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Beschluss

4 K 1179/13

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm (dem Antragsteller) vorläufig die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, begegnet bereits wegen des in der Rechtsprechung weitgehend anerkannten Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gewissen Bedenken ( vgl. hierzu Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, Teil II-VwGO, § 123 RdNrn. 82 ff., m.w.N.; zur grundsätzlichen Kritik an dieser Rechtsfigur siehe u. a. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Aug. 2012, Bd. 2, § 123 RdNrn. 88 ff.; zur Frage, ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ein Element der Zulässigkeit oder der Begründetheit ist, siehe Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 8. Aufl. 2011, § 33 RdNrn. 17 f. ). Diese Bedenken können jedoch dahingestellt bleiben, da der Antrag aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann. 2 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch und der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, sind hierbei glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO ). 3 1. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit er hierzu lediglich - auch mittels eidesstattlicher Versicherung - ausführt, dass er dringend auf seinen Führerschein angewiesen und ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr möglich sei, weil er den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchte, äußert er diesbezüglich nur Vermutungen. Konkrete Absichten seines Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller zu kündigen, falls dieser nicht alsbald (bis wann genau?) im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, hat der Antragsteller nicht, beispielsweise durch eidesstattliche Versicherung des Arbeitgebers, glaubhaft gemacht. Die vom Antragsteller schlicht behaupteten, nicht glaubhaft gemachten angeblichen Nachfragen seines Arbeitgebers nach dem Sachstand lassen des Weiteren auch nicht den Rückschluss zu, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers tatsächlich in Gefahr ist. Im Gegenteil hat der Antragsteller seinen jetzigen Arbeitsplatz auch ohne Fahrerlaubnis im Juli 2012 angetreten - damals war sein Führerschein beschlagnahmt - und er hat sogar im Dezember 2012 eine Festanstellung erhalten, obwohl er weiterhin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergibt sich nicht, dass der Besitz oder der baldige Erwerb einer Fahrerlaubnis Voraussetzung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei. Gründe, die erkennen ließen, dass sich an diesen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen etwas geändert hätte, wurden nicht glaubhaft gemacht. 4 Schon allein wegen dieser fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. 5 2. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn der Antragsgegner darf wohl zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers schließen, nachdem dieser das vom Landratsamt L. sehr wahrscheinlich zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Die entsprechende Anordnung des Landratsamts vom 17.05.2013 erweist sich im Ergebnis sehr wahrscheinlich als rechtmäßig. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass eine solche Anordnung ihre Rechtsgrundlage nicht in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV findet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der dort unter den Buchstaben a) bis e) genannten Alternativen nicht vorliegen; insbesondere scheidet eine Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2c) oder d) FeV aus, nachdem der Antragsteller ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von „nur“ 1,2 ‰ und nicht 1,6 ‰ geführt hatte. Doch ergibt sich die Berechtigung des Landratsamts zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im vorliegenden Fall aus § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG. Dort ist geregelt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 (StVG) bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese Vorschrift findet auf den Antragsteller Anwendung, da er bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 15.05.2012 noch im Besitz einer Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a StVG war. Denn bei Begehung der Trunkenheitsfahrt ( gemäß § 316 StGB ) am 03.03.2012 war er noch keine zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis und die Sicherstellung seines Führerscheins hemmte den weiteren Ablauf der Probezeit ( siehe § 2a Abs. 1 Satz 5 StVG ). Die oben wiedergegebene Regelung in § 2a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbs. StVG stellt für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe - anders als der Antragsteller mehrfach gegenüber dem Landratsamt zum Ausdruck gebracht hat - gegenüber den allgemeinen Regelungen in den §§ 3 StVG sowie 11 ff. und 46 FeV eine eigenständige und speziellere Regelung dar; letztere Vorschriften bleiben, wie der ausdrücklich Hinweis in § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG auf § 3 StVG zeigt, allerdings ergänzend anwendbar ( vgl. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 02.02.2009 - 11 CS 08.2319 -, juris RdNrn. 20 f., und vom 14.02.2006 - 11 CS 05.1504 -, juris RdNr. 30; VG München, Beschlüsse vom 11.08.2009 - M 1 K 09.1830 -, juris RdNrn. 