Urteil
4 K 27547/08
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 12.06.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.11.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. 2 Mit Bescheid vom 12.06.2007 erhob die Beklagte von dem Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 14.421,40 EUR für die Herstellung der K. Straße zwischen Haus Nr. … und K. Bach. 3 Den von dem Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2008, dem Kläger zugestellt am 18.11.2008, zurück. 4 Am 16.12.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor: Bei der K. Straße handle es sich um eine historische, das heißt eine bereits vor dem Inkrafttreten des ersten Badischen Ortstraßengesetz im Jahr 1868 dem Anbau dienende Straße, in jedem Fall aber um eine bereits bei erstmaligem Inkrafttreten der Vorschriften über das Erschließungsbeitragsrecht im Jahr 1960 vorhandene Straße, für die keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden dürften. Schon vor Jahrzehnten habe die früher selbständige Gemeinde K. verschiedenen Anwohnern der K. Straße bescheinigt, dass für die K. Straße keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden könnten, dass diese vielmehr bereits bezahlt seien. Außerdem sei der Abschnitt der K. Straße, für den der festgesetzte Erschließungsbeitrag erhoben werde, nicht separat beitragsfähig. Darüber hinaus sei die K. Straße seit Langem endgültig hergestellt und der Erschließungsbeitrag deshalb verjährt. Unverständlich sei, dass die Beklagte Mittel, die ihr vom Regierungspräsidium F. als Zuschuss nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zum Bau der K. Straße angeboten worden seien, nicht angenommen habe. Indem die Beklagte dieses Angebot ausgeschlagen habe, habe sie die Rechte der Anwohner verletzt, da sich deren Anteil an den Herstellungskosten dadurch erhöhe. Weiter habe die Beklagte rechtswidrigerweise die (drei) Eckgrundstücke, die an den Einmündungen der Kö. Straße und der B.straße in die K. Straße lägen, nicht in die Verteilung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwands einbezogen. Auch dadurch erhöhe sich der Erschließungsaufwand, der von den anderen Anwohnern zu tragen sei. Rechtswidrig sei auch, dass die Beklagte nur einen Eigenanteil des erschließungsbeitragsfähigen Aufwands in Höhe von 5 % übernehme. Richtigerweise müsse der Eigenanteil mindestens 10 % betragen. Auch dadurch würde sich der Aufwand für die Anlieger mindern. Des weiteren seien die Straßenentwässerungskosten falsch berechnet worden. Das gelte auch für die Kosten der Beleuchtung und des Grunderwerbs. Insbesondere habe man Grunderwerb für Flächen getätigt, die für die Herstellung der Fahrbahn erforderlich seien, und die Kosten dafür in den von den Anliegern zu tragenden Erschließungsaufwand einbezogen, obwohl die Kosten für die Fahrbahn auch nach Auffassung der Beklagten nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörten. Und schließlich profitierten weitere bebaute Grundstücke, die (nur) an die K. Straße angeschlossen seien, von dem Ausbau. Dennoch seien diese nicht in die Verteilung der Kosten mit einbezogen worden. Daran ändere sich nichts, wenn man diese Grundstücke dem Außenbereich zurechne. Denn die übrigen Anwohner könnten billigerweise erwarten, dass diese Grundstücke, die ausschließlich über die K. Straße mit dem öffentlichen Verkehrsnetz verbunden seien, in die Verteilung einbezogen würden. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 12.06.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.11.2008 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Erschließungsanlage, deren Herstellungskosten mit dem angefochtenen Beitragsbescheid abgerechnet werde, sei eine zum Anbau bestimmte Straße. Die Beitragsschuld sei erst mit Herstellung dieses Abschnitts der K. Straße am 16.04.2007 entstanden. Einen plangemäßen Ausbau habe es vorher nicht gegeben. Deshalb handle es sich bei der K. Straße nicht um eine vorhandene Straße und erst recht nicht um eine historische Ortsstraße. Dem Umstand, dass die K. Straße gleichzeitig auch Kreisstraße sei, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen worden seien. Die Kosten seien insgesamt zutreffend ermittelt worden. Das Angebot des Regierungspräsidiums F. zur Förderung der Herstellung über Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz sei deshalb nicht angenommen worden, weil dies den Förderbestimmungen widersprochen habe. Diese bestimmten, dass Kosten, die von Dritten, also u. a. von erschließungsbeitragspflichtigen Anliegern, zu tragen seien, nicht förderfähig seien. Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Behandlung der Eckgrundstücke griffen rechtlich nicht durch. Nach dem Gesetz gebe es die Möglichkeit, Grundstücke, die an mehrere gleichartige Erschließungsanlagen angrenzten, nur anteilig oder überhaupt nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Von dieser Befugnis sei in der Erschließungsbeitragssatzung Gebraucht gemacht und bestimmt worden, dass mehrfach erschlossene Grundstücke bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt blieben, es sei denn, es bestehe tatsächlich eine Zufahrt oder der Bebauungsplan setze eine solche fest. Sowohl die B.- als auch die Kö. Straße seien gleichartige Erschließungsanlagen, nämlich Anbaustraßen. Die Anlieger dieser Straßen müssten grundsätzlich mit einer Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch für diese Straßen rechnen, so dass eine Mehrfachbelastung vorliege. Daran ändere nichts, dass diese Straßen von einem privaten Verein auf eigene Kosten und im Interesse der Anlieger erbaut und finanziert worden seien. Für die Eckgrundstücke gelte auch keine Ausnahmebestimmung, da bei ihnen keine tatsächliche Zufahrt zur K. Straße bestehe. 10 Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für das Grundstück des Klägers (3 Hefte) sowie eine Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. … „K. Straße“ vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 12.06.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.11.