Urteil
4 K 1042/11
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2011 wird aufgehoben, soweit darin der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vor allem die Erstattung von Aufwendungen, die ihr im Verfahren über den Widerspruch gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (u. a.) entstanden sind, sowie die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. 2 Am 26.09.2009 wurde die Klägerin von der Polizei dabei angetroffen, dass sie morgens um 04.55 Uhr mit einer (später gemessenen) Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,82 %o ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr führte. Nachdem die Beklagte durch die Polizei davon Kenntnis erhalten hatte, forderte sie die Klägerin mit Schreiben vom 08.10.2009 auf, bis zum 23.11.2009 eine medizinisch-psychologische Begutachtung ihrer Fahreignung durch eine anerkannte Begutachtungsstelle vorzulegen. Später wurde die Frist bis zum 27.11.2009 verlängert. 3 Die von der Klägerin beauftragte X kam aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 12.11.2009 (zusammengefasst) zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin zu erwarten sei, dass sie auch künftig fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge bzw. Fahrräder/Mofas unter Alkoholeinfluss führen werde. 4 Nach vorheriger Anhörung entzog die Beklagte daraufhin der Klägerin mit Bescheid vom 18.12.2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A (unbeschränkt), BE und C1E und untersagte ihr außerdem das Führen von Mofas und Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr. 5 Am 22.01.2010 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Gutachten der X sei mangelhaft und nicht geeignet, Zweifel an ihrer Fahreignung zu begründen. Außerdem hätte es in Form einer Verpflichtung zur Teilnahme an entsprechenden Kursen ein milderes Mittel zur Wiederherstellung der Fahreignung gegeben. Mit Schreiben vom 01.02.2010 erwiderte die Beklagte darauf, dass die Ausführungen der Klägerin nicht geeignet seien, die Zweifel an ihrer Fahreignung auszuräumen, dass aber vorgeschlagen werde, der X die Überlegungen im Schreiben vom 22.01.2010 zuzuleiten. 6 In der Folgezeit unterzog sich die Klägerin einer erneuten Begutachtung ihrer Fahreignung durch den amtlich anerkannten Obergutachter Prof. Dr. Y. Dieser kam in einem Gutachten vom 13.07.2010 (zusammengefasst) zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin auch künftig fahrerlaubnispflichte Kraftfahrzeuge bzw. Fahrräder/ Mofas unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieses Ergebnis bestätigte Herr Prof. Dr. Y auf ausdrückliche Anfrage der Beklagten und nach Vorlage der Führerscheinakte der Klägerin mit Schreiben vom 14.09.2010. 7 Mit Schreiben vom 29.09.2010 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Folgendes mit: „Nachdem uns das medizinisch-psychologische Obergutachten von Herrn Prof. Dr. Y vorgelegt wurde, heben wir unsere Fahrerlaubnisentziehungs- und Untersagungsverfügung vom 18.12.2009 wieder auf. Die mit der Entziehung und Untersagung verbundene Verwaltungsgebühr hat jedoch ihre Mandantin zu tragen, da unsere Verfügung seinerzeit zu Recht ergangen war. Im Übrigen gehen wir davon aus, dass sich hiermit auch Ihr Widerspruch vom 22.01.2010 erledigt hat.“ 8 Mit Schreiben vom 04.11.2010 bat die Klägerin um Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 906,30 EUR. 9 Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2010, das Obergutachten sei ohne behördliche Zustimmung und unter Verstoß gegen § 11 Abs. 6 FeV allein auf private Veranlassung der Klägerin erstellt worden. Dennoch sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit anerkannt worden. Außerdem sei in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Widerspruch gegen eine Fahrerlaubnisentziehung nicht erfolgreich sei im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wenn im Widerspruchsverfahren ein positives Gutachten beigebracht werde. Damit gebe es keine Pflicht zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten. 10 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2011 bestand die Klägerin auf Kostenerstattung. Außerdem beantragte sie, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 11 Auf dieses Schreiben erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2011: Das ca. acht Monate nach dem ersten Fahreignungsgutachten der X erstellte Obergutachten vom 13.07.2010 sei als selbständige neue Tatsache gewertet worden, das keine Rückschlüsse auf einer Fehlerhaftigkeit des ersten Gutachtens und damit auf eine Fehlerhaftigkeit der Entziehungsverfügung vom 18.12.2009 zulasse. Das sei auch dem Obergutachten nicht zu entnehmen. Vielmehr beruhe das andere Ergebnis des Obergutachtens ausdrücklich auf dem inzwischen erweiterten Wissen der Klägerin über die Wirkungen von Alkohol und die Rechtslage sowie auf einem inzwischen seit mehreren Monaten praktizierten verändertem Trinkverhalten von ihr. 12 Nach ausdrücklicher Bitte der Klägerin um Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung erließ die Beklagte unter dem 26.04.2011 folgenden Bescheid, der Klägerin zugestellt am 28.04.2011: 13 1. Ihren Widerspruch vom 22.01.2010 weisen wir zurück. 14 2. Ihren Antrag vom 04.11.2010 auf Erstattung der Gebühren und Auslagen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LVwVfG für die Zuziehung eines Bevoll-mächtigten lehnen wir ab. 15 Zur Begründung führte die Beklagte aus: Bei einem nachträglich vorgelegten positiven Fahreignungsgutachten, das zu einer Aufhebung einer zuvor rechtmäßig ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung führe, liege kein erfolgreicher Widerspruch im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG vor. Vielmehr stelle ein solches Gutachten eine neue Tatsache dar und lasse keine Rückschlüsse auf die Fehlerhaftigkeit einer früheren Begutachtung zu. Das frühere Gutachten der X sei schlüssig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedenken an der Fahreignung der Klägerin nicht ausgeräumt gewesen seien. Das spätere Obergutachten habe nicht zum Ziel gehabt, die Fehlerhaftigkeit des ersten Gutachtens zu belegen. Im Übrigen beruhe das positive Ergebnis im späteren Obergutachten darauf, dass die Klägerin ihr Wissen über Alkohol und über die Rechtslage erweitert und über mehrere Monate ihr Trinkverhalten verändert habe. Durch die Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung habe sich der Widerspruch der Klägerin im Sinne von § 80 Abs. 1 letzter Satz LVwVfG auf andere Weise erledigt. 