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Beschluss

4 K 952/10

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Baugenehmigung kann anzuordnen sein, wenn das Nachbarinteresse an einem vorläufigen Aufschub das Interesse an rascher Realisierung überwiegt. • Bauliche Anlagen müssen Abstandsflächen nach § 5 LBO einhalten; Ausnahmen nach § 5 Abs.1 Satz 2 LBO setzen voraus, dass an die Grenze gebaut wird und diese Grenzbebauung öffentlich-rechtlich gesichert ist. • Vorhandene Grenzbebauung kann eine öffentlich-rechtliche Sicherung ersetzen, wenn sie in Höhe und Tiefe in relevanter Weise mit dem geplanten Bauwerk überdeckt; bloße geringe oder niedrigere Bauten genügen nicht. • Ein Bauwerk, das nicht unmittelbar an der Grenze steht, sondern einen Abstand von bis zu ca. 1,50 m aufweist, kann nicht als "an der Grenze" im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 2 LBO gelten.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlender Grenzbebauungssicherung und Abstandsverstoß • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Baugenehmigung kann anzuordnen sein, wenn das Nachbarinteresse an einem vorläufigen Aufschub das Interesse an rascher Realisierung überwiegt. • Bauliche Anlagen müssen Abstandsflächen nach § 5 LBO einhalten; Ausnahmen nach § 5 Abs.1 Satz 2 LBO setzen voraus, dass an die Grenze gebaut wird und diese Grenzbebauung öffentlich-rechtlich gesichert ist. • Vorhandene Grenzbebauung kann eine öffentlich-rechtliche Sicherung ersetzen, wenn sie in Höhe und Tiefe in relevanter Weise mit dem geplanten Bauwerk überdeckt; bloße geringe oder niedrigere Bauten genügen nicht. • Ein Bauwerk, das nicht unmittelbar an der Grenze steht, sondern einen Abstand von bis zu ca. 1,50 m aufweist, kann nicht als "an der Grenze" im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 2 LBO gelten. Der Eigentümer eines südlich an ein Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Geschäftshauses wandte sich gegen die Baugenehmigung des Nachbarn vom 28.04.2010 für Treppenturm, Balkone, Dachaufstockung, Dachgaube, Einbau eines Lifts, Kunden-WC und Kellererweiterung. Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen die sofort vollziehbare Genehmigung. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Streitgegenstand war insbesondere, ob die genehmigte Anlage Abstandsflächen nach der Landesbauordnung einhält oder wegen planungsrechtlicher Vorgaben an die Grenze gebaut werden darf und ob für eine Ausnahme die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung (z. B. Baulast) oder eine gleichwertige vorhandene Grenzbebauung besteht. Das geplante Bauvorhaben weist an der gemeinsamen Grenze aufgrund der schrägen Grundstücksverläufe einen Abstand von 0 bis ca. 1,50 m auf und überschreitet maßgeblich Höhe und Tiefe gegenüber dem bestehenden kleinen Lagergebäude des Antragstellers. • Zulässigkeit und Überwiegen des Interesses: Nach summarischer Prüfung überwiegt das Nachbarinteresse an einem vorläufigen Aufschub, weil der Widerspruch aller Voraussicht nach Erfolg haben wird und die Genehmigung wahrscheinlich gegen öffentlich-rechtliche Nachbarrechte verstößt (§§ 80 Abs.5, 80a Abs.3 VwGO). • Abstandsflächenpflicht: Nach § 5 Abs.1 Satz1 LBO sind vor Außenwänden Abstandsflächen einzuhalten; die genehmigte Treppenhaus- und Balkonanlage fällt nicht unter die Privilegierungen der §§ 5 Abs.6, 6 LBO und muss daher die nachbarschützenden Maße des § 5 Abs.7 LBO beachten. • Ausnahmetatbestand des § 5 Abs.1 Satz2 LBO: Eine Abstandsflächenausnahme greift nur, wenn planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden muss oder darf und zugleich öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird; eine bloße Berechtigung genügt nicht. • Keine planungsrechtliche Verpflichtung: Der qualifizierte Bebauungsplan enthält keine Festsetzung, die eine an der hinteren Grundstücksgrenze zwingende Grenzbebauung erzwingt; er erlaubt allenfalls das Bauen bis an die Grenze, nicht aber eine Anbaupflicht. • Fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung: Es liegt weder eine Baulast (§ 71 LBO) noch eine bauplanungsrechtliche Vorschrift vor, die den Antragsteller verpflichtet, an die Grenze zu bauen; damit fehlt die notwendige Sicherung im Sinne des § 5 Abs.1 Satz2 Nr.2 LBO. • Vorhandene Grenzbebauung reicht nicht aus: Das vorhandene Lagergebäude des Antragstellers ist in Breite und Höhe zu gering und überdeckt das geplante Bauvorhaben nicht in relevanter Weise; daher kann es die erforderliche Sicherungswirkung nicht ersetzen. • Kein Grenzbau im Wortsinn: Das genehmigte Vorhaben würde nicht unmittelbar an der Grenze stehen, sondern einen Abstand bis ca. 1,50 m aufweisen; nach Wortlaut und Zweck des § 5 Abs.1 Satz2 LBO ist nur echtes grenzständiges Bauen ohne Abstand erfasst. • Weitere Vorschriften: Ob daneben Verstöße gegen § 15 Abs.1 BauNVO oder andere bauordnungsrechtliche Vorschriften vorliegen, blieb offen und war für die Anordnung nicht entscheidend. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde stattgegeben; die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, weil die zusammenfassende Prüfung ergibt, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach Erfolg haben wird und sein Interesse an einem vorläufigen Verbot der Ausführung das Interesse des Beigeladenen und der Genehmigungsbehörde an rascher Durchführung überwiegt. Die Genehmigung verstößt voraussichtlich gegen Abstandsflächenregelungen der Landesbauordnung (§ 5 LBO), weil keine öffentlich-rechtliche Sicherung einer beiderseitigen Grenzbebauung besteht und die vorhandene niedrige Grenzbebauung die planungsrechtliche Sicherungsfunktion nicht erfüllt. Daher ist die Vollziehung der Baugenehmigung bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.