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Urteil

2 K 1301/11

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis über seine waffen- und sprengstoffrechtliche Eignung vorzulegen. 2 Der Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit fünf eingetragenen Waffen und zweier weiterer Waffenbesitzkarten mit zusammen vier Waffen. Da der Kläger als Inhaber eines französischen Jagdscheins regelmäßig in Frankreich jagt, ist er für zwei seiner Waffen auch Inhaber eines europäischen Feuerwaffenpasses. Als Sportschütze in der Disziplin Vorderladerschießen ist er im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver, deren Geltungsdauer zuletzt mit Verfügung des Landratsamts ... vom 6.4.2006 bis zum 24.5.2011 verlängert worden war. 3 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17.1.2002 wurde der Kläger wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen Vorschriften im Straßenverkehr und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. In Abänderung des ursprünglichen Strafbefehls wurde er deshalb mit Urteil des Amtsgerichts vom 4.2.2002 mit einer Geldbuße von 35,00 EUR belegt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 EUR verurteilt. Zudem wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Auf dem in der Verwaltungsakte des Landratsamts ... zu der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers (BAS 147 ff) befindlichen Abdruck des Strafurteils befindet sich ein handschriftlicher Bearbeitervermerk vom 27.5.2002 mit dem Wortlaut: „ Zuverlässigkeit geprüft: kein Alkohol; kein Versagungsgrund nach §§ 5 WaffG .“ 4 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9.8.2010 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt; zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Ausweislich des zugrunde gelegten Sachverhalts hatte der Kläger am 06.07.2010 gegen 01.00 Uhr mit einem Lkw am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Die um 1.50 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille ergeben. 5 Am 6.5.2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der bis zum 24.5.2011 befristeten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von Schwarzpulver. 6 Mit Schreiben vom 26.05.2011 wies das Landratsamt ... den Kläger darauf hin, dass die den Strafbefehlen vom 7.11.2001 und vom 9.8.2010 zugrunde liegenden Verhaltensweisen ernsthafte Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des Waffen- und Sprengstoffgesetzes begründeten. Der Kläger könne die Bedenken durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften. Das Gutachten müsse eine klare Aussage darüber enthalten, ob er abhängig von Alkohol sei und ob er geistig und körperlich geeignet und jederzeit in der Lage sei, besonnen, verantwortungsbewusst und ordnungsgemäß mit Waffen und Munition sowie explosionsgefährdeten Stoffen umzugehen. Zur Vorlage des Gutachtens wurde eine Frist bis zum 30.6.2011 eingeräumt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde berechtigt sei, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zu schließen, wenn die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. In diesem Falle sei man gehalten, eine förmliche Entscheidung zu treffen und den Antrag auf die Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen und die Waffenbesitzkarten sowie den europäischen Feuerwaffenpass zu widerrufen. 7 Nachdem die Frist zur Vorlage des Gutachtens auf Bitte des Bevollmächtigten des Klägers bis zum 12.07.2011 verlängert worden war, ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.7.2011 erklären, er sei zwar bereit, ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens auch tatsächlich gegeben seien. Gerade dies aber werde bestritten. 8 Der Kläger hat am 12.7.2011 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Obwohl die Aufforderung, ein Gutachten über die körperliche und geistige Eignung zum Besitz und Umgang mit Waffen und Sprengstoff kein Verwaltungsakt sei, habe er ein hinreichendes Interesse daran feststellen zu lassen, dass die Voraussetzungen für eine solche Aufforderung nicht gegeben seien. Unabhängig davon, ob er bereits durch die Gutachtensaufforderung belastet sei, liege seine Beschwer zumindest in der Behauptung des Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Anforderung des Gutachtens gegeben seien. Denn diese Annahme habe - bei Verweigerung der Vorlage des Gutachtens - zwingend zur Folge, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen und die beantragte Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu versagen wären. Letztlich sei er gezwungen, entweder vorläufig nachzugeben und ein solches Gutachten auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und vorzulegen oder aber gegen die bei Nichtvorlage ergehende Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse vorzugehen, wobei dann der Schaden aber schon eingetreten sei. Dieser werde dadurch verstärkt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis bei einer erfolgten Entziehung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Vollzugsinteresse stets der Vorrang eingeräumt werde. Da die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens aus der Sicht der Behörde zwingend sei und der Kläger seinerseits in jedem Fall gegen eine solche Entziehungsverfügung Klage erheben würde, seien die gegen eine vorbeugende Feststellungsklage sprechenden Gesichtspunkte der Achtung des behördlichen Entscheidungsspielraums, der Verfahrenseffizienz und der Schonung der gerichtlichen Ressourcen nicht einschlägig. In der Sache seien die für die Anforderung des Eignungsgutachtens notwendigen Tatsachen zur Begründung von Eignungsbedenken nicht gegeben. Der von der Behörde geäußerte Verdacht einer Alkoholabhängigkeit könne auf die einmalige Trunkenheitsfahrt im Jahr 2010 mit 1,51 Promille nicht gestützt werden; bei der Verurteilung im Jahr 2001 sei Alkohol nicht im Spiel gewesen. Der Unfall sei damals auf die Fehleinschätzung der Leistungsfähigkeit im Anschluss an eine Zahnoperation zurückzuführen gewesen. Zudem zeigten sich auch nach der - auch auf Laborwerte gestützten - Einschätzung des den Kläger seit langem betreuenden Facharztes für Urologie, Dr. H., keine Anzeichen für einen chronischen Alkoholabusus oder gar für eine Alkoholabhängigkeit. 