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 12 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags sind im vorliegenden Fall die §§ 20 ff. und 33 ff. des Kommunalabgabengesetzes in der im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung des abgerechneten Abschnitts der K. Straße (im April 2007) geltenden Fassung vom 17.03.2005 ( GBl. 2005, 206 ) - KAG - in Verbindung mit der „Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt F. (Erschließungsbeitragssatzung) “ vom 15.11.2005 - EBS -. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags setzt jedoch voraus, dass sie auf der Grundlage einer rechtmäßigen Satzung erfolgt ( §§ 2 Abs. 1 und 34 KAG ). Daran fehlt es hier, weil die zuvor genannte Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten in Bezug auf ihre Regelung in § 6 über die Veranlagung mehrfach erschlossener Grundstücke rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit die gesamte Verteilungsregelung erfasst. Dies beruht auf folgenden Überlegungen: 13 Die Beklagte hat die Grundstücke mit den Flst-Nrn. …, … und … (K. Straße … und … sowie Kö. Straße …), die außer an die K. Straße gleichzeitig an die Kö. Straße bzw. an die B.straße angrenzen, vollständig aus der Verteilung des Erschließungsaufwands herausgenommen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Vorschrift in § 38 Abs. 4 KAG. Danach kann die Gemeinde in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte in § 6 EBS ( gleichlautend wie in § 6 der am 27.07.2010 neu gefassten aktuellen Erschließungsbeitragssatzung ) folgende Regelung getroffen: 14 (1) 1. Ein Grundstück, das an weitere bereits bestehende gleichartige Erschließungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 (u. a. Anbaustraßen) angrenzt, wird bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt. Eine Erschließungsanlage besteht bereits, wenn diese bereits vor In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans, der eine neue Erschließungsanlage festsetzt, oder vor dem Beschluss eines gemeinderätlichen Gremiums oder vor einer verwaltungsinternen Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB für eine neue Erschließungsanlage vorliegen, dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die Bebaubarkeit des Grundstücks verlangt. Besteht zum Zeitpunkt des Baubeginns kein Bebauungsplan und lässt sich eine Entscheidung nach § 125 Abs 2 BauGB nicht feststellen, kommt es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns an. Sonstige, mehrfach erschlossene Grundstücke, werden - soweit keine Abrechnungseinheit i. S. d. § 37 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz besteht - bei der Aufwandsverteilung jeweils nur anteilig entsprechend Ziff. 2, 2. Unterabsatz berücksichtigt. 15 2. Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für ein Grundstück, für das zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung tatsächlich eine Zufahrt zur Erschließungsanlage besteht oder bei dem die Erschließungsanlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht zwingend als gesicherte Erschließung für die Bebaubarkeit verlangt. 16 Ein solches Grundstück wird bei der Aufwandsverteilung jeweils mit einem Anteil der Summe aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche berücksichtigt. Der jeweilige Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Frontlängen an der abzurechnenden Erschließungsanlage zu den Frontlängen an den übrigen Erschließungsanlagen stehen. 17 3. Abs. 1 Nr. 1 gilt auch nicht, wenn das Grundstück nicht unmittelbar an eine weitere Erschließungsanlage grenzt, sondern nur über ein weiteres Grundstück und bestehende Wegerechte bzw. Baulasten an die schon bestehende Erschließungsanlage angeschlossen ist. In diesem Fall gilt Ziff. 2, 2. Unterabsatz mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Frontlängen nach den Grundstücksseiten zu bestimmen sind, die der jeweiligen Erschließungsanlage am meisten zugewandt sind. 18 (2) Durch die Nichtberücksichtigung nach Abs. 1 Nr. 1 oder Ermäßigung nach Abs. 1 Nr. 2 darf der Beitrag, der auf ein Grundstück entfällt, das nur an eine Erschließungsanlage angrenzt, nicht höher ansteigen als bis zum Anderthalbfachen des Betrages, der auf das Grundstück bei einer vollen Belastung der mehrfach erschlossenen Grundstücke entfallen würde. 19 Diese Regelung begegnet aus mehreren Gründen im Hinblick auf den Gleichbehandlungshandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die bei einer Gesamtschau im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit dieser Regelung und mit ihr zur Rechtswidrigkeit der gesamten Verteilungsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung führen: 20 1. Die Nichtberücksichtigung eines mehrfach erschlossenen Grundstücks (hier im Folg.: Eckgrundstück) soll nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EBS bereits immer dann gelten, wenn dieses Grundstück an eine weitere bestehende Anbaustraße angrenzt. Die Sätze 2 und 3 definieren den Begriff der bestehenden Anbaustraße. Die Regelung dort erfordert nicht, dass die weitere (die Mehrfacherschließung vermittelnde) Anbaustraße im Rechtssinn endgültig, das heißt u. a. plangemäß und unter Erfüllung sämtlicher Herstellungsmerkmale, hergestellt sein muss. Das steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, derzufolge genau das ausdrücklich verlangt wird ( siehe VGH Bad.-Württ, Urteil vom 28.09.2000 - 2 S 198/99 -, BWGZ 2001, 647; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.1993 - 2 S 1886/91 - ). Damit ist unklar, welche Anforderungen an die weitere Anbaustraße zu stellen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EBS soll dafür jede „Zuwegung“ ausreichen, die eine Bebauung nach dem Bauplanungsrecht ermöglicht. Nicht erforderlich soll danach sein, dass wegen der weiteren Anbaustraße eine Beitragsschuld bereits entstanden sein muss oder zumindest in absehbarer Zeit entstehen wird, wie es aber selbst von den Stimmen in der Literatur gefordert wird, denen die oben dargestellte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach die weitere Anbaustraße endgültig hergestellt sein muss, zu eng ist ( siehe Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2009, § 38 Anm. 3.4.6.3, S. 91 ff.