16 Am 30.05.2011 (einem Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor: Sie habe bereits im Entziehungsverfahren die Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit des Gutachtens der X geltend gemacht. Die prognostischen Schlussfolgerungen in diesem Gutachten seien unverständlich und deshalb nicht verwertbar gewesen. Soweit ihr dort entgegengehalten worden sei, sie habe keine ausreichenden Kenntnisse zum Thema Alkohol gehabt, sei zu erwidern, dass ihr weitergehende Kenntnisse wahrscheinlich ebenfalls zum Nachteil gereicht hätten, weil ihr dann umfangreiche Erfahrungen mit Alkohol und die Befassung mit entsprechenden Delikten vorgehalten worden wären. Woraus sich die Zweifel an den bei ihr festgestellten positiven Vorsätzen herleiteten, werde nicht deutlich. Ihre Offenheit zum künftigen Umgang mit Alkohol hätte nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden dürfen. Das Gutachten der X sei auch methodisch zweifelhaft. Eine angeblich hohe Alkoholtoleranz allein aus ihrer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad herzuleiten, sei unvollständig. Ihr Trinkverhalten entspreche genau dem, was von den Sachverständigen zuvor in den allgemeinen Ausführungen des Gutachtens eingefordert werde. Die Feststellung einer nicht vorhandenen Einstellungsänderung habe keine Tatsachengrundlage. Aus ihren Angaben, sie konsumiere keinerlei Alkohol mehr, weil ihr der Spaß daran verdorben sei, hätte vielmehr auf ihre Einsicht geschlossen werden müssen. Dementsprechend komme das Obergutachten aufgrund derselben Annahmen und Erklärungen auch zum gegenteiligen Ergebnis, obwohl sie zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens bereits wieder gelegentlich Alkohol konsumiert habe. Nach alledem seien ihr die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 906,30 EUR und die Gebühren für die vorgelegten Gutachten in Höhe von 825 EUR von der Beklagten, die ihrem Widerspruch wegen des fehlerhaften Fahreignungsgutachtens auch tatsächlich abgeholfen habe, zu erstatten. Ihr Widerspruch sei danach erfolgreich gewesen im Sinne von § 80 Abs. 1 LVwVfG und auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei erforderlich gewesen. 17 Die Klägerin beantragt (sachdienlich), 18 den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Verfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 zu erstatten; 19 hilfsweise: 20 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, die sich aus ihrer Trunkenheitsfahrt ergebenden Eignungszweifel durch Vorlage eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Das sei ihr mit dem Gutachten der X jedoch nicht gelungen. Dieses Gutachten sei schlüssig zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Klägerin noch nicht hinreichend selbstkritisch mit ihrem normabweichenden Trinkverhalten auseinandergesetzt habe. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass nachträgliche Umstände, etwa die spätere Vorlage eines positiven Sachverständigengutachtens, für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung seien. 24 Der Kammer liegen die Fahrerlaubnisakten der Beklagten über die Klägerin (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Das Urteil ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 26 Die mit dem Hauptantrag erhobene Klage ist zulässig, aber nur in dem aus der Urteilformel ersichtlichen (geringfügigen) Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin der Widerspruch der Klägerin vom 22.01.2010 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 zurückgewiesen worden ist ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ; 1. ). Im Übrigen, das heißt, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der ihr im Verfahren über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.12.2009 entstandenen Aufwendungen begehrt, ist die Klage unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Erstattung (§ 113 Abs. 5 VwGO ; 2. ). Auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 18.12.2009 und deren Widerspruchsbescheids vom 26.04.2011 kann keinen Erfolg haben; die Klage ist insoweit bereits unzulässig ( 3. ). 27 1. Die im Bescheid der Beklagten vom 26.04.2011 ausgesprochene Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin vom 22.01.2010 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 ist rechtswidrig. Denn die Beklagte ist für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung und gegen die Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas nicht zuständig (gewesen). Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO erlässt die nächsthöhere Behörde, hier das Regierungspräsidium F., den Widerspruchsbescheid, wenn die Ausgangsbehörde, hier die Beklagte, dem Widerspruch nicht abhilft. Selbst wenn man in der mit Schreiben der Beklagten vom 29.09.2010 bekannt gegebenen Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 erlassenen Verfügungen (der Fahrerlaubnisentziehung und der Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas) eine Abhilfe im Sinne der §§ 72 und 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO sähe ( dazu unten - unter 2. - mehr ), ergäbe sich daraus nicht das Recht zum Erlass eines Widerspruchsbescheids durch die Beklagte. Denn ein Bescheid, mit welchem dem Begehren eines Widerspruchsführers umfassend abgeholfen wird, nimmt dem Widerspruch die Grundlage und hat somit die Wirkung, dass kein Widerspruchsbescheid mehr ergehen darf, weil hierfür kein Bedürfnis mehr besteht. Eine Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheids ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sowie Satz 3 VwGO. Diese Unzuständigkeit der Beklagten stellt auch einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO dar ( Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 79 RdNr. 13 ), durch den der Widerspruchsbescheid (der Beklagten vom 26.04.2011) gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO selbständig anfechtbar geworden ist. 28 Darüber hinaus hätte eine förmliche Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sich die angefochtenen Verfügungen im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 und mit ihnen der Widerspruch der Klägerin dagegen durch die zuvor von der Beklagten ausgesprochene Aufhebung der angefochtenen Verfügungen erledigt hatte. Ebenso wie im Fall der förmlichen Abhilfeentscheidung im Sinne von § 72 VwGO führte auch eine (auf den §§ 48 ff. LVwVfG beruhende) Aufhebung der belastenden Verfügungen zum Wegfall der Beschwer für den Widerspruchsführer ( vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 RdNr. 40a ) und damit zur Unzulässigkeit des Widerspruchs. Statt einer Zurückweisung des Widerspruchs hätte das Widerspruchsverfahren hier (durch die Widerspruchsbehörde, das Regierungspräsidium F.) eingestellt werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 , NJW 1989, 2486 ). 29 2. Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erlass einer Kosten(grund)entscheidung zugunsten der Klägerin ist unbegründet, weil es für dieses Begehren keine Rechtsgrundlage gibt. 30 Soweit die Klägerin sich insoweit auf § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG beruft, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht gegeben. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ein Widerspruch ist im Sinne dieser Vorschrift (nur) dann erfolgreich, wenn ihm die Behörde durch einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO stattgibt, weil sie den Widerspruch für begründet hält, oder wenn ihm durch einen Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO stattgegeben wird. Nur in diesen (beiden) Fällen ist die Ausgangs- bzw. die Widerspruchsbehörde zum Erlass einer Kosten(grund)entscheidung verpflichtet ( vgl. die §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO ). Eine der Behörde auch im Widerspruchsverfahren durchaus mögliche Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids auf Grundlage der §§ 48 bis 50 LVwVfG oder eine Erledigung der Beschwer des Widerspruchsführers auf andere Weise stellen grundsätzlich keinen erfolgreichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar, auch dann nicht, wenn dadurch dem Begehren des Widerspruchsführers materiell in gleicher Weise wie durch einen Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheid entsprochen wird ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003, NVwZ-RR 2003, 871, und - grundlegend - vom 18.04.1996, NVwZ 1997, 272, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009 - 11 M 5.08 -, juris; siehe auch speziell zum Fahrerlaubnisrecht OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, NWVBl 2003, 231 ). 31 Die Aufhebung der im Bescheid vom 18.12.2009 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung und der Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas durch die Beklagte im Schreiben vom 29.09.2010, das (als actus contrarius zum Bescheid vom 18.12.2009) alle Elemente eines (begünstigenden) Verwaltungsakts aufweist, stellt keine Abhilfeentscheidung im förmlichen Sinne des § 72 VwGO dar. Vielmehr liegt darin eine Aufhebung der belastenden Verfügungen im Bescheid vom 18.12.2009 in Form des Widerrufs (eines rechtmäßigen Verwaltungsakts) gemäß den §§ 49, 50 LVwVfG, keine Rücknahme (eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) gemäß den §§ 48, 50 LVwVfG. Das kommt darin zum Ausdruck, dass die Beklagte im Schreiben vom 29.09.2010 ausdrücklich betont hat, ihre Verfügungen (vom 18.12.2009) seien seinerzeit zu Recht ergangen und sie hebe diese Verfügungen nur im Hinblick auf das neue von der Klägerin vorgelegte Fahreignungsgutachten des Prof. Dr. Y auf. Dass die Beklagte im Schreiben vom 29.09.2010 die Rechtsgrundlage (die §§ 49, 50 LVwVfG) nicht erwähnt hat, ist unschädlich und ändert nichts an der Qualifizierung dieser Entscheidung als Widerruf (eines rechtmäßigen Verwaltungsakts). Nach den im vorstehenden Absatz dargelegten Grundsätzen scheidet damit eine Kosten(grund)entscheidung zugunsten der Klägerin nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG prinzipiell aus. 32 Ob in Ausnahmefällen, in denen die Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids nach den §§ 48 bis 50 LVwVfG einen Formenmissbrauch darstellt und den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, weil die Behörde diesen Weg nur deshalb gewählt hat, um sich der aus den §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO und 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgenden Kostentragungslast zu entziehen, etwas anderes gilt und der Widerspruchsführer so stellen ist wie bei Erlass eines Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheids ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003 und vom 18.04.1996, jew. a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, a.a.O. ), oder ob in Baden-Württemberg wegen der nur hier (und in wenigen anderen Bundesländern) geltenden Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG, wonach über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise als durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erledigt hat ( zum Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2012 - 2 S 585/12 -, juris ), kein Raum für eine solche Missbrauchskorrektur besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat weder in dem einen noch in dem anderen Fall einen Anspruch auf Erlass einer (sie begünstigenden) Kosten(grund)entscheidung. 33 2.1 Die Beklagte hat den Weg über die Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2009 nach den §§ 48 bis 50 LVwVfG hier nicht (allein) deshalb gewählt, weil sie vermeiden wollte, die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen zu müssen. Sie hat deshalb keinen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu korrigierenden Formenmissbrauch begangen. Die Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2009 war nicht im eigentlichen Sinne widerspruchsbezogen, das heißt durch den Widerspruch der Klägerin veranlasst. Vielmehr hat die Beklagte, wie sie in ihrem Schreiben vom 29.09.2010 ausdrücklich erklärt hat, die Aufhebung nur wegen des neuen Fahreignungsgutachtens, einer neuen entscheidungserheblichen Tatsache, vorgenommen. Zu Recht hat die Beklagte in dem Schreiben vom 29.09.2010 erklärt, dass dies nichts daran ändere, dass die ursprünglichen Verfügungen im Bescheid vom 18.12.2009 rechtmäßig gewesen seien. Diese Sichtweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. 34 Die Klägerin hat durch ihre Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer BAK von 1,82 %o berechtigte Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von (fahrerlaubnispflichtigen und nichtfahrerlaubnispflichtigen) Fahrzeugen geweckt. Das ist in der Rechtsprechung seit Langem geklärt ( vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 21.05.2008, NJW 2008, 2601 , und vom 27.09.1995, DVBl 1996, 165 ). In einem solchen Fall muss die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 46 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Nr. 2c) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens anordnen. Ein Fahrzeugführer, der, wie die Klägerin, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 2c) FeV erfüllt hat, kann diese Bedenken an seiner Fahreignung nur durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entkräften, das ihm (positiv) die Fähigkeit bescheinigt, Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeugen künftig ohne Alkoholeinwirkung zu führen. Wen der Fahrzeugführer mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, ist seine Sache, soweit der von ihm ausgewählte Gutachter die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung besitzt. Die Beauftragung beruht allein auf einem Rechtsgeschäft zwischen dem Fahrzeugführer und der Begutachtungsstelle, zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und der Begutachtungsstelle bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Bringt der Fahrzeugführer das geforderte Gutachten nicht fristgerecht, das heißt innerhalb der ihm von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist, bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen ( siehe § 11 Abs. 8 FeV ), was weiter bedeutet, dass sie die Fahrerlaubnis entziehen muss ( siehe §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ). Nach diesen Grundsätzen sind die Verfügungen im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist kein Fahreignungsgutachten vorgelegt hat, das ihr bescheinigt, Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge künftig ohne Alkoholeinwirkung zu führen. 