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Urteil

4 K 1468/10

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe. 2 Die Klägerin ist am … 1996 geboren. Mit Bescheid vom 01.10.2007 bewilligte das Landratsamt L. den Eltern der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.07.2008 Erziehungshilfe in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe. Mit Bescheid vom 31.07.2008 wurde diese Hilfe zunächst bis zum 31.10.2008 und später auch noch darüber hinaus verlängert. 3 Am 04.11.2008 stellten die Eltern der Klägerin für die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Zur Begründung gaben sie an: Die Klägerin sei an Magersucht erkrankt und müsse stationär in einer Klinik behandelt werden. Es sei sehr schwer für sie, sich wieder in Familie und Schule einzufinden und Zugang zu anderen Menschen zu finden. Sie benötige dringend Hilfe, um ein gesundes Selbstvertrauen aufzubauen und sich zu stabilisieren und so wieder am normalen Alltagsgeschehen teilnehmen zu können. Über diesen Antrag wurde zunächst nicht förmlich entschieden. 4 Am 24.11.2009 beantragte die Mutter der Klägerin beim Landratsamt L. fernmündlich die Teilnahme der Klägerin am Projekt „A.“. In diesem Telefonat teilte der fallbearbeitende Sachbearbeiter der Mutter der Klägerin mit, dass er diese Hilfe nicht für geeignet halte. Wie in der Vergangenheit sei die sozialpädagogische Familienhilfe die geeignetere Hilfemaßnahme, um die Klägerin und die Familie zu stärken. Am 08.12.2009 rief die Mutter der Klägerin erneut im Jugendamt des Beklagten an und fragte, ob die Kosten für die Maßnahme „A.“ übernommen würden. Mit Schreiben vom 11.02.2010 leitete der Soziale Dienst diesen telefonisch gestellten Antrag als schriftlichen Aktenvermerk an das Landratsamt weiter und fügte ergänzend hinzu: Die Übernahme der Kosten für das Projekt „A.“ werde nicht befürwortet, weil aufgrund der familiären und gesundheitlichen Situation der Eltern das Urvertrauen zwischen den Eltern und der Klägerin gestört sei. Außerdem seien der Familie verschiedene Hilfen angeboten worden. U. a. habe es eine Nachbetreuung mit Aufstockung der Stundenzahl im Rahmen der Hilfe nach § 31 SGB VIII geben sollen. Diese Hilfe sei zum 30.06.2009 beendet worden, weil die Mitwirkungsbereitschaft der Mutter der Klägerin nicht mehr gegeben sei. Es sei ihr empfohlen worden, die Klägerin im Rahmen einer Maßnahme nach § 29 SGB VIII in eine soziale Gruppe aufzunehmen. Danach sei kein Kontakt mit der Familie mehr zustande gekommen. Stattdessen habe die Mutter der Klägerin im Oktober 2009 im Rahmen einer Reha-Maßnahme durch die Reha-Klinik K. Kontakt mit „A.“ aufgenommen und den entsprechenden Antrag auf Förderung gestellt. Das Projekt „A.“ beinhalte in weiten Bereichen die gleichen Elemente wie die soziale Gruppenarbeit in T. und S., nur werde dort keine Arbeit mit Pferden, die ausschließlich unter Mädchen stattfinde, angeboten. 5 Mit an die Mutter und den Vater der Klägerin getrennt adressierten Bescheiden vom 18.02.2010 lehnte das Landratsamt L. den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die Teilnahme am Projekt „A.“ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Prüfung durch den Sozialen Dienst habe ergeben, dass bei der Klägerin ein Erziehungsdefizit vorliege und der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe notwendig und geeignet sei, dieses Defizit zu beheben. Die Eltern der Klägerin hätten jedoch mit der eingesetzten Familienhelferin nicht im erforderlichen Maße zusammengewirkt, so dass diese Hilfeleistung zum 30.06.2009 beendet worden sei. Die vom Sozialen Dienst ebenfalls als geeignete Leistung vorgeschlagene Hilfe durch Betreuung in der sozialpädagogischen Fördergruppe S. oder T. werde von den Eltern abgelehnt. Stattdessen erbäten sie nun die Übernahme von Kosten für einer Reittherapie bei „A.“. Nach Stellungnahmen der Kinder- und Jugendpsychologin sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine komplexe Störung mit erheblicher Entwicklungsverzögerung bestehe und sie zu dem Personenkreis der Kinder und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung gemäß § 35a SGB VIII zähle. Allerdings liege bei ihr keine Teilhabebeeinträchtigung am sozialen Leben vor. Demgegenüber werde ein Hilfebedarf gemäß § 27 ff. SGB VIII grundsätzlich bejaht. Nach Auffassung des Sozialen Dienstes sei die Teilnahme an der Betreuung in der sozialpädagogischen Fördergruppe S. oder T., die von der Klägerin abgelehnt werde, die notwendige und geeignete Hilfeart. Das Projekt „A.