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Juli 2009, Bd. 1, § 38 RdNr. 17; offen bleiben kann hier, ob es, wofür Einiges sprechen könnte, ebenfalls ausreicht, wenn die weitere Anbaustraße als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG anzusehen ist, da das weder bei der Kö. Straße noch bei der B.straße der Fall ist ). Bei dieser Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EBS, nach der es zulässig wäre, dass Eckgrundstücke aus der Aufwandsverteilung für die Anbaustraße ausscheiden, obwohl sie weder in der Vergangenheit, in der Gegenwart noch in absehbarer Zukunft einer Zusatzbelastung durch eine zweite Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ausgesetzt gewesen sind oder sein werden, kann von den anderen Anliegern der Anbaustraße nach Maßgabe des Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG ) billigerweise nicht erwartet werden, dass sie die durch die Entlastung der Eckgrundstücke entstehenden zusätzlichen Lasten tragen ( siehe auch Gössl/Reif, a.a.O., § 38 Anm. 3.4.6.3, S. 91 ff.; Faiß, a.a.O., § 38 RdNrn. 13 und 17 ). 21 Auch das vorliegende Beispiel der Eckgrundstücke im hier abgerechneten Abschnitt der K. Straße zeigt, dass die Eckgrundstücksbegünstigung für die oben genannten Grundstücke hiernach unter Gleichheitsaspekten zu Lasten der anderen Anlieger (wie dem Kläger) unbillig erscheint. Denn sowohl für die Kö. Straße als auch für die B.straße sind bislang ersichtlich nie Erschließungsbeiträge erhoben worden. Auch spricht nach dem Inhalt der vorliegenden Akten und der Korrespondenz der Beteiligten alles dafür, dass es sich bei diesen Straßen nicht um bereits vorhandene Straßen im Rechtssinn handelt oder dass sie in absehbarer Zeit einen plangemäßen Ausbau erhalten und so mit der Folge erstmals hergestellt werden, dass für ihre Anlieger Erschließungsbeiträge entstehen. Das bedeutet auf der Grundlage der geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten, dass diese Eckgrundstücke mit allergrößter Wahrscheinlichkeit weder jemals mit einem Erschließungsbeitrag für die K. Straße noch für eine der (beiden) anderen Anbaustraßen (Kö. Straße und B.straße) belastet werden. Eine völlige Freistellung der Grundstücke, die sowohl an einer dieser beiden Straßen als auch an der K. Straße liegen, von jeglichem Erschließungsbeitrag zu Lasten der Grundstücke, die nur an der K. Straße liegen, ist danach mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. 22 2. Weitere durchgreifende rechtliche Bedenken der Eckgrundstücksregelung ergeben sich aus dem System von Regel und Ausnahme in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EBS. 23 2.1 So soll nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 1. Alt. EBS die Nichtberücksichtigung eines Eckgrundstücks bei der Aufwandsverteilung nicht gelten, wenn für das betreffende Grundstück zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung tatsächlich eine Zufahrt zur Erschließungsanlage (hier zur K. Straße) besteht. Der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ist ein Rechtsbegriff und ist definiert als Eingang der letzten Unternehmerrechnung ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 - und Beschluss vom 04.04.2005, NVwZ-RR 2006, 420; Driehaus, a.a.O., § 19 RdNr. 10 ). Dieser Zeitpunkt entspricht einer logischen Sekunde. Es ist unter Gleichheitsaspekten jedoch nicht hinnehmbar, wenn ein Grundstück deshalb aus der Aufwandsverteilung herausfällt, weil es entweder bis kurz vor der endgültigen Herstellung eine Zufahrt hatte und/oder kurz danach (wieder) hat. 24 Dabei ist zunächst völlig unklar, was in diesem Zusammenhang die Formulierung in der Satzung „es besteht tatsächlich eine Zufahrt“ letztendlich bedeutet (Muss das zwingend eine Zufahrt für ein Kraftfahrzeug sein? Reicht auch eine Zufahrt für ein Fahrrad - das wäre hier vor allem deshalb von Bedeutung, weil im vorliegenden Fall nur der Aufwand für den Rad- und Gehweg auf die Anlieger umgelegt wird? Muss die Zufahrt befestigt sein? Reicht auch die Möglichkeit der jederzeitigen Schaffung einer Zufahrt? Ist jede [wie auch immer geartete] Zufahrt auf das Grundstück ausreichend? Oder muss es eine Zufahrt zu einer baulichen Anlage [Garage, Wohnhaus] sein?). 25 Des Weiteren ist es fraglich, weshalb in diesem Zusammenhang eigentlich eine Zufahrt gefordert wird. Der erschließungsrechtliche Vorteil, der die Beitragserhebung rechtfertigt, ist bei einem Wohngrundstück nach ständiger Rechtsprechung bereits dann gewährleistet, wenn die Anbaustraße die Heranfahrt an das Grundstück gewährleistet. Für die notwendige Ver- und Entsorgungsfunktion der bauplanungsrechtlich erforderlichen Erschließung reicht ein nicht notwendigerweise asphaltierter oder geteerter Weg auf das Grundstück, der auch über eine zwischen Straße und Grundstück im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche oder über andere mit zumutbarem Aufwand überwindbare Hindernisse führen kann ( vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.11.2005, KStZ 2006, 192, vom 01.09.1997 - 2 S 661/96 - und vom 20.03.1987 - 2 S 1009/86 -, BWVPr 1987, 186 ). Ein solcher Weg bzw. die für den Grundstückseigentümer tatsächlich und rechtlich gegebene Möglichkeit der Anlage eines solchen Wegs vermittelt dem betreffenden Grundstück somit den vollen bebauungsrechtlichen Vorteil. Auf eine Zufahrt kommt es hiernach nicht an. Aber selbst wenn man eine Zufahrt für erforderlich hielte, kann es nicht darauf ankommen, ob auf dem Grundstück eine Zufahrt tatsächlich vorhanden ist („besteht“). Es muss vielmehr ausreichen, wenn der Anlegung einer Zufahrt keine in zumutbarer Weise unüberwindbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ansonsten hätte es allein der dinglich Berechtigte (Grundstückseigentümer oder Erbpachtberechtigte) in der Hand, ob er erschließungsbeitragspflichtig wird oder nicht ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.09.1997, a.a.O. - im dort entschiedenen Fall wurde es sogar für zumutbar gehalten, dass ein Grundstückseigentümer ein seiner Verfügungsmacht unterliegendes Hindernis in Form einer Böschung beseitigt; siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.11.2005, a.a.O., vom 