Urteil
5 K 1126/12
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Polizeidirektion X vom 31.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.05.2012 werden aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich dagegen, für Kosten eines Polizeieinsatzes in Anspruch genommen zu werden. 2 Am Freitag, den 20.05.2011 lieferte die Firma DPD bei der Poststelle der Firma X, ein 60 x 40 x 30 cm großes Paket ein. Das in einer außen angebrachten Plastikhülle eingelegte Begleitschreiben ließ als Adresse erkennen: „Firma X - Personalbüro - z. Hd. Frau X PERSÖNLICH“ -X-Str., D- X“. Die Adressatin erhielt das Paket am darauffolgenden Montag, den 23.05.2011, in ihr Büro gestellt. Bei Öffnung des Begleitschreibens stellte die Mitarbeiterin fest, dass dieses mit dem Briefkopf „United Arab Emirates“ nebst Anschrift „Hiroshimastraße 18-20, Berlin“ und Staatswappen (in schwarz-weiß) versehen war. Nach Ort und Datumsanzeige folgte die Bezeichnung „Bill of Lading“ und sodann der Text: „Dear Mrs. X, you receive important and secret documents best regards“, sodann eine handschriftliche Unterschrift, darunter „Abdel X, Consul“. Der hiervon unterrichtete Sicherheitsbeauftragte der Firma X erkundigte sich bei der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Berlin und erfuhr, dass von dort ein solches Paket nicht versandt worden war. Gegen 10.50 Uhr unterrichtete er das Polizeirevier X. Der bereits geräumte Gebäudeflügel, in dem sich das Paket weiterhin befand, wurde unter Freihaltung von Not- und Rettungswegen abgesperrt. 3 Gegen 13.02 Uhr trafen per Hubschrauber aus Stuttgart zwei von der Landespolizeidirektion Freiburg angeforderte Delaborierer des Landeskriminalamts ein. Diese öffneten gegen 13.25 Uhr das Paket und stellten fest, dass sich darin Verpackungsmaterial, Zeitschriften, ein weißer Teller und eine handschriftliche Mitteilung: „Gruß X“ befanden. In der Zwischenzeit war über die mutmaßliche Anschlagsgefahr aufgrund eines Hinweises an die örtliche Zeitung auch in den Medien berichtet worden. 4 Im Laufe des Nachmittags meldete sich der Kläger bei der Adressatin des Pakets und offenbarte sich ihr als Absender. Bei seiner polizeilichen Befragung äußerte er, dass er wohl eine große Dummheit mit ungeahnten Folgen verursacht habe. Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter (einer Urkundenfälschung) gab er an, er habe sich einen Spaß machen wollen, indem er der Adressatin einen vor längerer Zeit erhaltenen Dessertteller wieder habe zukommen lassen wollen. Ein solcher Spaß habe bei der Adressatin schon einmal funktioniert. An die Folgen habe er nicht gedacht, zumal er das Paket an die Adressatin persönlich gesandt habe. 5 Die Staatsanwaltschaft Freiburg stellte das Strafverfahren gegen den Kläger (wegen Urkundenfälschung) gemäß § 153 Abs. 1 StPO (wegen fehlenden Vorsatzes) ein. 6 Mit Bescheid vom 31.01.2012 forderte die Polizeidirektion X vom Kläger gestützt auf Nr. 15.8 GebVerz wegen missbräuchlicher Veranlassung des Polizeieinsatzes bzw. Vortäuschen einer Gefahrenlage insgesamt 3.690,- EUR (je angefangener Stunde und je eingesetztem Beamten 48,- EUR und je Viertelstunde des Einsatzes eines Polizeihubschraubers 250,- EUR). 7 In einem am 08.02.2012 bei der Polizeidirektion X eingegangenen Schreiben bat der Kläger, den Gebührenbescheid zurückzunehmen, und führte aus: Er habe den Polizeieinsatzes nicht ausgelöst. Das Paket, das er an die Mitarbeiterin der Firma X mit dem Zusatz „persönlich“ und in Fettdruck adressiert gehabt habe, sei in keinster Weise verdächtig gewesen. Zum Nachweis fügte er ein von der Überwachungskamera des Zustellunternehmens DPD aufgenommenes Bild bei. Aus einem vermeintlichen arabischen Absender auf eine Terrorsendung zu schließen, halte er für überzogen. Aus dem Paketlabel habe sich ergeben, dass das Paket in Freiburg aufgegeben worden sei. Auf ihm sei sogar die Telefonnummer des Depots des DPD vermerkt. Ein Anruf dort hätte innerhalb von zwei Minuten Klarheit über den wahren Absender ergeben. Nach seinen Kenntnissen sei die Firma X damals auch nicht etwa terroristisch bedroht gewesen. Es gebe dort in der Poststelle nicht einmal Metallhandsonden oder Ähnliches zur Kontrolle eingehender Sendungen. Er selbst habe eine Firma für Sicherheitstechnik und sehe sich wegen seiner geschäftlichen Kontakte eher gefährdet als die Firma X. Dabei erhalte seine Firma täglich eine Vielzahl von Paketen, deren Absender erst nach Öffnung des Pakets zu erkennen sei und die nicht einmal über ein Label eines bekannten Zustellers verfügten. Die Firma X habe (durch ihren Vorstandsvorsitzenden in einem persönlichen Gespräch) auf Schadensersatzansprüche verzichtet. 