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Urteil

4 K 276/12

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die von der Gemeinde in einem einheitlichen Beschluss gleichzeitig gefasste Aufstellung eines Bebauungsplans und der Erlass einer Veränderungssperre sind nach § 14 Abs. 1 BauGB nicht zulässig; die Veränderungssperre ist in diesem Fall unwirksam. • Ein Baugrundstück gehört zum bestehenden Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB, wenn aufgrund der verkehrsüblichen Wahrnehmung trotz vorhandener Baulücken ein Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit besteht. • Die Errichtung von Wohngebäuden fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn die Wohnnutzung in der Umgebung dominiert und keine erheblichen Beeinträchtigungen gesunder Wohnverhältnisse oder des Ortsbildes zu besorgen sind. • Auf einen Bauvorbescheid besteht ein Anspruch, sofern dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 LBO i.V.m. § 58 LBO).
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Bauvorbescheids wegen unwirksamer Veränderungssperre und Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs • Die von der Gemeinde in einem einheitlichen Beschluss gleichzeitig gefasste Aufstellung eines Bebauungsplans und der Erlass einer Veränderungssperre sind nach § 14 Abs. 1 BauGB nicht zulässig; die Veränderungssperre ist in diesem Fall unwirksam. • Ein Baugrundstück gehört zum bestehenden Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB, wenn aufgrund der verkehrsüblichen Wahrnehmung trotz vorhandener Baulücken ein Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit besteht. • Die Errichtung von Wohngebäuden fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn die Wohnnutzung in der Umgebung dominiert und keine erheblichen Beeinträchtigungen gesunder Wohnverhältnisse oder des Ortsbildes zu besorgen sind. • Auf einen Bauvorbescheid besteht ein Anspruch, sofern dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 LBO i.V.m. § 58 LBO). Die Kläger beantragten am 19.09.2011 einen Bauvorbescheid zur Errichtung von ursprünglich vier, letztlich nur noch zwei Wohngebäuden auf einem nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstück, das Teil eines Gärtnereibetriebs mit Gewächshäusern ist. Die Gemeindeverwaltung lehnte die Erteilung des Bauvorbescheids mit Bescheid vom 08.03.2012 ab und wertete das Grundstück als Außenbereich; alternativ sei das Vorhaben nach § 34 BauGB nicht einfügbar. Die Kläger erhoben Untätigkeitsklage und später Verpflichtungsklage; in der Zwischenzeit beschloss der Gemeinderat Aufstellung eines Bebauungsplans und erließ eine Veränderungssperre in einem einheitlichen Beschluss. Das Gericht nahm das Grundstück und die Umgebung in Augenschein. Die Kläger beantragen die Erteilung des Bauvorbescheids über zwei Wohnhäuser; die Gemeinde beantragt Abweisung der Klage. Das Gericht prüfte insbesondere die Wirksamkeit der Veränderungssperre und die Zugehörigkeit des Grundstücks zu einem Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig, weil die Behörde innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ohne zureichenden Grund nicht entschieden hatte und der später ergangene ablehnende Bescheid das Klageverfahren nicht ausschließt. • Prüfungsumfang des Bauvorbescheids: Die Kläger haben nur die Art der baulichen Nutzung hinreichend konkretisiert; daher beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob Wohnnutzung zulässig ist (§ 57 Abs.1, § 58 LBO). • Unwirksamkeit der Veränderungssperre: § 14 Abs.1 BauGB setzt voraus, dass bereits über die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen worden ist, bevor eine Veränderungssperre beschlossen wird; eine gemeinsame, einheitliche Beschlussfassung widerspricht dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift, sodass die am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre unwirksam ist und dem Bauvorbescheid nicht entgegengehalten werden kann. • Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs.1 BauGB: Der Augenschein ergab, dass das Baugrundstück aufgrund der Lage zwischen vorhandenen Wohngebäuden und verkaufsbezogenen Gewächshausbauten als Teil eines zusammenhängenden Bebauungszusammenhangs wahrgenommen wird; Entfernungen und visuelle Verknüpfungen vermitteln Geschlossenheit. • Einfügung der Nutzung: Die in der näheren Umgebung dominierende Nutzungsart ist Wohnnutzung; die Errichtung von zwei Wohnhäusern fügt sich daher in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs.1 BauGB). • Gesunde Wohnverhältnisse und Ortsbild: Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan, dass durch den Betrieb des Gartencenters ungesunde Wohnverhältnisse drohen oder dass das Ortsbild städtebaulich signifikant beeinträchtigt würde; zudem erlauben BauNVO-Vorschriften (z.B. §5 Abs.2 Nr.8, §6 Abs.2 Nr.6) die Koexistenz von Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten. • Rechtsfolge: Mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Verbotsgründe bestand ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids; damit ist der ablehnende Bescheid der Beklagten rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage der Kläger war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, den am 19.09.2011 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem streitigen Grundstück zu erteilen, und hob den ablehnenden Bescheid vom 08.03.2012 insoweit auf. Begründet wurde dies damit, dass die Veränderungssperre unwirksam ist, das Grundstück Teil eines bestehenden Bebauungszusammenhangs ist und sich die beantragte Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs.1 BauGB), ohne dass gesunde Wohnverhältnisse oder das Ortsbild in städtebaulich relevanter Weise beeinträchtigt würden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wurde zugelassen.