11.04.2002 - 2 S 2239/00 -, BWGZ 2002, 486, und vom 20.03.1987, a.a.O. ). Eine vollständige Freistellung von einem Erschließungsbeitrag für Grundstücke, denen durch eine Anbaustraße der volle bebauungsrechtliche Vorteil vermittelt wird, nur aus dem Grund, weil der dinglich Berechtigte tatsächlich keine Zufahrt zur Anbaustraße geschaffen hat, der Anlage einer Zufahrt aber keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, so dass sie jederzeit geschaffen werden kann (ja sogar dann, wenn der Berechtigte die seit jeher bestehende Zufahrt nur kurzfristig, nur vorübergehend und ggf. nur zu dem Zweck beseitigt bzw. verlegt hat, um der Beitragsveranlagung zu entgehen), ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht gerechtfertigt. Denn die anderen beitragspflichtigen Anlieger können in schutzwürdiger Weise erwarten, dass auch solche Grundstücke in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden und sich so die Beitragsbelastung für die übrigen Grundstücke vermindert ( vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005, a.a.O. ). 26 2.2 Ferner soll nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2. Alt. EBS - außer im Fall des Bestehens einer tatsächlichen Zufahrt zu der Erschließungsanlage - die Nichtberücksichtigung der Eckgrundstücke bei der Aufwandsverteilung auch dann nicht gelten, wenn die Erschließungsanlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht zwingend als gesicherte Erschließung für die Bebaubarkeit verlangt. 27 Diese Regelung ist ebenfalls äußerst unklar (und im Ergebnis bereits deshalb rechtswidrig). Einen Sinn ergäbe diese Bestimmung wohl nur, wenn man sie wie folgt liest: „Die Nichtberücksichtigung von mehrfach erschlossenen (Eck-)Grundstücken nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für ein Grundstück, bei dem nur die Erschließungsanlage (und nicht auch eine weitere Erschließungsanlage) die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die Bebaubarkeit verlangt.“ Wenn das aber wirklich so verstanden werden soll, dann hätte es weitaus näher gelegen, diese Klausel auch (ganz einfach) so (und nicht derart missverständlich, wie geschehen) zu formulieren. Die gewählte offene Formulierung ließe es immerhin auch zu, dass diese Klausel eine andere Bedeutung haben soll. 28 So hat ein/e Vertreter/in der Beklagten, also des Ortsgesetzgebers selbst, von dem die Satzung stammt, diese Klausel einmal (im Schriftsatz vom 02.03.2009) so interpretiert, als sei damit (allein) der Fall gemeint, dass ein Bebauungsplan eine Zufahrt (von der Erschließungsanlage auf das betreffende Grundstück) festsetzt. Dieses Verständnis ergibt aber praktisch keinen Sinn. Denn gemeint sein kann dann eigentlich nur die Festsetzung eines Zufahrts„gebots“ (und nicht lediglich eines Zufahrts-„rechts“). Denn allein die Festsetzung einer Straße neben einem Grundstück, wie im Fall des für die K. Straße geltenden Bebauungsplans, erlaubt ohne Weiteres regelmäßig die Zufahrt auf dieses Grundstück. Dass dieser (Regel-)Fall eine Ausnahme von der Beitragsfreiheit eines mehrfach erschlossenen (Eck-)Grundstücks begründen soll, wäre abwegig; auch die Beklagte versteht das in dem oben genannten Schriftsatz ersichtlich nicht so, weil sie dort ausdrücklich ausgeführt hat, vorliegend sei der Fall, dass der Bebauungsplan eine Zufahrt festsetze, nicht gegeben. Die Festsetzung eines Zufahrts„gebots“ ist dem Städtebaurecht jedoch wiederum fremd (es wäre allenfalls umständlich und in rechtlich kaum haltbarer Weise konstruierbar als Festsetzung einer Zufahrt, die durch ein Baugebot nach § 176 BauGB erzwingbar wäre). 29 Wenn man aber die Klausel so versteht, wie im vorletzten Absatz dargelegt - und der Vertreter der Beklagten hat dieser Auslegung als allein sinnvolle in der mündlichen Verhandlung letztlich zugestimmt -, dann müsste die weitere Erschließungsanlage bzw. Anbaustraße so beschaffen sein, dass sie eine nach Bauplanungsrecht erforderliche gesicherte Erschließung gerade nicht vermittelt. Das käme z. B. bei Vorliegen eines mit zumutbarem Aufwand nicht zu beseitigenden tatsächlichen oder eines rechtlichen Hindernisses für einen zur Ver- und Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Zugang in Betracht. Dann wäre das Grundstück aber von dieser weiteren Erschließungsanlage nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen und es gäbe gar nicht die Situation einer Mehrfacherschließung, wie sie nach der Ermächtigungsnorm in § 38 Abs. 4 KAG (und der Überschrift zu § 6 EBS) für die Vergünstigung der Grundstücke, die an mehrere Anbaustraßen angrenzen, vorausgesetzt wird. Denn der Begriff des „Erschlossenseins“ in § 38 Abs. 4 KAG unterscheidet sich nicht von dem in § 39 Abs. 1 KAG. Die Frage, ob ein Grundstück durch eine weitere Erschließungsanlage der gleichen Art erschlossen ist, beantwortet sich nach den gleichen Kriterien, die auch für das Erschlossensein durch die erste Anlage maßgebend sind. Bei der Prüfung des Erschlossenseins eines Grundstücks etwa durch eine Anbaustraße müssen für die Frage der Mehrfacherschließung weitere für das Grundstück bestehende Anbaustraßen, das heißt die durch diese vermittelte Bebaubarkeit, hinweg gedacht werden. Ist das Grundstück danach durch jede der mehreren Anbaustraßen, jeweils die anderen Anbaustraßen hinweg gedacht, im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen, so (und nur dann) ist es mehrfach erschlossen ( siehe Gössl/Reif, a.a.O., § 38 Anm. 3.4.6.2, S. 91, § 39 Anm. 1.2.2, S. 5, und 2.1.7.1, S. 54, m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG‘s ). Damit gibt es für die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. EBS keinen (sinnvollen) Anwendungsbereich. 