Urteil
2 K 1107/08
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. 2 Die Klägerin wurde 1946 im heutigen Kasachstan geboren. Auf seinen Antrag vom 30.5.1991 erhielt der Ehemann der Klägerin, A.F., am 29.5.1992 einen Aufnahmebescheid (...), der auch seinen Sohn R. und seine Mutter H. F. umfasste; ferner wurde festgestellt, die Klägerin reise als nichtdeutscher Ehegatte ins Bundesgebiet mit ein. 3 Am 5.3.1993 reiste die Klägerin mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn R., ihrem Sohn A. und dessen Ehefrau sowie ihrer Schwiegermutter ins Bundesgebiet ein. Im Registrierschein vom 12.3.1993 zum Aufnahmebescheid vom 29.5.1992 wurde sie als „Ehegatte des Spätaussiedlers“ A.F. i.S.d. § 7 Abs. 2 BVFG geführt. 4 Unter dem 2.4.1993 stellte die Klägerin gemeinsam u.a. mit ihrem Ehemann einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs.1, 2 BVFG; dem Antrag beigefügt waren u.a. ein aus dem Jahre 1979 datierender Inlandspass der Klägerin, der den Nationalitätseintrag „ukrainisch“ enthält, sowie ein „Ergänzungsblatt 1“, in dem die Klägerin Angaben zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit gem. § 6 BVFG machte. 5 Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 2.2.1994 wurde den Anträgen der Familie F. vom 2.4.1993 auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft entsprochen. In dem entsprechenden BVFG-Bearbeitungsbogen und in der der Klägerin ausgestellten Bescheinigung wurde die Klägerin als Ehegatte des Spätaussiedlers A.F. i.S.d. § 7 Abs. 2 BVFG geführt. Dieser Bescheid wurde am 7.2.1994 zugestellt; Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. 6 Unter dem 10.4.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz, den sie damit begründete, dass ihre Vorfahren deutsche Staatsbürger gewesen seien und ihre Mutter sie nur deshalb als Ukrainerin angemeldet habe, weil damals Kommandantur geherrscht habe und niemand als Deutscher habe erkannt werden wollen. Alle Familienmitglieder seien aber Deutsche. Sie fügte ihrem Antrag eine „Archivbescheinigung“ vom 27.10.1992 und eine „Rehabilitierungsbescheinigung“ vom 23.2.1993 bei. Mit Schreiben vom 11.5.2006 nahm die Klägerin ihren Antrag nach entsprechendem Hinweis des Regierungspräsidiums Karlsruhe – Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge – wieder zurück. 7 Unter dem 5.3.2008 stellte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese erneut einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Dieser wurde damit begründet, die Klägerin sei unzweifelhaft die Tochter einer deutschen Volkszugehörigen, E. K.. Leiblicher Vater der Klägerin sei ein Herr J. K., der selbst deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Es habe allerdings ein Nachbar, Herr H., die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter der Klägerin sei laut Archivbescheinigung vom 27.10.1992 seit 1941 in der Kommandatur-Spezialumsiedlungsliste geführt worden als Person der deutschen Nationalität. Mit Rehabilitierungsbescheinigung vom 23.2.1993 sei erneut bestätigt worden, dass die Klägerin auf einer Kommandantur-Spezialumsiedlungsliste als Person der deutschen Nationalität geführt und rehabilitiert worden sei. Die Klägerin sei von ihrer Mutter allein erzogen worden und habe mit ihr stets deutsch gesprochen. Die Klägerin habe mit ihrer Mutter an kirchlichen Feiertagen die Gottesdienste einer christlichen Glaubensgemeinschaft besucht. Auch der Ehemann der Klägerin sei deutscher Volkszugehöriger. Soweit im früheren Pass der Klägerin die Volkzugehörigkeit „Ukrainerin“ vermerkt worden sei, gehe dies allein auf die ukrainische Volkszugehörigkeit des zwischenzeitlich mit der Mutter verheirateten Herrn H. zurück und stehe der tatsächlich bestehenden und nachgewiesenen deutschen Volkszugehörigkeit nicht entgegen. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG die Frage nach der deutschen Volkszugehörigkeit mit „ja“ angegeben und ebenfalls angegeben, dass die Muttersprache der Mutter deutsch gewesen sei. Auch im Antrag auf Aufnahme als Aussiedler befinde sich die Angabe, dass ihre Muttersprache „deutsch-russisch“ sei. Die Pflege des deutschen Volkstums sei mit „ja“ beantwortet worden. Ihr Ehemann könne bestätigen, dass die Klägerin der deutschen Volksgruppe zugehörig gewesen sei und mit ihrer Mutter und ihrem späteren Ehemann stets deutsch gesprochen habe. Nach der Übersiedlung habe sie auch keinen Deutschkurs besuchen müssen, da ihre Sprachkenntnisse gut genug gewesen seien. Der Antrag der Klägerin vom 2.4.1993 sei bis heute nicht bestandskräftig abgelehnt worden. Vielmehr sei mit Bescheinigung vom 2.2.1994 lediglich ein anderer Status – Ehegatte eines Spätaussiedlers – bescheinigt worden, der der Spätaussiedlereigenschaft nicht entgegenstehe. