OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 2734/10

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
8Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren 3 K 2733/10 gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2010 wird insoweit angeordnet, als darin auch ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 20.01.2010 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller neun Zehntel und die Antragsgegnerin ein Zehntel. Gründe I. 1 Der ledige Antragsteller ist Vater von sechs Kindern. Sein am 07.05.1993 geborener ältester Sohn wurde von der Antragsgegnerin vom 29.12.2009 bis zum 25.01.2010 gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen und anschließend in einem Heim untergebracht (Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII). Der Antragsgegnerin entstanden durch die genannten Maßnahmen monatliche Kosten i.H. von ca. 4.500,-- EUR. 2 Nach vorheriger Anhörung (Schreiben v. 20.05.2010) setzte die Antragsgegnerin mit Leistungsbescheid vom 13.10.2010 gegen den Antragsteller einen Kostenbeitrag für die genannten Maßnahmen der Jugendhilfe fest, und zwar für die Zeit vom 29.12. bis zum 31.12.2009 i.H. von 171,-- EUR sowie für die Zeit ab 01.01.2010 i.H. von monatlich 2.573,-- EUR. 3 Den vom Antragsteller eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.12.2010 zurück. 4 Mit Bescheid vom 24.01.2011 reduzierte die Antragsgegnerin den monatlichen Kostenbeitrag mit Wirkung ab 01.11.2010 auf 1.670,-- EUR, weil sich ihre Aufwendungen infolge einer Änderung der Betreuungsform (Wechsel in betreutes Wohnen) wesentlich verringert haben. II. 5 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.12.2010 im Hauptsacheverfahren 3 K 2733/10 gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2010 anzuordnen, ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alt. VwGO statthaft. Im Hinblick auf die Finanzierungsfunktion des gem. §§ 91 ff. SGB VIII erhobenen Kostenbeitrags ist die Kammer ebenso wie die Beteiligten in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 41) überzeugt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vorliegend gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.08.2009 - 2 MB 12/09 -, 2 O 28/09 -, FamRZ 2010, 406; Bayer. VGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 12 CS 07.2895 -, juris; a.A. jedoch OVG NRW, Beschl. v. 17.12.2007 - 12 B 1214/07 -, JAmt 2008, 40 und VG Oldenburg, Beschl. v. 07.02.2007 - 13 B 198/07 -, juris). 6 Auch sonst ist der Antrag zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen aus § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gegeben, denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 20.11.2010 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Leistungsbescheides vom 13.10.2010 gem. § 80 Abs. 4 VwGO abgelehnt. 7 Der Antrag ist indessen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur insoweit ist der Leistungsbescheid vom 13.10.2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Im Übrigen überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der darin festgesetzten Beitragsforderung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, denn der Leistungsbescheid vom 13.10.2010 ist insoweit nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig, weshalb die dagegen eingelegte Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. 8 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrags ab 20.01.2010 sind die §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung vom 01.10.2005 (BGBl. I, S. 2907). Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII sind Eltern aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen (hier: Hilfe zur Erziehung in einem Heim gem. § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII bzw. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen i.S. des § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII) durch Leistungsbescheid heranzuziehen. Bei Eltern kann ein Kostenbeitrag allerdings erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, an welchem dem Pflichtigen - dem Antragsteller - die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Diese Voraussetzung ist hier erst ab 20.01.2010 gegeben, denn unter diesem Tag datiert das Schreiben, mit dem der Antragsteller gegen den Bescheid vom 11.01.2010 Widerspruch eingelegt hat. Ein Nachweis, dass der Bescheid dem Antragsteller bereits früher zugegangen ist, ist in der Verwaltungsakte nicht enthalten. In dem genannten Bescheid wurde der Antragsteller u.a. darüber informiert, dass sein am 07.05.1993 geborener Sohn am 29.12.2009 in Obhut genommen und vorläufig untergebracht wurde. Außerdem heißt es darin, dass der Antragsteller zu den Kosten dafür beizutragen habe, soweit ihm dies aus seinem Einkommen zuzumuten sei. Darauf, dass der Antragsteller in dem Bescheid vom 11.01.2010 nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass deshalb gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII seine Unterhaltspflicht gegenüber dem genannten Sohn entfällt, dürfte es nicht ankommen, denn - soweit aus der Akte ersichtlich - hat der Antragsteller diesem Sohn gegenüber ohnehin keine Unterhaltsleistungen erbracht. In seinem Schreiben vom 05.08.2010 hat der Antragsteller Unterhaltsleistungen gegenüber dem genannten Sohn - im Unterschied zu den anderen Kindern - nicht aufgeführt. 