9 Der Kläger beantragt, 10 festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, 11 hilfsweise festzustellen, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, 12 weiter hilfsweise, die Behörde zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren des Klägers über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers zu treffen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klagen abzuweisen. 15 Zur Begründung führt er sinngemäß aus, die Klagen seien als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes unzulässig. Der Kläger könne in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, gegen einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, der zudem die Durchführung eines verwaltungsinternen Widerspruchsverfahrens erfordere. Der Zulässigkeit der Klagen stehe auch die Regelung des § 44a VwGO entgegen. Im Übrigen sei über die Frage, ob die waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich förmlich widerrufen würden, wenn der Kläger die Vorlage des Gutachtens verweigere, noch nicht abschließend entschieden. Insoweit werde zunächst der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet. Einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung könne der Kläger insoweit aufgrund der Verfahrensautonomie der Verwaltung nicht geltend machen. 16 Mit Beschluss vom 1.8.2011 - 2 K 1298/11 - hat die Kammer den auf eine vorläufige Untersagung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerichteten Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 4.10.2011 - 1 S 2414/11 - zurückgewiesen. 17 Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts ... zu den waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen des Klägers (2 Hefte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 1298/11) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend ebenso Bezug genommen wie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Verfahrensakte. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig. 19 1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799). 20 2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung. 21 Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“). 22 Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.). 23 Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann. 24 3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären. 25 Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen. 26 4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 27 Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Gründe 18 Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen unzulässig. 19 1) Sofern der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine waffenrechtliche Eignung gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 AWaffV und sprengstoffrechtliche Eignung nach § 8b Abs. 2 SprengG vorzulegen, fehlt es dem Kläger bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung. Denn es ergibt sich weder aus der Aufforderung des Landratsamts ... vom 26.05.2011 noch sonst aus dem Vorbringen des Beklagten, dass dieser von einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers ausgeht, das dort bezeichnete Eignungsgutachten vorzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Gehalt der Gutachtensanforderung in dem Schreiben vom 26.05.2011 auf einen Hinweis auf bestehende Eignungsbedenken beim Kläger, die dieser durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung im Hinblick auf den Umgang mit Waffen und Munition sowie mit explosionsgefährlichen Stoffen entkräften könne. Eine vollziehbare Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Eignungsgutachtens kommt der Gutachtensanforderung auch nach der gesetzlichen Konzeption der Anforderung nicht zu. Vielmehr stellt die Begutachtungsaufforderung - entgegen einer in waffenrechtlichen Kommentaren vertretenen Ansicht (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 190; Apel-Bushart, Waffenrecht, Bd. 3, Allgemeine Waffengesetz-VO, 3. Aufl. 2004, § 4 WaffVO Rdn. 5) - eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die Rechtswirkungen allein im Zusammenhang mit der Beurteilung der in Zweifel geratenen persönlichen Eignung entfaltet und gegen die nach § 44 a VwGO Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Begutachtung des Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte erfolgt, der - wie etwa in § 44 Abs. 2 WPflG - zur Begründung einer eigenständigen gesonderten Vollstreckbarkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfte, die hier nicht gegeben ist und für die angesichts der Möglichkeit der Behörde in § 45 Abs. 4 WaffG, in dem Fall, dass der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht vorlegt, auf das Nichtvorliegen der notwendigen Eignung zu schließen, auch kein Bedürfnis besteht (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 A 321/04 -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006 - 1 K 1331/05 -, juris; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rn. 10; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 799). 