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sei möglich. Die Archivbescheinigung sei bereits mit dem ursprünglichen Antrag vorgelegt worden. Es sei falsch, lediglich auf den Nationalitätseintrag „ukrainisch“ abzustellen. Es werde auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.2007 (5 C 38.06) und vom 25.1.2008 (5 C 8.07) verwiesen. 8 Der Antrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe – Abteilung 8 – vom 15.5.2008, zugestellt am 16.5.2008, abgelehnt. Nach § 51 LVwVfG könne keine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt werden. Im Aufnahmebescheid vom 29.5.1992 sei die Klägerin als nichtdeutscher Ehegatte aufgeführt. Es sei somit fraglich, ob § 100 Abs. 5 BVFG Anwendung finde. Die Klägerin erfülle auch weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 noch des § 4 BVFG. Es liege kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Im Inlandspass vom 5.11.1979 und in den Geburtsurkunden ihrer Söhne sei sie als Ukrainerin geführt. Die Kommandatur sei 1956 beendet gewesen. 1979 hätte sie daher die deutsche Volkszugehörigkeit nach ihrer Mutter bei Ausstellung des Inlandspasses beantragen können. Die vorgelegten Urkunden seien von 1992 bzw. seien 1995 übersetzt worden. Sie seien nicht in der Drei-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 LVwVfG vorgelegt worden. Aus den zitierten Urteilen des BVerwG ergebe sich für die Klägerin nichts anderes. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens werde daher abgelehnt. Auch aus § 51 Abs. 5 LVwVfG ergebe sich nichts anderes. Nach § 48 LVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Auch bei Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Gründe sei die Ablehnung nicht rechtswidrig. Auch die Voraussetzungen des § 49 LVwVfG lägen nicht vor. Ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts müsste erneut erlassen werden. Im Übrigen stehe es bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, den unanfechtbaren Verwaltungsakt zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Ein Anspruch bestehe nur bei Ermessensreduzierung auf Null. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offen zu Tage trete, dass es unerträglich wäre, diese aufrecht zu erhalten, oder Umstände vorlägen, die die Berufung auf die Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen. Derartige Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei vielmehr sachgerecht, im öffentlichen Interesse an der rechtmäßigen Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung festzuhalten. 9 Die Klägerin hat am 16.6.2008 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, eine erstmalige Entscheidung über den Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe nach wie vor aus und habe sich nicht erledigt. Die Klägerin habe sich damals mit der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zufrieden gegeben, nun aber in Erfahrung gebracht, dass nach den Änderungen im Fremdrentenrecht Rentenansprüche nur bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BFVG geltend gemacht werden könnten. Beim Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG handele es sich um einen Feststellungsbescheid, der nicht notwendig bereits kurz nach der Einreise zu stellen sei, sondern immer dann gestellt werden könne, wenn ein Feststellungsinteresse - wie hier aufgrund der geänderten Regelungen des FRG - bestehe. Die Klage sei im Übrigen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG begründet, da sich die Klägerin bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt habe, von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme und im Zeitpunkt ihrer Einreise in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Dass sich die Klägerin zum deutschen Volkstum bekannt habe, ergebe sich auch daraus, dass sie, wie ihr Ehemann bezeugen könne, nach dem Zerfall der Sowjetunion versucht habe, die Nationalitätseintragung zu ändern, ihr Antrag aber von den russischen Behörden abgelehnt worden sei. Die Eintragung im Inlandspass sei gegen ihren Willen zustande gekommen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Abteilung 8 - vom 15.5.