8 Mit Schreiben vom 19.03.2012 teilte die Polizeidirektion X dem Kläger mit, er solle ggf. förmlich Widerspruch einlegen. Unter dem 26.03.2012 antwortete der Kläger, dass er hiermit „offiziell“ Widerspruch einlege. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2012 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei als verantwortlicher Veranlasser des Polizeieinsatzes gebührenpflichtig. Dass es sich um einen Scherz gehandelt habe, sei nicht erkennbar gewesen. Angesichts der seit Jahren weltweit herrschenden Besorgnis vor Anschlägen insbesondere durch islamische Terroristen und angesichts der Tatsache, dass die Firma X Geräte im Hochtechnologiebereich fertige, habe der hinreichend begründete Verdacht bestanden, dass es sich bei dem Paket eines unbekannten Absenders, welcher die Angaben über seine wahre Identität gefälscht habe, um eine Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) handeln könnte, als um eine selbst hergestellte, veränderte oder missbräuchlich benutzte gewerbliche oder militärische Vorrichtung, die eine Explosion oder einen Brand herbeiführen könne und dadurch Leib und Leben von Menschen und Sachwerten gefährde. Solche Vorrichtungen würden teilweise als Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs am Tatort abgelegt, beispielsweise in einem Postpaket, einer Einkaufstasche, einem Rucksack oder Koffer. Aufgrund der vom Sicherheitsbeauftragten der Firma bis dahin getroffenen Feststellungen hätten auch die Polizeibeamten vor Ort von einem Ernstfall ausgehen und diejenigen Maßnahmen treffen müssen, die für eine schnelle Überprüfung des Pakets zwingend erforderlich gewesen seien. Dies habe nur durch Delaborierer des Landeskriminalamts erfolgen können. Bei einer Beurteilung des polizeilichen Handelns „ex ante“ habe somit eine zum Einschreiten berechtigende Anscheinsgefahr vorgelegen. Hierfür sei auch von Bedeutung, dass die körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen, möglicherweise sogar das Leben Einzelner, sowie die Zerstörung erheblicher Sachwerte auf dem Spiel gestanden hätten. Für die Polizei habe im Rahmen des ersten „Angriffs“ überhaupt keine Veranlassung bestanden, auch noch den Versandweg zurückzuverfolgen. Es sei auch nicht etwa zu erwarten gewesen, dass der vermeintliche Straftäter das Paket unter seinem eigenen Namen aufgegeben und so quasi seine Visitenkarte hinterlassen hätte, zumal eine Ausweispflicht beim Aufgeben von Paketen bei den jeweiligen Anbietern nicht bestehe. Eine solche Nachprüfung hätte man allenfalls bei der Abarbeitung des Gesamtvorgangs in Erwägung ziehen können. Für eine Harmlosigkeit des Pakets habe auch nicht gesprochen, dass es über das Wochenende bei der Firma X gelegen habe, ohne dass es zu einer Zündung gekommen sei. Der unterbliebene Einsatz eines Metalldetektors hätte die Gefahr nicht oder nicht ohne weiteres ausgeschlossen, weil Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen auch metallfrei konstruiert sein könnten. Im Übrigen gehörten Metalldetektoren oder vergleichbare Geräte nicht zur Ausstattung eines Polizeireviers. Solche Geräte, wie etwa auch mobile Röntgengeräte, stünden ausschließlich den Sprengstoffexperten des Landeskriminalamtes zur Verfügung. Auch der Höhe nach unterlägen die festgesetzten Gebühren keinen Bedenken, da die jeweiligen Einsatzzeiten anhand der Unterlagen schlüssig nachvollzogen werden könnten. 