Beschluss
1 K 103/10
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Jagdsteuerbescheide des Antragsgegners vom 24.06.2009 für die Jagdbezirke ... sowie gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1014,27 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, der in der Sache auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 zielt, ist zulässig. Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Vollziehung der Jagdsteuerbescheide am 26.11.2009 abgelehnt (§ 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin ist zulässig; dies gilt auch hinsichtlich des Jagdsteuerbescheids vom 21.7.2009. Legt man den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 großzügig aus, so hat das Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO stattgefunden. Vertritt man die Auffassung, der Widerspruchsbescheid erfasse den Jagdsteuerbescheid vom 21.7.2009 nicht, ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. 2 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat auch in der Sache Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Jagdsteuerbescheide und des Widerspruchsbescheids (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel sind dann zu bejahen, wenn der Erfolg eines Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (ständige Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, vgl. etwa Beschluss vom 3.5.2007 - 2 S 1842/06 -). Davon ist bei der Klage der Antragstellerin auszugehen. 3 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Jagdsteuer sind die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung der Jagdsteuer in der Fassung der Änderungssatzung vom 9.5.1988, zuletzt geändert am 15.12.2008 mit Wirkung zum 1.4.2009, i.V.m. § 10 Abs. 2 KAG. Danach erhebt der Antragsgegner Jagdsteuer vom Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 der Satzung). Nach dem Wortlaut dieser Regelungen wäre die Antragstellerin als Eigentümerin der die Jagdbezirke bildenden Grundflächen jagdsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Gegen ihre Jagdsteuerpflicht spricht aber ihre Eigenschaft als steuerberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4 Bei der Jagdsteuer handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine örtliche Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG. Diesen Begriff der Aufwandsteuer erläutert das Grundgesetz nicht. Das Bundesverfassungsgericht definiert Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (Zweitwohnungssteuer); Beschl. v. 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152 (Jagdsteuer); Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (Vergnügungssteuer); Beschlüsse vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - und - 1 BvR 2664/09 - juris (Zweitwohnungssteuer)). Aufwandsteuern sollen eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfG, a.a.O.). 5 Nach dieser Definition ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Antragstellerin zur Jagdsteuer als einer Aufwandsteuer herangezogen werden kann. Schon wegen des Merkmals der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf vertreten weite Teile der Rechtsprechung die Auffassung, dass Aufwandsteuer grundsätzlich nur von natürlichen Personen erhoben werden kann (OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2007 - 14 A 3631/05 - und Beschl. v. 06.05.1997 - 22 A 877/97 -, juris (Jagdsteuer); BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 - 11 C 4/00 -, NVwZ 2001, 439 (Zweitwohnungssteuer); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.1987 - 2 S 2335/86 (Zweitwohnungssteuer); OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.2.2002 - 13 L 2306/99 - NVwZ-RR 2002, 888 (Hundesteuer); OVG NRW, Urt. v. 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 (Hundesteuer); ebenso Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: September 2009, § 9 Erl. 4.2 und § 10 Erl. 2.4, 1. Absatz; anders allerdings ohne weitere Begründung für Gebietskörperschaften § 10 Erl. 2.4, 2. Absatz). Die Antragstellerin ist aber keine natürliche Person, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 6 Eine Ausnahme vom Grundsatz der Aufwandsteuerpflicht nur natürlicher Personen wird für Fälle der indirekten Besteuerung wie die Vergnügungssteuer angenommen. Bei der Vergnügungssteuer wird die Steuerschuld des Spielers, der einen besonderen Aufwand für seine persönliche Lebensführung betreibt, aus Praktikabilitätsgründen auf den Veranstalter des Vergnügens abgewälzt. Steuergut bleibt jedoch der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.2000, a.a.O.). Als indirekte Steuer etwa auf den Aufwand der Jagdgäste, die bei der Antragstellerin eine Jagderlaubnis erwerben, ist die Jagdsteuer des