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen; 12 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Abteilung 8 - vom 15.5.2008 zu verpflichten, ihr im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das Verfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 BVFG sei durch Bescheid vom 2.2.1994 bestandskräftig abgeschlossen. Es komme daher allenfalls eine Klage auf Wiederaufgreifen des 1994 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Betracht. Die Klage habe jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Der Vortrag, wonach sich die Klägerin kurz vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum nach außen hin dadurch bekannt habe, dass sie sich bei den Behörden mit deutscher Volkszugehörigkeit habe eintragen lassen, sei durch keinerlei Nachweis belegt. Hingegen lägen sowohl die Geburtsurkunden als auch der Inlandspass der Klägerin vor, die eindeutig den Eintrag der ukrainischen Volkszugehörigkeit aufwiesen und denen als amtliche Dokumente ein höheres Gewicht zukomme als den Behauptungen der Klägerin. Auch hätte die Klägerin 1979 - nach Ende der Kommandanturzeit - die deutsche Volkszugehörigkeit nach der Mutter eintragen lassen können. Auch der Vortrag, der Ehemann der Mutter habe die Eintragung der ukrainischen Volkszugehörigkeit in den Urkunden veranlasst, könne nicht überzeugen, da er selbst in den vorgelegten Urkunden mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen worden sei. Die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit sei im Rahmen der damaligen Entscheidung des ...-Kreises hinreichend geprüft und verneint worden. Neue Erkenntnisse, die in wesentlicher Hinsicht zu einer Abweichung von der bisherigen Sach- und Rechtslage führten, seien nicht ersichtlich. Ein Wiederaufgreifensanspruch aufgrund gebundenen Ermessens bestehe bereits deshalb nicht, weil der ablehnende Bescheid vom 15.5.2008 nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Es stünden der Klägerin daher weder ein Anspruch auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten noch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu. Ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei ebenfalls zu verneinen. Dieser Anspruch sei bereits im Rahmen des Erstantragsverfahrens geprüft und durch Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG konkludent negativ entschieden worden. Dies ergebe sich aus dem damals maßgeblichen Wortlaut des § 7 Abs. 2 BVFG, der sich ausdrücklich auf Ehegatten beziehe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 BVFG nicht erfüllten. Da sich die Begehren von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG gegenseitig ausschlössen, könne die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG jedenfalls dann, wenn sie den Hinweis auf § 7 Abs. 2 BVFG enthalte, schon aus logischen Gründen nur bedeuten, dass der weitergehende Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG konkludent abgelehnt sei. Im Übrigen habe die Klägerin für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein eigenes Aufnahmeverfahren durchlaufen, sondern sei als Ehegatte in den Aufnahmebescheid des Ehemannes einbezogen gewesen. Ein Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG scheitere daher bereits am Fehlen eines eigenen Aufnahmebescheids. 16 Nach Klageingang ging die Zuständigkeit für die Ausstellung von Spätaussiedlerbescheinigungen auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, über, die fortan als Beklagte geführt wurde. 17 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt K., wurde mit Beschluss der Kammer vom 10.12.2009 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 27.1.2010 zurückgewiesen (13 S 52/10). 18 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (3 Bände) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist unbegründet. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung hat keinen Erfolg, weil der entsprechende Antrag der Klägerin vom 2.4.1993 mit Bescheid des Landratsamts ... vom 2.4.1994 bereits bestandskräftig abgelehnt wurde (Ziff. 1). Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, da ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht besteht; der das Wiederaufgreifen ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO) (Ziff. 2). 20 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das erste vertriebenenrechtliche Verfahren der Klägerin mit Bescheid des Landratsamts ... vom 2.2.1994 auch im Hinblick auf § 15 Abs. 1 BVFG bestandskräftig abgeschlossen worden. 