Beschluss
5 K 212/13
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind zulässig, jedoch nicht begründet.
• Die Übergangsregelung des Landesglücksspielgesetzes, die an das Vorliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpft, verletzt nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
• Unechte Rückwirkung gesetzlicher Regelungen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich; Vertrauensschutz begründet keinen Anspruch auf vollständige Fortgeltung bisheriger Rechtslage, wenn der Gesetzgeber die Anpassung zur Erreichung legitimer Ziele für geeignet und erforderlich erachtet.
Entscheidungsgründe
Übergangsregelung LGlüG nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig • Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind zulässig, jedoch nicht begründet. • Die Übergangsregelung des Landesglücksspielgesetzes, die an das Vorliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpft, verletzt nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG. • Unechte Rückwirkung gesetzlicher Regelungen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich; Vertrauensschutz begründet keinen Anspruch auf vollständige Fortgeltung bisheriger Rechtslage, wenn der Gesetzgeber die Anpassung zur Erreichung legitimer Ziele für geeignet und erforderlich erachtet. Die Antragstellerin betreibt seit Mai 2012 zwei Spielhallen in einem zuvor als Videothek genutzten Gebäude und investierte erheblich in Umbau und Einrichtung; Miet- und Leasingverpflichtungen bestehen. Für die Nutzung lag eine Baugenehmigung des Vermieters und später gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i GewO vor. Mit Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrags (01.07.2012) und des Landesglücksspielgesetzes (29.11.2012) wurde ab dem 01.07.2013 eine neue Erlaubnispflicht eingeführt; die Antragstellerin beantragte daraufhin Erlaubnisse nach § 41 LGlüG. Sie rügte, die Rückwirkung der verschärften Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG verletze Art. 12, Art. 14 und Art. 3 GG und berufe sich auf Vertrauensschutz. Das Landratsamt hat über die Anträge nicht entschieden; die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz, das Landratsamt beantragt Ablehnung. • Zulässigkeit: Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind statthaft und zulässig, ein Anspruch im Sinne des § 123 VwGO wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. • Rechtliche Einordnung: § 41 Abs.1 LGlüG führt die Erlaubnispflicht für Spielhallen ein; § 51 Abs.4 regelt die Übergangsfristen und knüpft an das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 33i GewO an. Entsprechende Regelungen finden sich im geänderten GlüStV (§ 29 Abs.4). • Versagungsgründe: Nach § 41 Abs.2 i.V.m. § 42 Abs.1 und 2 LGlüG (sowie § 25 Abs.2 GlüStV) kommen Versagungsgründe wie Mindestabstand und kein baulicher Verbund in Betracht, die hier die Erteilung ausschließen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Für den Erfolg eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz müsste mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Übergangsregelung verfassungswidrig ist; dies ist nicht der Fall. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit begrenzen Rückwirkung nur, wenn ihre Anwendung zur Zielerreichung nicht geeignet oder erforderlich ist oder die Bestandsinteressen der Betroffenen die Änderungsgründe überwiegen; hier überwogen die öffentlichen Schutzinteressen gegen die Schutzinteressen der Antragstellerin nicht. • Stichtag und Informationslage: Der Stichtag 28.10.2011 und die Anknüpfung an die gewerberechtliche Erlaubnis sind angesichts der bereits erkennbaren gesetzlichen Zielrichtung und der Möglichkeit für Betreiber, sich zuvor rechtlich abzusichern, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. • Ergebnis der Hilfsanträge: Auch die hilfsweise begehrten Anordnungen sind unbegründet, weil die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nicht erfüllt sind. Die einstweiligen Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt; sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kammer sieht nicht mit der für einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass die angegriffenen Übergangsregelungen des LGlüG verfassungswidrig sind. Insbesondere ist die Anknüpfung der Übergangsfrist an das Vorliegen der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO und der Stichtag 28.10.2011 sachlich gerechtfertigt und geeignet, den Gesetzeszweck der Spielsuchtprävention zu fördern. Mangels Glaubhaftmachung eines Anspruchs im Sinne des § 123 VwGO können auch die Hilfsanträge nicht Erfolg haben. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.