“ sei demgegenüber nicht geeignet und notwendig. U. a. spreche die nicht unerhebliche Entfernung dorthin eine Rolle. Auch biete das Projekt „A.“ mit Ausnahme des Mediums Pferd keine über das Angebot der sozialen Gruppenarbeit in S. und T. hinausgehende Förderung. Zwar hätten die Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht, doch gelte das nur, wenn diese Wünsche nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Die Teilnahme am Projekt „A.“ sei um mehr als 100% teurer als die Teilnahme an der sozialen Gruppenarbeit in S. oder T.. 6 Am 05.03.2010 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf verschiedene fachärztliche und psychologische Stellungnahmen. Daraus ergebe sich uneingeschränkt die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Teilnahme am Projekt „A.“. Demgegenüber sei die Teilnahme an der Betreuung und der sozialpädagogischen Fördergruppe in S. oder T. keine geeignete Alternative. 7 Mit einem an die Mutter der Klägerin adressierten Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 und einem an den Vater der Klägerin adressierten Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 wies das Landratsamt L. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2010 zurück. Zur Begründung wurde über die Gründe des Ausgangsbescheids hinaus ausgeführt: Die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung im sozialen Leben obliege den Fachkräften des Sozialen Dienstes. Nach deren Einschätzung liege bei der Klägerin eine solche Teilhabebeeinträchtigung nicht vor. Allerdings sei eine Teilnahme an einer sozialen Gruppenarbeit wie in der angebotenen sozialen Gruppenarbeit in S. oder T. angezeigt. Demgegenüber sei das Projekt „A.“ mit einer nicht unerheblichen Entfernung zum Wohnort der Klägerin verbunden und könne so nicht zur Intensivierung der Kontakte im häuslichen und sozialen Umfeld beitragen. 8 Am 13.08.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Im Jahr 2008 sei es bei ihr zu einer Essstörung (Anorexie) gekommen. Zusätzlich sei eine schwere depressive Episode aufgetreten. Auch eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit entsprechenden Problemen im schulischen Bereich sei bei ihr seit Längerem bekannt. Angesichts der Schwere der Erkrankung sei sie mehrmals auch für längere Zeit in stationärer Behandlung gewesen. Bei einer nachfolgenden Reha-Maßnahme habe erstmals eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustands erreicht werden können. Zur weiteren Behandlung sei eine fortführende intensive hausärztliche Betreuung, eine zusätzliche Psychotherapie und als wesentliche Maßnahme, die auf einem Vorschlag des leitenden Arztes der Reha-Klinik beruhe, die Integration in eine altersentsprechende therapeutische Gruppe des Projekts „A.“ eingeleitet worden. Bei dem Projekt „A.“ handle es sich um eine pferdegestützte Therapie. Diese Maßnahmen hätten zu einer deutlichen Stabilisierung ihres Gesundheitszustands geführt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass und warum nach nun fast einjähriger erfolgreicher ambulanter Therapie eine Fortführung dieser Behandlungsform nicht mehr möglich sei. Es müsse damit gerechnet werden, dass sich ihr Gesundheitszustand erneut gravierend verschlechtere, wenn die Teilnahme an der Förderung in der „A.“-Gruppe nicht mehr möglich sei. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten missachte alle fachkundigen Ratschläge der behandelnden Personen. Aus neueren kinderpsychiatrischen Stellungnahmen ergebe sich, dass bei ihr seit Jahren auch eine Teilhabebeeinträchtigung am sozialen Leben vorliege. Nach Auffassung der behandelnden Fachkräfte lasse ein Abbruch der Teilnahme an diesem Projekt mit großer Sicherheit eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands befürchten. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Bescheide des Landratsamts L. vom 18.02.2010 und dessen Widerspruchsbescheide vom 12.07.2010 und vom 21.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Projekt „A.“ vom 24.11.2009 bis zum 21.07.2010 zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus: Trotz der positiven Auswirkung der bewilligten sozialpädagogischen Familienhilfe habe die Mutter der Klägerin Anfang 2009 ihre Mitwirkung eingestellt. Auch das Angebot einer Hilfe im Rahmen der sozialen Gruppenarbeit in T. oder S. sei nicht aufgegriffen worden. Gerade die Teilnahme an der sozialen Gruppenarbeit sei erfolgversprechend, da sich in einer geschützten Gruppe eine Beziehung der Klägerin zu den Mitarbeitern in der Gruppenarbeit entwickeln lasse. Zusammen mit der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin könne so die Normalisierung des Essverhaltens und der Erwerb sozialer Kompetenzen erfolgversprechend angegangen werden. Eine Teilnahme am Projekt „A.