21 Der Antrag der Klägerin vom 2.4.1993 war auf Ausstellung einer Bescheinigung nach - alternativ - § 15 Abs. 1 und 2 BVFG gerichtet. Das Landratsamt ... hat mit Bescheid vom 2.2.1994, wie sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Bescheides selbst, wohl aber aus der dem Bescheid angeschlossenen Bescheinigung des Landratsamts wie auch dem Bearbeitungsbogen vom gleichen Tag ergibt, hinsichtlich der Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt mit dem Inhalt, sie sei Ehegatte des Spätaussiedlers i.S.d. § 7 Abs. 2 BVFG. Diese Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ist vertriebenenrechtlich gegenüber der Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG ein aliud. Beide Bescheinigungen schließen sich gegenseitig zwingend aus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass unter Ehegatten und Abkömmlingen i.S.d. § 7 Abs. 2 BVFG jeweils nur diejenigen Personen zu verstehen sind, die selbst nicht Spätaussiedler sein können. Für Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG erfüllen, kommt § 7 Abs. 2 BVFG nicht in Betracht; für sie gilt ausschließlich § 7 Abs. 1 BVFG (v. Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2 § 7 BVFG n.F. Ziff. 3). Daraus folgt: Wer Spätaussiedler i.S.v. § 4 Abs. 1 BVFG ist und damit Anspruch auf eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG hat, fällt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift schon begrifflich nicht unter § 7 Abs. 2 BVFG; wer dagegen in seiner Person die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG erfüllt, kann schon begrifflich nicht Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG sein und daher keine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG aus eigenem Recht - sondern nur eine solche nach § 15 Abs. 2 BVFG - erlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.1999 - 6 S 420/97 -, in Juris; v. Schenkendorff, a.a.O., B 2 § 15 BVFG n.F. Ziff. 4. b)). 22 Der Umstand, dass das Landratsamt ... seinerzeit mit Bescheid vom 2.2.1994 ausdrücklich allein festgestellt hat, die Klägerin sei Ehegatte i.S.d. § 7 Abs. 2 BVFG, lässt daher entgegen der Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht den Rückschluss zu, ihr Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß §§ 15 Abs. 1, 7 Abs. 1 BVFG sei nicht beschieden worden, was eine (erstmalige) Entscheidung hierüber zum jetzigen Zeitpunkt ermöglicht hätte. Vielmehr enthält die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG implizit die (negative) Entscheidung, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, Abs. 2 BVFG für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft in ihrer Person gerade nicht erfüllt und sie daher keinen Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 BVFG hat. Nachdem die Klägerin, die den Bescheid ausweislich der Verwaltungsakten erhalten hat, keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt hat, ist der Bescheid vom 2.2.1994 - und damit auch die konkludent erfolgte ablehnende Entscheidung im Hinblick auf § 15 Abs. 1 BVFG - bestandskräftig geworden. 23 2. Ferner ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zurecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 4 LVwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlagen. 24 Die Behörde hat gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG auf Antrag des Betroffenen über Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (u.a.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2). Der Antrag nach § 51 LVwVfG ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 LVwVfG), und wenn der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 LVwVfG). Der mit dem Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund bestimmt den Gegenstand des Verfahrens. Behörde wie auch Gericht sind nicht befugt, andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugrunde zu legen. Der Wiederaufnahmegrund muss ferner bereits im Wiederaufnahmeantrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden; auch ein Nachschieben von Gründen ist nur bis zur Entscheidung der Behörde zulässig (vgl. zum Ganzen Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 11ff., m.w.N.). 25 Die Klägerin hat ihren Wiederaufnahmeantrag vom 5.3.2008 mit ihrer Abstammung von deutschen Volkszugehörigen und ihrem eigenen Bekenntnis zum deutschen Volkstum begründet und zum Beweis hierfür zwei Dokumente - Rehabilitationsbescheinigung vom 23.2.1993 und Archivbescheinigung vom 27.10.1992, welche beide bereits ihrem in der Folge zurückgenommenen Wiederaufgreifensantrag vom 10.4.2006 beigefügt waren - vorgelegt, deren Übersetzung vom 30.8.1995 datiert. Ergänzend verweist sie auf Entscheidungen des BVerwG vom 13.9.2007 (5 C 38.06) und vom 25.1.2008 (5 C 8.07), aus denen sich ihr Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ergebe. 26 Auf der Grundlage dieses Antrags ist das Verfahren nicht gemäß § 51 Abs. 1-4 LVwVfG wiederaufzugreifen. 