Beschluss
4 K 314/11
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Untersagungsverfügung ist formell zulässig, wenn die Behörde die Gründe nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angibt.
• Eine Untersagungsverfügung, die individualisierte Ansprache und gezieltes Überreichen von Informationsmaterial in unmittelbarer Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle verbietet, kann voraussichtlich rechtmäßig sein, wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Vielzahl schutzbedürftiger Personen gefährdet wird.
• Die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) kann als Rechtsgrundlage dienen und die Subsidiaritätsklausel (§ 2 Abs. 2 PolG) hindert ein Einschreiten der Polizei nicht, wenn wiederkehrende Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte vorliegen.
• Bei der Abwägung ist die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen; sie kann aber gegenüber dem hohen Schutz der Intimsphäre schwangerer Frauen zurücktreten, insbesondere im Schutzbereich des gesetzlichen Beratungskonzepts (SchKG).
• Ein angedrohtes Zwangsgeld kann als geeignetes Vollstreckungsmittel erscheinen, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Untersagung gezielter Gehsteigberatung nahe Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle rechtmäßig • Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Untersagungsverfügung ist formell zulässig, wenn die Behörde die Gründe nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angibt. • Eine Untersagungsverfügung, die individualisierte Ansprache und gezieltes Überreichen von Informationsmaterial in unmittelbarer Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle verbietet, kann voraussichtlich rechtmäßig sein, wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Vielzahl schutzbedürftiger Personen gefährdet wird. • Die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) kann als Rechtsgrundlage dienen und die Subsidiaritätsklausel (§ 2 Abs. 2 PolG) hindert ein Einschreiten der Polizei nicht, wenn wiederkehrende Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte vorliegen. • Bei der Abwägung ist die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen; sie kann aber gegenüber dem hohen Schutz der Intimsphäre schwangerer Frauen zurücktreten, insbesondere im Schutzbereich des gesetzlichen Beratungskonzepts (SchKG). • Ein angedrohtes Zwangsgeld kann als geeignetes Vollstreckungsmittel erscheinen, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen. Der Antragsteller, ein eingetragener mildtätiger Verein, wandte sich gegen die sofort vollziehbare Verfügung der Gemeinde vom 16.02.2011, die ihm und Beauftragten untersagte, in der gesamten ... Straße Personen gezielt auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen oder unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu zeigen oder zu überreichen (sogenannte Gehsteigberatung). Die Antragsgegnerin begründete die Verfügung mit Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ratsuchender Frauen und berief sich auf Beschwerden über bedrängende Gesprächsführung und drastisches Bildmaterial. Die Straße liegt im Innenstadtbereich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Beide Seiten legten eidesstattliche Versicherungen zum Ablauf der Gehsteigberatung vor. Der Antragsteller rügte Eingriffe in seine Meinungsäußerungsfreiheit; die Behörde sah hingegen wiederkehrende Beeinträchtigungen der Privatsphäre betroffener Frauen und ordnete Zwangsgeld an. Das Verwaltungsgericht prüfte im summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahren Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. • Formelle Voraussetzungen: Die Begründung des Sofortvollzugs genügt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da die Behörde die Gründe für das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung angegeben hat. • Rechtsgrundlage: Die Untersagungsverfügung findet voraussichtlich ihre Rechtsgrundlage in der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG). Straßengesetzliche Regelungen sind voraussichtlich nicht vorrangig, weil das Verhalten als Gemeingebrauch einzuordnen ist. • Subsidiaritätsklausel: § 2 Abs. 2 PolG hindert das polizeiliche Einschreiten nicht, weil die Beeinträchtigungen regelmäßig und für eine Vielzahl von Personen auftreten und betroffene Frauen keinen effektiven individuellen Rechtsschutz hätten; zudem steht die Anonymität der Beratungsuchenden dem Erfordernis eines Schutzantrags entgegen (§ 6 Abs. 2 SchKG). • Schutzbereich Persönlichkeitsrecht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwangerer Frauen ist besonders schutzwürdig, da Schwangerschaft dem innersten Lebensbereich zuzuordnen ist; eine ungefragte Ansprache in einer seelisch belastenden Situation erreicht ein hohes Schutzniveau. • Schranken der Meinungsfreiheit: Die Meinungsfreiheit des Vereins (Art. 5 GG) ist geschützt und wiegt schwer, umfasst aber nicht uneingeschränkt das gezielte, individualisierte Ansprechen, das die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt; es ist eine praktische Konkordanz herzustellen. • Abwägung und Ergebnis der vorläufigen Prüfung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, weil die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und Wiederholungen der Beeinträchtigungen zu erwarten sind. • Vollstreckungsmittel: Die Androhung eines Zwangsgeldes ist voraussichtlich rechtmäßig und erscheint geeignet und verhältnismäßig; die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; das Gericht befand, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung überwiege nach summarischer Prüfung das Aufschubinteresse des Antragstellers. Die Verfügung ist voraussichtlich rechtmäßig, weil die gezielte, individualisierte Ansprache und das unaufgeforderte Überreichen von Material in unmittelbarer Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Vielzahl schutzbedürftiger Frauen gefährden kann und die polizeiliche Generalklausel als Eingriffsgrundlage greift. Die Meinungsfreiheit des Vereins wurde anerkannt, jedoch zugunsten des hohen Schutzes der Intimsphäre zurückgestellt; allgemein gehaltene Protestformen bleiben nach Ansicht des Gerichts weiterhin möglich. Das angedrohte Zwangsgeld wurde ebenfalls als rechtmäßig erachtet. Der Antragsteller trägt die Verfahrens kosten; Streitwert 2.500 EUR.