“ sei nicht in gleicher Weise erfolgversprechend. 14 Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die jugendhilferechtlichen Angelegenheiten der Klägerin (ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. 15 Mit Beschluss vom 26.01.2011 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwalts abgelehnt. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide des Landratsamts L. vom 18.02.2010 und dessen Widerspruchsbescheide vom 12.07.2010 und vom 21.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Projekt „A.“ im Wege der Eingliederungshilfe ( § 113 Abs. 5 VwGO ). 17 Die Klägerin macht, wie sich aus der Klageschrift vom 12.08.2010 und dem darin enthaltenen Klageantrag, an den auch das Gericht nach § 88 VwGO gebunden ist, eindeutig ergibt, mit der vorliegenden Klage allein einen nach dem Gesetz ihr persönlich (und nicht ihren Eltern) zustehenden Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geltend. Auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren haben die Eltern als gesetzliche Vertreter der Klägerin bei dem Beklagten gemeinsam nur einen darauf, das heißt auf Bewilligung von Eingliederungshilfe, gerichteten Antrag gestellt. Ob demgegenüber die Eltern der Klägerin einen ihnen (und nicht der Klägerin) zustehenden Anspruch auf Bewilligung von Erziehungshilfe nach den §§ 27 ff. SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme der Klägerin am Projekt „A.“ (möglicherweise als einer besonderen Form der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII) haben, ist somit weder Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen noch ist es Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. 18 Die Teilnahme der Klägerin am Projekt „A.“, einer von einer sozialpädagogischen Fachkraft betreuten Mädchengruppe, bei der der Umgang mit Pferden, deren Pflege und das Reiten im Vordergrund stehen, kann im Wege der Eingliederungshilfe nicht bewilligt werden, weil diese Hilfeleistung nicht zu den zulässigen Arten der Leistungen der Eingliederungshilfe gehört. 19 Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich neben der Aufgabe, dem Ziel der Hilfe und der Bestimmung des Personenkreises vor allem auch die Art der Leistungen, die durch Eingliederungshilfe bewilligt werden können, (allein) nach den §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. 20 § 53 Abs. 3 SGB XII beschreibt nur die Aufgabe der Eingliederungshilfe und betrifft nicht die Art der Leistung. § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist gegenüber § 54 SGB XII lediglich die allgemeinere Vorschrift, die speziellen Leistungsarten ergeben sich insoweit allein aus der spezielleren Norm des § 54 SGB XII. Die §§ 56 und 57 SGB XII betreffen entweder - wie § 56 SGB XII - nur Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen oder regeln - wie § 57 SGB XII - nur die Form der Leistungsgewährung (als persönliches trägerübergreifendes Budget), also keine eigene Leistungsart ( zu § 57 siehe Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 57 RdNr. 2 ); sie sind danach hier offensichtlich nicht einschlägig ( zum Ganzen siehe VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010 - 1 K 881/07 -, JAmt 2010, 379 ). 21 Demnach richtet sich die Art der Leistung hier nach § 54 SGB XII. Die von der Klägerin begehrte Leistung zählt aber auch eindeutig nicht zu den im Katalog des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII genannten Leistungsarten. 22 Allerdings verweist § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch auf die Vorschriften der §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX. Von diesen Vorschriften scheiden die §§ 33 und 41 SGB IX von vornherein aus, weil es im Fall der Klägerin nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( § 33 SGB IX ) und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte ( § 41 SGB IX ) geht. Die Vorschrift des § 26 SGB IX wiederum erfasst nur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Auch diese Rechtsnorm kann hier nicht zur Anwendung kommen. Der Klägerin geht es vorliegend nicht um eine medizinische Maßnahme. Im Übrigen ist insoweit auch die Norm des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen, nach der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit entsprechen (müssen). Diese Regelung würde die Kostenübernahme für eine - von der Klägerin allerdings nicht gewollte - Reittherapie als medizinische Rehabilitationsleistung (ggf. in den Formen des therapeutischen Reitens oder der Hippotherapie) ausschließen, da es hierfür an der erforderlichen Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fehlt ( vgl. VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O., m.w.N.