20 2) Sofern der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag, über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, die Feststellung begehrt, dass keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG begründen, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an einer solchen Feststellung. 21 Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landratsamt ... mit Schreiben vom 26.05.2011 das Vorliegen solcher Tatsachen behauptet und dem Kläger nach § 6 Abs. 2 WaffG sowie nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG aufgegeben hat, zur Entkräftung der bestehenden Bedenken gegen die erforderliche persönliche Eignung des Klägers ein fachärztliches oder -psychologisches Zeugnis über dessen geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, in dem auch zu der Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung genommen wird. Zwar kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG den Wegfall der persönlichen Eignung vermuten, wenn ein Betroffener bei Vorliegen hinreichender Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 1 WaffG die Befolgung der Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG verweigert, mit der weiteren Folge, dass dann nach § 45 Abs. 2 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und nach § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b; 8b Abs. 2 SprengG die Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen zu versagen sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam vorbeugend zu einem möglicherweise drohenden Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder einer Versagung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine isolierte Feststellung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gutachtensanforderung begehrt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO und der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die - wie die Gutachtensanforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG und nach § 8b Abs. 2 SprengG - als unselbständige Beweisanordnungen nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dienen, ohne selbst vollstreckbar zu sein, dass der Kläger Rechtsschutz allein gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., Heller/Schoschinka, a.a.O., Rn. 799 sowie allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 a Rn. 5 Stichwort „Aufklärungs- und Beweisanordnungen“). 22 Ausnahmen, die den Verweis des Klägers auf einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den drohenden Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ablehnung der Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Insofern verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in den Beschlüssen der Kammer sowie des VGH Baden-Württemberg in dem Verfahren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (VG Freiburg, Beschl. v. 1.8.2011 - 2 K 1298/11 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.10.2011 - 1 S 2414/11 -; vgl. auch zur parallelen Problematik der gerichtlichen Überprüfung von Gutachtensanforderungen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung -FeV bzw. der Vorgängervorschrift des § 15b StVZO a.F. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, VRS 103, 224; BVerwG, Urt. v. 28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248; Beschl. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.9.2007 - 1 O 190/07 -, juris m.w.N.). 23 Erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers bereits aufgrund des fehlenden besonderen Feststellungsinteresses als unzulässig, kann offen gelassen werden, ob es zusätzlich auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung fehlt, weil die Gutachtensanforderung nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengG benannte Ungeeignetheit wegen einer möglichen Alkoholabhängigkeit bezogen ist, sondern auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SprengG genannte Annahme, dass dieser - unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit - mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen kann. 24 3) Soweit der Kläger - weiter hilfsweise - beantragt, die Behörde zu verpflichten, in dem Verfahren über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen, ist dieser Antrag mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Verweigerung einer behördlichen Entscheidung in dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Er hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen eines - der Gefahrenabwehr zuzurechnenden - behördlichen Verfahrens zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Verwaltungsentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Denn der Kläger ist allein durch den Umstand, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. die Notwendigkeit eines Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse geprüft wird, in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch kennt das Verwaltungsverfahrensrecht im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren des Gefahrenabwehrrechts kein Institut einer Einstellung des Verfahrens, mit dem besondere Rechtsfolgen etwa mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen verbunden wären. 25 Sofern in § 75 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf eine Sachentscheidung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich eingeräumt ist, ist dieser Anspruch auf die Situation beschränkt, dass die zuständige Behörde nicht über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts entscheidet. Eine solche Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere hat der Kläger seinen Hilfsantrag gerade nicht auf die fehlende Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sondern allein auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bezogen. 26 4) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 27 Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).