27 a) Die Klägerin trägt in der Sache in erster Linie Argumente für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2.2.1994, in welchem die Klägerin (nur) als Ehegatte eines Spätaussiedlers und nicht selbst als Spätaussiedlerin eingestuft wurde, vor. Allein der Verweis auf die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung aber stellt keinen Wiederaufnahmegrund gem. § 51 Abs. 1 LVwVfG dar. 28 b) Soweit die Klägerin zwei amtliche Dokumente nebst Übersetzungen vorlegt, könnte diese Vorlage zwar grundsätzlich gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG als neues Beweismittel den Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen; allerdings hat die Klägerin insoweit die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 LVwVfG ersichtlich nicht eingehalten. 29 c) Auch der Verweis auf höchstrichterliche Urteile vermag dem Wiederaufgreifensantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zunächst stellt eine Änderung der Rechtsprechung bereits keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2010 - 13 S 52/10 -). Aber auch in der Sache könnte die Klägerin aus den zitierten Urteilen nichts für sich herleiten. 30 (1) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 13.9.2007 unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot festgestellt, dass Personen, die vor dem 30. August 2001 mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt hatten, auch dann nach § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auszustellen ist, wenn sie sich bis zur Ausreise nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hatten. Auf diese Rechtsprechung kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil sie nicht mit eigenem Aufnahmebescheid ins Bundesgebiet eingereist ist, sondern als nichtdeutscher Ehegatte in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes A.F. vom 29.5.1992 einbezogen war; für diese Personengruppe aber hielt das BVerwG im genannten Urteil und unter Berufung auf ältere Entscheidungen eine Verschärfung der Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Sinne eines nunmehr zu verlangenden durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar. 31 (2) Auch das vom Klägervertreter in Bezug genommene Urteil des BVerwG vom 25.1.2008 (5 C 8.07) vermag dem Wiederaufgreifensantrag der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit es auf die dort entschiedene Frage, ob auch die Abstammung von deutschen Großeltern als Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG gelte, in ihrem Fall ankommen sollte, besaß ihre verstorbene Mutter E. H. doch offenbar die deutsche Volkszugehörigkeit. 32 3. Auch die Entscheidung der Beklagten, das Verfahren nicht aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit nach Ermessen gemäß § 48 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 LVwVfG wieder aufzugreifen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der nach § 48 LVwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu prüfen, ob es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte abzuweichen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 77). Dabei ist die Behörde nicht zu einer umfänglichen Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsaktes verpflichtet; vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens grundsätzlich - d.h. soweit nicht die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes bzw. die Unzumutbarkeit der aus dem Verwaltungsakt resultierenden Folgen eine Einzelfallprüfung gebieten - der Hinweis darauf, dass der Bestandskraft des Verwaltungsaktes trotz der behaupteten Rechtswidrigkeit der Vorrang eingeräumt werde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 81a f.). Nachdem die Klägerin nicht geltend gemacht hat, die aus dem angegriffenen Bescheid resultierenden Rechtsfolgen seien für sie unzumutbar, und besondere, für eine Rücknahme sprechende Gesichtspunkte auch ansonsten nicht ersichtlich sind, ist die Entscheidung der Beklagten, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen, ermessensgerecht. 33 Gleiches gilt für die Erwägungen der Beklagten zu § 49 LVwVfG. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 35 Es besteht kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO). Gründe 19 Die Klage ist unbegründet. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung hat keinen Erfolg, weil der entsprechende Antrag der Klägerin vom 2.4.1993 mit Bescheid des Landratsamts ... vom 2.4.1994 bereits bestandskräftig abgelehnt wurde (Ziff. 1). Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, da ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht besteht; der das Wiederaufgreifen ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO) (Ziff. 2). 20 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das erste vertriebenenrechtliche Verfahren der Klägerin mit Bescheid des Landratsamts ... vom 2.2.1994 auch im Hinblick auf § 15 Abs. 1 BVFG bestandskräftig abgeschlossen worden. 