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 -, FEVS 61, 460; VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 - 6 K 103/04 -; Wehrhahn, jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 43 ). 23 Damit ist von den Vorschriften, auf die über die §§ 35a Abs. 3 SGB VIII und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verwiesen wird, hier allein § 55 SGB IX anwendbar. Die von der Klägerin begehrte Leistung findet sich jedoch ebenfalls nicht im Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX. Die Nr. 2 dieser Vorschrift enthält zwar heilpädagogische Leistungen für Kinder und erfasst auch das heilpädagogische Reiten, das ggf. auch Elemente sozialer Gruppenarbeit in Verbindung mit dem Umgang mit Pferden enthält ( vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 B 36/09 -; Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009 - 12 B 06/2837 -; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10 -; VG Dresden , Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006 - B 5 k 04/1222 -; Wehrhahn, a.a.O., § 54 RdNr. 43 ). Sie gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut jedoch nur für Kinder, die noch nicht eingeschult sind ( VG Dresden , Urteil vom 13.01.2010, a.a.O. ), und damit nicht für die Klägerin. Auch § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX („Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“) erfasst die von der Klägerin begehrte Leistung offenbar nicht. Was unter dieser Vorschrift im einzelnen zu verstehen ist, wird in § 58 SGB IX erläutert. Danach umfassen die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem (1.) Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, (2.) Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, und (3.) die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist. Darunter fallen nicht eine Reittherapie oder eine pferdegestützte soziale Gruppenarbeit mit dem Ziel der Förderung der emotionalen, kognitiven, motorischen und sozialen Kompetenz ( vgl. hierzu anschaulich VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 , Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009, und VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006, jew. a.a.O. ), wie das bei dem Projekt „A.“ der Fall ist. Alle anderen Nummern des § 55 Abs. 2 SGB IX scheiden im vorliegenden Fall schon vom Wortlaut her offenkundig (von vornherein) aus. 24 Nach diesen normativen Vorgaben steht fest, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Leistung nicht um eine (vom Gesetz zugelassene) Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII handelt. Zwar sind die Kataloge von Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den §§ 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht abschließend, wie sich an dem in beiden Vorschriften enthaltenen Wort „insbesondere“ zeigt, und sind weitere Hilfen damit grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Da das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten, unter das das Projekt „A.“ fällt, jedoch als eine Art der Leistung der Eingliederungshilfe eigens im Gesetz und zwar in den §§ 35a Abs. 3SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ( siehe oben ) geregelt ist, dort aber ausdrücklich nur auf Vorschulkinder beschränkt und darüber hinaus nur unter den in § 56 SGB IX genannten weiteren Voraussetzungen zugelassen ist, scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 54 SGB XII und 55 SGB IX dahingehend, dass das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten auch von den Leistungen der Eingliederungshilfe für bereits eingeschulte Kinder wie die Klägerin umfasst wird, aus ( so auch VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O. ). 25 Dementsprechend ist auch die in den Akten befindliche Rechnung von „A.“ e. V. vom 27.11.2010 (in Übereinstimmung mit dessen schriftlicher Stellungnahme vom selben Tag) zutreffend so gefasst, dass dort nicht um Erstattung für geleistete Eingliederungshilfe (nach § 35a SGB VIII), sondern für geleistete Hilfe zur Erziehung in Form der sozialen Gruppenarbeit (nach den §§ 27, 29 SGB VIII) gebeten wird. Diese dort in Rechnung gestellte Leistung ist aber, wie zu Beginn ausgeführt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 26 Auf die zwischen den Beteiligten (vor allem) erörterten Fragen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen und ob die von der Klägerin begehrte Leistung unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten notwendig und geeignet ist, kommt es hiernach nicht an. 