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Urteil

4 K 1481/11

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine bestimmte Privatschule kann sich aus § 35a SGB VIII ergeben, ist aber nur zu bejahen, wenn diese Schule allein adäquate Hilfe bietet und das öffentliche System kein Vergleichbares bietet. • Bei der Wahl und Gestaltung der Eingliederungshilfe steht dem Jugendhilfeträger ein eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; die Entscheidung muss fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein. • Nach § 36a SGB VIII sind selbst beschaffte Hilfen grundsätzlich nur ausnahmsweise zu vergüten; ein Systemversagen des Jugendamts ist hierfür erforderlich und lag hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenübernahme für elterlich gewählte Privatschule bei fehlender Einbindung des Jugendamts • Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine bestimmte Privatschule kann sich aus § 35a SGB VIII ergeben, ist aber nur zu bejahen, wenn diese Schule allein adäquate Hilfe bietet und das öffentliche System kein Vergleichbares bietet. • Bei der Wahl und Gestaltung der Eingliederungshilfe steht dem Jugendhilfeträger ein eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; die Entscheidung muss fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein. • Nach § 36a SGB VIII sind selbst beschaffte Hilfen grundsätzlich nur ausnahmsweise zu vergüten; ein Systemversagen des Jugendamts ist hierfür erforderlich und lag hier nicht vor. Der Kläger, geb. 1994, besucht seit Januar 2010 die private Ergänzungsschule „D. B.“. Im August 2010 wurde bei ihm atypischer Autismus und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt; damit ist er dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zuzuordnen. Zuvor war er in einer stationären Jugendhilfemaßnahme untergebracht; die Eltern beendeten diese Maßnahme Ende November 2009 und entschieden gegen den Willen des Jugendamts, den Kläger zu Hause zu behalten und in der Privatschule beschulen zu lassen. Die Eltern trugen zunächst selbst das monatliche Schulgeld von rund 500 EUR. Nach Bewilligung ambulanter Therapie stellte die Mutter im Mai 2011 einen Antrag auf Kostenübernahme für die Privatschule; das Jugendamt lehnte ab mit der Begründung, die Schule erfülle nicht die Voraussetzungen einer Eingliederungshilfeeinrichtung und die Maßnahme sei selbst beschafft. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Rechtsgrundlage ist § 35a Abs. 1 SGB VIII; Eingliederungshilfe umfasst nach § 54 SGB XII grundsätzlich auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, aber nicht zwingend die Kosten einer bestimmten Privatschule. • Die Beurteilung von Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme fällt in den fachlichen Ermessensbereich des Jugendhilfeträgers und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Entscheidung muss fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein. • Das Jugendamt hat plausibel dargelegt, dass in diesem Fall stationäre oder teilstationäre Hilfen sowie ambulante Therapie geeignete Alternativen darstellen und die Privatschule „D. B.“ nicht über die notwendigen personellen und fachlichen Voraussetzungen zur eigenständigen Eingliederungshilfe für eine atypische Autismusstörung verfügt. • Die positiven Fortschritte des Klägers seit Besuch der Privatschule begründen nicht automatisch, dass nur diese Maßnahme geeignet sei; ein nachträglicher Erfolg hebt den Beurteilungsspielraum des Jugendamts nicht auf. • § 36a SGB VIII schränkt die Erstattungsfähigkeit selbst beschaffter Hilfen ein: Kostenübernahme setzt entweder vorherige Einbindung und Bewilligung durch das Jugendamt oder das Vorliegen eines Systemversagens / unaufschiebbaren Eilfalls voraus. • Im vorliegenden Fall erfolgte die Schulaufnahme gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Jugendamts; die Eltern wurden informiert, trugen die Kosten und es lag kein Systemversagen des Trägers vor, da das Jugendamt Lösungsbereitschaft zeigte und andere fachlich vertretbare Maßnahmen vorschlug. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule „D. B.“. Das Jugendamt hat seine Entscheidung, die Kostenübernahme zu verneinen, fachlich vertretbar begründet: Die Privatschule erfüllt nicht die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen zur eigenständigen Eingliederungshilfe bei atypischem Autismus und das öffentliche Hilfesystem bietet nach Auffassung des Jugendamts geeignete Alternativen. Zudem ist die Schulmaßnahme von den Eltern ohne Zustimmung des Jugendamts selbst beschafft worden; ein erforderliches Systemversagen lag nicht vor, sodass nach § 36a SGB VIII keine Erstattungsverpflichtung besteht. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.