9 Die Erhebung des Kostenbeitrags für die Zeit ab dem 20.01.2010 lässt dagegen einen Rechtsfehler nicht erkennen; insbesondere wurde die hier vor allem streitige Höhe zutreffend bestimmt. 10 Auch der Antragsteller stellt nicht in Frage, dass die Antragsgegnerin sein nach § 93 SGB VIII bereinigtes monatliches Einkommen mit 10.292,21 EUR zutreffend ermittelt hat und dies in Anwendung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Kostenbeitragsverordnung zu einem monatlichen Kostenbeitrag i.H. von 2.573,-- EUR führt. 11 Der Antragsteller macht allerdings geltend, mit der Regelung in § 94 Abs. 2 SGB VIII, wonach für die Bestimmung des Umfangs des Kostenbeitrags nicht nur das nach § 93 SGB VIII ermittelte Einkommen, sondern auch die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen ist, sei nicht vereinbar, dass nach § 4 Kostenbeitragsverordnung bereits bei einem Einkommen ab 5.001,-- EUR Unterhaltspflichten unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten keinerlei Minderung des Kostenbeitrags mehr bewirkten. Dies gelte folglich erst recht für die Regelung der Höhe des Kostenbeitrags in § 5 Kostenbeitragsverordnung für bereinigte Einkommen von über 10.000,-- EUR pro Monat. Zahlreiche andere gesetzliche Bestimmungen, etwa § 850c Abs. 1 ZPO oder die Regelungen des Steuerrechts, sähen eine Berücksichtigung von Unterhaltspflichten grundsätzlich vor. Die gegenteilige Regelung in § 5 Kostenbeitragsverordnung verstoße nicht nur gegen die Pflicht des Gesetzgebers aus § 6 Abs. 1 GG, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die dem Schutz von Ehe und Familie ausreichend Rechnung trügen, sondern sei auch sonst mit der Verfassung nicht vereinbar, die Erhebung des Kostenbeitrags sei daher insgesamt rechtswidrig. 12 In der Tat hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, eine vollkommene Nichtberücksichtigung von gleichrangigen Unterhaltsgläubigern könne auch bei Kostenbeitragspflichtigen mit höherem Einkommen keine „angemessene Berücksichtigung“ i.S. des § 94 Abs. 2 SGB VIII darstellen, da dies mit dem Schutz von Ehe und Familie unvereinbar sei und im Vergleich zu alleinstehenden Personen ohne weitere Unterhaltspflichten eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen würde (vgl. Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, JA 2008, 271, zit. nach juris). Dieser Auffassung ist indessen nicht zu folgen. Die hier einschlägige Regelung in § 5 der Kostenbeitragsverordnung (einer Rechtsverordnung) ist nicht nur mit ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gem. § 80 Abs. 1 GG, sondern auch mit den sonstigen Bestimmungen im SGB VIII vereinbar und verstößt auch sonst nicht gegen Grundrechte des Antragstellers. 13 Obwohl es in § 94 Abs. 5 SGB VIII heißt, für die Festsetzung der Kostenbeiträge seien nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ist nicht zu beanstanden, dass § 5 Kostenbeitragsverordnung bei bereinigten Einkommen von über 10.000,-- EUR keine weitere Staffelung mehr vorsieht. In der Begründung heißt es dazu, eine weitere Pauschalierung in Form von weiteren Einkommensgruppen der Tabelle sei aufgrund der Höhe der Einkommen nicht sinnvoll, zumal es hier um Kostenbeiträge gehe, die eine Höhe erreichten, die zu einer vollständigen Kostendeckung durch den Kostenbeitrag führen könne (vgl. BR-Drucks. 648/05, S. 10). In der Tat sind derartig hohe bereinigte Einkommen so selten, dass eine weitere Staffelung entbehrlich ist. Der Beitragsanstieg infolge eines über 10.000,-- EUR hinaus zunehmenden bereinigten Einkommens entspricht mit 25 % auch in etwa dem Anstieg von einer Stufe der Tabelle zur nächst höheren. 14 Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind bei der Bestimmung der Höhe des Kostenbeitrags allerdings nicht nur das nach § 93 SGB VIII ermittelte Einkommen, sondern auch die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Das ist hier geschehen, obwohl bereits bei einem bereinigten Einkommen über 5.000,-- EUR Unterhaltspflichten nicht mehr zu einer Verringerung des Kostenbeitrags führen. 15 „Angemessen“ bedeutet nicht „unbedingt“ bzw. „in jedem Fall“. Die Bedeutung des Begriffs „angemessen“ ist vielmehr aufgrund des Sinns und Zwecks der Regelung für die Kostenbeitragspflicht zu ermitteln. 