Antragsgegners jedoch nicht konzipiert. Ihr Gegenstand ist allein die Ausübung des Jagdrechts i.S.v. § 1 BJagdG (§ 1 Abs. 2 der Satzung), nicht aber der Aufwand der Jagdgäste, die mit der Erteilung der Erlaubnis gerade nicht jagdausübungsberechtigt werden (§ 10 Abs. 5 LJagdG). Daher ist hier unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine indirekte Jagdsteuerkonzeption rechtlich zulässig wäre. 7 Entscheidend ist vielmehr, dass die Annahme einer persönlichen Lebensführung, die Element des Aufwandbegriffs im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, bei juristischen Personen eher fernliegend erscheint. Die Erwägung, eine Kommune betreibe in ihren nicht verpachteten Eigenjagden dann Aufwand zum Zweck „persönlicher Lebensführung“, wenn sie um der Jagdausübung selbst willen handele oder um Gästen im Rahmen gesellschaftlicher Repräsentation die kostenfreie Jagdausübung bei der Gemeinschaftsjagd zu ermöglichen (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.2.2008 - 9 LB 9/07 -), berücksichtigt nicht, dass die Verfassung als besteuerbaren Aufwand die Einkommensverwendung über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus ansieht (BVerfG, a.a.O.). Ein allgemeiner Lebensbedarf einer Kommune ist aber schwerlich auszumachen. 8 Soweit der Antragsgegner dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.1989 (a.a.O.) entnehmen möchte, Gebietskörperschaften seien grundsätzlich taugliches Subjekt für die Jagdsteuer, vermag die Kammer dieser Lesart der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in dem zitierten Fall mit der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften bei der Heranziehung zur Jagdsteuer zu befassen und hat diese Differenzierung für verfassungsgemäß erachtet, weil Gebietskörperschaften grundsätzlich Steuergläubiger seien und sich damit rechtserheblich von den übrigen Steuerschuldnern unterschieden. Zur Frage der Möglichkeit der Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. Es hat nur betont, dass Aufwandsteuern an einen besonderen privaten Aufwand anknüpften. Dies spricht eher gegen als für eine mögliche Steuerpflichtigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften. 9 Darüber hinaus passt auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Belastung mit einer Aufwandsteuer nicht auf Kommunen wie die Antragstellerin (vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 4.5.1981 - 3 A 29/79 -, KStZ 1981, 210). Die Aufwandsteuer knüpft an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konsumenten an. Eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Kommune ist aber keine Eigenschaft, die ihr als juristischer Person des öffentlichen Rechts zugeschrieben werden kann, sondern resultiert aus der Leistungsfähigkeit privater Steuerpflichtiger, über deren Steuern sich die Kommune finanziert (vgl. Art. 106 Abs. 5, 5a, 6 GG). Die Jagdsteuer träfe damit im Ergebnis beliebige Private, die keinerlei Bezug zur Jagd hätten. 10 Nicht übersehen werden kann allerdings, dass der Landesgesetzgeber mit seiner Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG, die nicht verpachtete Eigenjagden des Bundes und der Länder von der Jagdsteuerpflicht ausnimmt, wohl von der Möglichkeit der Besteuerung von Gebietskörperschaften ausgeht. An dieser Regelung hat er auch bei der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2005 festgehalten, obwohl das Finanzministerium Baden-Württemberg vorher die Auffassung vertreten hatte, von Gemeinden könne wegen ihrer Eigenschaft als juristische Personen keine Jagdsteuer erhoben werden (zit. nach Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 2009, Teil III, § 3, Rn. 137 mit Hinweis auf GT-Info 20.7.1996). Den Gesetzesmaterialien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich überhaupt Gedanken über die Möglichkeit der Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer gemacht hätte. In der Gesetzesbegründung zum KAG ÄndG 2005 heißt es nur lapidar: „§ 10 entspricht dem bisherigen § 7 KAG“ (Landtagsdrucks. 13/3966, S. 45). Letztlich kann die gesetzgeberische Intention hier aber offen bleiben, weil sie jedenfalls die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung der Jagdsteuer als Aufwandsteuer nicht verschieben kann. Wie sich diese Grenzen im einzelnen auswirken, insbesondere ob ihnen durch verfassungskonforme Auslegung der einfachrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Jagdsteuer Rechnung getragen werden kann, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. 11 Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Grenzen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu bejahen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.