10 Der Kläger hat am 14.06.2012 Klage erhoben. Er trägt vor: Der Gebührentatbestand der Nr. 15.8 GebVerz sei nicht einschlägig. Eine missbräuchliche Veranlassung des Polizeieinsatzes, insbesondere eine Vortäuschung einer Gefahrenlage, liege nicht vor. Im Übrigen habe die Polizei zu Unrecht eine Gefahrenlage unterstellt und überreagiert. Er habe das Paket persönlich an Frau X gerichtet. Diese sei eine langjährige Freundin seiner Ehefrau. Deren Ehemann sei Ägypter. Kein islamischer Terrorist versende eine Paketbombe an „Frau X X - persönlich“. Anhand der Absenderkennung der DPD hätte er problemlos identifiziert werden können. Die Postleitzahl „0179“ habe erkennen lassen, dass das Paket nicht in Berlin, sondern im Raum Freiburg aufgegeben worden sei. Es habe zwingend nahegelegen, bei dem Zustellunternehmen anzurufen. Gegen eine Gefährdung habe auch gesprochen, dass das Paket seit Freitag in den Räumlichkeiten der Firma gelagert und transportiert worden sei, ohne dass etwas geschehen sei. Zumindest hätten die Polizeibeamten des Polizeireviers zunächst mittels eines Metalldetektors untersuchen müssen. Solche Metalldetektoren müssten bei der Firma X vorhanden sein. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid der Polizeidirektion X vom 31.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.05.2012 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor: Der Gebührentatbestand der Nr. 15.8 GebVerz liege hier vor. Eine vorgetäuschte Gefahrenlage im Sinne der Vorschrift könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Urt. v. 18.12.2008 - 7 K 230/08) auch dann gegeben sein, wenn der Gebührenschuldner nicht schuldhaft gehandelt habe. Entscheidend sei, dass die Polizei ohne Grund in Anspruch genommen worden sei und dass diese Inanspruchnahme dem Gebührenschuldner zuzurechnen sei. Das sei auch bei einer sogenannten Anscheinsstörung der Fall, wenn dem Störer die Anscheinsgefahr zugerechnet werden könne. Entscheidend sei somit allein, ob objektiv von einer - tatsächlich nicht vorliegenden - Gefahr ausgegangen werden durfte; unerheblich sei, ob dies auch subjektiv so gewollt gewesen sei. Dementsprechend sei in den Allgemeinen Hinweisen des Finanzministeriums zum Landesgebührengesetz unter Nr. 3.2 vermerkt, dass sich ein Zurechnungszusammenhang aus einer verantwortlichen Veranlassung ergebe. Die grundsätzlich gegebene Gebührenpflicht des Veranlassers werde durch das Gebührenverzeichnis konkretisiert. Dass darin die Gebührenpflicht gemäß Nr. 15.8 auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Veranlassung habe beschränkt werden sollen, sei nicht anzunehmen. Dem stehe schon die grundsätzliche Gebührenpflicht des Veranlassers entgegen. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er dies durch eine einschränkende Formulierung (wie etwa im Bayerischen Kostengesetz) zum Ausdruck gebracht. Auch die Entwicklung des einschlägigen Gebührentatbestands spreche für die Einbeziehung einer fahrlässigen Veranlassung eines Polizeieinsatzes. So sei nach dem Gebührenverzeichnis 2003 nur eine missbräuchliche Alarmierung kostenpflichtig gewesen. Auf Bitten der Landespolizeidirektionen sei dieser Tatbestand aber im Jahr 2004 um das Vortäuschen einer Gefahrenlage erweitert worden. Damit hätten Gefahrenlagen einbezogen werden sollen, die über Dritte der Polizei gemeldet würden und bei denen der Veranlasser einen Polizeieinsatz nicht einmal erwogen habe. Daneben sei die Anwendung der gebührenrechtlichen Generalklausel Nr. 15.8 GebVerz nicht geboten. In tatsächlicher Hinsicht könne dahinstehen, ob eine Nachfrage bei dem Paketdienst ergeben hätte, wer Aufgeber der Sendung gewesen sei. Da eine Gefahrenlage gegeben gewesen sei, sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Absender der Sendung seinen wahren Namen angegeben hätte. Im Übrigen würden Paketunternehmen, die die Sendungen mit Strichcodes wie hier versähen, den Absender nicht registrieren. Entsprechende Ermittlungen hätten jedenfalls die Gefahrenabwehr verzögert. Auch beim Abschleppen verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge müsse die Polizei sich nach dem Verantwortlichen nur dann umsehen, wenn konkrete Umstände darauf hindeuteten, dass dieser ohne Schwierigkeiten festgestellt und zum Entfernen des Fahrzeugs veranlasst werden könnte. 16 Der Kammer liegen ein Heft Akten der Landespolizeidirektion Freiburg und ein Heft Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg vor. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig gegen den Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt. 18 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide kommen nur gebührenrechtliche Vorschriften in Betracht. § 8 Abs. 2 PolG (i.V.m. Nr. 15.6 GebVerz) ist - wovon auch der Beklagte ausgeht - nicht anwendbar, weil die vorgenommenen Sicherungs- und Gefahrerforschungsmaßnahmen der Polizei nicht als unmittelbare Ausführung einer Maßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 PolG verstanden werden können. 20 Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln (Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (so die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 LGebG). 21 Gemäß § 4 Abs. 2 setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Nur soweit dies geschehen ist, kann eine Gebührenpflicht entstehen. Allein mit der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung kann die Gebührenpflicht nicht begründet werden; dies galt im Übrigen im Polizeirecht aufgrund des Grundsatzes der Kostenfreiheit polizeilichen Handelns schon vor Inkrafttreten des neuen Landesgebührengesetzes (Würtenberger u.a., Polizeirecht für Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 885, 899 m.w.N.) 22 Für Leistungen des Polizeivollzugsdienstes gilt insoweit die Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (GebVO IM). 23 Insoweit ist die Gebührenverordnung vom 26.09.2011 in der Fassung der Änderung 10.10.2008 (GBl. S. 402) anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 der aktuell gültigen entsprechenden Verordnung vom 12.07.2011, gültig ab 06.08.2011); denn der der Gebührenerhebung zu Grunde liegende Polizeieinsatz war am 23.05.2011. 24 Gemäß Nr. 15.8 GebVerz. fallen für eine missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen, insbesondere eine missbräuchliche Alarmierung oder eine Vortäuschung einer Gefahrenlage, je angefangene Stunde und je Beamter 48 EUR an. Gemäß Nr. 15.11 fallen als zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 EUR an. 25 Die Voraussetzungen von Nr. 15.8 GebVerz liegen nicht vor. Der Kläger hat den Polizeieinsatz nicht missbräuchlich veranlasst; insbesondere hat er nicht - im Sinne des Gebührentatbestands - eine Gefahrenlage vorgetäuscht. Damit ist auch der insoweit akzessorische Gebührentatbestand der Nr. 15.11 GebVerz (Hubschrauber-Einsatz) nicht anwendbar. 26 Nr. 15.8 GebVerz setzt objektiv voraus, dass durch das Verhalten des Verursachers zumindest eine Anscheinsgefahr entstanden war. Subjektiv ist erforderlich, dass dies der Verursacher entweder bezweckt oder als sicher erwartet hatte oder sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch dritte Personen und durch die von diesen ggf. unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 27 Den Begriffen „missbräuchlich“ und „Täuschung“ in Nr. 15.8 GebVerz kommt ersichtlich eine begrenzende Bedeutung zu. Soweit der Beklagte dies unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 LGebG in Zweifel zieht, übersieht er, dass eine Gebührenpflicht allein aufgrund der Vorschriften des Landesgebührengesetzes nicht begründet werden kann, es vielmehr der Schaffung von - speziellen - Gebührentatbeständen bedarf. Dies zeigt sich auch an weiteren Gebührentatbeständen unter Nr. 15 GebVerz (vgl. etwa Nr. 15.2, 15.5 und 15.10 GebVerz) mit ihren jeweils eigenen Begrenzungen. 28 Damit ist auch der Hinweis des Beklagten auf die Grundsätze der Kostenlast eines Anscheinsstörers verfehlt. Denn Nr. 15.8 GebVerz folgt gerade nicht diesen Grundsätzen, sondern begründet eine Kostenerstattungspflicht für Störer und Anscheinsstörer nur nach Maßgabe der genannten einschränkenden Voraussetzungen. Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854). Für die Zurechenbarkeit einer Anscheinsstörung in diesem Sinne soll es etwa ausreichen, dass ein bei ex-post Sicht nicht polizeilich Verantwortlicher nichts gegen seine bei ex-ante Sicht gerechtfertigte polizeiliche Inanspruchnahme unternommen, insbesondere keine ihn entlastenden Umstände geltend gemacht hat. Eines missbräuchlichen Verhalten des Anscheinsstörers bedarf es insoweit nicht. 29 Der Wortlaut von Nr. 15.8 GebVerz legt bereits nahe, dass der Verordnungsgeber mit der Verwendung der Begriffe „missbräuchlich“ bzw. „Täuschung“ sicherstellen wollte, dass eine Veranlassung eines Polizeieinsatzes erst dann gebührenpflichtig ist, wenn der Verursacher absichtlich oder unbedingt oder jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Gebührentatbestand auch unüberlegtes, in seiner Tragweite nicht erfasstes, insoweit fahrlässiges Handeln habe erfassen wollen. 