Urteil
2 K 1107/08
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der mit Bescheid vom 02.02.1994 konkludent negative Bescheid zur Spätaussiedlereigenschaft ist bestandskräftig geworden, weil die Klägerin gegen den Bescheid keine Rechtsmittel eingelegt hat.
• Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG (Ehegatte eines Spätaussiedlers) schließt konkludent die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG aus.
• Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nach § 51 LVwVfG ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift, insbesondere die Einhaltung der Dreimonatsfrist für neue Beweismittel, nicht gegeben sind.
• Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen allein keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG.
• Die Behörde hat bei Ermessenserwägungen nach § 48 LVwVfG nicht verpflichtet zu einer umfassenden Neubewertung, sofern nicht besondere Umstände eine Rücknahme verlangen.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft konkludenter Ablehnung der Spätaussiedlereigenschaft; Wiederaufgreifen abgelehnt • Der mit Bescheid vom 02.02.1994 konkludent negative Bescheid zur Spätaussiedlereigenschaft ist bestandskräftig geworden, weil die Klägerin gegen den Bescheid keine Rechtsmittel eingelegt hat. • Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG (Ehegatte eines Spätaussiedlers) schließt konkludent die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG aus. • Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nach § 51 LVwVfG ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift, insbesondere die Einhaltung der Dreimonatsfrist für neue Beweismittel, nicht gegeben sind. • Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen allein keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG. • Die Behörde hat bei Ermessenserwägungen nach § 48 LVwVfG nicht verpflichtet zu einer umfassenden Neubewertung, sofern nicht besondere Umstände eine Rücknahme verlangen. Die Klägerin, 1946 in Kasachstan geboren, reiste 1993 gemeinsam mit ihrem Ehemann A.F. und Angehörigen nach Deutschland ein. Der Ehemann erhielt 1992 einen Aufnahmebescheid; die Klägerin wurde als nichtdeutscher Ehegatte in den Aufnahmebescheid einbezogen. Mit Antrag vom 02.04.1993 begehrte die Klägerin alternativ eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG oder eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG; 1979 war in ihrem Inlandspass die Nationalität „ukrainisch“ vermerkt. Mit Bescheid vom 02.02.1994 stellte die Behörde fest, dass die Klägerin als Ehegatte eines Spätaussiedlers i.S.d. § 7 Abs. 2 BVFG zu führen sei; gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Die Klägerin beantragte 2006 und 2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens und legte Dokumente zur deutschen Abstammung und Rehabilitierung vor; das Regierungspräsidium lehnte den Wiederaufgreifensantrag 2008 ab. Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. • Die Klage ist unbegründet, weil der Antrag vom 02.04.1993 durch den Bescheid vom 02.02.1994 insoweit bestandskräftig negativ entschieden wurde. Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG stellt ein aliud zur Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG dar und impliziert konkludent die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 BVFG. • Die Klägerin hat gegen den Bescheid von 1994 kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb die Entscheidung bestandskräftig geworden ist; eine erneute erstmalige Entscheidung über § 15 Abs. 1 BVFG ist damit ausgeschlossen. • Ein Wiederaufgreifen nach § 51 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil die geltend gemachten Gründe keine nach § 51 Abs.1 Nr.1-2 LVwVfG relevente Änderung der Sach- oder Rechtslage bzw. neue Beweismittel begründen oder jedenfalls die Dreimonatsfrist des § 51 Abs.3 LVwVfG nicht eingehalten wurde. • Der Verweis auf neuere BVerwG-Entscheidungen ist unbehelflich: Änderungen der Rechtsprechung begründen nicht ohne Weiteres eine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG, und die genannten Urteile sind auf den vorliegenden Sachverhalt (Ehegatten ohne eigenen Aufnahmebescheid) nicht übertragbar. • Die Behörde hat zudem Ermessen nach § 48 LVwVfG ausgeübt; eine Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts war nicht geboten, da keine besonderen Umstände vorlagen, die die Bestandskraft aus Gründen von Treu und Glauben oder Unzumutbarkeit zu durchbrechen hätten. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Berufungszulassung wurde versagt (§§ 124a Abs.1, 124 Abs.2 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, weil ihr ursprünglicher Antrag von 1993 durch den Bescheid vom 02.02.1994 konkludent negativ beschieden und bestandskräftig geworden ist. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG besteht nicht, da die geltend gemachten Gründe keine tauglichen Wiederaufnahmegründe darstellen und die Dreimonatsfrist für vorgelegte Dokumente nicht eingehalten wurde; Änderungen der Rechtsprechung helfen der Klägerin nicht weiter. Die Behörde hat ihr Ermessen nach § 48 LVwVfG nicht fehlerhaft ausgeübt, da keine besonderen Umstände einer Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts entgegenstehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.