Urteil
6 K 578/11
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein deutscher Doppelstaater kann sein Namensänderungsbegehren nach dem Namensänderungsgesetz stellen; deutsches Recht ist anzuwenden, wenn die Person eng mit Deutschland verbunden ist.
• Ein „wichtiger Grund“ i.S.v. § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die privaten Unzuträglichkeiten des Namensträgers die öffentliche Ordnungsfunktion des Namens überwiegen.
• Die Anwendung des NamÄndG ist nicht generell ausgeschlossen, wenn dadurch zivilrechtliche Regeln des Ehenamensrechts (§ 1355 BGB) faktisch beeinflusst werden; eine Umgehung liegt nur vor, wenn das Verfahren die familienrechtlichen Wertungen effektiv aushebeln soll.
• Lange, mehrgliedrige oder ungebräuchliche Namen können nach der NamÄndVwV und der Rechtsprechung regelmäßig einen wichtigen Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung begründen, wenn sie wiederholt zu Identitätsverwechslungen und erheblichen Alltagsbeeinträchtigungen führen.
Entscheidungsgründe
Namensänderung trotz Doppel- bzw. mehrgliedrigem Geburtsnamen bei erheblichen Alltagsbeeinträchtigungen • Ein deutscher Doppelstaater kann sein Namensänderungsbegehren nach dem Namensänderungsgesetz stellen; deutsches Recht ist anzuwenden, wenn die Person eng mit Deutschland verbunden ist. • Ein „wichtiger Grund“ i.S.v. § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die privaten Unzuträglichkeiten des Namensträgers die öffentliche Ordnungsfunktion des Namens überwiegen. • Die Anwendung des NamÄndG ist nicht generell ausgeschlossen, wenn dadurch zivilrechtliche Regeln des Ehenamensrechts (§ 1355 BGB) faktisch beeinflusst werden; eine Umgehung liegt nur vor, wenn das Verfahren die familienrechtlichen Wertungen effektiv aushebeln soll. • Lange, mehrgliedrige oder ungebräuchliche Namen können nach der NamÄndVwV und der Rechtsprechung regelmäßig einen wichtigen Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung begründen, wenn sie wiederholt zu Identitätsverwechslungen und erheblichen Alltagsbeeinträchtigungen führen. Der Kläger, brasilianisch-deutscher Doppelstaater, lebt seit 1997 in Deutschland und beantragte 2010 beim Standesamt die Änderung seines Nachnamens von "F... da S..." in "da S..." nach dem Namensänderungsgesetz. Er führte zahlreiche Beispiele an, in denen sein langer und für Deutschland ungebräuchlicher Vor- und Nachname zu wiederholten Schreibfehlern, Verwechslungen der Vor- und Nachnamen, Problemen bei Versicherungen, Arztbesuchen, elektronischen Buchungssystemen und sogar bei Check-in/Einreisen geführt habe; er legte hierzu Dokumente und ein ärztliches Attest vor. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, es fehle ein wichtiger Grund und die Änderung würde bürgerlich-rechtliche Namensregelungen (§ 1355 BGB) umgehen. Das Regierungspräsidium bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid. Der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht und machte geltend, die Schwierigkeiten rechtfertigten eine öffentlich-rechtliche Namensänderung; eine Umgehung des Ehenamensrechts liege nicht vor. • Anwendbares Recht: Als deutscher Staatsangehöriger, mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland, unterliegt der Kläger dem deutschen Namensrecht; Mehrstaatigkeit steht der Anwendung des NamÄndG nicht entgegen (Art. 5 Abs.1 EGBGB). • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf Namensänderung ergibt sich aus §§ 1, 3 Abs.1 NamÄndG; der unbestimmte Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" ist voll gerichtlich überprüfbar. Maßstab und Hilfsquelle sind die NamÄndVwV und obergerichtliche Rechtsprechung. • Keine Umgehung des BGB-Namensrechts: Die begehrte Änderung betrifft den persönlich geführten Namen des Klägers, nicht die Abänderung eines gemeinsamen Ehenamens; die Vorschriften des § 1355 BGB sperren das öffentlich-rechtliche Verfahren nicht generell, solange keine zielgerichtete Aushebelung der familienrechtlichen Wertungen vorliegt. • Vorliegen von Unzuträglichkeiten: Der Begriff der Unzuträglichkeit (NamensÄndVwV) umfasst wiederkehrende, summierende Alltagsbeeinträchtigungen. Die vorgelegten Beispiele und Dokumente belegen regelmäßige Identitätsverwechslungen, organisatorische Nachteile und Zeitaufwand, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen. • Abwägung der Interessen: Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Namens ist hier nur gering ausgeprägt, da der Name seine Ordnungsfunktion durch häufige Verwechslungen nicht zuverlässig erfüllt; die privaten Belange des Klägers überwiegen deshalb. Eine psychische Belastung, soweit glaubhaft gemacht, unterstützt die Annahme eines wichtigen Grundes, auch wenn Atteste nicht vollen Krankheitswert beweisen. • Ermessensrecht entfällt bei Vorliegen des wichtigen Grundes: Sobald ein wichtiger Grund gerichtlich festgestellt ist, besteht kein Ermessen mehr; die Behörde hat die Änderung vorzunehmen. • Kosten und notwendige Bevollmächtigung: Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen; die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren war im konkreten komplizierten Fall erforderlich (§ 154 VwGO). Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 7.5.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 25.2.2011 auf und verpflichtet die Beklagte, den Nachnamen des Klägers von "F... da S..." in "da S..." zu ändern. Begründet wird dies damit, dass die wiederholten und sich summierenden Identitätsverwechslungen und praktischen Nachteile im Rechts- und Geschäftsverkehr eine erhebliche, über das gewöhnliche Maß hinausgehende Belastung darstellen, die als wichtiger Grund i.S.v. § 3 Abs.1 NamÄndG die privaten Interessen des Klägers gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die anwaltliche Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.