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben ( § 188 Satz 2 VwGO ). 28 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide des Landratsamts L. vom 18.02.2010 und dessen Widerspruchsbescheide vom 12.07.2010 und vom 21.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Projekt „A.“ im Wege der Eingliederungshilfe ( § 113 Abs. 5 VwGO ). 17 Die Klägerin macht, wie sich aus der Klageschrift vom 12.08.2010 und dem darin enthaltenen Klageantrag, an den auch das Gericht nach § 88 VwGO gebunden ist, eindeutig ergibt, mit der vorliegenden Klage allein einen nach dem Gesetz ihr persönlich (und nicht ihren Eltern) zustehenden Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geltend. Auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren haben die Eltern als gesetzliche Vertreter der Klägerin bei dem Beklagten gemeinsam nur einen darauf, das heißt auf Bewilligung von Eingliederungshilfe, gerichteten Antrag gestellt. Ob demgegenüber die Eltern der Klägerin einen ihnen (und nicht der Klägerin) zustehenden Anspruch auf Bewilligung von Erziehungshilfe nach den §§ 27 ff. SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme der Klägerin am Projekt „A.“ (möglicherweise als einer besonderen Form der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII) haben, ist somit weder Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen noch ist es Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. 18 Die Teilnahme der Klägerin am Projekt „A.“, einer von einer sozialpädagogischen Fachkraft betreuten Mädchengruppe, bei der der Umgang mit Pferden, deren Pflege und das Reiten im Vordergrund stehen, kann im Wege der Eingliederungshilfe nicht bewilligt werden, weil diese Hilfeleistung nicht zu den zulässigen Arten der Leistungen der Eingliederungshilfe gehört. 19 Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich neben der Aufgabe, dem Ziel der Hilfe und der Bestimmung des Personenkreises vor allem auch die Art der Leistungen, die durch Eingliederungshilfe bewilligt werden können, (allein) nach den §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. 20 § 53 Abs. 3 SGB XII beschreibt nur die Aufgabe der Eingliederungshilfe und betrifft nicht die Art der Leistung. § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist gegenüber § 54 SGB XII lediglich die allgemeinere Vorschrift, die speziellen Leistungsarten ergeben sich insoweit allein aus der spezielleren Norm des § 54 SGB XII. Die §§ 56 und 57 SGB XII betreffen entweder - wie § 56 SGB XII - nur Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen oder regeln - wie § 57 SGB XII - nur die Form der Leistungsgewährung (als persönliches trägerübergreifendes Budget), also keine eigene Leistungsart ( zu § 57 siehe Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 57 RdNr. 2 ); sie sind danach hier offensichtlich nicht einschlägig ( zum Ganzen siehe VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010 - 1 K 881/07 -, JAmt 2010, 379 ). 21 Demnach richtet sich die Art der Leistung hier nach § 54 SGB XII. Die von der Klägerin begehrte Leistung zählt aber auch eindeutig nicht zu den im Katalog des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII genannten Leistungsarten. 22 Allerdings verweist § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch auf die Vorschriften der §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX. Von diesen Vorschriften scheiden die §§ 33 und 41 SGB IX von vornherein aus, weil es im Fall der Klägerin nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( § 33 SGB IX ) und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte ( § 41 SGB IX ) geht. Die Vorschrift des § 26 SGB IX wiederum erfasst nur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Auch diese Rechtsnorm kann hier nicht zur Anwendung kommen. Der Klägerin geht es vorliegend nicht um eine medizinische Maßnahme. Im Übrigen ist insoweit auch die Norm des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen, nach der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit entsprechen (müssen). Diese Regelung würde die Kostenübernahme für eine - von der Klägerin allerdings nicht gewollte - Reittherapie als medizinische Rehabilitationsleistung (ggf. in den Formen des therapeutischen Reitens oder der Hippotherapie) ausschließen, da es hierfür an der erforderlichen Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fehlt ( vgl. VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O., m.w.N.