21 Der Antrag der Klägerin vom 2.4.1993 war auf Ausstellung einer Bescheinigung nach - alternativ - § 15 Abs. 1 und 2 BVFG gerichtet. Das Landratsamt ... hat mit Bescheid vom 2.2.1994, wie sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Bescheides selbst, wohl aber aus der dem Bescheid angeschlossenen Bescheinigung des Landratsamts wie auch dem Bearbeitungsbogen vom gleichen Tag ergibt, hinsichtlich der Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt mit dem Inhalt, sie sei Ehegatte des Spätaussiedlers i.S.d. § 7 Abs. 2 BVFG. Diese Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ist vertriebenenrechtlich gegenüber der Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG ein aliud. Beide Bescheinigungen schließen sich gegenseitig zwingend aus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass unter Ehegatten und Abkömmlingen i.S.d. § 7 Abs. 2 BVFG jeweils nur diejenigen Personen zu verstehen sind, die selbst nicht Spätaussiedler sein können. Für Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG erfüllen, kommt § 7 Abs. 2 BVFG nicht in Betracht; für sie gilt ausschließlich § 7 Abs. 1 BVFG (v. Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2 § 7 BVFG n.F. Ziff. 3). Daraus folgt: Wer Spätaussiedler i.S.v. § 4 Abs. 1 BVFG ist und damit Anspruch auf eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG hat, fällt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift schon begrifflich nicht unter § 7 Abs. 2 BVFG; wer dagegen in seiner Person die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG erfüllt, kann schon begrifflich nicht Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG sein und daher keine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG aus eigenem Recht - sondern nur eine solche nach § 15 Abs. 2 BVFG - erlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.1999 - 6 S 420/97 -, in Juris; v. Schenkendorff, a.a.O., B 2 § 15 BVFG n.F. Ziff. 4. b)). 22 Der Umstand, dass das Landratsamt ... seinerzeit mit Bescheid vom 2.2.1994 ausdrücklich allein festgestellt hat, die Klägerin sei Ehegatte i.S.d. § 7 Abs. 2 BVFG, lässt daher entgegen der Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht den Rückschluss zu, ihr Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß §§ 15 Abs. 1, 7 Abs. 1 BVFG sei nicht beschieden worden, was eine (erstmalige) Entscheidung hierüber zum jetzigen Zeitpunkt ermöglicht hätte. Vielmehr enthält die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG implizit die (negative) Entscheidung, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, Abs. 2 BVFG für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft in ihrer Person gerade nicht erfüllt und sie daher keinen Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 BVFG hat. Nachdem die Klägerin, die den Bescheid ausweislich der Verwaltungsakten erhalten hat, keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt hat, ist der Bescheid vom 2.2.1994 - und damit auch die konkludent erfolgte ablehnende Entscheidung im Hinblick auf § 15 Abs. 1 BVFG - bestandskräftig geworden. 23 2. Ferner ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zurecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 4 LVwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlagen. 24 Die Behörde hat gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG auf Antrag des Betroffenen über Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (u.a.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2). Der Antrag nach § 51 LVwVfG ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 LVwVfG), und wenn der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 LVwVfG). Der mit dem Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund bestimmt den Gegenstand des Verfahrens. Behörde wie auch Gericht sind nicht befugt, andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugrunde zu legen. Der Wiederaufnahmegrund muss ferner bereits im Wiederaufnahmeantrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden; auch ein Nachschieben von Gründen ist nur bis zur Entscheidung der Behörde zulässig (vgl. zum Ganzen Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 11ff., m.w.N.). 25 Die Klägerin hat ihren Wiederaufnahmeantrag vom 5.3.2008 mit ihrer Abstammung von deutschen Volkszugehörigen und ihrem eigenen Bekenntnis zum deutschen Volkstum begründet und zum Beweis hierfür zwei Dokumente - Rehabilitationsbescheinigung vom 23.2.1993 und Archivbescheinigung vom 27.10.1992, welche beide bereits ihrem in der Folge zurückgenommenen Wiederaufgreifensantrag vom 10.4.2006 beigefügt waren - vorgelegt, deren Übersetzung vom 30.8.1995 datiert. Ergänzend verweist sie auf Entscheidungen des BVerwG vom 13.9.2007 (5 C 38.06) und vom 25.1.2008 (5 C 8.07), aus denen sich ihr Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ergebe. 