35 Der Einwand der Klägerin, das von ihr vorgelegte Gutachten der X sei fehlerhaft gewesen und hätte deshalb nicht zur Grundlage der im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 erlassenen Verfügungen gemacht werden dürfen, vermag die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen nicht zu erschüttern. 36 Es spricht bereits Vieles dafür, dass es auf die Frage der Fehlerhaftigkeit dieses Gutachtens hier gar nicht ankommt. Denn das würde nichts daran ändern, dass die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist kein positives Fahreignungsgutachten vorgelegt und damit die durch ihre Trunkenheitsfahrt hervorgerufenen Bedenken an ihrer Fahreignung nicht ausgeräumt hat. Wenn die Klägerin das Gutachten der X für fehlerhaft hielt, dann hätte es ihr oblegen, dies gegenüber der von ihr beauftragten Begutachtungsstelle geltend zu machen und ggf. auf Nachbesserung zu dringen. Eine (unterstellte) Fehlerhaftigkeit des (im Ergebnis negativen) Fahreignungsgutachtens der X allein würde nicht ausreichen, um auf eine bestehende (positive) Fahreignung der Klägerin zu schließen. Ob die Beklagte der Klägerin zum Zweck einer evtl. beabsichtigten Nachbesserung der Begutachtung eine Verlängerung der Vorlagefrist hätte gewähren müssen, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klägerin dies nicht beantragt hatte. Auf der anderen Seite wäre eine Entscheidung der Beklagten, eine solche (weitere) Fristverlängerung nicht oder allenfalls in engen Grenzen zu gewähren, voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich bei den hier zu treffenden Maßnahmen um solche der Gefahrenabwehr handelt. 37 Letztlich kann die im vorstehenden Absatz erörtere Rechtsfrage hier jedoch dahingestellt bleiben, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses ihres Bescheids vom 18.12.2009 keinen Grund für die Annahme einer Fehlerhaftigkeit des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der X hatte. Eine solche Fehlerhaftigkeit folgt insbesondere nicht aus dem später erstellten Gutachten des Prof. Dr. Y vom 13.07.2010. Bei diesem Gutachten handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein Ober- oder (so die Bezeichnung durch die Klägerin) Gegengutachten zum Gutachten der X, das zum Ziel hatte, die (wissenschaftliche) Haltbarkeit der vorausgegangenen Begutachtung durch die X zu prüfen. Dementsprechend findet sich in dem Gutachten des Prof. Dr. Y auch keine Feststellung der Fehlerhaftigkeit der früheren Begutachtung. Vielmehr stellt das neue Gutachten von Prof. Dr. Y eine neue, eigenständige Begutachtung der Fahreignung der Klägerin auf Grundlage eines in wesentlichen Punkten veränderten Sachverhalts dar. Ein solcher wesentlicher neuer Umstand ist, dass das Gutachten des Prof. Dr. Y auf einer eigenen Untersuchung der Klägerin (am 05.07.2010) beruhte, die mehr als neun Monate nach der Trunkenheitsfahrt der Klägerin stattfand, während bei der von der X vorgenommenen Untersuchung noch keine zwei Monate vergangen waren. Das ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil allgemein anerkannt ist, dass eine positive Fahreignungsprognose einen stabilen Einstellungswandel im Umgang mit Alkohol voraussetzt ( so auch Prof. Dr. Y in seinem Gutachten vom 13.07.2010, S. 16 unten ). Auch in den unter Beteiligung von Medizinern und Psychologen erarbeiteten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit ist anerkannt, dass eine positive Verkehrsverhaltensprognose bei alkoholauffälligen Fahrzeugführern, bei denen auf Grund hoher Alkoholtoleranz (auf Grund gemessener BAK von mehr als 1,6 %o) ein konsequenter Verzicht erforderlich ist, nur dann möglich ist, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Begutachtung durch einen hinreichend langen Alkoholverzicht (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate) unter Beweis gestellt hat, dass er zum völligen Alkoholverzicht in der Lage ist und er dieses neue Verhalten in seine Lebensführung integriert hat. Selbst in den Fällen, in denen im Einzelfall nicht ein konsequenter Alkoholverzicht, sondern lediglich die Kontrolle des Alkoholkonsums durch konsequentes Einhalten geringer Trinkmengen zu fordern ist, muss der Prozess der Verhaltensumstellung in das Gesamtverhalten ebenfalls stabil integriert und über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten hinreichend gefestigt sein ( siehe Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, S. 153 ). Auch Prof. Dr. Y hat in seinem Gutachten vom 13.07.2010 dementsprechend maßgeblich darauf abgestellt, dass der in der inzwischen ca. zehn Monate währenden Trinkpause zum Ausdruck kommende kontrollierte Umgang der Klägerin mit Alkohol nicht (mehr) auf ein gesellschaftsunübliches Trinkverhalten schließen lasse (S. 17), sie sich mittlerweile mit den Zusammenhängen zwischen Trinkmengen, Blutalkoholwerten, alkoholspezifischen Wirkungen und Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit auseinandergesetzt habe (S. 18) und dass vor dem Hintergrund (u. a.) des erweiterten Wissens der Klägerin und einem über mehrere Monate praktizierten veränderten Trinkverhalten nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit von einer erneuten alkoholisierten Verkehrsteilnahme auszugehen sei (S. 19). Vor diesem Hintergrund ist es verständlich und durchaus nicht fehlerhaft, wenn die X in ihrem Gutachten, das auf einer Untersuchung beruhte, die keine zwei Monate nach der Trunkenheitsfahrt stattfand, (noch) nicht zu einer positiven Prognose hinsichtlich der Fahreignung der Klägerin gelangt ist. Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte eine Begutachtung der Fahreignung nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von mehr als 1,6 %o nur in besonderen Ausnahmefällen zutreffenderweise zu einer positiven Fahreignungsprognose führen, wenn zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Begutachtung - wie im Fall der Begutachtung der Klägerin durch die X - weniger als zwei Monate liegen. 