30 Dies zeigt sich auch an den Angaben des Beklagten zur Entwicklung des Gebührentatbestands in Nr. 15.8 GebVerz. Danach sollte mit der 2004 eingefügten ausdrücklichen Nennung des Vortäuschens einer Gefahrenlage klargestellt werden, dass als missbräuchliche Veranlassung eines Polizeieinsatzes zu verstehen sind etwa das Anbringen eines Zettels in einem Pkw mit dem Text „Hilfe, ich werde entführt“, bei Beziehungsstreitigkeiten die Ankündigung eines Selbstmords mittels SMS gegenüber „involvierten“ Personen oder das Auftreten maskierter Jugendlicher in der Vorhalle einer Bank. 31 Diese Sachverhalten sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Verursacher die Annahme einer Anscheinsgefahr entweder bezweckt oder als sicher erwartet hat oder sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch dritte Personen und durch die von diesen ggf. unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Es handelt sich nicht etwa um Fälle, in denen dem Verursacher bei gehöriger Überlegung die Annahme einer Gefahrenlage durch Dritte und ggf. die Polizei nur mehr oder weniger naheliegend hätte erscheinen müssen. 32 Zu Unrecht entnimmt der Beklagte dem Urteil der (früheren) 7. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2008 (7 K 230/08), für die Gebührenlast seien allein objektive Umstände maßgebend. Denn in jenem Verfahren ging es um die Meldung eines vermeintlichen Kfz-Diebstahls über den Polizei-Notruf durch einen Betrunkenen. Ausführungen dazu, wie der Missbrauchstatbestand mit dem Regelbeispiel des Vortäuschens einer Gefahrenlage auszulegen ist, enthält jenes Urteil nicht. 33 Hiervon ausgehend kann die Kammer nicht feststellen, der Kläger habe den Polizeieinsatz missbräuchlich, durch Vortäuschen einer Gefahrenlage, verursacht. 34 Es spricht zwar Einiges dafür, dass durch das Verhalten des Verursachers objektiv zumindest eine Anscheinsgefahr entstanden war. Zu einem solchen Schluss konnte die Polizei wohl jedenfalls deshalb kommen, weil die Empfängerin des Pakets es keinem Absender hatte zuordnen können, sie - aus welchen Gründen auch immer - subjektiv besorgt gewesen war und den Sicherheitsbeauftragten der Firma unterrichtet und dieser bei einer telefonischen Nachfrage ermittelt hatte, dass die in dem Anschreiben genannte Botschaft eines arabischen Staats in Berlin mit der Sendung nichts zu tun hatte. Soweit der Kläger zahlreiche Umstände anführt, die eher gegen einen möglichen terroristischen Akt sprechen, ist fraglich, ob sie in der damaligen Situation hinreichend verlässlich eine Gefahrenlage hätten ausschließen müssen. Allerdings lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb die Polizei diese Umstände bei ihrem Einsatz nicht zumindest erwogen und durch einen Anruf bei dem Paketdienstleister versucht hat, die näheren Umstände der Paketversendung, u.U. auch die dort als Absender bekannte Person zu erfahren. Wäre dies gelungen - dass dies anhand der verwendeten gewerblich genutzten Paketlabels ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt -, hätte die Adressatin des Pakets mit Sicherheit erkannt, dass dieses als Scherz gemeint gewesen war. Auch im Übrigen lassen die der Kammer vorliegenden Akten der Vollzugspolizei nicht erkennen, ob die Möglichkeit eines Scherzes erwogen und mit welchen Überlegungen als fernliegend betrachtet worden ist. 35 Die Kammer vermag aber jedenfalls kein missbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne des Vortäuschens einer Gefahrenlage festzustellen. Dem Kläger, dem eine entsprechende Absicht oder ein entsprechender unbedingter Vorsatz nach Überzeugung der Kammer fehlte, hätte nicht bewusst sein müssen, dass eine (Anscheins-)Gefahrenlage entstehen würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist nicht davon auszugehen, dass sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch die Adressatin des Pakets, ggf. im Anschluss auch des Sicherheitsbeauftragten der Firma und schließlich der Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Eine