15 f., und vom 28.05.2009 - M 1 S 09.1832 -, juris RdNrn. 18 ff.; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, 1-StVG, § 2a RdNr. 18 ). 6 Durch sein Verhalten am 03.03.2012, bei dem der Antragsteller infolge der Trunkenheit auch einen Verkehrsunfall verursacht hatte - die entsprechende Straftat nach § 315c StGB blieb laut dem oben genannten Strafbefehl des Amtsgerichts S. lediglich gemäß den §§ 154, 154a StPO unverfolgt -, hat der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, indem er den missbräuchlichen Konsum von Alkohol und das Fahren eines Kraftfahrzeugs nicht trennen konnte. Die ca. 1 ½ Stunden nach der Trunkenheitsfahrt bei ihm gemessene Blutalkoholkonzentration von 1,2 ‰ - im Tatzeitpunkt dürfte der Wert noch höher gewesen sein - liegt über dem Grenzwert von 1,1 ‰, ab dem zusätzlich zu der durch den Unfall belegten relativen Fahruntüchtigkeit auch eine absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist. In dem damaligen Verhalten offenbarte sich eine äußerst bedenkliche Einstellung des Antragstellers gegenüber den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, obwohl er wusste, dass er die Fahrerlaubnis erst „auf Probe“ besaß. Für die Fahrerlaubnisbehörde besteht in einem solchen Fall durchaus Anlass zu überprüfen, ob diese Einstellung weiterhin vorherrscht. Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens auf der Grundlage von § 2a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbs. StVG ist nicht deshalb zu verneinen, weil § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV eine solche Begutachtung erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ zwingend vorschreibt. Denn § 2a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbs. StVG stellt für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, wie erwähnt, eine eigenständige, von den allgemeinen Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV unabhängige Grundlage dafür dar, ein Fahreignungsgutachten zu verlangen. Von den allgemeinen Regelungen abzuweichen, rechtfertigt sich auch deshalb, weil ein Fahrerlaubnisinhaber auf Probe nach den gesetzlichen Regelungen, die dem besonderen Gefährdungspotential bei Fahranfängern Rechnung tragen, anders zu behandeln ist als ein erfahrener Kraftfahrer. Dass bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe strengere Anforderungen hinsichtlich der Fähigkeit, zwischen Konsum von Alkohol und Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, zu stellen sind als bei den übrigen Fahrerlaubnisinhabern, zeigt sich auch anhand von § 24c StVG ( ebenso VG München, Beschlüsse vom 11.08.2009 und vom 28.05.2009, jew. a.a.O. ). 7 Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ausführt, sie sei im Rahmen des § 3 Abs. 4 StVG an die Feststellung des Strafgerichts (über die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen) im vorausgegangenen Strafbefehl gebunden, ist diese Ausführung für einen möglichen Anspruch des Antragstellers auf (Neu-)Erteilung im Ergebnis ohne Bedeutung. Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass diese angebliche Bindung aus mehreren Gründen hier nicht vorliegt. Zum einen gilt § 3 Abs. 4 StVG nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für das Entziehungsverfahren, nicht für das Verfahren auf (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis, um die es hier allein geht; das gilt vor allem auch deshalb, weil die Feststellungen des Strafgerichts im Vorfeld einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ( gemäß § 69 StGB ) sich auf einen anderen Zeitpunkt beziehen als auf den, der für die (Neu-)Erteilung maßgeblich ist. Des Weiteren verbietet § 3 Abs. 4 StVG ein Abweichen vom Inhalt des Urteils nur zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers, nicht zu dessen Vorteil. Die Kammer wertet diese fehlerhafte Aussage des Antragsgegners zu § 3 Abs. 4 StVG jedoch nicht als Ausdruck der irrtümlichen Annahme einer rechtlichen Gebundenheit im Rahmen der nach § 2a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbs. StVG gebotenen Ermessensausübung. Denn dass der Antragsteller sich bei seiner Trunkenheitsfahrt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, steht nicht nur aufgrund des Strafbefehls fest, sondern ergibt sich (auch) zwingend aus den §§ 2 Abs. 4 und 6 Abs. 1 Nr. 1c) StVG sowie 11 und 46 FeV in Verbindung mit der Anlage 4 zu § 11 FeV. Die Anordnung der Beibringung einer medizinischen-psychologischen Begutachtung der Kraftfahreignung hat das Landratsamt laut seinem Schreiben vom 17.05.2013 dementsprechend auch nicht getroffen, weil die fehlende Eignung des Antragstellers feststünde, sondern deshalb, um Bedenken bzw. Zweifel an der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung auszuräumen, und weil das Landratsamt die medizinisch-psychologische Begutachtung der Kraftfahreignung als geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Klärung der Eignungszweifel angesehen hat. Das ist im Rahmen der nach § 2a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbs. StVG gebotenen Ermessensausübung von Seiten des Gerichts nicht zu beanstanden. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 1327 ), der für ein Hauptsacheverfahren bei einer Fahrerlaubnisentziehung der Klasse B den Auffangstreitwert vorsieht. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte dieses Streitwerts für angemessen.