38 Angesichts dessen mag es zwar wünschenswert sein, wenn die Beklagte bei der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einen Hinweis auf die geringe Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses des Fahreignungsgutachtens innerhalb der gesetzten Frist gäbe. Einen Rechtsverstoß stellt das Unterlassen eines solchen Hinweises jedoch nicht dar, weil zum einen das geltende Recht der Fahrerlaubnisbehörde insoweit klare Vorgaben für ihr weiteres Vorgehen macht ( siehe oben und u. a. § 13 FeV ) und zum anderen es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass in einem Ausnahmefall aus Gründen, die sich erst im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung ergeben und der Fahrerlaubnisbehörde zuvor nicht bekannt waren, trotz geringen Zeitablaufs eben doch die Voraussetzungen für eine positive Fahreignungsprognose gegeben sein können. 39 Hiernach erweisen sich die Fahrerlaubnisentziehung und die weitere Untersagungsverfügung im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 als rechtmäßig und die Aufhebung dieser Verfügungen im Schreiben vom 29.09.2010 damit als Widerruf im Sinne der §§ 49, 50 LVwVfG. In einem solchen Fall stellt sich die Entscheidung der Beklagten, dem mit ihrem Widerspruch verfolgten Begehren der Klägerin auf Aufhebung dieser Verfügungen nach Vorlage des neuen positiven Fahreignungsgutachtens des Prof. Dr. Y im Wege einer Aufhebungsentscheidung nach den §§ 48 ff. LVwVfG und nicht durch einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO nachzukommen, nicht als treuwidriger Formenmissbrauch dar. Vielmehr wäre es umgekehrt mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte in einem solchen Fall wie dem vorliegenden, in dem sie einen rechtmäßigen Bescheid erlassen hat und aufgrund der rechtlichen Vorgaben gar nicht anders handeln konnte, als diesen Bescheid zu erlassen, wegen einer nach Erlass dieses Bescheids eingetretenen neuen Sachlage die Kosten des Verfahrens eines bis dahin aussichtslosen Widerspruchs tragen müsste. 40 2.2 Die Klägerin hat auch nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG keinen Anspruch auf Erlass einer Kosten(grund)entscheidung zu ihren Gunsten. Aus den vorstehenden Ausführungen ( unter 2.1 ) ergibt sich, dass es nicht billigem Ermessen entsprechen kann, wenn die Beklagte die Kosten des Vorverfahrens trägt. 41 3. Der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Dieser Antrag, der, da er die Feststellung einen erledigten Verwaltungsakts betrifft, als Fortsetzungsfeststellungsantrag ( nach oder in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ) zu qualifizieren ist, ist bereits unzulässig. Denn die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Die Klägerin hat selbst ein solches Interesse zumindest ausdrücklich nicht benannt. Aus ihrem gesamten Vorbringen kann allerdings geschlossen werden, dass es ihr um Erstattung aller Kosten, neben den Kosten des Widerspruchsverfahrens vor allem auch um die Kosten für die (zwei) Gutachten, geht, die sie aufgewendet hat, um eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.12.2009 zu erreichen. Abgesehen von einem Anspruch aus § 80 LVwVfG, der nach den vorstehenden Ausführungen ( unter 2. ) nicht begründet ist, kann dieses Interesse danach nur auf Schadensersatz im Wege der Amtshaftung gerichtet sein. Für diesen Fall wird ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts jedoch nur dann anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts erst nach Klageerhebung eingetreten ist ( vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNr. 136, m.w.N. ). Denn bei einer Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung besteht kein Bedürfnis für eine Rechtswidrigkeitsfeststellung durch das Verwaltungsgericht. Vielmehr kann dann sofort Klage bei dem für Amtshaftungsklagen zuständigen Zivilgericht erhoben werden, das - inzidenter - auch die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts zu prüfen hat. Da sich der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 bereits durch Aufhebung mit Schreiben der Beklagten vom 29.09.2010 und vor Erhebung der vorliegenden Klage beim Verwaltungsgericht am 30.05.2011 erledigt hatte, folgt daraus die Unzulässigkeit des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags. Abgesehen davon wäre eine solche Klage auch unbegründet, da sich aus den vorstehenden Ausführungen ( unter 2.1 ) ergibt, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 nicht rechtswidrig war. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der stattgebende Urteilsausspruch betrifft lediglich die formelle Aufhebung eines Widerspruchsbescheids, die für die Klägerin praktisch keine materielle Bedeutung hat, und damit einen ganz untergeordneten (nicht streitwerterhöhenden) Teil ihrer Klage. Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 43 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 25 Das Urteil ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 26 Die mit dem Hauptantrag erhobene Klage ist zulässig, aber nur in dem aus der Urteilformel ersichtlichen (geringfügigen) Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin der Widerspruch der Klägerin vom 22.01.2010 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 zurückgewiesen worden ist ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ; 1. ). Im Übrigen, das heißt, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der ihr im Verfahren über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.12.2009 entstandenen Aufwendungen begehrt, ist die Klage unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Erstattung (§ 113 Abs. 5 VwGO ; 2. ). Auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 18.12.2009 und deren Widerspruchsbescheids vom 26.04.2011 kann keinen Erfolg haben; die Klage ist insoweit bereits unzulässig ( 3. ). 27 1. Die im Bescheid der Beklagten vom 26.04.2011 ausgesprochene Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin vom 22.01.2010 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 ist rechtswidrig. Denn die Beklagte ist für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung und gegen die Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas nicht zuständig (gewesen). Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO erlässt die nächsthöhere Behörde, hier das Regierungspräsidium F., den Widerspruchsbescheid, wenn die Ausgangsbehörde, hier die Beklagte, dem Widerspruch nicht abhilft. Selbst wenn man in der mit Schreiben der Beklagten vom 29.09.2010 bekannt gegebenen Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 erlassenen Verfügungen (der Fahrerlaubnisentziehung und der Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas) eine Abhilfe im Sinne der §§ 72 und 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO sähe ( dazu unten - unter 2. - mehr ), ergäbe sich daraus nicht das Recht zum Erlass eines Widerspruchsbescheids durch die Beklagte. Denn ein Bescheid, mit welchem dem Begehren eines Widerspruchsführers umfassend abgeholfen wird, nimmt dem Widerspruch die Grundlage und hat somit die Wirkung, dass kein Widerspruchsbescheid mehr ergehen darf, weil hierfür kein Bedürfnis mehr besteht. Eine Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheids ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sowie Satz 3 VwGO. Diese Unzuständigkeit der Beklagten stellt auch einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO dar ( Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 79 RdNr. 13 ), durch den der Widerspruchsbescheid (der Beklagten vom 26.04.2011) gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO selbständig anfechtbar geworden ist. 28 Darüber hinaus hätte eine förmliche Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sich die angefochtenen Verfügungen im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 und mit ihnen der Widerspruch der Klägerin dagegen durch die zuvor von der Beklagten ausgesprochene Aufhebung der angefochtenen Verfügungen erledigt hatte. Ebenso wie im Fall der förmlichen Abhilfeentscheidung im Sinne von § 72 VwGO führte auch eine (auf den §§ 48 ff. LVwVfG beruhende) Aufhebung der belastenden Verfügungen zum Wegfall der Beschwer für den Widerspruchsführer ( vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 RdNr. 40a ) und damit zur Unzulässigkeit des Widerspruchs. Statt einer Zurückweisung des Widerspruchs hätte das Widerspruchsverfahren hier (durch die Widerspruchsbehörde, das Regierungspräsidium F.) eingestellt werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 , NJW 1989, 2486 ). 29 2. Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erlass einer Kosten(grund)entscheidung zugunsten der Klägerin ist unbegründet, weil es für dieses Begehren keine Rechtsgrundlage gibt. 30 Soweit die Klägerin sich insoweit auf § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG beruft, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht gegeben. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ein Widerspruch ist im Sinne dieser Vorschrift (nur) dann erfolgreich, wenn ihm die Behörde durch einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO stattgibt, weil sie den Widerspruch für begründet hält, oder wenn ihm durch einen Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO stattgegeben wird. Nur in diesen (beiden) Fällen ist die Ausgangs- bzw. die Widerspruchsbehörde zum Erlass einer Kosten(grund)entscheidung verpflichtet ( vgl. die §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO ). Eine der Behörde auch im Widerspruchsverfahren durchaus mögliche Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids auf Grundlage der §§ 48 bis 50 LVwVfG oder eine Erledigung der Beschwer des Widerspruchsführers auf andere Weise stellen grundsätzlich keinen erfolgreichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar, auch dann nicht, wenn dadurch dem Begehren des Widerspruchsführers materiell in gleicher Weise wie durch einen Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheid entsprochen wird ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003, NVwZ-RR 2003, 871, und - grundlegend - vom 18.04.1996, NVwZ 1997, 272, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009 - 11 M 5.08 -, juris; siehe auch speziell zum Fahrerlaubnisrecht OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, NWVBl 2003, 231 ). 31 Die Aufhebung der im Bescheid vom 18.12.2009 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung und der Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas durch die Beklagte im Schreiben vom 29.09.2010, das (als actus contrarius zum Bescheid vom 18.12.2009) alle Elemente eines (begünstigenden) Verwaltungsakts aufweist, stellt keine Abhilfeentscheidung im förmlichen Sinne des § 72 VwGO dar. Vielmehr liegt darin eine Aufhebung der belastenden Verfügungen im Bescheid vom 18.12.2009 in Form des Widerrufs (eines rechtmäßigen Verwaltungsakts) gemäß den §§ 49, 50 LVwVfG, keine Rücknahme (eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) gemäß den §§ 48, 50 LVwVfG. Das kommt darin zum Ausdruck, dass die Beklagte im Schreiben vom 29.09.2010 ausdrücklich betont hat, ihre Verfügungen (vom 18.12.2009) seien seinerzeit zu Recht ergangen und sie hebe diese Verfügungen nur im Hinblick auf das neue von der Klägerin vorgelegte Fahreignungsgutachten des Prof. Dr. Y auf. Dass die Beklagte im Schreiben vom 29.09.2010 die Rechtsgrundlage (die §§ 49, 50 LVwVfG) nicht erwähnt hat, ist unschädlich und ändert nichts an der Qualifizierung dieser Entscheidung als Widerruf (eines rechtmäßigen Verwaltungsakts). Nach den im vorstehenden Absatz dargelegten Grundsätzen scheidet damit eine Kosten(grund)entscheidung zugunsten der Klägerin nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG prinzipiell aus. 32 Ob in Ausnahmefällen, in denen die Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids nach den §§ 48 bis 50 LVwVfG einen Formenmissbrauch darstellt und den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, weil die Behörde diesen Weg nur deshalb gewählt hat, um sich der aus den §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO und 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgenden Kostentragungslast zu entziehen, etwas anderes gilt und der Widerspruchsführer so stellen ist wie bei Erlass eines Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheids ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003 und vom 18.04.1996, jew. a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, a.a.O. ), oder ob in Baden-Württemberg wegen der nur hier (und in wenigen anderen Bundesländern) geltenden Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG, wonach über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise als durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erledigt hat ( zum Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2012 - 2 S 585/12 -, juris ), kein Raum für eine solche Missbrauchskorrektur besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat weder in dem einen noch in dem anderen Fall einen Anspruch auf Erlass einer (sie begünstigenden) Kosten(grund)entscheidung. 