Beschluss
4 K 330/12
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.02.2012, mit dem ihr die Nutzung des Wettbüros im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../2 in L., B. Straße ..., unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dauerhaft untersagt und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht wurde, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, (in der Sache) aber unbegründet. 2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auch die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist ( vgl. hierzu statt vieler - ausführlich - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2011 - 10 S 2740/11 -, m.w.N. ). Die Begründung der Antragsgegnerin ist, da es sich bei § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung handelt, ausreichend ( siehe hierzu unten ). Ob die insoweit genannten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene (materielle) Interessenabwägung vor und ist dabei nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt ( siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2011, a.a.O., m.w.N. ). 3 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.02.2012 erlassenen Verfügungen ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügungen überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, ihr Wettbüro vorläufig, das heißt bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, weiter betreiben zu dürfen. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Vorliegen einer inhaltlich gleichlautenden bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung gegenüber einer Vorpächterin der betreffenden Räumlichkeiten, da die Antragstellerin nicht Rechtsnachfolgerin der Vorpächterin im Sinne von § 58 Abs. 2 LBO ist ( vgl. hierzu Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, § 65 RdNr. 84, m.w.N. ). Doch ergibt sich das überwiegende Vollzugsinteresse daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.02.2012 nicht begründet ist. 4 Die im angegriffenen Bescheid unter Nr. 1 ausgesprochene Nutzungsuntersagung hat ihre Rechtsgrundlage in § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt vor, wenn die Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin reicht allein eine formelle Baurechtswidrigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für den Erlass einer Nutzungsuntersagung dann nicht aus, wenn diese nicht nur vorläufig, das heißt bis zur endgültigen Klärung in einem Baugenehmigungsverfahren, gelten soll, sondern, wie es die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 14.02.2012 ausdrücklich getan hat, als dauerhaft, das heißt als endgültig, bezeichnet wird ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.02.2007, VBlBW 2007, 226, m.w.N.; Sauter, a.a.O., § 65 RdNrn. 99 ff., m.w.N. auch zur anderen Auffassung ). Letztlich muss diese Rechtsfrage hier aber nicht geklärt werden, weil die Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten durch die Antragstellerin als Wettbüro sich bei summarischer Prüfung sowohl formell als auch materiell als baurechtswidrig erweist. 5 Bei der neu aufgenommenen Nutzung als Wettbüro handelt es sich gegenüber der bisher genehmigten Nutzung um eine Nutzungsänderung. Sie ist nicht von der bisherigen Baugenehmigung vom 18.12.1991 für einen „Sex-Shop mit Filmvorführungen“ gedeckt - entgegen den Ausführungen der Antragstellerin lautete die frühere Baugenehmigung eben nicht allgemein auf „Vergnügungsstätte“. Im bodenrechtlichen Sinn liegt eine Nutzungsänderung vor bei einer Änderung der Nutzungsweise, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 BauGB relevanten Belange berühren kann und dadurch die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung ( BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002, BRS 66 Nr. 70; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 14.04.2011, NVwZ-RR 2011, 635, m.w.N. ). 6 Die bisherige Nutzung als Sex-Shop mit Filmvorführungen war bauplanungsrechtlich ein eigener Betriebstyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO mit Elementen eines Einzelhandelsbetriebs und einer Vergnügungsstätte ( vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 4a RdNr. 23.82 und § 7 RdNr. 7.4, m.w.N. ). Das neu betriebene Wettbüro ist demgegenüber eine ganz andere Art von Vergnügungsstätte ( vgl. OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 14.04.2011, a.a.O., Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2008, NVwZ-RR 2009, 143, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.02.2007, a.a.O., jew. m.w.N .); auch das Wettbüro stellt einen eigenen von einem Sex-Shop mit Filmvorführungen zu unterscheidenden Betriebstyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Ungeachtet der Tatsache, dass es der gleichen Nutzungsart („Vergnügungsstätte“) angehört wie ein Sexkino, ist es danach (im Sinne einer städtebaulichen Feinsteuerung) einer gesonderten Festsetzung in einem Bebauungsplan und damit einer anderen bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugänglich ( siehe BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.1994 - 4 B 260/94 -, Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr 54, vom 18.12.1989, NVwZ-RR 1990, 229, und vom 22.05.1987, NVwZ 1987, 1072; VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 L 69/06 -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.09.1991, VBlBW 1992, 101 ). Darüber hinaus spricht ein Wettbüro bei der im Baurecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise einen völlig andersartigen Kundenkreis an als ein Sex-Shop mit Filmvorführungen ( vgl. hierzu OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 14.04.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.02.2007, a.a.O.; VG Neustadt, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 L 59/11.NW - ). Vor allem auch dadurch eröffnet die Umnutzung eine ganz andere Beurteilung u. a. im Hinblick auf das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme und rechtfertigt damit eine mögliche andere städtebauliche Bewertung. 7 Damit ist die neue Nutzung als Wettbüro nicht mehr von der alten Baugenehmigung gedeckt und unterliegt deshalb einer neuen rechtlichen Prüfung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 LBO. Ob die neue Nutzung auch deshalb als Nutzungsänderung im Sinne der §§ 2 Abs. 12 Nr. 1 und 50 Abs. 2 LBO anzusehen ist, weil sie die Genehmigungsfrage außer in bodenrechtlicher auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht (z. B. in Bezug auf die Stellplatzfrage) neu aufwirft ( vgl. hierzu Sauter, a.a.O., § 50 RdNrn. 199 und 201 ff., m.w.N. ), kann hier dahingestellt bleiben. 8 Hier verstößt die neue ungenehmigte Nutzung gegen die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19.05.2011 beschlossene Veränderungssperre „Südlich Dammstraße - Teil B, Änderung 1“, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgebracht noch sonst ersichtlich sind. Gleichfalls fehlt es an Anhaltspunkten für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB. Darauf, ob die neue Nutzung als Wettbüro gegen weitere baurechtlich relevante Vorschriften verstößt, kommt es nicht an. Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin - nach ihrem Rechtsstandpunkt konsequenterweise - keinen Bauantrag gestellt und deshalb auch keine prüffähigen Bauvorlagen vorgelegt, aber darüber hinaus auch die individuelle Ausgestaltung und den Umfang ihres Wettbüros in keiner Weise konkretisiert hat, ist eine weitergehende rechtliche Beurteilung ihres Bauvorhabens auch gar nicht möglich ( zu den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf eine Nutzungsuntersagung siehe u. a. OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 21.10.201 - 2 S 80.10 -, juris ). 9 Im vorliegenden Fall besteht auch ein besonderes Interesse an dem Vollzug der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens. Ein solches Verfahren kann, wenn die Antragstellerin alle gegebenen Rechtsbehelfe ergreift, unter Umständen mehrere Jahre dauern. Zu Recht hat die Antragsgegnerin in der (formalen) Begründung ihrer Sofortvollzugsanordnung ausgeführt, dass die Antragstellerin bei Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe während dieser (langen) Zeit die Früchte ihres formell und materiell rechtswidrigen Handelns ernten könnte, was einem redlich handelnden Bauherrn, der vor einer genehmigungspflichtigen Nutzung seiner Anlagen die erforderliche Baugenehmigung einholt, verwehrt wäre. Solche Möglichkeiten schüfen auch unkalkulierbare Nachahmungseffekte. 10 Die Androhung des Zwangsgelds beruht auf den §§ 2, 18, 20 und 23 LVwVG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG ( ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.02.2007, a.a.O. ).