30 Abgesehen von den Ausführungen im vorstehenden Absatz wäre es wenig einleuchtend und mit dem Gleichheitssatz schwerlich vereinbar, wenn ein mehrfach erschlossenes (Eck-)Grundstück in dem Fall, dass nur die abzurechnende Anbaustraße diesem Grundstück den bebauungsrechtlich erforderlichen Erschließungsvorteil vermittelt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EBS der Vorteil eines reduzierten Beitrags zugute käme. 31 Der Ortsgesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EBS zwar den Willen zum Ausdruck gebracht, Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung mehrfach erschlossener (Eck-)Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu normieren. Er hat sich insoweit aber in eine in sich widersprüchliche, den Grundsätzen der Systemgerechtigkeit und Kohärenz und im Ergebnis dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zuwider laufende Regelung verstrickt. 32 3. Eine Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit der Regelung über die Begünstigung von mehrfach erschlossenen Grundstücken in § 6 EBS hat die Nichtigkeit der gesamten Verteilungsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung zur Folge. Die Regelung in § 6 EBS wird von dem Willen der Beklagten als Ortsgesetzgeber getragen, eine Doppelbelastung der Eigentümer von Eckgrundstücken zu vermeiden. Diese auf § 38 Abs. 4 KAG beruhende Ermessensentscheidung des Ortsgesetzgebers, die für die gesamte Verteilungsregelung von Bedeutung ist, bliebe missachtet, würde lediglich von der Ungültigkeit des § 6 EBS und nicht von der Ungültigkeit der gesamten Verteilungsregelung ausgegangen ( so VGH Bad.-Württ. in ständiger Rspr.; vgl. u. a. Urteile vom 26.06.1986 - 2 S 1393/85 -, vom 19.07.1985 - 2 S 846/85 -, vom 14.06.1984, VBlBW 1985, 224, vom 22.05.1984, VBlBW 1985, 31, und vom 29.03.1984, VBlBW 1985, 30 ). Auch eine Vergleichsberechnung des vom Kläger zu zahlenden Erschließungsbeitrags unter Einbeziehung der (drei oben genannten) Eckgrundstücke kommt nicht in Betracht, weil es allein im Ermessen der Beklagten bzw. des innerhalb der Beklagten zuständigen Organs liegt, ob eine Begünstigung von Eckgrundstücken überhaupt erfolgen soll oder nicht und in welcher Weise eine Begünstigung, falls man sich für eine solche entschieden haben sollte, ausgestaltet sein soll. Dieses Ermessen würde missachtet, wenn die Kammer den vorliegenden Rechtsstreit durch eine Vergleichsberechnung im zuvor genannten Sinn spruchreif machen würde. 33 Erweist sich hiernach die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten aus den genannten Gründen als rechtswidrig und nichtig und mit ihr auch die angefochtenen Bescheide der Beklagte als rechtswidrig, kommt es auf die zahleichen weiteren zwischen den Beteiligten erörterten Fragen über die Rechtmäßigkeit des vom Kläger geforderten Erschließungsbeitrags nicht an. Die Kammer sieht deshalb von Ausführungen hierzu ab. 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 35 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Die Kammer hält die Klärung der Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer vollständigen Nichtberücksichtigung mehrfach erschlossener Grundstücke bei der Verteilung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwands, die sich in allen Abrechnungsgebieten stellt, in denen Grundstücke mehrfach erschlossen sind, für rechtlich grundsätzlich bedeutsam. Gründe 11 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 12.06.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.11.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 12 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags sind im vorliegenden Fall die §§ 20 ff. und 33 ff. des Kommunalabgabengesetzes in der im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung des abgerechneten Abschnitts der K. Straße (im April 2007) geltenden Fassung vom 17.03.2005 ( GBl. 2005, 206 ) - KAG - in Verbindung mit der „Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt F. (Erschließungsbeitragssatzung) “ vom 15.11.2005 - EBS -. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags setzt jedoch voraus, dass sie auf der Grundlage einer rechtmäßigen Satzung erfolgt ( §§ 2 Abs. 1 und 34 KAG ). Daran fehlt es hier, weil die zuvor genannte Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten in Bezug auf ihre Regelung in § 6 über die Veranlagung mehrfach erschlossener Grundstücke rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit die gesamte Verteilungsregelung erfasst. Dies beruht auf folgenden Überlegungen: 13 Die Beklagte hat die Grundstücke mit den Flst-Nrn. …, … und … (K. Straße … und … sowie Kö. Straße …), die außer an die K. Straße gleichzeitig an die Kö. Straße bzw. an die B.straße angrenzen, vollständig aus der Verteilung des Erschließungsaufwands herausgenommen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Vorschrift in § 38 Abs. 4 KAG. Danach kann die Gemeinde in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte in § 6 EBS ( gleichlautend wie in § 6 der am 27.07.2010 neu gefassten aktuellen Erschließungsbeitragssatzung ) folgende Regelung getroffen: 14 (1) 1. Ein Grundstück, das an weitere bereits bestehende gleichartige Erschließungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 (u. a. Anbaustraßen) angrenzt, wird bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt. Eine Erschließungsanlage besteht bereits, wenn diese bereits vor In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans, der eine neue Erschließungsanlage festsetzt, oder vor dem Beschluss eines gemeinderätlichen Gremiums oder vor einer verwaltungsinternen Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB für eine neue Erschließungsanlage vorliegen, dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die Bebaubarkeit des Grundstücks verlangt. Besteht zum Zeitpunkt des Baubeginns kein Bebauungsplan und lässt sich eine Entscheidung nach § 125 Abs 2 BauGB nicht feststellen, kommt es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns an. Sonstige, mehrfach erschlossene Grundstücke, werden - soweit keine Abrechnungseinheit i. S. d. § 37 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz besteht - bei der Aufwandsverteilung jeweils nur anteilig entsprechend Ziff. 2, 2. Unterabsatz berücksichtigt. 15 2. Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für ein Grundstück, für das zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung tatsächlich eine Zufahrt zur Erschließungsanlage besteht oder bei dem die Erschließungsanlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht zwingend als gesicherte Erschließung für die Bebaubarkeit verlangt. 