33 2.1 Die Beklagte hat den Weg über die Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2009 nach den §§ 48 bis 50 LVwVfG hier nicht (allein) deshalb gewählt, weil sie vermeiden wollte, die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen zu müssen. Sie hat deshalb keinen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu korrigierenden Formenmissbrauch begangen. Die Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2009 war nicht im eigentlichen Sinne widerspruchsbezogen, das heißt durch den Widerspruch der Klägerin veranlasst. Vielmehr hat die Beklagte, wie sie in ihrem Schreiben vom 29.09.2010 ausdrücklich erklärt hat, die Aufhebung nur wegen des neuen Fahreignungsgutachtens, einer neuen entscheidungserheblichen Tatsache, vorgenommen. Zu Recht hat die Beklagte in dem Schreiben vom 29.09.2010 erklärt, dass dies nichts daran ändere, dass die ursprünglichen Verfügungen im Bescheid vom 18.12.2009 rechtmäßig gewesen seien. Diese Sichtweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. 34 Die Klägerin hat durch ihre Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer BAK von 1,82 %o berechtigte Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von (fahrerlaubnispflichtigen und nichtfahrerlaubnispflichtigen) Fahrzeugen geweckt. Das ist in der Rechtsprechung seit Langem geklärt ( vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 21.05.2008, NJW 2008, 2601 , und vom 27.09.1995, DVBl 1996, 165 ). In einem solchen Fall muss die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 46 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Nr. 2c) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens anordnen. Ein Fahrzeugführer, der, wie die Klägerin, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 2c) FeV erfüllt hat, kann diese Bedenken an seiner Fahreignung nur durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entkräften, das ihm (positiv) die Fähigkeit bescheinigt, Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeugen künftig ohne Alkoholeinwirkung zu führen. Wen der Fahrzeugführer mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, ist seine Sache, soweit der von ihm ausgewählte Gutachter die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung besitzt. Die Beauftragung beruht allein auf einem Rechtsgeschäft zwischen dem Fahrzeugführer und der Begutachtungsstelle, zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und der Begutachtungsstelle bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Bringt der Fahrzeugführer das geforderte Gutachten nicht fristgerecht, das heißt innerhalb der ihm von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist, bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen ( siehe § 11 Abs. 8 FeV ), was weiter bedeutet, dass sie die Fahrerlaubnis entziehen muss ( siehe §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ). Nach diesen Grundsätzen sind die Verfügungen im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist kein Fahreignungsgutachten vorgelegt hat, das ihr bescheinigt, Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge künftig ohne Alkoholeinwirkung zu führen. 35 Der Einwand der Klägerin, das von ihr vorgelegte Gutachten der X sei fehlerhaft gewesen und hätte deshalb nicht zur Grundlage der im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 erlassenen Verfügungen gemacht werden dürfen, vermag die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen nicht zu erschüttern. 36 Es spricht bereits Vieles dafür, dass es auf die Frage der Fehlerhaftigkeit dieses Gutachtens hier gar nicht ankommt. Denn das würde nichts daran ändern, dass die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist kein positives Fahreignungsgutachten vorgelegt und damit die durch ihre Trunkenheitsfahrt hervorgerufenen Bedenken an ihrer Fahreignung nicht ausgeräumt hat. Wenn die Klägerin das Gutachten der X für fehlerhaft hielt, dann hätte es ihr oblegen, dies gegenüber der von ihr beauftragten Begutachtungsstelle geltend zu machen und ggf. auf Nachbesserung zu dringen. Eine (unterstellte) Fehlerhaftigkeit des (im Ergebnis negativen) Fahreignungsgutachtens der X allein würde nicht ausreichen, um auf eine bestehende (positive) Fahreignung der Klägerin zu schließen. Ob die Beklagte der Klägerin zum Zweck einer evtl. beabsichtigten Nachbesserung der Begutachtung eine Verlängerung der Vorlagefrist hätte gewähren müssen, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klägerin dies nicht beantragt hatte. Auf der anderen Seite wäre eine Entscheidung der Beklagten, eine solche (weitere) Fristverlängerung nicht oder allenfalls in engen Grenzen zu gewähren, voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich bei den hier zu treffenden Maßnahmen um solche der Gefahrenabwehr handelt. 37 Letztlich kann die im vorstehenden Absatz erörtere Rechtsfrage hier jedoch dahingestellt bleiben, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses ihres Bescheids vom 18.12.2009 keinen Grund für die Annahme einer Fehlerhaftigkeit des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der X hatte. Eine solche Fehlerhaftigkeit folgt insbesondere nicht aus dem später erstellten Gutachten des Prof. Dr. Y vom 13.07.2010. Bei diesem Gutachten handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein Ober- oder (so die Bezeichnung durch die Klägerin) Gegengutachten zum Gutachten der X, das zum Ziel hatte, die (wissenschaftliche) Haltbarkeit der vorausgegangenen Begutachtung durch die X zu prüfen. Dementsprechend findet sich in dem Gutachten des Prof. Dr. Y auch keine Feststellung der Fehlerhaftigkeit der früheren Begutachtung. Vielmehr stellt das neue Gutachten von Prof. Dr. Y eine neue, eigenständige Begutachtung der Fahreignung der Klägerin auf Grundlage eines in wesentlichen Punkten veränderten Sachverhalts dar. Ein solcher wesentlicher neuer Umstand ist, dass das Gutachten des Prof. Dr. Y auf einer eigenen Untersuchung der Klägerin (am 05.07.2010) beruhte, die mehr als neun Monate nach der Trunkenheitsfahrt der Klägerin stattfand, während bei der von der X vorgenommenen Untersuchung noch keine zwei Monate vergangen waren. Das ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil allgemein anerkannt ist, dass eine positive Fahreignungsprognose einen stabilen Einstellungswandel im Umgang mit Alkohol voraussetzt ( so auch Prof. Dr. Y in seinem Gutachten vom 13.07.2010, S. 16 unten ). Auch in den unter Beteiligung von Medizinern und Psychologen erarbeiteten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit ist anerkannt, dass eine positive Verkehrsverhaltensprognose bei alkoholauffälligen Fahrzeugführern, bei denen auf Grund hoher Alkoholtoleranz (auf Grund gemessener BAK von mehr als 1,6 %o) ein konsequenter Verzicht erforderlich ist, nur dann möglich ist, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Begutachtung durch einen hinreichend langen Alkoholverzicht (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate) unter Beweis gestellt hat, dass er zum völligen Alkoholverzicht in der Lage ist und er dieses neue Verhalten in seine Lebensführung integriert hat. Selbst in den Fällen, in denen im Einzelfall nicht ein konsequenter Alkoholverzicht, sondern lediglich die Kontrolle des