26 Auf der Grundlage dieses Antrags ist das Verfahren nicht gemäß § 51 Abs. 1-4 LVwVfG wiederaufzugreifen. 27 a) Die Klägerin trägt in der Sache in erster Linie Argumente für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2.2.1994, in welchem die Klägerin (nur) als Ehegatte eines Spätaussiedlers und nicht selbst als Spätaussiedlerin eingestuft wurde, vor. Allein der Verweis auf die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung aber stellt keinen Wiederaufnahmegrund gem. § 51 Abs. 1 LVwVfG dar. 28 b) Soweit die Klägerin zwei amtliche Dokumente nebst Übersetzungen vorlegt, könnte diese Vorlage zwar grundsätzlich gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG als neues Beweismittel den Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen; allerdings hat die Klägerin insoweit die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 LVwVfG ersichtlich nicht eingehalten. 29 c) Auch der Verweis auf höchstrichterliche Urteile vermag dem Wiederaufgreifensantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zunächst stellt eine Änderung der Rechtsprechung bereits keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2010 - 13 S 52/10 -). Aber auch in der Sache könnte die Klägerin aus den zitierten Urteilen nichts für sich herleiten. 30 (1) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 13.9.2007 unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot festgestellt, dass Personen, die vor dem 30. August 2001 mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt hatten, auch dann nach § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auszustellen ist, wenn sie sich bis zur Ausreise nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hatten. Auf diese Rechtsprechung kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil sie nicht mit eigenem Aufnahmebescheid ins Bundesgebiet eingereist ist, sondern als nichtdeutscher Ehegatte in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes A.F. vom 29.5.1992 einbezogen war; für diese Personengruppe aber hielt das BVerwG im genannten Urteil und unter Berufung auf ältere Entscheidungen eine Verschärfung der Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Sinne eines nunmehr zu verlangenden durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar. 31 (2) Auch das vom Klägervertreter in Bezug genommene Urteil des BVerwG vom 25.1.2008 (5 C 8.07) vermag dem Wiederaufgreifensantrag der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit es auf die dort entschiedene Frage, ob auch die Abstammung von deutschen Großeltern als Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG gelte, in ihrem Fall ankommen sollte, besaß ihre verstorbene Mutter E. H. doch offenbar die deutsche Volkszugehörigkeit. 32 3. Auch die Entscheidung der Beklagten, das Verfahren nicht aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit nach Ermessen gemäß § 48 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 LVwVfG wieder aufzugreifen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der nach § 48 LVwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu prüfen, ob es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte abzuweichen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 77). Dabei ist die Behörde nicht zu einer umfänglichen Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsaktes verpflichtet; vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens grundsätzlich - d.h. soweit nicht die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes bzw. die Unzumutbarkeit der aus dem Verwaltungsakt resultierenden Folgen eine Einzelfallprüfung gebieten - der Hinweis darauf, dass der Bestandskraft des Verwaltungsaktes trotz der behaupteten Rechtswidrigkeit der Vorrang eingeräumt werde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 81a f.). Nachdem die Klägerin nicht geltend gemacht hat, die aus dem angegriffenen Bescheid resultierenden Rechtsfolgen seien für sie unzumutbar, und besondere, für eine Rücknahme sprechende Gesichtspunkte auch ansonsten nicht ersichtlich sind, ist die Entscheidung der Beklagten, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen, ermessensgerecht. 33 Gleiches gilt für die Erwägungen der Beklagten zu § 49 LVwVfG. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 35 Es besteht kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).