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Beschluss

4 K 392/13

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwältin T., F., beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, längstens bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.12.2012, die Kosten der Betreuung und Beschulung des Antragstellers in der Sonderschule „Haus T.“ in F. zu übernehmen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Wegen der antragsgemäßen Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sieht das Gericht gemäß den §§ 122 Abs. 2 Satz 1 und 166 VwGO in Verbindung § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Begründung ab. II. 2 Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für den Besuch der Sonderschule „Haus T.“ in F. zu bewilligen, ist nach § 123 VwGO zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat hier den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch ebenso wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 3 Der Anordnungsanspruch ergibt sich mit der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Gewissheit aus § 35a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. 4 Dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII für die Bewilligung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erfüllt, ist zwischen den Beteiligten - wohl zu Recht - nicht streitig. Er hat damit Anspruch auf die in § 35a Abs. 3 SGB VIII genannten Leistungen. 5 Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe „insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt.“ Nach § 12 Nrn. 1 und 2 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) - EinglHVO - umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch - 1. - heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, sowie - 2. - Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Durch die Verweisung auf diese Vorschriften in § 35a Abs. 3 SGB VIII gelten die für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche erlassenen Regelungen auch für den Antragsteller als seelisch behinderten Jugendlichen. 6 Nach diesen Vorschriften hat der Antragsteller sehr wahrscheinlich einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Trägerin der Jugendhilfe auf die Bewilligung von Leistungen, die ihm den Schulbesuch im Rahmen der für ihn noch geltenden allgemeinen Schulpflicht ermöglichen. Der Antragsteller hat mit ausführlicher Darstellung seiner bisherigen „Schulkarriere“ unter Vorlage von Schreiben des Staatlichen Schulamts F. überzeugend dargelegt, dass es für ihn trotz der noch bestehenden allgemeinen Schulpflicht keine Möglichkeit (mehr) gibt, ihn in einer öffentlichen (Sonder-)Schule zu unterrichten. Diesem überzeugend begründeten Befund ist die Antragsgegnerin in keiner Weise entgegen getreten. Damit kann der Antragsteller seine Schulpflicht allein durch einen Besuch der Sonderschule im Haus T., einer Einrichtung in privater Trägerschaft, erfüllen. Dass ihm diese Möglichkeit des Schulbesuchs im Haus T. tatsächlich zur Verfügung steht, er sie insbesondere auch aufgrund der Besonderheiten seiner Persönlichkeit, die durch seine seelischen Beeinträchtigungen bedingt ist und die in der Vergangenheit zum Abbruch aller sonstigen Unterrichtsformen an staatlichen Schulen geführt hat, wahrnehmen kann, hat eine erfolgreich verlaufene probeweise Beschulung des Antragstellers im Haus T. gezeigt. Auch die Antragsgegnerin bestreitet dementsprechend nicht die Geeignetheit des Hauses T. als einzige Möglichkeit des Antragstellers zum Besuch einer Schule. Damit ist die Antragsgegnerin sehr wahrscheinlich zur Übernahme der Kosten für den Besuch der Sonderschule im Haus T. durch den Antragsteller verpflichtet. 7 Zur Begründung ihrer Ablehnung der Übernahme der Kosten dieses Schulbesuchs beruft sich die Antragsgegnerin allein auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - ( juris ). Die Berufung auf dieses Urteil geht aber, wie die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers überzeugend ausgeführt hat, wohl aus mehreren Gründen fehl. 8 Zum einen unterscheidet sich der vorliegende Fall des Antragstellers von dem Fall, der dem genannten Urteil des Bundessozialgerichts zugrunde lag, darin, dass es für den Antragsteller nach unbestrittener Aktenlage keine andere Möglichkeit des Besuchs einer Schule als den Besuch der Privatschule im Haus T. (mehr) gibt, während es in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall eine Alternative in Form einer staatlichen Schule gab. Der Kläger in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall entschied sich für die Privatschule allein aus pädagogischen Gründen, das heißt, weil er bzw. seine Sorgeberechtigten den waldorfpädagogischen Ansatz der Privatschule bevorzugten. Im Fall des Antragstellers gibt es eine solche Auswahlmöglichkeit nicht, vielmehr gibt es für den Antragsteller nur die Alternative, entweder die Sonderschule im Haus T. oder bis zum Ende der Schulpflicht überhaupt keine Schule mehr zu besuchen. Ob für den Antragsteller tatsächlich die reale Möglichkeit einer Hausbeschulung durch eine amtliche Lehrkraft besteht, ist offen, wird aber jedenfalls wohl derzeit nicht praktiziert. Abgesehen davon ist es höchst fraglich und bedürfte näherer Begründung durch sozialpädagogisch gebildete Fachkräfte, ob eine solche in isolierter (häuslicher) Umgebung durchgeführte Beschulung eine zur Eingliederung des Antragstellers ins soziale Leben geeignete Maßnahme darstellt. 