16 Ein solches Grundstück wird bei der Aufwandsverteilung jeweils mit einem Anteil der Summe aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche berücksichtigt. Der jeweilige Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Frontlängen an der abzurechnenden Erschließungsanlage zu den Frontlängen an den übrigen Erschließungsanlagen stehen. 17 3. Abs. 1 Nr. 1 gilt auch nicht, wenn das Grundstück nicht unmittelbar an eine weitere Erschließungsanlage grenzt, sondern nur über ein weiteres Grundstück und bestehende Wegerechte bzw. Baulasten an die schon bestehende Erschließungsanlage angeschlossen ist. In diesem Fall gilt Ziff. 2, 2. Unterabsatz mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Frontlängen nach den Grundstücksseiten zu bestimmen sind, die der jeweiligen Erschließungsanlage am meisten zugewandt sind. 18 (2) Durch die Nichtberücksichtigung nach Abs. 1 Nr. 1 oder Ermäßigung nach Abs. 1 Nr. 2 darf der Beitrag, der auf ein Grundstück entfällt, das nur an eine Erschließungsanlage angrenzt, nicht höher ansteigen als bis zum Anderthalbfachen des Betrages, der auf das Grundstück bei einer vollen Belastung der mehrfach erschlossenen Grundstücke entfallen würde. 19 Diese Regelung begegnet aus mehreren Gründen im Hinblick auf den Gleichbehandlungshandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die bei einer Gesamtschau im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit dieser Regelung und mit ihr zur Rechtswidrigkeit der gesamten Verteilungsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung führen: 20 1. Die Nichtberücksichtigung eines mehrfach erschlossenen Grundstücks (hier im Folg.: Eckgrundstück) soll nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EBS bereits immer dann gelten, wenn dieses Grundstück an eine weitere bestehende Anbaustraße angrenzt. Die Sätze 2 und 3 definieren den Begriff der bestehenden Anbaustraße. Die Regelung dort erfordert nicht, dass die weitere (die Mehrfacherschließung vermittelnde) Anbaustraße im Rechtssinn endgültig, das heißt u. a. plangemäß und unter Erfüllung sämtlicher Herstellungsmerkmale, hergestellt sein muss. Das steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, derzufolge genau das ausdrücklich verlangt wird ( siehe VGH Bad.-Württ, Urteil vom 28.09.2000 - 2 S 198/99 -, BWGZ 2001, 647; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.1993 - 2 S 1886/91 - ). Damit ist unklar, welche Anforderungen an die weitere Anbaustraße zu stellen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EBS soll dafür jede „Zuwegung“ ausreichen, die eine Bebauung nach dem Bauplanungsrecht ermöglicht. Nicht erforderlich soll danach sein, dass wegen der weiteren Anbaustraße eine Beitragsschuld bereits entstanden sein muss oder zumindest in absehbarer Zeit entstehen wird, wie es aber selbst von den Stimmen in der Literatur gefordert wird, denen die oben dargestellte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach die weitere Anbaustraße endgültig hergestellt sein muss, zu eng ist ( siehe Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2009, § 38 Anm. 3.4.6.3, S. 91 ff.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Juli 2009, Bd. 1, § 38 RdNr. 17; offen bleiben kann hier, ob es, wofür Einiges sprechen könnte, ebenfalls ausreicht, wenn die weitere Anbaustraße als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG anzusehen ist, da das weder bei der Kö. Straße noch bei der B.straße der Fall ist ). Bei dieser Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EBS, nach der es zulässig wäre, dass Eckgrundstücke aus der Aufwandsverteilung für die Anbaustraße ausscheiden, obwohl sie weder in der Vergangenheit, in der Gegenwart noch in absehbarer Zukunft einer Zusatzbelastung durch eine zweite Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ausgesetzt gewesen sind oder sein werden, kann von den anderen Anliegern der Anbaustraße nach Maßgabe des Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG ) billigerweise nicht erwartet werden, dass sie die durch die Entlastung der Eckgrundstücke entstehenden zusätzlichen Lasten tragen ( siehe auch Gössl/Reif, a.a.O., § 38 Anm. 3.4.6.3, S. 91 ff.; Faiß, a.a.O., § 38 RdNrn. 13 und 17 ). 21 Auch das vorliegende Beispiel der Eckgrundstücke im hier abgerechneten Abschnitt der K. Straße zeigt, dass die Eckgrundstücksbegünstigung für die oben genannten Grundstücke hiernach unter Gleichheitsaspekten zu Lasten der anderen Anlieger (wie dem Kläger) unbillig erscheint. Denn sowohl für die Kö. Straße als auch für die B.straße sind bislang ersichtlich nie Erschließungsbeiträge erhoben worden. Auch spricht nach dem Inhalt der vorliegenden Akten und der Korrespondenz der Beteiligten alles dafür, dass es sich bei diesen Straßen nicht um bereits vorhandene Straßen im Rechtssinn handelt oder dass sie in absehbarer Zeit einen plangemäßen Ausbau erhalten und so mit der Folge erstmals hergestellt werden, dass für ihre Anlieger Erschließungsbeiträge entstehen. Das bedeutet auf der Grundlage der geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten, dass diese Eckgrundstücke mit allergrößter Wahrscheinlichkeit weder jemals mit einem Erschließungsbeitrag für die K. Straße noch für eine der (beiden) anderen Anbaustraßen (Kö. Straße und B.straße) belastet werden. Eine völlige Freistellung der Grundstücke, die sowohl an einer dieser beiden Straßen als auch an der K. Straße liegen, von jeglichem Erschließungsbeitrag zu Lasten der Grundstücke, die nur an der K. Straße liegen, ist danach mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. 