16 Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 08.09.2005 (BGBl. I. S. 2729) hat der Gesetzgeber die §§ 91 ff. SGB VIII grundsätzlich novelliert. Die Neuregelung dient einerseits der Vereinfachung. Nach der alten Gesetzesfassung war unter bestimmten Voraussetzungen noch ein gesetzlicher Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes/Jugendlichen gegen die Eltern auf den Träger der Jugendhilfe vorgesehen, der dazu führte, dass die Jugendhilfeträger die übergegangenen Ansprüche gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend machen mussten. Durch die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen wurde dieses System wesentlich vereinfacht. Der Gesetzgeber wollte aber zugleich, dass diese Entflechtung nicht „zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt“ (vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 28). Grundprinzipien des Unterhaltsrechts sind - auch als Grenze für die dem Verordnungsgeber nach § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ausgestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis - weiterhin zu beachten. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass dem Unterhaltspflichtigen der so genannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben. Diese unterhaltsrechtliche „Opfergrenze“, die auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu beachten ist, wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtspraxis durch den notwendigen Selbstbehalt (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) konkretisiert. Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des Inan-spruchgenommenen angesetzt. Zu ihrer Bestimmung haben die Oberlandesgerichte in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (u.a. in der so genannten Düsseldorfer Tabelle) Selbstbehaltsätze aufgestellt, von deren pauschalierten Werten im Regelfall ausgegangen werden darf (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, NJW 2011, 97, m.z.N. aus der unterhaltsrechtlichen Rechtspr. des Bundesgerichtshofs). 17 Die vom Antragsteller kritisierte Regelung in §§ 4, 5 Kostenbeitragsverordnung findet vor diesem Hintergrund ihre Rechtfertigung darin, dass bei bereinigten Einkommen über 5.000,-- EUR - und hier relevant: erst recht über 10.000,-- EUR - die Heranziehung zu Kostenbeiträgen in der Regel auch bei Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Personen nicht mehr zu einer Beeinträchtigung des Selbstbehalts führt (dazu für den Fall des Antragstellers noch näher unten). Unter diesen Umständen wäre eine pauschale Berücksichtigung von Unterhaltspflichten i.S. einer Reduktion des Kostenbeitrags nicht mehr „angemessen“ i.S. des § 94 Abs. 2 SGB VIII. 18 Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass auch bei höheren bereinigten Einkommen Unterhaltspflichten nicht zwangsläufig unberücksichtigt bleiben. Für den Fall, dass durch den Kostenbeitrag die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden - weil sonst dem Verpflichteten der Selbstbehalt nicht mehr verbliebe - regelt § 4 Abs. 2 Satz 2 Kostenbeitragsverordnung, dass eine besondere Härte i.S. des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vorliegt. Folge ist dann, dass von der Heranziehung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden soll. 19 Auch ein Verstoß gegen Grundrechte ist nicht festzustellen. Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen und dementsprechend auch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag führt allerdings zu Einschränkungen des Verpflichteten i.S. des Art. 2 Abs. 1 GG. Diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern, weil ihm nicht einmal mehr der Sozialhilfebedarf verbliebe und er infolge der Unterhaltszahlungen selbst sozialhilfebedürftig würde (vgl. erneut BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, a.a.O., m.z.N. aus der Rechtspr. des BVerfG). 20 Eine solche Situation ist beim Antragsteller indessen nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, beträgt sein bereinigtes Nettoeinkommen 10.292,21 EUR pro Monat. Nach seinen Angaben im Schreiben vom 05.08.2010 an die Antragsgegnerin beträgt die Summe der Unterhaltspflichten gegenüber 4 weiteren Kindern insgesamt 1.521,74 EUR. Auch wenn dazu noch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem 6., erst im Sommer 2010 geborenen Kind hinzuzurechnen ist, so ist doch ohne Weiteres deutlich, dass die dem Antragsteller monatlich zur - freien - Verfügung stehenden Geldmittel auch nach Abzug des Kostenbeitrags noch weit jenseits des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts liegen. Nach der Anmerkung Nr. 5 zur Düsseldorfer Tabelle beträgt der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt im Falle der Unterhaltspflicht) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900,-- EUR. 21 Da durch die Heranziehung zum Kostenbeitrag die Unterhaltspflichten gegenüber den sonstigen minderjährigen Kindern des Antragstellers nicht gefährdet werden, ist ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht erkennbar. 22 Die stärkere Belastung des Antragstellers durch Kostenbeitrag und Unterhaltspflicht im Vergleich mit einem Kostenbeitragspflichtigen mit geringeren Unterhaltspflichten findet auch vor Art. 3 Abs. 1 GG seine Rechtfertigung in der größeren Kinderzahl des Antragstellers. 23 Abschließend bemerkt die Kammer, dass die durch Bescheid vom 24.01.2011 geregelte Beitragspflicht ab 01.11.2010 nicht Gegenstand der Entscheidung ist. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.