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 -, FEVS 61, 460; VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 - 6 K 103/04 -; Wehrhahn, jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 43 ). 23 Damit ist von den Vorschriften, auf die über die §§ 35a Abs. 3 SGB VIII und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verwiesen wird, hier allein § 55 SGB IX anwendbar. Die von der Klägerin begehrte Leistung findet sich jedoch ebenfalls nicht im Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX. Die Nr. 2 dieser Vorschrift enthält zwar heilpädagogische Leistungen für Kinder und erfasst auch das heilpädagogische Reiten, das ggf. auch Elemente sozialer Gruppenarbeit in Verbindung mit dem Umgang mit Pferden enthält ( vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 B 36/09 -; Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009 - 12 B 06/2837 -; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10 -; VG Dresden , Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006 - B 5 k 04/1222 -; Wehrhahn, a.a.O., § 54 RdNr. 43 ). Sie gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut jedoch nur für Kinder, die noch nicht eingeschult sind ( VG Dresden , Urteil vom 13.01.2010, a.a.O. ), und damit nicht für die Klägerin. Auch § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX („Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“) erfasst die von der Klägerin begehrte Leistung offenbar nicht. Was unter dieser Vorschrift im einzelnen zu verstehen ist, wird in § 58 SGB IX erläutert. Danach umfassen die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem (1.) Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, (2.) Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, und (3.) die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist. Darunter fallen nicht eine Reittherapie oder eine pferdegestützte soziale Gruppenarbeit mit dem Ziel der Förderung der emotionalen, kognitiven, motorischen und sozialen Kompetenz ( vgl. hierzu anschaulich VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 , Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009, und VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006, jew. a.a.O. ), wie das bei dem Projekt „A.“ der Fall ist. Alle anderen Nummern des § 55 Abs. 2 SGB IX scheiden im vorliegenden Fall schon vom Wortlaut her offenkundig (von vornherein) aus. 24 Nach diesen normativen Vorgaben steht fest, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Leistung nicht um eine (vom Gesetz zugelassene) Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII handelt. Zwar sind die Kataloge von Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den §§ 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht abschließend, wie sich an dem in beiden Vorschriften enthaltenen Wort „insbesondere“ zeigt, und sind weitere Hilfen damit grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Da das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten, unter das das Projekt „A.“ fällt, jedoch als eine Art der Leistung der Eingliederungshilfe eigens im Gesetz und zwar in den §§ 35a Abs. 3SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ( siehe oben ) geregelt ist, dort aber ausdrücklich nur auf Vorschulkinder beschränkt und darüber hinaus nur unter den in § 56 SGB IX genannten weiteren Voraussetzungen zugelassen ist, scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 54 SGB XII und 55 SGB IX dahingehend, dass das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten auch von den Leistungen der Eingliederungshilfe für bereits eingeschulte Kinder wie die Klägerin umfasst wird, aus ( so auch VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O. ). 25 Dementsprechend ist auch die in den Akten befindliche Rechnung von „A.“ e. V. vom 27.11.2010 (in Übereinstimmung mit dessen schriftlicher Stellungnahme vom selben Tag) zutreffend so gefasst, dass dort nicht um Erstattung für geleistete Eingliederungshilfe (nach § 35a SGB VIII), sondern für geleistete Hilfe zur Erziehung in Form der sozialen Gruppenarbeit (nach den §§ 27, 29 SGB VIII) gebeten wird. Diese dort in Rechnung gestellte Leistung ist aber, wie zu Beginn ausgeführt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 26 Auf die zwischen den Beteiligten (vor allem) erörterten Fragen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen und ob die von der Klägerin begehrte Leistung unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten notwendig und geeignet ist, kommt es hiernach nicht an. 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben ( § 188 Satz 2 VwGO ). 28 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.