22 2. Weitere durchgreifende rechtliche Bedenken der Eckgrundstücksregelung ergeben sich aus dem System von Regel und Ausnahme in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EBS. 23 2.1 So soll nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 1. Alt. EBS die Nichtberücksichtigung eines Eckgrundstücks bei der Aufwandsverteilung nicht gelten, wenn für das betreffende Grundstück zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung tatsächlich eine Zufahrt zur Erschließungsanlage (hier zur K. Straße) besteht. Der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ist ein Rechtsbegriff und ist definiert als Eingang der letzten Unternehmerrechnung ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 - und Beschluss vom 04.04.2005, NVwZ-RR 2006, 420; Driehaus, a.a.O., § 19 RdNr. 10 ). Dieser Zeitpunkt entspricht einer logischen Sekunde. Es ist unter Gleichheitsaspekten jedoch nicht hinnehmbar, wenn ein Grundstück deshalb aus der Aufwandsverteilung herausfällt, weil es entweder bis kurz vor der endgültigen Herstellung eine Zufahrt hatte und/oder kurz danach (wieder) hat. 24 Dabei ist zunächst völlig unklar, was in diesem Zusammenhang die Formulierung in der Satzung „es besteht tatsächlich eine Zufahrt“ letztendlich bedeutet (Muss das zwingend eine Zufahrt für ein Kraftfahrzeug sein? Reicht auch eine Zufahrt für ein Fahrrad - das wäre hier vor allem deshalb von Bedeutung, weil im vorliegenden Fall nur der Aufwand für den Rad- und Gehweg auf die Anlieger umgelegt wird? Muss die Zufahrt befestigt sein? Reicht auch die Möglichkeit der jederzeitigen Schaffung einer Zufahrt? Ist jede [wie auch immer geartete] Zufahrt auf das Grundstück ausreichend? Oder muss es eine Zufahrt zu einer baulichen Anlage [Garage, Wohnhaus] sein?). 25 Des Weiteren ist es fraglich, weshalb in diesem Zusammenhang eigentlich eine Zufahrt gefordert wird. Der erschließungsrechtliche Vorteil, der die Beitragserhebung rechtfertigt, ist bei einem Wohngrundstück nach ständiger Rechtsprechung bereits dann gewährleistet, wenn die Anbaustraße die Heranfahrt an das Grundstück gewährleistet. Für die notwendige Ver- und Entsorgungsfunktion der bauplanungsrechtlich erforderlichen Erschließung reicht ein nicht notwendigerweise asphaltierter oder geteerter Weg auf das Grundstück, der auch über eine zwischen Straße und Grundstück im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche oder über andere mit zumutbarem Aufwand überwindbare Hindernisse führen kann ( vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.11.2005, KStZ 2006, 192, vom 01.09.1997 - 2 S 661/96 - und vom 20.03.1987 - 2 S 1009/86 -, BWVPr 1987, 186 ). Ein solcher Weg bzw. die für den Grundstückseigentümer tatsächlich und rechtlich gegebene Möglichkeit der Anlage eines solchen Wegs vermittelt dem betreffenden Grundstück somit den vollen bebauungsrechtlichen Vorteil. Auf eine Zufahrt kommt es hiernach nicht an. Aber selbst wenn man eine Zufahrt für erforderlich hielte, kann es nicht darauf ankommen, ob auf dem Grundstück eine Zufahrt tatsächlich vorhanden ist („besteht“). Es muss vielmehr ausreichen, wenn der Anlegung einer Zufahrt keine in zumutbarer Weise unüberwindbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ansonsten hätte es allein der dinglich Berechtigte (Grundstückseigentümer oder Erbpachtberechtigte) in der Hand, ob er erschließungsbeitragspflichtig wird oder nicht ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.09.1997, a.a.O. - im dort entschiedenen Fall wurde es sogar für zumutbar gehalten, dass ein Grundstückseigentümer ein seiner Verfügungsmacht unterliegendes Hindernis in Form einer Böschung beseitigt; siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.11.2005, a.a.O., vom 11.04.2002 - 2 S 2239/00 -, BWGZ 2002, 486, und vom 20.03.1987, a.a.O. ). Eine vollständige Freistellung von einem Erschließungsbeitrag für Grundstücke, denen durch eine Anbaustraße der volle bebauungsrechtliche Vorteil vermittelt wird, nur aus dem Grund, weil der dinglich Berechtigte tatsächlich keine Zufahrt zur Anbaustraße geschaffen hat, der Anlage einer Zufahrt aber keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, so dass sie jederzeit geschaffen werden kann (ja sogar dann, wenn der Berechtigte die seit jeher bestehende Zufahrt nur kurzfristig, nur vorübergehend und ggf. nur zu dem Zweck beseitigt bzw. verlegt hat, um der Beitragsveranlagung zu entgehen), ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht gerechtfertigt. Denn die anderen beitragspflichtigen Anlieger können in schutzwürdiger Weise erwarten, dass auch solche Grundstücke in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden und sich so die Beitragsbelastung für die übrigen Grundstücke vermindert ( vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005, a.a.O. ). 26 2.2 Ferner soll nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2. Alt. EBS - außer im Fall des Bestehens einer tatsächlichen Zufahrt zu der Erschließungsanlage - die Nichtberücksichtigung der Eckgrundstücke bei der Aufwandsverteilung auch dann nicht gelten, wenn die Erschließungsanlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht zwingend als gesicherte Erschließung für die Bebaubarkeit verlangt. 27 Diese Regelung ist ebenfalls äußerst unklar (und im Ergebnis bereits deshalb rechtswidrig). Einen Sinn ergäbe diese Bestimmung wohl nur, wenn man sie wie folgt liest: „Die Nichtberücksichtigung von mehrfach erschlossenen (Eck-)Grundstücken nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für ein Grundstück, bei dem nur die Erschließungsanlage (und nicht auch eine weitere Erschließungsanlage) die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die Bebaubarkeit verlangt.“ Wenn das aber wirklich so verstanden werden soll, dann hätte es weitaus näher gelegen, diese Klausel auch (ganz einfach) so (und nicht derart missverständlich, wie geschehen) zu formulieren. Die gewählte offene Formulierung ließe es immerhin auch zu, dass diese Klausel eine andere Bedeutung haben soll. 28 So hat ein/e Vertreter/in der Beklagten, also des Ortsgesetzgebers selbst, von dem die Satzung stammt, diese Klausel einmal (im Schriftsatz vom 02.03.2009) so interpretiert, als sei damit (allein) der Fall gemeint, dass ein Bebauungsplan eine Zufahrt (von der Erschließungsanlage auf das betreffende Grundstück) festsetzt. Dieses Verständnis ergibt aber praktisch keinen Sinn. Denn gemeint sein kann dann eigentlich nur die Festsetzung eines Zufahrts„gebots“ (und nicht lediglich eines Zufahrts-„rechts“). Denn allein die Festsetzung einer Straße neben einem Grundstück, wie im Fall des für die K. Straße geltenden Bebauungsplans, erlaubt ohne Weiteres regelmäßig die Zufahrt auf dieses Grundstück. Dass dieser (Regel-)Fall eine Ausnahme von der Beitragsfreiheit eines mehrfach erschlossenen (Eck-)Grundstücks begründen soll, wäre abwegig; auch die Beklagte versteht das in dem oben genannten Schriftsatz ersichtlich nicht so, weil sie dort ausdrücklich ausgeführt hat, vorliegend sei der Fall, dass der Bebauungsplan eine Zufahrt festsetze, nicht gegeben. Die Festsetzung eines Zufahrts„gebots“ ist dem Städtebaurecht jedoch wiederum fremd (es wäre allenfalls umständlich und in rechtlich kaum haltbarer Weise konstruierbar als Festsetzung einer Zufahrt, die durch ein Baugebot nach § 176 BauGB erzwingbar wäre). 