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Urteil

3 K 2749/08

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kündigung eines Chefarztvertrags ist unwirksam, wenn zugleich die form- und verfahrensmäßige Abberufung von der Abteilungsleitung fehlt. • Für die Abberufung eines Abteilungsleiters nach UKG ist das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich; dessen Fehlen macht die Kündigung rechtsfehlerhaft. • Die Wirksamkeit der Kündigung eines Chefarztvertrags kann abhängig sein von der Frage, ob dem Klinikum die Befugnis zusteht, dem Hochschullehrer die Aufgaben der Krankenversorgung zu entziehen.
Entscheidungsgründe
Kündigung des Chefarztvertrags unwirksam mangels form- und verfahrensgemäßer Abberufung (UKG) • Kündigung eines Chefarztvertrags ist unwirksam, wenn zugleich die form- und verfahrensmäßige Abberufung von der Abteilungsleitung fehlt. • Für die Abberufung eines Abteilungsleiters nach UKG ist das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich; dessen Fehlen macht die Kündigung rechtsfehlerhaft. • Die Wirksamkeit der Kündigung eines Chefarztvertrags kann abhängig sein von der Frage, ob dem Klinikum die Befugnis zusteht, dem Hochschullehrer die Aufgaben der Krankenversorgung zu entziehen. Der Kläger, Professor und Leiter der Abteilung Klinische Chemie, war seit 1984 Beamter der Universität und leitete das Zentrallabor am Universitätsklinikum. Zwischen Klinikumsleitung (Beklagter) und dem Kläger wurde am 24.07.2007 ein Chefarztvertrag geschlossen, der seine Stellung als Ärztlicher Direktor und Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung regelte. Im Jahr 2007 gingen anonyme Anzeigen ein, die dem Kläger Vorteilsannahme bei Vergabeverfahren vorwarfen; staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wurden eingeleitet. Nach einer Anhörung kündigte das Klinikum dem Kläger mit Schreiben vom 24./25.01.2008 außerordentlich hilfsweise ordentlich den Chefarztvertrag und entzog ihm die Nutzung seines Büros in der Klinik. Der Kläger focht die Kündigung an und begehrte Feststellung ihrer Unwirksamkeit. Das Klinikum berief sich auf § 626 BGB und auf Pflichtverletzungen des Klägers, das Land bzw. die Fakultät seien für Abberufungen zuständig. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft und begründet; der Rechtsweg wurde durch das Arbeitsgericht an das Verwaltungsgericht verwiesen (§ 17a GVG). • Kein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 VwGO erforderlich, weil es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt; der Kläger ist weiterhin Beamter der Universität, nicht des Klinikums. • Wesentlicher Begründungsgrund: Zum Zeitpunkt der Kündigung lag keine form- und verfahrensgemäße Abberufung des Klägers von der Leitung der Abteilung Klinische Chemie vor. Eine wirksame Kündigung des Chefarztvertrags führt unmittelbar zum Entzug der Abteilungsleitung; daher ist vor Wirksamwerden der Kündigung die Abberufung erforderlich. • Rechtsgrundlage für Abberufung: Nach dem Hochschul-Klinikengesetz (UKG) § 7 Abs.1 S.3 ist für die Abberufung von Abteilungsleitern das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich; dieses Einvernehmen fehlte zum Zeitpunkt der Kündigung. • Verfahrensfehler folgert aus Schutz der Wissenschaftsfreiheit: Das Einvernehmen des Fakultätsvorstands dient der organisatorischen Absicherung wissenschaftlicher Unabhängigkeit; seine Nichtbeachtung macht die Kündigung unwirksam. • Offen gelassen wurde, ob zusätzlich die fehlende Befugnis des Klinikums, dem Kläger die Krankenversorgungsaufgaben ganz zu entziehen, die Kündigung ebenfalls unwirksam macht; jedenfalls enthält der Chefarztvertrag Regelungen zur Krankenversorgung, sodass eine wirksame Kündigung auch Regelungen zur künftigen Ausgestaltung der Aufgaben erfordern kann. • Die vorgebrachten Gründe des Beklagten (Verdachtskündigung nach § 626 BGB, fehlende Einsichtnahme in Ermittlungsakten, Vertrauensverlust) wurden rechtlich nicht entscheidend, weil der form- und verfahrensmäßige Vorgang der Abberufung vorlagspflichtig ist und nicht erfüllt wurde. Das Gericht stellt fest, dass die am 24. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind. Die Kündigung ist insbesondere deshalb unwirksam, weil zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe die erforderliche form- und verfahrensgemäße Abberufung des Klägers von der Leitung der Abteilung Klinische Chemie nicht erfolgt war und das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät gemäß § 7 Abs.1 Satz 3 UKG fehlte. Damit blieb die Stellung des Klägers als Abteilungsleiter und die damit verbundenen Rechte gegenüber dem Klinikum bestehen. Die Entscheidung lässt offen, ob zusätzlich die fehlende Befugnis des Klinikums, die Aufgaben in der Krankenversorgung zu entziehen, die Wirksamkeit berührt. Die Kosten des Verfahrens tragen Beklagter und Beigeladener je zur Hälfte.