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Urteil

A 3 K 364/10

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.02.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am ... geborene Kläger ist albanischer Volkszugehöriger und stammt aus dem Kosovo. 2 Im Februar 1993 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 13.04.1993 einen Asylantrag stellte. Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.08.1993 erhob er Klage. Mit Urteil vom 17.05.1995 - A 12 K 14319/93 - hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, die serbische Polizei habe, als sie seinen Bruder besucht habe, stattdessen ihn - den Kläger - mitgenommen und 2 Tage lang inhaftiert. Sodann sei er freigelassen worden mit der Aufforderung, sich erneut mit seinem Pass zu melden. Er habe ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen müssen, bei Erfüllung der Aufforderung, auf der Polizeistation zu erscheinen, willkürlichen menschenrechtswidrigen Übergriffen durch serbische Polizisten mit Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit ausgesetzt zu sein. Nachdem das Urteil rechtskräftig war, erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger mit Bescheid vom 08.08.1995 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 3 Mit Schreiben vom 01.12.2008 bat die Stadt ... ... ... das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - um Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine politische Verfolgung des Klägers noch gegeben seien. Für den Fall des Widerrufs des Asylrechts seien wegen des Bezugs öffentlicher Mittel aufenthaltsbeendende Maßnahmen geplant. Am 28.07.2008 sei ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden. 4 Mit Schreiben vom 02.03.2009 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, es sei ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Kosovo lägen nicht mehr vor. Ihm werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger jedoch keinen Gebrauch. 5 Mit Bescheid vom 18.02.2010 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter vom 24.05.1995 und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. - Der Bescheid wurde dem Kläger am 20.02.2010 zugestellt. 6 Der Kläger hat am 04.03.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung sei, selbst wenn von einer Verlängerung der Frist bis 31.12.2008 ausgegangen werden müsse, bereits deswegen unzulässig, weil der Widerruf nicht innerhalb der Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG erfolgt sei. Offen bleiben könne, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Dreijahresfrist die Einleitung des Prüfungsverfahrens oder der Abschluss des Prüfungsverfahrens, also die Ausfertigung bzw. Zustellung des Widerrufsbescheids sei. Zwar seien die ersten Prüfungsschritte durch die Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2008, also noch innerhalb der Dreijahresfrist erfolgt. Erst mit Aktenvermerk vom 26.02.2009 sei jedoch die „offizielle“ Prüfung der Einleitung eines Verfahrens durchgeführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2a AsylVfG am 01.01.2005 zu laufen begonnen habe. Es habe jedoch offen gelassen, welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung knüpften, insbesondere ob die Prüfungspflicht nur im öffentlichen Interesse oder nicht zumindest auch im Interesse des anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings bestehe. Diese Frage sei dahingehend zu beantworten, dass die Prüfungspflicht nicht nur im öffentlichen Interesse bestehe, sondern vielmehr auch ein subjektives Recht eines Asylberechtigten begründe. Denn an den Ausgang des Prüfungsverfahrens seien erhebliche Konsequenzen geknüpft. So setze die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die Prüfung und Negativentscheidung hinsichtlich eines möglichen Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung voraus. Die pflichtwidrige Unterlassung des Prüfungsverfahrens habe zur Folge, dass ein späterer Widerruf eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes erfordere. Personen, bei welchen die Prüfung des Widerrufsverfahrens pflichtwidrig unterlassen worden sei, könnten nicht schlechter gestellt werden als Asylberechtigte, bei welchen eine Negativentscheidung erfolgt sei. Eine solche Ermessensentscheidung habe die Beklagte vorliegend jedoch nicht getroffen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2010 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 12 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes und die dem Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 13 Der Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, hat gem. § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG). Wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist, hat die Prüfung nach Abs. 2a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (§ 73 Abs. 7 AsylVfG). 16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, NVwZ 2007, 1330 = InfAuslR 2007, 401) kann seit Einführung der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufsvoraussetzungen prüfen und das Ergebnis der Ausländerbehörde mitteilen muss, der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nicht mehr - wie bisher - zeitlich unbegrenzt, sondern nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums ausgesprochen werden. Entsprechendes gilt für die nach § 73 Abs. 7 AsylVfG geltende und im vorliegenden Fall einschlägige Vier-Jahres-Frist. Damit hat die Fristenregelung nicht nur Bedeutung für die Pflicht zur Prüfung des Bundesamts über den Widerruf, sondern auch Auswirkungen auf die der Prüfung nachfolgende Entscheidung über den Widerruf (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09 -.F.A - juris; a.A. Bayer.VGH, Urt. v. 21.03.2011 - 13a B 10.30074 -, abrufbar bei www.bamf.de/milo). 