9 Zum anderen überbewertet die Antragsgegnerin die Ausführungen des Bundessozialgerichts in dem genannten Urteil zum Ausschluss von Schulgeld aus dem Leistungskatalog der Eingliederungshilfe. Das Bundessozialgericht hat dort zwar dem 2. Halbsatz von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, entnommen, dass die schulrechtlichen Verpflichtungen neben den sozialhilferechtlichen stehen und dass der Staat mit der Einrichtung der öffentlichen Schulen seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nachkomme und dass es deshalb keinen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Aufnahmebeiträgen und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule als Sozialhilfeleistung zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs gebe ( vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris RdNr. 16 ). Diese Aussage betrifft aber nur die Schulbildung selbst, also den Kernbereich der pädagogischen Arbeit, zu dem alle schulischen Maßnahmen gehören, die dazu dienen, die staatlichen Lernziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für einen erfolgreichen Schulabschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. Nicht ausgeschlossen ist demgegenüber das (nachrangige) Eintreten der Sozialhilfe für Bedarfe, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhängen, etwa wie bei der Bereitstellung eines Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen ( siehe BSG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O., juris RdNrn. 15 und 16 a. E.; siehe auch BSG, Urteil vom 22.03.2012, NVwZ-RR 2012, 968 ). Diese Rechtsprechung ist nicht neu, sie liegt vielmehr auf einer Linie mit der seit Jahrzehnten praktizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Bundessozialgerichts in dem genannten Urteil mehrfach ausdrücklich Bezug nimmt ( vgl. hierzu insbes. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992, NVwZ 1993, 691 ). Danach ist es seit Langem anerkannt, dass für die Übernahme von Schulgeld grundsätzlich kein Raum ist, dass aber Ausnahmen dann anzunehmen sind, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z. B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei rein pädagogische Gesichtspunkte die Anerkennung einer solchen Ausnahme nicht rechtfertigen ( siehe BVerwG, Urteil vom 13.08.1992, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259.02 -, juris, sowie Urteil vom 22.05.1975, FEVS 23, 403 ). Soweit die mit dem Besuch einer Schule verbundenen Kosten Leistungen betreffen, die über die (bloße) Vermittlung von Lernstoff und das damit zwangsläufig verbundene Maß an Betreuung hinausgehen und „ein besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs“ zu Verfügung stellen, das für eine wenigstens zeitweise Integration eines behinderten Schülers in die Schule erforderlich ist, steht der durch die Lernmittelfreiheit gedeckte Schulbedarf der Kostentragung durch den Sozialleistungsträger nicht entgegen ( so u. a. BVerwG, Urteil vom 22.05.1975, a.a.O.; vgl. auch LSG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 09.01.20013 - L 23 SO 296/12 B ER -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 21.02.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris ). 10 Nach diesen Grundsätzen können die vom Träger des Hauses T. geforderten Unkosten bzw. Vergütungen für eine Aufnahme und Betreuung des Antragstellers in dieser Einrichtung sehr wahrscheinlich nicht in dem im Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.11.2012 ( a.a.O. ) genannten Sinn als Schulgeld bezeichnet und danach aus dem Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ausgeschlossen werden. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in ihrer Antragsbegründung die Behauptung aufgestellt, die Kosten für die Schulbildung (im engeren Sinne) selbst würden beim Haus T. vom Land Baden-Württemberg getragen. Diese Behauptung erscheint plausibel und die Antragsgegnerin hat ihr nicht widersprochen. Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht auch die zwischen dem Träger des Hauses T., der Antragsgegnerin und dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg geschlossene Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, wonach für ein „Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-)Schule“ eine Vergütung mit einem Tagessatz von (insges.) 13,22 EUR ganztags bzw. 6,63 EUR vereinbart worden ist. Dabei handelt es sich um genau die Leistung und die Beträge, für die der Antragsteller eine Kostenübernahme begehrt. Dass die Antragsgegnerin und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg mit dieser Vereinbarung Kosten für Leistungen übernehmen wollten, die nicht in ihre Zuständigkeitsbereiche der Sozial- oder Jugendhilfe fallen, sondern Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung sind, wäre zum einen wohl mit § 75 SGB XII nicht zu vereinbaren und hält die Kammer auch aus wirtschaftlichen Gründen für wenig wahrscheinlich. 11 Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller ohne Bewilligung der Kostenübernahme für den Besuch der Schule im Haus T. vom Schulbesuch ausgeschlossen ist, da seine Eltern selbst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deshalb wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten auch nur vorübergehend zu übernehmen. Mit jedem Tag, an dem keine Zusage einer Kostendeckung für die Aufnahme in das Haus T. vorliegt, verliert der Antragstelle einen Tag des Schulbesuchs, der für seine Eingliederung in das gesellschaftliche Leben von großer Bedeutung ist. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben ( § 188 Satz 2 VwGO ). 13 Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für die Beteiligten unanfechtbar ( §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).