29 Wenn man aber die Klausel so versteht, wie im vorletzten Absatz dargelegt - und der Vertreter der Beklagten hat dieser Auslegung als allein sinnvolle in der mündlichen Verhandlung letztlich zugestimmt -, dann müsste die weitere Erschließungsanlage bzw. Anbaustraße so beschaffen sein, dass sie eine nach Bauplanungsrecht erforderliche gesicherte Erschließung gerade nicht vermittelt. Das käme z. B. bei Vorliegen eines mit zumutbarem Aufwand nicht zu beseitigenden tatsächlichen oder eines rechtlichen Hindernisses für einen zur Ver- und Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Zugang in Betracht. Dann wäre das Grundstück aber von dieser weiteren Erschließungsanlage nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen und es gäbe gar nicht die Situation einer Mehrfacherschließung, wie sie nach der Ermächtigungsnorm in § 38 Abs. 4 KAG (und der Überschrift zu § 6 EBS) für die Vergünstigung der Grundstücke, die an mehrere Anbaustraßen angrenzen, vorausgesetzt wird. Denn der Begriff des „Erschlossenseins“ in § 38 Abs. 4 KAG unterscheidet sich nicht von dem in § 39 Abs. 1 KAG. Die Frage, ob ein Grundstück durch eine weitere Erschließungsanlage der gleichen Art erschlossen ist, beantwortet sich nach den gleichen Kriterien, die auch für das Erschlossensein durch die erste Anlage maßgebend sind. Bei der Prüfung des Erschlossenseins eines Grundstücks etwa durch eine Anbaustraße müssen für die Frage der Mehrfacherschließung weitere für das Grundstück bestehende Anbaustraßen, das heißt die durch diese vermittelte Bebaubarkeit, hinweg gedacht werden. Ist das Grundstück danach durch jede der mehreren Anbaustraßen, jeweils die anderen Anbaustraßen hinweg gedacht, im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen, so (und nur dann) ist es mehrfach erschlossen ( siehe Gössl/Reif, a.a.O., § 38 Anm. 3.4.6.2, S. 91, § 39 Anm. 1.2.2, S. 5, und 2.1.7.1, S. 54, m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG‘s ). Damit gibt es für die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. EBS keinen (sinnvollen) Anwendungsbereich. 30 Abgesehen von den Ausführungen im vorstehenden Absatz wäre es wenig einleuchtend und mit dem Gleichheitssatz schwerlich vereinbar, wenn ein mehrfach erschlossenes (Eck-)Grundstück in dem Fall, dass nur die abzurechnende Anbaustraße diesem Grundstück den bebauungsrechtlich erforderlichen Erschließungsvorteil vermittelt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EBS der Vorteil eines reduzierten Beitrags zugute käme. 31 Der Ortsgesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EBS zwar den Willen zum Ausdruck gebracht, Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung mehrfach erschlossener (Eck-)Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu normieren. Er hat sich insoweit aber in eine in sich widersprüchliche, den Grundsätzen der Systemgerechtigkeit und Kohärenz und im Ergebnis dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zuwider laufende Regelung verstrickt. 32 3. Eine Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit der Regelung über die Begünstigung von mehrfach erschlossenen Grundstücken in § 6 EBS hat die Nichtigkeit der gesamten Verteilungsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung zur Folge. Die Regelung in § 6 EBS wird von dem Willen der Beklagten als Ortsgesetzgeber getragen, eine Doppelbelastung der Eigentümer von Eckgrundstücken zu vermeiden. Diese auf § 38 Abs. 4 KAG beruhende Ermessensentscheidung des Ortsgesetzgebers, die für die gesamte Verteilungsregelung von Bedeutung ist, bliebe missachtet, würde lediglich von der Ungültigkeit des § 6 EBS und nicht von der Ungültigkeit der gesamten Verteilungsregelung ausgegangen ( so VGH Bad.-Württ. in ständiger Rspr.; vgl. u. a. Urteile vom 26.06.1986 - 2 S 1393/85 -, vom 19.07.1985 - 2 S 846/85 -, vom 14.06.1984, VBlBW 1985, 224, vom 22.05.1984, VBlBW 1985, 31, und vom 29.03.1984, VBlBW 1985, 30 ). Auch eine Vergleichsberechnung des vom Kläger zu zahlenden Erschließungsbeitrags unter Einbeziehung der (drei oben genannten) Eckgrundstücke kommt nicht in Betracht, weil es allein im Ermessen der Beklagten bzw. des innerhalb der Beklagten zuständigen Organs liegt, ob eine Begünstigung von Eckgrundstücken überhaupt erfolgen soll oder nicht und in welcher Weise eine Begünstigung, falls man sich für eine solche entschieden haben sollte, ausgestaltet sein soll. Dieses Ermessen würde missachtet, wenn die Kammer den vorliegenden Rechtsstreit durch eine Vergleichsberechnung im zuvor genannten Sinn spruchreif machen würde. 33 Erweist sich hiernach die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten aus den genannten Gründen als rechtswidrig und nichtig und mit ihr auch die angefochtenen Bescheide der Beklagte als rechtswidrig, kommt es auf die zahleichen weiteren zwischen den Beteiligten erörterten Fragen über die Rechtmäßigkeit des vom Kläger geforderten Erschließungsbeitrags nicht an. Die Kammer sieht deshalb von Ausführungen hierzu ab. 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 35 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Die Kammer hält die Klärung der Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer vollständigen Nichtberücksichtigung mehrfach erschlossener Grundstücke bei der Verteilung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwands, die sich in allen Abrechnungsgebieten stellt, in denen Grundstücke mehrfach erschlossen sind, für rechtlich grundsätzlich bedeutsam.