Alkoholkonsums durch konsequentes Einhalten geringer Trinkmengen zu fordern ist, muss der Prozess der Verhaltensumstellung in das Gesamtverhalten ebenfalls stabil integriert und über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten hinreichend gefestigt sein ( siehe Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, S. 153 ). Auch Prof. Dr. Y hat in seinem Gutachten vom 13.07.2010 dementsprechend maßgeblich darauf abgestellt, dass der in der inzwischen ca. zehn Monate währenden Trinkpause zum Ausdruck kommende kontrollierte Umgang der Klägerin mit Alkohol nicht (mehr) auf ein gesellschaftsunübliches Trinkverhalten schließen lasse (S. 17), sie sich mittlerweile mit den Zusammenhängen zwischen Trinkmengen, Blutalkoholwerten, alkoholspezifischen Wirkungen und Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit auseinandergesetzt habe (S. 18) und dass vor dem Hintergrund (u. a.) des erweiterten Wissens der Klägerin und einem über mehrere Monate praktizierten veränderten Trinkverhalten nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit von einer erneuten alkoholisierten Verkehrsteilnahme auszugehen sei (S. 19). Vor diesem Hintergrund ist es verständlich und durchaus nicht fehlerhaft, wenn die X in ihrem Gutachten, das auf einer Untersuchung beruhte, die keine zwei Monate nach der Trunkenheitsfahrt stattfand, (noch) nicht zu einer positiven Prognose hinsichtlich der Fahreignung der Klägerin gelangt ist. Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte eine Begutachtung der Fahreignung nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von mehr als 1,6 %o nur in besonderen Ausnahmefällen zutreffenderweise zu einer positiven Fahreignungsprognose führen, wenn zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Begutachtung - wie im Fall der Begutachtung der Klägerin durch die X - weniger als zwei Monate liegen. 38 Angesichts dessen mag es zwar wünschenswert sein, wenn die Beklagte bei der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einen Hinweis auf die geringe Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses des Fahreignungsgutachtens innerhalb der gesetzten Frist gäbe. Einen Rechtsverstoß stellt das Unterlassen eines solchen Hinweises jedoch nicht dar, weil zum einen das geltende Recht der Fahrerlaubnisbehörde insoweit klare Vorgaben für ihr weiteres Vorgehen macht ( siehe oben und u. a. § 13 FeV ) und zum anderen es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass in einem Ausnahmefall aus Gründen, die sich erst im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung ergeben und der Fahrerlaubnisbehörde zuvor nicht bekannt waren, trotz geringen Zeitablaufs eben doch die Voraussetzungen für eine positive Fahreignungsprognose gegeben sein können. 39 Hiernach erweisen sich die Fahrerlaubnisentziehung und die weitere Untersagungsverfügung im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 als rechtmäßig und die Aufhebung dieser Verfügungen im Schreiben vom 29.09.2010 damit als Widerruf im Sinne der §§ 49, 50 LVwVfG. In einem solchen Fall stellt sich die Entscheidung der Beklagten, dem mit ihrem Widerspruch verfolgten Begehren der Klägerin auf Aufhebung dieser Verfügungen nach Vorlage des neuen positiven Fahreignungsgutachtens des Prof. Dr. Y im Wege einer Aufhebungsentscheidung nach den §§ 48 ff. LVwVfG und nicht durch einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO nachzukommen, nicht als treuwidriger Formenmissbrauch dar. Vielmehr wäre es umgekehrt mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte in einem solchen Fall wie dem vorliegenden, in dem sie einen rechtmäßigen Bescheid erlassen hat und aufgrund der rechtlichen Vorgaben gar nicht anders handeln konnte, als diesen Bescheid zu erlassen, wegen einer nach Erlass dieses Bescheids eingetretenen neuen Sachlage die Kosten des Verfahrens eines bis dahin aussichtslosen Widerspruchs tragen müsste. 40 2.2 Die Klägerin hat auch nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG keinen Anspruch auf Erlass einer Kosten(grund)entscheidung zu ihren Gunsten. Aus den vorstehenden Ausführungen ( unter 2.1 ) ergibt sich, dass es nicht billigem Ermessen entsprechen kann, wenn die Beklagte die Kosten des Vorverfahrens trägt. 41 3. Der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Dieser Antrag, der, da er die Feststellung einen erledigten Verwaltungsakts betrifft, als Fortsetzungsfeststellungsantrag ( nach oder in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ) zu qualifizieren ist, ist bereits unzulässig. Denn die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Die Klägerin hat selbst ein solches Interesse zumindest ausdrücklich nicht benannt. Aus ihrem gesamten Vorbringen kann allerdings geschlossen werden, dass es ihr um Erstattung aller Kosten, neben den Kosten des Widerspruchsverfahrens vor allem auch um die Kosten für die (zwei) Gutachten, geht, die sie aufgewendet hat, um eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.12.2009 zu erreichen. Abgesehen von einem Anspruch aus § 80 LVwVfG, der nach den vorstehenden Ausführungen ( unter 2. ) nicht begründet ist, kann dieses Interesse danach nur auf Schadensersatz im Wege der Amtshaftung gerichtet sein. Für diesen Fall wird ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts jedoch nur dann anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts erst nach Klageerhebung eingetreten ist ( vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNr. 136, m.w.N. ). Denn bei einer Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung besteht kein Bedürfnis für eine Rechtswidrigkeitsfeststellung durch das Verwaltungsgericht. Vielmehr kann dann sofort Klage bei dem für Amtshaftungsklagen zuständigen Zivilgericht erhoben werden, das - inzidenter - auch die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts zu prüfen hat. Da sich der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 bereits durch Aufhebung mit Schreiben der Beklagten vom 29.09.2010 und vor Erhebung der vorliegenden Klage beim Verwaltungsgericht am 30.05.2011 erledigt hatte, folgt daraus die Unzulässigkeit des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags. Abgesehen davon wäre eine solche Klage auch unbegründet, da sich aus den vorstehenden Ausführungen ( unter 2.1 ) ergibt, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 nicht rechtswidrig war. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der stattgebende Urteilsausspruch betrifft lediglich die formelle Aufhebung eines Widerspruchsbescheids, die für die Klägerin praktisch keine materielle Bedeutung hat, und damit einen ganz untergeordneten (nicht streitwerterhöhenden) Teil ihrer Klage. Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 43 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.