17 Das Bundesamt hat die am 31.12.2008 abgelaufene Frist zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraumes versäumt. Offen bleiben kann, ob das Bundesamt die Frist schon deshalb versäumt hat, weil die Außenstelle Karlsruhe erst mit Verfügung vom 26.02.2009 nach am selben Tage erfolgter „Prüfung der Einleitung eines Verfahrens gem. § 73 I 1 AsylVfG“ die Einleitung des Widerrufsverfahrens beschloss (in diesem Fall die Versäumung der Frist bejahend: VG Freiburg, Urt. v. 03.03.2011 - A 6 K 1184/10 -), oder ob das Schreiben des Bundesamtes an die Stadt Weil am Rhein vom 11.12.2008, in dem u.a. um Mitteilung von Informationen zum eventuellen Wegfall des Status i.S. des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG, zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und zur Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung konkret beabsichtigt ist, ausreichte, um (zunächst) den Ablauf der Frist zu verhindern. Denn jedenfalls ist es nach Auffassung des Einzelrichters erforderlich, dass die Prüfung nicht nur vor Ablauf der Frist eingeleitet, sondern darüber hinaus innerhalb eines angemessenen Prüfungszeitraums durch Erlass des Widerrufsbescheids abgeschlossen wurde (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.; VG Hannover, Urt. v. 27.10.2010 - 6 A 410/09 -, juris, m.w.N.; weitergehend VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 - 10 A 444/09 - und 27.07.2010 - 10 A 445/09 -, jew. zit. nach juris; a.A. VG Gießen, Urt. v. 01.09.2010 - 8 K 3155/09.GI.A -, AuAS 2010, 275, wonach die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG lediglich verlange, dass die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen habe). Dieser von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch gebilligte Prüfungszeitraum ist im vorliegenden Fall bei Weitem überschritten. Denn nach ergebnislosem Ablauf der dem Kläger mit Schreiben vom 02.03.2009 eingeräumten Stellungnahmefrist von einem Monat bestanden keine Gründe mehr, die dem Erlass des Widerrufsbescheids entgegenstanden. Dennoch erging die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes erst im Februar 2010. Ein angemessener Zeitraum für die Prüfung, ob die Asylanerkennung sowie die Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen werden sollte, war zu diesem Zeitpunkt bei Weitem abgelaufen. 18 Die vom Bundesamt nach § 73 Abs. 7 AsylVfG einzuhaltende Frist ist auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt (vgl. GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § 73, Rn. 89; VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.; a.A. Bergmann in Renner, AuslR, § 73 AsylVfG, Rn. 29; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestehende Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nur im öffentlichen Interesse, nicht aber im privaten Interesse des jeweiligen Ausländers steht, so dass ein etwaiger Verstoß gegen dieses Gebot keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.). Für die Einhaltung der Fristen der § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG kann dies aber nicht gelten. Der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung kann nach jetziger Rechtslage vom Bundesamt nicht mehr – wie bisher - zeitlich unbegrenzt, sondern nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung bzw. bei „Altanerkennungen“ bis 31.12.2008 ausgesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.). Muss ein als Asylberechtigter oder als Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannter Ausländer während der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen regelmäßig mit dem Widerruf des Anerkennungsbescheids rechnen, so genießt er nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls in diesem Zeitraum kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus, womit ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und des § 48 Abs. 4 VwVfG fehlt (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.). Auf der anderen Seite wurde mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 festgelegt, dass ein Asylberechtigter nicht wie nach bisheriger Rechtslage eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG); gleiches gilt für Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis für diesen Personenkreis wird für längstens drei Jahre erteilt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre korrespondiert mit der in § 73 Abs. 2a AsylVfG geregelten Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der Anerkennungsentscheidung (BT-Drucks. 15/420, S. 80). Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder für die Rücknahme nicht vorliegen (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Demnach hat die Mitteilung des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG anspruchsbegründende Wirkung, d.h. mit der Mitteilung erwirbt der betreffende Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Den betroffenen Personen soll damit nach der Gesetzesbegründung die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (BT-Drucks. 15/420, S. 80; vgl. auch VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.). Angesichts dieses Regelungszusammenhangs ist auch davon auszugehen, dass die Fristen in § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG auch dem Schutz des Ausländers dienen. 19 Offen bleiben kann, ob die Nichteinhaltung der Frist nach § 73 Abs. 7 AsylVfG der Negativentscheidung i.S. von § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG mit der Folge gleichzustellen ist, dass ein Widerruf (nur noch) im Ermessensweg möglich ist (so VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.A. GK-AsylVfG, a.a.O., Rn. 105; a.A. VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 und 27.07.2010, a.a.O.). Denn der Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2010 ist, selbst wenn ein Widerruf im Ermessenswege möglich wäre, jedenfalls wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Gründe 13 Der Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, hat gem. § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG). Wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist, hat die Prüfung nach Abs. 2a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (§ 73 Abs. 7 AsylVfG). 16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, NVwZ 2007, 1330 = InfAuslR 2007, 401) kann seit Einführung der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufsvoraussetzungen prüfen und das Ergebnis der Ausländerbehörde mitteilen muss, der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nicht mehr - wie bisher - zeitlich unbegrenzt, sondern nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums ausgesprochen werden. Entsprechendes gilt für die nach § 73 Abs. 7 AsylVfG geltende und im vorliegenden Fall einschlägige Vier-Jahres-Frist. Damit hat die Fristenregelung nicht nur Bedeutung für die Pflicht zur Prüfung des Bundesamts über den Widerruf, sondern auch Auswirkungen auf die der Prüfung nachfolgende Entscheidung über den Widerruf (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09 -.F.A - juris; a.A. Bayer.VGH, Urt. v. 21.03.2011 - 13a B 10.30074 -, abrufbar bei www.bamf.de/milo). 