Urteil
6 K 2169/12
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sensomotorische/Propriozeptive Einlagen können als orthopädische Hilfsmittel beihilfefähig sein, wenn sie zur Behandlung einer konkret vorhandenen Erkrankung (hier Plantarfasziitis/Fersensporn) ärztlich verordnet und fachgerecht hergestellt sind.
• Die Bezeichnung „sensomotorisch" in Rechnungstexten schließt eine Einlage nicht automatisch aus dem Begriff der orthopädischen Einlage nach der Beihilfeverordnung aus.
• Teilrücknahme der Klage und Nachgewährung durch die Behörde führen zur Einstellung des Verfahrens in den betreffenden Punkten; für den restlichen Streit gilt die materielle Prüfung.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit sensomotorischer Einlagen bei ärztlicher Verordnung (Fersensporn) • Sensomotorische/Propriozeptive Einlagen können als orthopädische Hilfsmittel beihilfefähig sein, wenn sie zur Behandlung einer konkret vorhandenen Erkrankung (hier Plantarfasziitis/Fersensporn) ärztlich verordnet und fachgerecht hergestellt sind. • Die Bezeichnung „sensomotorisch" in Rechnungstexten schließt eine Einlage nicht automatisch aus dem Begriff der orthopädischen Einlage nach der Beihilfeverordnung aus. • Teilrücknahme der Klage und Nachgewährung durch die Behörde führen zur Einstellung des Verfahrens in den betreffenden Punkten; für den restlichen Streit gilt die materielle Prüfung. Der zu 70 % beihilfeberechtigte Kläger leidet an Plantarfasziitis (Fersensporn) und beantragte Beihilfe für verschiedene Aufwendungen. Das Landesamt bewilligte Teile, lehnte jedoch Beihilfe für das Präparat Orthomol Tendo, ein Moltontuch und zwei Paar sensomotorische Einlagen ab; bei den Einlagen wurde auf fehlende wissenschaftliche Wirksamkeit und Nichtaufnahme im Hilfsmittelverzeichnis verwiesen. Der Kläger erhob Klage, nahm später den Teil der Klage gegen Orthomol zurück und präzisierte seine Klage auf Moltontuch und Einlagen. Die Behörde gewährte zwischenzeitlich die Beihilfe für das Moltontuch; der verbleibende Streit betraf die Beihilfefähigkeit der ärztlich verordneten Einlagen. Das Gericht prüfte insbesondere, ob es sich um beihilfefähige „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut" gemäß Anlage zur Beihilfeverordnung handelt. • Verfahrensrecht: Die Klagerklärung des 6.11.2012 und die spätere Präzisierung vom 26.11.2012 stellen insoweit eine teilweisen Klagerücknahme dar, so dass das Verfahren zur Ablehnung von Orthomol eingestellt wurde (§ 92 VwGO). • Erledigung: Die Nachgewährung der Beihilfe für das Moltontuch durch Bescheid führte zur einstweiligen Erledigung dieses Streitpunkts (§ 92 Abs.3 VwGO). • Materiell-rechtlich: Die verbleibende Klage ist begründet; die Einlagen sind nach § 6 Abs.1 Nr.4 BVO als „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut" beihilfefähig, weil sie ärztlich verordnet und von einem Fachbetrieb als Sonderbau-Einlagen zur Behandlung der nachgewiesenen Plantarfasziitis gefertigt wurden. • Begründung zur Einlageart: Die ärztliche Verordnung beschreibt zwei Paar Einlagen mit propriozeptorischem Fußbett, Weichbettung der Ferse und Mittelfußpelotte; damit dienen die Einlagen der konkreten Behandlung der Erkrankung und nicht der allgemeinen Haltungsverbesserung. • Begriffliche Auslegung: Der Begriff „orthopädisch" schließt sensomotorische/propriozeptive Wirkungsweisen nicht aus; orthopädische Einlagen umfassen sowohl passive als auch sensomotorisch wirkende Versorgungen. • Beweisanwertung: Rechnungstexte mit Werbe- oder Produktbeschreibungen (z. B. "Sensoped") sind nicht ausschlaggebend, wenn die ärztliche Verordnung und die konkrete Konstruktion der Einlage auf die Behandlung des Fersensporns abzielen. • Prozesszinsen und Kosten: Dem Kläger steht Beihilfe in Höhe von 70 % der Kosten der Einlagen zu; ab Rechtshängigkeit sind Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz geschuldet; Kostenentscheidung erfolgt anteilig entsprechend dem Ergebnis (§§ 154,155 VwGO). Die Klage ist teilweise erledigt und teilweise begründet. Das Verfahren wurde eingestellt, soweit der Kläger die Ablehnung der Beihilfe für Orthomol zurückgenommen hat, und außerdem für das Moltontuch, nachdem die Behörde die Leistung nachgewährt hatte. In der materiellen Sache obsiegt der Kläger: Die als sensomotorisch bezeichneten, ärztlich verordneten und fachgerecht angefertigten Schuheinlagen sind als „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut" beihilfefähig nach § 6 Abs.1 Nr.4 BVO; der Beklagte ist zur Gewährung von 70 % der Aufwendungen in Höhe von 115,50 EUR sowie zur Zahlung der ab Rechtshängigkeit laufenden Zinsen verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig entschieden, wobei der Beklagte wegen des obsiegenden Teils die Hauptlast trägt und der Kläger für den zurückgenommenen Teil die Kosten zu tragen hat.