gesteigerte allgemeine Bedrohungslage bestand bei der Firma nicht. Dass diese Hochtechnologie herstellt und weltweit vertreibt, machte sie noch nicht zu einem herausgehobenen Ziel von terroristischen Anschlägen. Dementsprechend gab es bei ihr damals nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers keine besonderen Posteingangskontrollen. Der Kläger durfte auch davon ausgehen, dass das Paket ohne Weiteres der Adressatin ausgehändigt werden würde, was auch geschehen war. Dass diese die Scherzhaftigkeit des geöffneten Anschreibens nicht erkennen würde, hätte der Kläger bei ruhiger Überlegung zwar in Betracht ziehen müssen, als gewiss aufdrängen musste sich dies ihm aber nicht. Vielmehr erscheint es der Kammer nachvollziehbar, dass der Kläger angesichts der auf den zweiten Blick leicht erkennbaren Täuschung über den Absender (wenig repräsentative Aufmachung, unübliche Formulierungen), angesichts der versteckten Anspielung auf die privaten Verhältnisse der Adressatin, angesichts der aus seiner Sicht ihm leicht zuzuordnenden Aufgabe des Pakets und schließlich angesichts seiner im eigenen Betrieb erworbenen Routine mit dem Umgang mit unbestellten und auf den ersten Blick nicht zuzuordnenden Paketen nicht auf den Gedanken kam, es würde bei der Adressatin der Eindruck einer Gefahrenlage entstehen. 36 Aus Nr. 15.14 GebVerz ergibt sich keine Gebührenlast für den Kläger. Danach betragen die Gebühren bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes, die nicht den Nummern 15.1 bis 15.14 unterfallen, je angefangener Stunde und je eingesetztem Beamten 45 EUR. Diese Vorschrift, auf die der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid im Übrigen ausdrücklich nicht stützen will, ist als Gebührentatbestand für Leistungen des Polizeivollzugsdienst zu unbestimmt. Sie genügt dem Konkretisierungsgebot des § 4 Abs. 2 LGebG nicht. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 38 Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, wie Nr. 15.8 GebVerz auszulegen ist. Gründe 17 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig gegen den Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt. 18 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide kommen nur gebührenrechtliche Vorschriften in Betracht. § 8 Abs. 2 PolG (i.V.m. Nr. 15.6 GebVerz) ist - wovon auch der Beklagte ausgeht - nicht anwendbar, weil die vorgenommenen Sicherungs- und Gefahrerforschungsmaßnahmen der Polizei nicht als unmittelbare Ausführung einer Maßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 PolG verstanden werden können. 20 Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln (Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (so die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 LGebG). 21 Gemäß § 4 Abs. 2 setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Nur soweit dies geschehen ist, kann eine Gebührenpflicht entstehen. Allein mit der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung kann die Gebührenpflicht nicht begründet werden; dies galt im Übrigen im Polizeirecht aufgrund des Grundsatzes der Kostenfreiheit polizeilichen Handelns schon vor Inkrafttreten des neuen Landesgebührengesetzes (Würtenberger u.a., Polizeirecht für Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 885, 899 m.w.N.) 22 Für Leistungen des Polizeivollzugsdienstes gilt insoweit die Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (GebVO IM). 23 Insoweit ist die Gebührenverordnung vom 26.09.2011 in der Fassung der Änderung 10.10.2008 (GBl. S. 402) anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 der aktuell gültigen entsprechenden Verordnung vom 12.07.2011, gültig ab 06.08.2011); denn der der Gebührenerhebung zu Grunde liegende Polizeieinsatz war am 23.05.2011. 24 Gemäß Nr. 15.8 GebVerz. fallen für eine missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen, insbesondere eine missbräuchliche Alarmierung oder eine Vortäuschung einer Gefahrenlage, je angefangene Stunde und je Beamter 48 EUR an. Gemäß Nr. 15.11 fallen als zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 EUR an. 25 Die Voraussetzungen von Nr. 15.8 GebVerz liegen nicht vor. Der Kläger hat den Polizeieinsatz nicht missbräuchlich veranlasst; insbesondere hat er nicht - im Sinne des Gebührentatbestands - eine Gefahrenlage vorgetäuscht. Damit ist auch der insoweit akzessorische Gebührentatbestand der Nr. 15.11 GebVerz (Hubschrauber-Einsatz) nicht anwendbar. 