17 Das Bundesamt hat die am 31.12.2008 abgelaufene Frist zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraumes versäumt. Offen bleiben kann, ob das Bundesamt die Frist schon deshalb versäumt hat, weil die Außenstelle Karlsruhe erst mit Verfügung vom 26.02.2009 nach am selben Tage erfolgter „Prüfung der Einleitung eines Verfahrens gem. § 73 I 1 AsylVfG“ die Einleitung des Widerrufsverfahrens beschloss (in diesem Fall die Versäumung der Frist bejahend: VG Freiburg, Urt. v. 03.03.2011 - A 6 K 1184/10 -), oder ob das Schreiben des Bundesamtes an die Stadt Weil am Rhein vom 11.12.2008, in dem u.a. um Mitteilung von Informationen zum eventuellen Wegfall des Status i.S. des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG, zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und zur Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung konkret beabsichtigt ist, ausreichte, um (zunächst) den Ablauf der Frist zu verhindern. Denn jedenfalls ist es nach Auffassung des Einzelrichters erforderlich, dass die Prüfung nicht nur vor Ablauf der Frist eingeleitet, sondern darüber hinaus innerhalb eines angemessenen Prüfungszeitraums durch Erlass des Widerrufsbescheids abgeschlossen wurde (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.; VG Hannover, Urt. v. 27.10.2010 - 6 A 410/09 -, juris, m.w.N.; weitergehend VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 - 10 A 444/09 - und 27.07.2010 - 10 A 445/09 -, jew. zit. nach juris; a.A. VG Gießen, Urt. v. 01.09.2010 - 8 K 3155/09.GI.A -, AuAS 2010, 275, wonach die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG lediglich verlange, dass die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen habe). Dieser von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch gebilligte Prüfungszeitraum ist im vorliegenden Fall bei Weitem überschritten. Denn nach ergebnislosem Ablauf der dem Kläger mit Schreiben vom 02.03.2009 eingeräumten Stellungnahmefrist von einem Monat bestanden keine Gründe mehr, die dem Erlass des Widerrufsbescheids entgegenstanden. Dennoch erging die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes erst im Februar 2010. Ein angemessener Zeitraum für die Prüfung, ob die Asylanerkennung sowie die Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen werden sollte, war zu diesem Zeitpunkt bei Weitem abgelaufen. 18 Die vom Bundesamt nach § 73 Abs. 7 AsylVfG einzuhaltende Frist ist auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt (vgl. GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § 73, Rn. 89; VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.; a.A. Bergmann in Renner, AuslR, § 73 AsylVfG, Rn. 29; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestehende Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nur im öffentlichen Interesse, nicht aber im privaten Interesse des jeweiligen Ausländers steht, so dass ein etwaiger Verstoß gegen dieses Gebot keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.). Für die Einhaltung der Fristen der § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG kann dies aber nicht gelten. Der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung kann nach jetziger Rechtslage vom Bundesamt nicht mehr – wie bisher - zeitlich unbegrenzt, sondern nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung bzw. bei „Altanerkennungen“ bis 31.12.2008 ausgesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.). Muss ein als Asylberechtigter oder als Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannter Ausländer während der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen regelmäßig mit dem Widerruf des Anerkennungsbescheids rechnen, so genießt er nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls in diesem Zeitraum kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus, womit ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und des § 48 Abs. 4 VwVfG fehlt (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.). Auf der anderen Seite wurde mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 festgelegt, dass ein Asylberechtigter nicht wie nach bisheriger Rechtslage eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG); gleiches gilt für Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis für diesen Personenkreis wird für längstens drei Jahre erteilt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre korrespondiert mit der in § 73 Abs. 2a AsylVfG geregelten Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der Anerkennungsentscheidung (BT-Drucks. 15/420, S. 80). Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder für die Rücknahme nicht vorliegen (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Demnach hat die Mitteilung des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG anspruchsbegründende Wirkung, d.h. mit der Mitteilung erwirbt der betreffende Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Den betroffenen Personen soll damit nach der Gesetzesbegründung die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (BT-Drucks. 15/420, S. 80; vgl. auch VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.). Angesichts dieses Regelungszusammenhangs ist auch davon auszugehen, dass die Fristen in § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG auch dem Schutz des Ausländers dienen. 19 Offen bleiben kann, ob die Nichteinhaltung der Frist nach § 73 Abs. 7 AsylVfG der Negativentscheidung i.S. von § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG mit der Folge gleichzustellen ist, dass ein Widerruf (nur noch) im Ermessensweg möglich ist (so VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.A. GK-AsylVfG, a.a.O., Rn. 105; a.A. VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 und 27.07.2010, a.a.O.). Denn der Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2010 ist, selbst wenn ein Widerruf im Ermessenswege möglich wäre, jedenfalls wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).