. Nachtrodeos, den Einsatz bestimmter Ausrüstungsgegenstände, Sporen, unkontrolliert schleifender Leinen und die Verwendung des Flankengurts. Der Kläger widersprach und hielt Rodeos für Sportveranstaltungen, sodass nur § 3 Nr. 1 b TierSchG einschlägig sei; er legte ein eigenes Gutachten vor und beantragte gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen. Behörden stützten sich auf tierschutzfachliche Gutachten und hoben teilweise Verbote ab bzw. passten Formulierungen an. Nach Ablauf der Befristung der Erlaubnis wurde die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage geführt wegen Wiederholungsgefahr. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz4 VwGO zulässig; die Erlaubnis und damit die Auflagen sind erledigt, das Feststellungsinteresse ergibt sich aus Wiederholungsgefahr. • Rechtsgrundlagen: Ermächtigung zum Erlass von Auflagen ergibt sich aus § 11 Abs.2a TierSchG i. V. m. § 36 Abs.1 LVwVfG; relevanter materieller Schutzstandard ist § 3 Nr.6 TierSchG (Schaustellung/ähnliche Veranstaltung). • Abgrenzung Sport/Schaustellung: Auch wenn Rodeo organisatorisch sportliche Elemente haben kann, sind die vier streitigen Disziplinen aufgrund ihres Charakters und der zur Schau gestellten Abwehrreaktionen der Tiere nach tierschutzrechtlichen Grundsätzen als ähnliche Veranstaltungen i. S. v. § 3 Nr.6 TierSchG zu beurteilen. • Beurteilung Flankengurt: Ein generelles Verbot des Flankengurts erforderte gesicherte tierschutzfachliche Erkenntnisse, dass dessen Einsatz bei Pferden/Bullen zumindest einfache Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht. Solche eindeutigen Nachweise lagen nicht vor; das reine Nicht-Ausschließen einfacher Leiden rechtfertigt die Auflage nicht. • Grundrechtsschnittstelle: Da die erlaubte Tätigkeit der Existenzsicherung dient und unter Art.12 GG fällt, dürfen einschneidende Auflagen nur bei hinreichender fachlicher Grundlage vorgenommen werden. • Präventive Maßnahmen: Auf reine Prävention gestützte Anordnungen nach §16a TierSchG rechtfertigen das Flankengurtverbot hier nicht, weil kein nachweislicher Verstoß gegen Halterpflichten vorlag. • Bewertung übriger Auflagen: Das Verbot des Sporeneinsatzes wurde als verhältnismäßig angesehen, weil Sporen bei den heftigen Abwehrbewegungen geeignet sind, einfache Schmerzen zu verursachen. Die Beschränkung auf bestimmte Disziplinen bezüglich schleifender Leinen (II.7.) ist angemessen, weil Ruckwirkungen Schmerzen und Sturzrisiken begründen können. Die allgemeinen Gebote zur tierschutzgerechten Handhabung und Hinweise an Reiter sind ebenfalls zulässig. • Kosten und Verfahrenskosten: Der Kläger trägt 3/4, das Land 1/4 der Kosten; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Klage ist teilweise begründet: Das Gericht stellt fest, dass es rechtswidrig war, der Erlaubnis die Auflage zuzufügen, mit der die Verwendung des Flankengurts (Satz 2 von Nr. II.8) generell untersagt wurde. Die übrigen angefochtenen Nebenbestimmungen (Nrn. II.5–II.7 und II.9 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) sind rechtmäßig geblieben, weil sie auf der Maßgabe beruhen, Tiere vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen und hierfür tragfähige tierschutzfachliche Erwägungen vorlagen. Damit verliert die gegenständliche Erlaubnis durch Befristung ihre Wirkung, doch besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Kostenentscheidung: Kläger 3/4, Land 1/4; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.