26 Nr. 15.8 GebVerz setzt objektiv voraus, dass durch das Verhalten des Verursachers zumindest eine Anscheinsgefahr entstanden war. Subjektiv ist erforderlich, dass dies der Verursacher entweder bezweckt oder als sicher erwartet hatte oder sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch dritte Personen und durch die von diesen ggf. unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 27 Den Begriffen „missbräuchlich“ und „Täuschung“ in Nr. 15.8 GebVerz kommt ersichtlich eine begrenzende Bedeutung zu. Soweit der Beklagte dies unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 LGebG in Zweifel zieht, übersieht er, dass eine Gebührenpflicht allein aufgrund der Vorschriften des Landesgebührengesetzes nicht begründet werden kann, es vielmehr der Schaffung von - speziellen - Gebührentatbeständen bedarf. Dies zeigt sich auch an weiteren Gebührentatbeständen unter Nr. 15 GebVerz (vgl. etwa Nr. 15.2, 15.5 und 15.10 GebVerz) mit ihren jeweils eigenen Begrenzungen. 28 Damit ist auch der Hinweis des Beklagten auf die Grundsätze der Kostenlast eines Anscheinsstörers verfehlt. Denn Nr. 15.8 GebVerz folgt gerade nicht diesen Grundsätzen, sondern begründet eine Kostenerstattungspflicht für Störer und Anscheinsstörer nur nach Maßgabe der genannten einschränkenden Voraussetzungen. Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854). Für die Zurechenbarkeit einer Anscheinsstörung in diesem Sinne soll es etwa ausreichen, dass ein bei ex-post Sicht nicht polizeilich Verantwortlicher nichts gegen seine bei ex-ante Sicht gerechtfertigte polizeiliche Inanspruchnahme unternommen, insbesondere keine ihn entlastenden Umstände geltend gemacht hat. Eines missbräuchlichen Verhalten des Anscheinsstörers bedarf es insoweit nicht. 29 Der Wortlaut von Nr. 15.8 GebVerz legt bereits nahe, dass der Verordnungsgeber mit der Verwendung der Begriffe „missbräuchlich“ bzw. „Täuschung“ sicherstellen wollte, dass eine Veranlassung eines Polizeieinsatzes erst dann gebührenpflichtig ist, wenn der Verursacher absichtlich oder unbedingt oder jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Gebührentatbestand auch unüberlegtes, in seiner Tragweite nicht erfasstes, insoweit fahrlässiges Handeln habe erfassen wollen. 30 Dies zeigt sich auch an den Angaben des Beklagten zur Entwicklung des Gebührentatbestands in Nr. 15.8 GebVerz. Danach sollte mit der 2004 eingefügten ausdrücklichen Nennung des Vortäuschens einer Gefahrenlage klargestellt werden, dass als missbräuchliche Veranlassung eines Polizeieinsatzes zu verstehen sind etwa das Anbringen eines Zettels in einem Pkw mit dem Text „Hilfe, ich werde entführt“, bei Beziehungsstreitigkeiten die Ankündigung eines Selbstmords mittels SMS gegenüber „involvierten“ Personen oder das Auftreten maskierter Jugendlicher in der Vorhalle einer Bank. 31 Diese Sachverhalten sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Verursacher die Annahme einer Anscheinsgefahr entweder bezweckt oder als sicher erwartet hat oder sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch dritte Personen und durch die von diesen ggf. unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Es handelt sich nicht etwa um Fälle, in denen dem Verursacher bei gehöriger Überlegung die Annahme einer Gefahrenlage durch Dritte und ggf. die Polizei nur mehr oder weniger naheliegend hätte erscheinen müssen. 32 Zu Unrecht entnimmt der Beklagte dem Urteil der (früheren) 7. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2008 (7 K 230/08), für die Gebührenlast seien allein objektive Umstände maßgebend. Denn in jenem Verfahren ging es um die Meldung eines vermeintlichen Kfz-Diebstahls über den Polizei-Notruf durch einen Betrunkenen. Ausführungen dazu, wie der Missbrauchstatbestand mit dem Regelbeispiel des Vortäuschens einer Gefahrenlage auszulegen ist, enthält jenes Urteil nicht. 33 Hiervon ausgehend kann die Kammer nicht feststellen, der Kläger habe den Polizeieinsatz missbräuchlich, durch Vortäuschen einer Gefahrenlage, verursacht. 