Beschluss
6 K 100/11
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters, der einer Kammer zugeteilt ist und bereits an einer Verhandlung teilgenommen hat, begründet nicht von vornherein Besorgnis der Befangenheit der Berufsrichter dieser Kammer.
• Bei der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit ist auf die Sicht eines verständig und vernünftig abwägenden Prozessbeteiligten abzustellen.
• Nur besondere Umstände, die über eine bloße kollegiale Nähe hinausgehen und eine dauerhafte oder künftig zu erwartende enge Verbundenheit nahelegen, können ein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit begründen.
• In der Verwaltungsgerichtsbarkeit trägt die Kammer mit drei Berufsrichtern der faktischen Gewähr, dass eine gelegentliche Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters die Unparteilichkeit der Berufsrichter nicht beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Besorgnis der Befangenheit wegen Beteiligung ehrenamtlichen Richters • Die Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters, der einer Kammer zugeteilt ist und bereits an einer Verhandlung teilgenommen hat, begründet nicht von vornherein Besorgnis der Befangenheit der Berufsrichter dieser Kammer. • Bei der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit ist auf die Sicht eines verständig und vernünftig abwägenden Prozessbeteiligten abzustellen. • Nur besondere Umstände, die über eine bloße kollegiale Nähe hinausgehen und eine dauerhafte oder künftig zu erwartende enge Verbundenheit nahelegen, können ein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit begründen. • In der Verwaltungsgerichtsbarkeit trägt die Kammer mit drei Berufsrichtern der faktischen Gewähr, dass eine gelegentliche Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters die Unparteilichkeit der Berufsrichter nicht beeinträchtigt. Die Richter der 6. Kammer haben angezeigt, dass der Beklagte seit September 2010 als ehrenamtlicher Richter derselben Kammer zugeteilt ist und bereits an einer mündlichen Verhandlung mitgewirkt hat. Die Anzeigen wurden den Beteiligten zur Kenntnis gegeben; beide äußerten, sie sähen keine Besorgnis der Befangenheit. Die Kammer prüfte daraufhin, ob aus dem Verhältnis des ehrenamtlichen Richters zu den Berufsrichtern ein Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit folgt. Es wurden einschlägige Entscheidungen und Rechtsprechung zur Frage herangezogen, ob die bloße Zugehörigkeit eines ehrenamtlichen Richters zu einer Kammer ein Näheverhältnis begründet. Die Kammer berücksichtigte insbesondere, dass in der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig drei Berufsrichter entscheiden und ehrenamtliche Richter nur gelegentlich mitwirken. Es wurde geprüft, ob besondere Umstände vorliegen, die eine dauerhafte oder engere Verbundenheit nahelegen. • Anzeigepflicht: Richter haben gemäß § 54 VwGO i.V.m. § 48 ZPO angezeigt, dass ein Beteiligter als ehrenamtlicher Richter der Kammer zugeteilt ist und bereits an einer Verhandlung mitgewirkt hat; die Beteiligten wurden zur Stellungnahme aufgefordert. • Zuständigkeit: Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der betroffene Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 48 ZPO, § 45 Abs.1 ZPO). • Maßstab: Nach § 42 Abs.2 ZPO ist maßgeblich, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen; zu beurteilen aus Sicht eines verständig und vernünftig abwägenden Prozessbeteiligten. • Rechtsprechung und Abgrenzung: Die Rechtsprechung nimmt nicht generell an, dass die bloße Zugehörigkeit eines ehrenamtlichen Richters zur Kammer die Berufsrichter befangen macht; kollegiale Nähe allein genügt nicht. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die auf eine engere, dauerhafte Verbundenheit schließen lassen, kann Besorgnis der Befangenheit bestehen. • Besonderheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Da in erster Instanz regelmäßig drei Berufsrichter entscheiden, ist die gelegentliche Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters kein Grund zur Annahme, die Berufsrichter würden seinem Vortrag unbewusst mehr Gewicht beimessen. • Schlussfolgerung der Kammer: Ein verständig abwägender Beteiligter wird in der vorliegenden Konstellation kein begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Berufsrichter sehen; deshalb liegt kein Ablehnungsgrund vor. Die Kammer hat festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines ihrer Richter zu begründen. Die Anzeigen über die Zuordnung und frühere Mitwirkung des Beklagten als ehrenamtlicher Richter wurden bekanntgegeben und die Beteiligten befragt; beide sahen keine Befangenheit. Unter Anwendung des für die Befangenheitsprüfung maßgeblichen Verständnisses eines vernünftig abwägenden Prozessbeteiligten und unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass kollegiale Nähe allein nicht ausreichend ist. Es fehlten besondere Umstände, die auf eine dauerhafte oder enge Verbundenheit hinweisen könnten, welche das Misstrauen rechtfertigen würden. Der ablehnungsrechtliche Erfolg ist damit ausgeschlossen und der Beschluss ist unanfechtbar.