34 Es spricht zwar Einiges dafür, dass durch das Verhalten des Verursachers objektiv zumindest eine Anscheinsgefahr entstanden war. Zu einem solchen Schluss konnte die Polizei wohl jedenfalls deshalb kommen, weil die Empfängerin des Pakets es keinem Absender hatte zuordnen können, sie - aus welchen Gründen auch immer - subjektiv besorgt gewesen war und den Sicherheitsbeauftragten der Firma unterrichtet und dieser bei einer telefonischen Nachfrage ermittelt hatte, dass die in dem Anschreiben genannte Botschaft eines arabischen Staats in Berlin mit der Sendung nichts zu tun hatte. Soweit der Kläger zahlreiche Umstände anführt, die eher gegen einen möglichen terroristischen Akt sprechen, ist fraglich, ob sie in der damaligen Situation hinreichend verlässlich eine Gefahrenlage hätten ausschließen müssen. Allerdings lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb die Polizei diese Umstände bei ihrem Einsatz nicht zumindest erwogen und durch einen Anruf bei dem Paketdienstleister versucht hat, die näheren Umstände der Paketversendung, u.U. auch die dort als Absender bekannte Person zu erfahren. Wäre dies gelungen - dass dies anhand der verwendeten gewerblich genutzten Paketlabels ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt -, hätte die Adressatin des Pakets mit Sicherheit erkannt, dass dieses als Scherz gemeint gewesen war. Auch im Übrigen lassen die der Kammer vorliegenden Akten der Vollzugspolizei nicht erkennen, ob die Möglichkeit eines Scherzes erwogen und mit welchen Überlegungen als fernliegend betrachtet worden ist. 35 Die Kammer vermag aber jedenfalls kein missbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne des Vortäuschens einer Gefahrenlage festzustellen. Dem Kläger, dem eine entsprechende Absicht oder ein entsprechender unbedingter Vorsatz nach Überzeugung der Kammer fehlte, hätte nicht bewusst sein müssen, dass eine (Anscheins-)Gefahrenlage entstehen würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist nicht davon auszugehen, dass sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch die Adressatin des Pakets, ggf. im Anschluss auch des Sicherheitsbeauftragten der Firma und schließlich der Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Eine gesteigerte allgemeine Bedrohungslage bestand bei der Firma nicht. Dass diese Hochtechnologie herstellt und weltweit vertreibt, machte sie noch nicht zu einem herausgehobenen Ziel von terroristischen Anschlägen. Dementsprechend gab es bei ihr damals nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers keine besonderen Posteingangskontrollen. Der Kläger durfte auch davon ausgehen, dass das Paket ohne Weiteres der Adressatin ausgehändigt werden würde, was auch geschehen war. Dass diese die Scherzhaftigkeit des geöffneten Anschreibens nicht erkennen würde, hätte der Kläger bei ruhiger Überlegung zwar in Betracht ziehen müssen, als gewiss aufdrängen musste sich dies ihm aber nicht. Vielmehr erscheint es der Kammer nachvollziehbar, dass der Kläger angesichts der auf den zweiten Blick leicht erkennbaren Täuschung über den Absender (wenig repräsentative Aufmachung, unübliche Formulierungen), angesichts der versteckten Anspielung auf die privaten Verhältnisse der Adressatin, angesichts der aus seiner Sicht ihm leicht zuzuordnenden Aufgabe des Pakets und schließlich angesichts seiner im eigenen Betrieb erworbenen Routine mit dem Umgang mit unbestellten und auf den ersten Blick nicht zuzuordnenden Paketen nicht auf den Gedanken kam, es würde bei der Adressatin der Eindruck einer Gefahrenlage entstehen. 36 Aus Nr. 15.14 GebVerz ergibt sich keine Gebührenlast für den Kläger. Danach betragen die Gebühren bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes, die nicht den Nummern 15.1 bis 15.14 unterfallen, je angefangener Stunde und je eingesetztem Beamten 45 EUR. Diese Vorschrift, auf die der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid im Übrigen ausdrücklich nicht stützen will, ist als Gebührentatbestand für Leistungen des Polizeivollzugsdienst zu unbestimmt. Sie genügt dem Konkretisierungsgebot des § 4 Abs. 2 LGebG nicht. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 38 Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, wie Nr. 15.8 GebVerz auszulegen ist.